Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-1343/2019 |
Datum: | 07.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme |
Schlagwörter : | Wegweisung; Schweiz; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Bosnien; Interesse; Vollzug; Aufhebung; Quot;; Verfügung; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Freiheit; Recht; Herzegowina; Freiheitsstrafe; Wegweisungsvollzug; Gesundheit; Kanton; Person; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 112 AIG ;Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 AIG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 84 AIG ;Art. 96 AIG ; |
Referenz BGE: | 135 II 377; 137 II 297 |
Kommentar: | - |
Abteilung VI F-1343/2019
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A. ,
vertreten durch Stefan Rudolf Heinichen, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer (geb. 1963) reiste am 23. August 1997 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 31. Juli 2001 abgewiesen.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2002 lehnte das BFF das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2001, welches als Wiedererwägungsgesuch betitelt war, ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als nicht zumutbar erachtet wurde, ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Die Verfügung vom 4. Februar 2002 erwuchs am
8. März 2002 unangefochten in Rechtskraft.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt deliktisch in Erscheinung. So wurde er namentlich wie folgt verurteilt: Die Staatsanwaltschaft B. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom
13. September 2005 (in den vorinstanzlichen Akten [unpaginiertes Dokument]) wegen Körperverletzung zu zehn Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Am 15. Mai 2009 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft B. wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter einer Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Ausserdem wurde ihm eine Busse von Fr. 300.– auferlegt. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft C. vom 13. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Mit Urteil vom 1. Februar 2018 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons (…) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und versuchter Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Gericht ordnete zudem eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Be-
handlung psychischer Störungen) während des Strafvollzugs an (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Januar 2019 in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] D16/2).
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wies das Migrationsamt des Kantons (…) die Vorinstanz auf die Delinquenz des Beschwerdeführers hin und ersuchte um Überprüfung dessen vorläufiger Aufnahme.
Die Vorinstanz machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2018 darauf aufmerksam, dass sie wegen seiner wiederholten Straffälligkeit beabsichtige, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
Am 14. August 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Roma angehöre. Diese würden häufig in Siedlungen am Rand der Stadt leben und hätten mit der übrigen Bevölkerung wenig zu tun. Ihre Arbeitslosenrate sei enorm hoch. Herabsetzung, Rechtlosigkeit, Bedrohung und Gefährdung seien nach dem Krieg für Roma so geblieben, wie sie schon vor dem Krieg zum Alltag gehört hätten. Der Beschwerdeführer sei selbst betroffen gewesen von Übergriffen der (…) und des Militärs. Mehrere Monate seien er und sein Vater interniert gewesen. Neben psychischer Folter wie Scheinhinrichtungen sei er auch physisch malträtiert worden. Obwohl er aufgrund seiner Traumata ein Anrecht auf professionelle Hilfe habe, sei diese hier im Exil nie richtig gewährt worden. Bei einer regelmässigen Psychotherapie hätte vieles verhindert werden können. Seine ganze Verwandtschaft lebe heute in der Schweiz. Er habe kein Beziehungsnetz in seinem Herkunftsland. Obwohl er gut Bosnisch spreche, komme sein typischer Roma-Akzent immer wieder zum Vorschein. In Bosnien würde ihn dadurch jeder als Roma erkennen. Eine Rückkehr nach Bosnien wäre für ihn existenzbedrohend und es handle sich um einen Härtefall. Von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei dringend abzusehen (vgl. SEM-act. D14/3).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seien erfüllt. Die Massnahme erweise sich auch als verhältnismässig (vgl. SEM-act. D20/8).
Mit Eingabe vom 18. März 2019 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei auf eine Ausweisung zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
Mit Eingaben vom 9., 14. und 18. April 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand einreichen. Darauf wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 erhob der zuständige Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.–. Der Kostenvorschuss wurde am 1. Juni 2019 fristgerecht entrichtet.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen. Darauf wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hielt fest, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts rechtfertigen könnten (BVGer-act. 11).
