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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-7321/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-7321/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-7321/2018
Datum:14.12.2020
Leitsatz/Stichwort:Vollzug der Wegweisung
Schlagwörter : Familie; Vorinstanz; Wegweisung; Recht; Bundes; Afghanistan; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Tante; Sachverhalt; Ausländer; Wegweisungsvollzug; Beziehungsnetz; Beschwerdeführers; Mutter; Verletzung; Entscheid; Begründung; Honorar; Person; Stiefmutter; Eltern
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:136 I 184; 143 III 65; 144 I 11
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-7321/2018

U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien A. , geboren am (…), Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 24. August 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tadschike und im Dorf B. in C. geboren und aufgewachsen. Seine Mutter respektive seine Stiefmutter sei verstorben. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Mitte Oktober 2015 habe er bei einem Besuch bei seiner Tante in D. zwei Personen beobachtet, welche in der Nähe einer Brücke Minen deponiert hätten. Zusammen mit einem Nachbarn seiner Tante sei er zur Polizei gegangen. Kurz darauf sei seine Tante bedroht und ihr Sohn umgebracht worden. Seine Tante sei daraufhin zu ihnen gezogen und habe berichtet, dass die zwei Verdächtigen festgenommen worden seien. Gegen Ende Oktober 2015 sei er von einem Auto verfolgt worden. Am Tag darauf sei er auf dem Weg zur Schule gewesen, als drei Personen versucht hätten, ihn festzunehmen. Er habe es geschafft, in die Schule zu flüchten. Aus Angst vor den Verfolgern sei er daraufhin nicht mehr zur Schule gegangen und habe diese somit in der elften Klasse abgebrochen. Seine Tante habe ihm zu verstehen gegeben, dass die Personen, welche ihren Sohn umgebracht hätten, nun ihn verfolgen würden. Aufgrund dieser Probleme habe seine Familie entschieden, dass er Afghanistan verlassen solle. Anfang November 2015 sei er deshalb aus Afghanistan ausgereist. Seine Familie und seine Tante hätten daraufhin zwei Drohbriefe erhalten, weshalb sie im Februar 2016 in den Iran gezogen seien. Er habe keine Verwandten mehr in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira inklusive Übersetzung ein.

B.

Mit Verfügung vom 30. November 2018 (eröffnet am 5. Dezember 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen

Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerdeführer reichte ein Foto von seinem Vater, ein Foto von seinen Eltern, eine unleserliche Kopie eines nicht auf seine Familie lautenden Mietvertrages in E. , eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote ins Recht.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.

Am 21. Januar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

F.

Mit Replik vom 7. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine aktualisierte Honorarnote beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember

2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3.

Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde den in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung seines Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

5.

    1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um Rügen, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

    2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-

      sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

      Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

    3. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe seine aktuelle familiäre Situation nicht berücksichtigt und sei entgegen seinen Aussagen anlässlich der Anhörung davon ausgegangen, dass er in C. über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.

      Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

    4. Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in

      C. auseinandergesetzt und sich lediglich auf eine zwar noch gültige, aber nicht mehr zutreffende Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 gestützt.

      Im Folgenden wird mit Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 des Bundesverwaltungsgerichts der veränderten Lage in C. Rechnung getragen (vgl. E. 7.2). Die Rüge ist somit als geheilt zu betrachten.

    5. Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

6.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

      Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1

FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.

    1. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

    2. Was die in der Beschwerde geltend gemachte seit BVGE 2011/49 veränderte Lage in C. betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 aktualisiert. Dabei kam es zum Schluss, dass C. im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans trotz verschlechterter Sicherheitslage immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin verneinte es und bestätigte die Aussagen in BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.3). Im Vergleich zu Kabul, wo das Gericht die Lage grundsätzlich als existenzbedrohend und damit unzumutbar einschätzt und von der Annahme einer konkreten Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4), ist demnach in C. von einer verhältnismässig besseren Lage auszugehen.

