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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-5192/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-5192/2018
Datum:23.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Beziehung; Anhörung; Familie; Vorinstanz; Wegweisung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Habe; Schweiz; Männer; Vollzug; Glaubhaft; Verfügung; Ausreise; Flüchtling; Dokumente; Beschwerdeführers; Männern; Schwester; Habe; Mobiltelefon; Verfahren; Geschlechtsverkehr; Urteil; Homosexualität; Person
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:135 I 143; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5192/2018

U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien A. , geboren am (…), Irak,

vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reiste am 1. September 2015 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 13. Dezember 2016 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B. , Provinz Dohuk. Dort habe er mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen beiden Schwestern im eigenen Haus gewohnt. Seine Familie sei in religiöser Hinsicht sehr konservativ gewesen, worunter er gelitten habe. Sie hätten ihn zum Beten gezwungen. Er habe die dritte Sekundarschule besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert, aber ein paar Monate in einer (…) und zwischen zehn bis zwölf Jahre in einem (…) gearbeitet. Er sei mehrmals legal mit einem Visum als Tourist in der C. gewesen, zuletzt ungefähr einen Monat vor der endgültigen Ausreise aus dem Irak mit einem für einen Monat gültigen Visum.

Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Jahr 2013 habe er angefangen, sich heimlich mit Männern zu treffen. Bei der Arbeit im (…) habe er einen Mann namens D. kennengelernt. Sie seien befreundet gewesen und D. habe ihm gesagt, er sei ein schöner Mann und sie könnten miteinander Geschlechtsverkehr haben. Daneben habe er sich manchmal auch mit anderen Männer verabredet. Zuvor habe er normale respektive natürliche Beziehungen zu Frauen gehabt. Am (…) 2015 sei D. betrunken zu ihm nach Hause gegangen und habe seiner Familie von der Beziehung erzählt. Seine Brüder hätten D. geschlagen (BzP: Zudem hätten sie versucht, ihn mit der Pistole umzubringen.). Seine Schwester E. habe ihn angerufen und vom Vorfall berichtet. Sie habe ihm geraten zu fliehen, da die Familie auf der Suche nach ihm sei und ihn umbringen wolle. Nach diesem Zwischenfall habe er sich ungefähr sieben bis neun Tage versteckt. Am (…) 2015 sei er illegal ausgereist. Sowohl mit

D.

als auch mit seiner Familie habe er seither keinen Kontakt

mehr. In der Schweiz habe er eine Beziehung zu einem Mann unbekannter Herkunft, den er «F. » nenne und dessen richtigen Namen er nicht kenne.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis und seine Identitätskarte im Original sowie je ein Foto des Reisepasses und

der Nationalitätenkarte ein. Der Beschwerdeführer hielt hinsichtlich der Beweismittel fest, den Pass sowie den Nationalitätenausweis habe er mit seinem Mobiltelefon fotografiert. Das Foto des Passes habe er nach der Ausstellung mit dem gleichen Mobiltelefon gemacht, das er an der Anhörung dabeigehabt habe. Was die Identitätskarte und den Führerschein betreffe,

so habe er in einem (…) in G.

einen kurdischen Mann aus

H. namens I. getroffen. Dieser habe eine Reise nach Kurdistan geplant. Er habe ihn darum gebeten, an der Universität vorbeizugehen, an der seine Schwester E. studiere, und die beiden Dokumente für ihn zu holen. Da sein Mobiltelefon kaputt gewesen sei, habe er I. aber kein Foto seiner Schwester zeigen können. Da er eine gute Beziehung zu E. gehabt habe, habe sie I. die Dokumente übergeben. Dieser habe die Dokumente zum (…) gebracht. Seither habe er ihn nicht mehr gesehen.

B.

Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

C.

Mit Eingabe vom 12. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beweismittel lagen der Beschwerde folgende Dokumente bei: ein Bestätigungsschreiben und eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von

«F. », diverse Screenshots von Videos und Fotos sowie eine Kostennote.

D.

Am 13. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 12. September 2018 zukommen.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

F.

In der Vernehmlassung vom 26. September 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 27. September 2018 zur Kenntnisnahme zu.

G.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides in einem anfangs des Jahres 2020 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember

2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

      Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

    1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sowohl die Schilderungen zur Verfolgung als auch zur Homosexualität enthielten unglaubhafte Elemente. Anlässlich der Befragungen habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, wie lange er nach dem Vorfall am (…) 2015 noch im Irak geblieben sei. Da er vorgebracht habe, seine Familie habe ihn während dieser Zeit töten wollen, wäre hierzu eine konzise Angabe zu erwarten gewesen. Den Widerspruch habe er auf Nachfrage nicht ausräumen können. Anlässlich der BzP habe er zudem geltend gemacht, D. sei von den Brüdern geschlagen worden und einer der Brüder habe versucht, diesen mit einer Pistole zu töten. Bei der Anhörung habe er dagegen lediglich gesagt, D. sei geschlagen worden. Auf die Ungereimtheit angesprochen, habe er ausgeführt, über die genauen Umstände nicht im Bilde zu sein, da seine Schwester ihm davon berichtet habe. Diese Erklärung überzeuge nicht. Betreffend die Dokumentenbeschaffung habe er bei der Anhörung zunächst angegeben, sein Mobiltelefon sei defekt. Aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass es sich um jenes handle, welches er bereits im Irak gehabt habe. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er dargelegt, das Foto des Passes unmittelbar nach der Passausstellung mit seinem Mobiltelefon, welches er bei der Anhörung dabeigehabt habe, gemacht zu haben. Die Erklärung zu diesem Widerspruch ergebe keinen Sinn. Darüber hinaus enthielten die Antworten des Beschwerdeführers zu vertiefenden Fragen, wie ihm seine sexuelle Orientierung bewusst geworden sei, keine Beschreibung der inneren Gedankengänge. Er habe im Wesentlichen gesagt, Männer hätten ihm Komplimente gemacht und Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt. Auf Rückfragen habe er wiederholt zu Protokoll gegeben, mit Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Auf die Fragen, wie er im Allgemeinen Beziehungen gelebt habe, bevor er homosexuelle Beziehungen eingegangen sei, habe er geantwortet, normale Beziehungen ohne