Replikweise liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2019
(BVGer-act. 13) einen Bericht seines Hausarztes vom 19. August 2019 zu den Akten reichen. Auf diesen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen zurückgekommen.
In der Eingabe vom 20. August 2019 machte der Rechtsvertreter ausserdem auf ein Urteil des Bundesgerichts aufmerksam, womit die Beschwerde eines Kosovaren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gutgeheissen und die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019).
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegoder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) ist und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AIG).
Art. 83 Abs. 7 AIG enthält in seinen Bst. a - c eine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG nicht verfügt respektive – gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AIG – eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Dies ist der Fall, wenn die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegoder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG – und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG – dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377
E. 4.2). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden; das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, das heisst die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297
E. 2.3.6). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteile D-1544/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4.1.1 und E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wurde insbesondere mit Urteil des Obergerichts des Kantons (…) vom 1. Februar 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und versuchter Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (mithin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) verurteilt (SEMact. D3/46). Ausserdem hat er vor dem Hintergrund der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. Sachverhalt, Bst. C) wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sind damit grundsätzlich erfüllt.
Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; E-750/2013 E. 5.2).
Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 E. 4.3 und E. 6.4.3). Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 AIG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft, während die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz anbelangt, welche in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies nach dem Gesagten voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Ist dieser unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen.
Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Im Weiteren darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers und verwies diesbezüglich auf das Urteil des Obergerichts des Kantons (…) vom 1. Februar 2018, womit der Beschwerdeführer zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Demnach seien die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG und – aufgrund der mehrfachen vorherigen strafrechtlichen Verurteilungen – auch die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz die Rückkehr des Beschwerdeführers nicht erlauben würden. In Bezug auf das allgemein gehaltene Vorbringen des Betroffenen, er würde als Roma in seiner Heimat diskriminiert werden, sei Folgendes festzuhalten: Zwar sei bekannt, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Diese würden jedoch regelmässig nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen zu lassen. Aus diesem Grund sei der Wegweisungsvollzug auch als zulässig zu erachten.
Bezüglich des öffentlichen Interesses an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz einerseits fest, dass dieses bereits aufgrund der Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehe. So solle die vorläufige Aufnahme als subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen angeordnet werden, in denen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorlägen. Habe ein Ausländer Ausschlussgründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gesetzt, so führe dies nach der unmissverständlichen Konzeption des Gesetzgebers dazu, dass eine Wegweisung ungeachtet deren "Unzumutbarkeit" zu vollziehen sei. Vor diesem Hintergrund müssten daher besondere Umstände vorliegen, um die hohen öffentlichen Wegweisungsinteressen noch aufwiegen zu können und der entsprechende Wegweisungsvollzug gleichwohl noch als "unverhältnismässig" erscheinen zu lassen.
Andererseits verwies die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (versuchte schwere Körperverletzung, Körperverletzung, Nötigung), die besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben beträfen. Der Beschwerdeführer verfüge offenbar über eine hohe kriminelle Energie und ihm werde im Urteil vom 1. Februar 2018 eine deutliche Rückfallgefahr attestiert. Aufgrund der Vielzahl dieser einschlägigen Rechtsgutverletzungen gelte es zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass entsprechen-
des Fehlverhalten nicht toleriert und mit ausländerrechtlichen Folgen geahndet werde. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten. Es bestehe demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem konsequenten Wegweisungsvollzug des dergleichen straffällig gewordenen Ausländers. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise am Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sei daher als hoch einzustufen.
Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, er befinde sich bereits seit rund 21 Jahren in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer an sich führe indes für sich genommen nicht dazu, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von vornherein als unverhältnismässig einzustufen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer die prägenden Kindheitsund Jugendjahre in seiner Heimat verbracht habe und erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Seine Aufenthaltsdauer sei auch insofern zu relativieren, als dass es ihm trotz seiner langen Anwesenheit offenbar bislang nicht gelungen sei, sich erfolgreich in der Schweiz zu integrieren. So spreche er auch weiterhin nur gebrochen Deutsch und auch eine berufliche Integration sei ihm langfristig nicht gelungen.