      Begünstigende Faktoren können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Dieses unabdingbare soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können (BVGE 2011/7 E. 9.9.2; Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 7.3.1)

    3. Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei von einem tragfähigen und unterstützenden Beziehungsnetz in seinem Heimatort auszugehen. Seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Tod seiner Mutter respektive seiner Stiefmutter seien als Schutzbehauptung zu taxieren. Seine Familie besitze ein Haus sowie landwirtschaftliche Nutzflächen in B. , weshalb er trotz fehlenden Berufsabschlusses im familiären Betrieb mitwirken könne.

      Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge in seinem Heimatort nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich im Iran aufhalten. Die beiden eingereichten Fotos würden die Eltern im Iran zeigen. Der Mietvertrag der Wohnung in E. laute auf eine befreundete afghanische Familie, bei welcher seine Familie als Untermieter wohne. Seine Angaben zum Tod seiner Stiefmutter seien nicht widersprüchlich gewesen. Die Stiefmutter und die Mutter hätten in Afghanistan im selben Haushalt gelebt. Er habe beide "Mutter" genannt.

      In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass ihr die in der Anhörung gemachten Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder bekannt gewesen seien. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen und insbesondere angesichts des Widerspruchs hinsichtlich seiner Mutter gehe sie jedoch davon aus, dass er in C. nach wie vor Familienangehörige habe. Die eingereichten Fotos und die Kopie eines Mietvertrages, der überdies nicht auf den Namen seiner Familie ausgestellt worden sei, würden keine tauglichen Beweismittel für den permanenten Verbleib seiner Verwandten im Iran darstellen.

      Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz habe den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen im Iran zwar zur Kenntnis genommen, gehe aber trotzdem davon aus, dass er in C. über ein tragfähiges Bindungsnetz verfüge.

    4. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein bestehendes und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Fotos, welche seine Eltern im Iran zeigen sollen, vermögen nicht zu belegen, dass sie dort ihren dauerhaften Wohnsitz haben. Die eingereichte Kopie eines Mietvertrages lautet gemäss eigener Angabe des Beschwerdeführers nicht

      auf den Namen seiner Eltern. Seine Begründung in der Beschwerde, seine Familie würde bei afghanischen Freunden zur Untermiete wohnen, weshalb der Mietvertrag nicht auf sie laute, vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass sein Erklärungsversuch, weshalb es zu einem Widerspruch hinsichtlich seiner Aussagen, nicht seine Mutter, sondern seine Stiefmutter sei gestorben, nicht überzeugt. Die Vorinstanz befand in ihrer Verfügung vom 30. November 2018 seine Verfolgungsvorbringen in Afghanistan als unglaubhaft. Eine Verfolgung hat somit nicht stattgefunden. Da der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht anfocht, entfällt das behauptete Motiv für seine Ausreise. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Bedrohungslage seiner Familie und seiner Tante nach seiner Ausreise aus Afghanistan bestanden haben dürfte. Eine Ausreise seiner Familie und seiner Tante in den Iran ist somit stark anzuzweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Familie und seine Tante nach wie vor in Afghanistan leben und er infolgedessen in Afghanistan über ein familiäres, soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt an seinem Herkunftsort über ein eigenes Haus, wo der Beschwerdeführer von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Sie ist im Besitz landwirtschaftlicher Nutzflächen im Heimatort. Von einer gesicherten Wohnsituation ist auszugehen. Er gab weiter an, dass Ernteüberschüsse als Einnahmequelle dienen würden. Es ist somit anzunehmen, dass ihm trotz eines fehlenden Berufsabschlusses in seinem Heimatort Möglichkeiten zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung und gesund.

      Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C. als zumutbar erweist.

    5. Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

    6. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den

rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

      21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom

      14. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'945.– (inkl. Auslagen) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'745.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'745.– entrichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

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