In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen psychiatrischer Art (Persönlichkeitsstörung Borderline-Typus) sei anzumerken, dass die medizinische Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina vorhanden sei und auch psychiatrische Erkrankungen behandelt werden könnten. Auch Roma hätten Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der die ersten 34 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht habe und mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut sei. Sein Stiefsohn sei am (…) nach Bosnien und Herzegowina zurückgeführt worden. Somit könnte er auch an ein soziales Beziehungsnetz anknüpfen und ihm gegebenenfalls auch bei der Wohnungssuche geholfen werden. Der Beschwerdeführer sei geschieden. Seine beiden Kinder seien inzwischen volljährig und bedürften keiner intensiven Unterstützung mehr. Dem Beschwerdeführer dürfte es bei einer Rückkehr in sein Heimatland daher möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren.
Gesamthaft betrachtet, vermöchten die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die vergleichsweise als höher einzustufenden öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung nicht aufzuwiegen.
In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er unter ärztlicher Kontrolle sei und gesundheitliche Abklärungen mit verschiedenen Ärzten und Psychologen am Laufen seien, die klar gegen eine Ausweisung sprechen würden.
Dem mit Eingabe vom 9. April 2019 eingereichten Arztbericht des (…) vom
27. März 2019, adressiert an die (…), ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) und an schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) leidet. Als Medikation wurde Pantoprazol 20 mg aufgeführt. Die (…) wurde darum gebeten, den Beschwerdeführer baldmöglichst zur neurologischen Abklärung aufzubieten (BVGer-act. 3).
Im Schreiben vom 11. April 2019, welches mit Eingaben vom 14. und
18. April 2019 eingereicht wurde, führte der Hausarzt des Beschwerdeführers insbesondere an, dass die Voraussetzungen für die Wegweisung aus medizinischer Sicht derzeit nicht gegeben seien. Zwar sei der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht reisefähig, im psychiatrischen und sozialpsychiatrischen Bereich bestünden jedoch erhebliche Auffälligkeiten, welche in Abklärung seien. Die Resultate dieser Abklärung seien Voraussetzung für die Beurteilung, ob eine Wegweisung vertretbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz lediglich dank erheblicher therapeutischer Bemühungen und vor allem einem sozialen Netz von Familienangehörigen und Bekannten eine Existenz erhalten können. Ohne dieses Netz sei er unter normalen Bedingungen nicht in der Lage, sich selbst zu organisieren und den Anforderungen von Wohnungssuche und Existenzsicherung mittels beruflichem Aufbau gerecht zu werden. Es würden dazu auch einfache Voraussetzungen fehlen wie das Verstehen von amtlichen Schreiben, die Analyse von Zusammenhängen, die Fähigkeit, Abläufe zu planen und zu organisieren sowie Termine einzuhalten und die nötigen Unterlagen zusammenzustellen. Das notwendige therapeutische Angebot möge in gewissen Gebieten von Bosnien zwar theoretisch vorhanden sein, sei jedoch für den Beschwerdeführer, in seiner finanziellen und sozialen Situation nicht zugänglich (BVGer-act. 4 und 5).
Im Weiteren ergibt sich aus dem mit Eingabe vom 11. Juni 2019 eingereichten Kurzbericht der (…) vom 21. Mai 2019, dass beim Beschwerdeführer progrediente kognitive Defizite noch ungeklärter Ätiologie diagnostiziert wurden. Zudem leidet er an einer beginnenden neurodegenerativen Erkrankung (BVGer-act. 9).
In ihrer Vernehmlassung befand die Vorinstanz, die gesundheitlichen Beschwerden würden nicht einen derartigen Beeinträchtigungsgrad erreichen, der die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erscheinen liesse. Dafür spreche zunächst, dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt als "reisefähig" erachtet worden sei. Auffällig sei weiter, dass die psychiatrischen und sozialpsychiatrischen Auffälligkeiten erst im Rahmen der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vorgebracht worden seien und sich der Beschwerdeführer offensichtlich erst jetzt in Behandlung begeben habe, obwohl die Beschwerden offenbar bereits seit dem Jahr 2016 vorbestanden hätten. Zudem sei die medizinische Grundversorgung, auch eine psychiatrische, in Bosnien und Herzegowina vorhanden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass sowohl die psychiatrische als auch die neurodegenerative Erkrankung, von der viele Personen mit zunehmendem Alter betroffen seien, in Bosnien und Herzegowina behandelbar seien. Dabei gebe es nach Erkenntnissen des SEM in der Regel auch keine Einschränkung bei der Zulassung von Roma zur medizinischen Versorgung.
Betreffend die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma führte die Vorinstanz zusätzlich aus, es sei ein rechtlicher Rahmen für den Schutz der Roma in Bosnien vorhanden. Zwar möge sich die schwierige politische, wirtschaftliche und soziale Situation der Roma tendenziell auf diese Minderheit stärker auswirken als auf die Mehrheitsbevölkerung. Es seien aber keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich diese Zugehörigkeit derart auswirken könnte, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall unverhältnismässig wäre. Aufgrund des weit gefassten Familienbegriffs sei bei Roma in der Regel davon auszugehen, dass ein soziales Beziehungsnetz vorliege. Zwar vermöge die Wiedereingliederung nach einer längeren Abwesenheit schwierig sein. Sie werde jedoch nicht als so herausfordernd eingeschätzt, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unverhältnismässig wäre.
Im replikweise eingereichten Bericht vom 19. August 2019 führte der Hausarzt im Wesentlichen aus, dass die Schweregrad-Einschätzung betreffend die neurodegenerative Erkrankung und psychiatrische Diagnose
während des laufenden Abklärungsverfahrens als nicht zulässig erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe nicht erst jetzt therapeutische Hilfe aufgesucht. Spätestens seit dem Jahre 2000 habe er sich bei verschiedenen Spezialisten in Behandlung befunden. Ohne Zweifel habe er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in Bosnien schwerwiegende Diskriminierungen und Benachteiligungen erfahren, welche den Zugang zu entsprechenden Institutionen und Dienstleistungen für ihn erschwerten. Ausserdem liege kein familiäres Netz in Bosnien vor. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefsohn sei hochgradig belastet. Nach hausärztlicher Einschätzung wäre es mehr als erstaunlich, wenn er durch den Stiefsohn auf Unterstützung zählen könnte. Die Familienangehörigen würden Unterstützungsmöglichkeiten verneinen. Betreffend die medizinische und psychiatrische Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina wird geltend gemacht, dass die Grundversorgung für Patienten, die nicht über grosszügige private Mittel verfügen würden, gerade im psychiatrischen Bereich enge Grenzen habe. Insbesondere sei sie vor allem auf eine medikamentöse Behandlung ausgerichtet; es stünden nicht die Ressourcen zur Verfügung, langfristig eine differenzierte therapeutische Begleitung anzubieten. Genau die psychotherapeutische und sozialtherapeutische Begleitung sei jedoch das, was bei dem Beschwerdeführer in hohem Masse indiziert sei, während eine medikamentöse Behandlung nicht zielführend gewesen sei. Die Ergebnisse der laufenden medizinischen Abklärungen seien abzuwarten und die aufgeführten anamnestischen Daten sollten in der Beurteilung korrekt dargestellt und in der Abwägung gebührend mitberücksichtigt werden.
Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und unter anderem vom Obergericht des Kantons (…) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft worden. Es ist unstrittig, dass er damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verurteilt wurde. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist.
Die Vorinstanz prüfte die Verhältnismässigkeit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung ausführlich, differenziert und nachvollziehbar und kam dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Vollzug seiner Wegweisung nicht überwiegen würden. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver-
hältnismässigkeitsprüfung alle relevanten Aspekte berücksichtigt, nachvollziehbar gewichtet, zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen hat.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vermögen an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nichts zu ändern. So sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche zu einer Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers führen könnten.
Der Vorinstanz ist entsprechend zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers gewichtig sind. Er hat wiederholt gegen die Rechtsordnung der Schweiz verstossen. Insbesondere die von ihm begangene versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung, Nötigung und versuchten Drohung, welche vom Obergericht des Kantons (…) am 1. Februar 2018 abgeurteilt wurden, betrafen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben. Stark ist auch die objektive Tatschwere zu gewichten. So zeugte seine Vorgehensweise bei den verschiedenen Taten – wie den Akten zu entnehmen ist – zumindest teilweise von einer erheblichen kriminellen Energie und äusserster Brutalität. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er nicht nur – vor diesen im Fokus stehenden Taten – zwei einschlägige Vorstrafen hat, bei welchen er eine teilweise identische Vorgehensweise zeigte, sondern im Oktober 2014 bereits 1,5 Jahre nach der bedingten Entlassung aus der Verbüssung der 180 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Juni 2012 wieder delinquiert hat. Das Obergericht attestierte ihm denn auch eine nicht unbeachtliche Gefährlichkeit (vgl. SEM-act. D3/46, S. 23 und 31).
Im Weiteren ist festzustellen, dass das D. des Kantons (…) mit Verfügung vom 27. April 2018 das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ablehnte. Es verwies insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 bedingt entlassen worden sei. Während er die einjährige Probezeit deliktfrei zu absolvieren vermocht habe, sei er kurz nach Ablauf der selbigen einschlägig rückfällig geworden. Allein also das Vorleben des Beschwerdeführers belaste seine Legalprognose (vgl. SEM-act. D6/90, Verfügung des D. des Kantons (…) vom
27. April 2018, S. 4). Von einer weiterhin erhöhten Rückfallgefahr für die Begehung einschlägiger Delikte im häuslichen Kontext ging das D. auch in seiner Verfügung vom 28. September 2018 aus. Dabei
wurde jedoch in Betracht gezogen, dass ein weiterer Verbleib im Strafvollzug bis längstens 17. November 2018 (Strafende) kaum dazu führen werde, die belastete Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Infolgedessen und aufgrund des positiven Vollzugsverhaltens wurde er per 1. Oktober 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (vgl. SEMact. D15/10, Verfügung des D. des Kantons (…) vom 28. September 2018, S. 6).
Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der wiederholten Delinquenz ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt auf, dass er bis anhin nicht gewillt war, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, wobei seine Zuwiderhandlungen teils schwer, teils weniger schwer wiegen. Folglich ist zu bezweifeln, dass bei ihm eine grundlegende und gefestigte Wandlung erfolgt ist. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung.
Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zwar nicht zu vernachlässigen, diese sind aber doch weniger gewichtig. Obwohl der Beschwerdeführer seit rund 23 Jahren in der Schweiz lebt, ist er hier – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Gleichzeitig spricht er auch nach über 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nur gebrochen Deutsch. Sodann sind seine Kinder erwachsen und von seiner Ehefrau ist er geschieden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, der mangelhaften Sprachkenntnisse und der wiederholten Straffälligkeit ist ihm langfristig keine berufliche Integration gelungen. Tatsächliche Bemühungen um eine entsprechende Arbeit sind aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Obwohl der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufgrund seines Alters, seiner angeschlagenen Gesundheit und eines nur bedingt bestehenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes Schwierigkeiten haben dürfte, sich wirtschaftlich zu integrieren, ist festzuhalten, dass er die ersten 34 Jahre seines Lebens in der Heimat verbracht hat, die dortige Sprache beherrscht und mit den lokalen Gewohnheiten zumindest in einem gewissen Mass immer noch vertraut ist.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Abwägung der öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug und der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und
auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils weiterhin zutreffend. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seines wiederholten kriminellen Verhaltens und des erheblichen Rückfallrisikos eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar. Demgegenüber vermögen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – letztlich das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht zu überwiegen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhältnismässig ist.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig erweist.
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina nicht erlauben würden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.).
Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot findet vorliegend keine Anwendung, da das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Sachverhalt, Bst. A und B).
Mit seinen Vorbringen, wonach er als Roma in seiner Heimat Schwierigkeiten ausgesetzt sei, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche für einen Verstoss gegen völkerrechtliche Bestimmungen sprechen würden. Die schwierige politische, wirtschaftliche und soziale Situation der Roma kann sich zwar tendenziell stärker auf diese Minderheit auswirken. Die allgemeine Menschenrechtslage in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt aber nicht als unzulässig erscheinen.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H.; siehe auch Urteil des BVGer F-5574/2018 vom 9. Juli 2020 E. 6.2.2).
Abgesehen davon ist auf das am 27. Mai 2008 ergangene Grundsatzurteil in der Sache N. gegen das Vereinigte Königreich zu verweisen, worin der EGMR betonte, dass aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgeleitet werden könne, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, stehe für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen.
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Wegweisung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag
eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist dezentral aufgebaut. In der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wohnte (vgl. SEM-act. A1/8, S. 1, Ziff. 3), sind grundsätzlich die zehn Kantone für das Gesundheitssystem zuständig. Dieses ist in drei Stufen gegliedert: Die primäre Versorgungsstufe bilden lokale Erste-Hilfe-Zentren, die sekundäre Stufe Gemeinde-Behandlungszentren und die tertiäre Stufe allgemeine Krankenhäuser und Fachkliniken (Internationale Organisation für Migration [IOM], Country Fact Sheet, Bosnia and Herzegovina, 2018, S. 4 f.). Bosnien und Herzegowina hat nach 1996 ein neues System von Gemeindezentren für Psychiatriepatienten aufgebaut. Seither hat die psychische Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina Fortschritte erzielt. So wurden 74 psychiatrische Gesundheitszentren mit multidisziplinären Teams aus Psychiatern, Psychologen, Sozialarbeitern und medizinischen Krankenschwestern eingerichtet (The Mental Health Context in Bosnia and Herzegovina, undatiert,
<www.mentalnozdravlje.ba/the-mental-health-context-in-bosnia-and-her- zegovina>, abgerufen im August 2020). 2014 hatten 61 % dieser Gemeindezentren für Psychiatriepatienten die Möglichkeit, Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu behandeln (Preventiva, Mental Health Service Provision Status Mapping in Bosnia and Herzegovina, April 2014,
S. 6). Auf tertiärer Stufe wird die psychische Gesundheitsversorgung durch drei psychiatrische Fachkliniken und neun psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern gewährleistet (The Mental Health Context, a.a.O.; Preventiva, a.a.O., S. 3 und 9).
Für bestimmte, besonders verletzliche Personen ist die Gesundheitsversorgung gratis; dazu gehören unter anderem Sozialhilfeempfänger und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden. Um die Anspruchsberechtigung von Letzteren abzuklären, müssen sich diese von der State Medical Commission untersuchen lassen, die über die Anspruchsberechtigung entscheidet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6932/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.2).
Insgesamt muss nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland aus gesundheitlichen
Gründen eine konkrete Gefahr droht. Eine – gemäss dem Hausarzt indizierte – psychotherapeutische und sozialtherapeutische Begleitung ist in Bosnien und Herzegowina aufgrund des oben aufgeführten medizinischen Angebots möglich. Auch entsprechende Medikamente sind erhältlich.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Leiden des Beschwerdeführers hinreichend schwer wiegen könnten, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, würden sie nicht behandelt. Allerdings ist eine medizinische Versorgung gewährleistet, sodass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückkehr eine zu berücksichtigende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Das Gericht vermag deshalb in der Situation des Beschwerdeführers nicht die ganz ausserordentlichen, in zwingenden humanitären Gründen liegenden Umstände zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des EGMR notwendig wären, um im Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblicken zu können.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gegeben, und die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Da das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Sachlage keinen Anlass sieht, die Angelegenheit zwecks neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 (vgl. Sachverhalt, Bst. M) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] / N […])
das Migrationsamt des Kantons (…), ad: (…) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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