      viel Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Seine Aussagen wirkten stereotyp und liessen eine Erlebnisnähe vermissen. Betreffend die Beziehung mit D. habe er sich ebenfalls wiederholt und gesagt, sie seien eng befreundet gewesen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach gefragt, wie er die Beziehung zu D. gepflegt habe, habe er erwidert, sie seien ausgegangen, hätten etwas getrunken und danach Geschlechtsverkehr gehabt. Auch den Antworten zu den Fragen bezüglich des Näherkommens habe es an Substanz gemangelt. Er sei ausgewichen und habe angefangen, vom schwierigen Leben wegen seiner Familie zu berichten. Dass seine Familie ihm den Verdienst abgenommen und ihn zum Beten gezwungen habe, habe er erst anlässlich der Anhörung nachgeschoben und sei nicht asylrelevant. Weiter sei erstaunlich, dass er nach dem Vorfall keinen Kontakt zu D. mehr gehabt habe. Auf die Bemerkung, er hätte sich telefonisch bei ihm erkundigen können, sei er ausgewichen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei anzunehmen, seine Familie sei konservativ eingestellt. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass sich D. der Gefahr ausgesetzt und der Familie von der homosexuellen Beziehung berichtet habe.

      Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf die Fragen zur Dokumentenbeschaffung ausweichende Antworten gegeben. Seine Angaben enthielten unlogische Elemente. Dass seine Schwester dem Bekannten des Beschwerdeführers die Dokumente gegeben habe, weil sie ihm gut gesinnt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die beiden nicht gekannt hätten. Es erstaune, dass I. die Schwester habe ausfindig machen können, ohne diese zu kennen, und diese ihm die Dokumente ohne Mitteilung seitens des Beschwerdeführers übergeben habe. Es bestünden Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt habe. Die Beschaffung der Beweismittel müsse sich anders als von ihm ausgeführt zugetragen haben. Gemäss seinen Angaben sei der Beschwerdeführer mehrmals legal als Tourist in der C. gewesen. Die definitive Ausreise sei aber illegal erfolgt. Zur Erklärung, weshalb er das Land illegal verlassen habe, habe er gesagt, er habe aufgrund der Lebensgefahr seinen Pass nicht zu Hause holen können. Die Antwort auf entsprechende Nachfrage, seine Schwester habe ihm den Pass nicht bringen können, da er sein Mobiltelefon ausgeschaltet habe, mute befremdend an, zumal sie zu einem späteren Zeitpunkt die Dokumente I. übergeben habe. Unter Berücksichtigung des Widerspruchs betreffend die Bildkopie des Passes deuteten seine unlogischen Äusserungen darauf hin, dass er sich den Zugang zum Pass anders ver-

      schafft habe. Eine legale Ausreise scheine nicht abwegig. Sein letztes Visum für die C. , mit welchem er einen Monat vor der illegalen Ausreise gereist sei, sei einen Monat lang gültig gewesen.

    2. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wodurch sie Bundesrecht verletze. Er habe von Beginn an offengelegt, dass er Männer liebe und wegen der Entdeckung durch seine Familie habe fliehen müssen. Im beigelegten Schreiben bestätige sein Partner die Liebesbeziehung. Daneben treffe er sich mit anderen Männern, mit denen er ebenfalls intim werde, was durch die eingereichten Fotos und Screenshots belegt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das offene Ausleben der Homosexualität in der Schweiz bezweifle. Anlässlich der Anhörung sei er dazu auch nicht befragt worden. Es falle ihm schwer, die innere Bewusstwerdung der sexuellen Orientierung zu beschreiben, wobei sein Aussageverhalten im kulturellen sowie persönlichen Kontext zu werten sei. Aus der Sicht seiner Familie sei Homosexualität etwas Unnatürliches und Verbotenes. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass er sich bei der Anhörung nicht selber ins Zentrum gestellt habe, wenn er von der sexuellen Orientierung gesprochen habe, sondern darüber berichtet habe, was andere von ihm gewollt hätten. Indem er von sich aus erklärt habe, selten Kontakt zu Frauen und nicht viel mit ihnen zu tun gehabt zu haben, habe er auf seine Weise ausgedrückt, Neigungen gegenüber Männern zu haben. Offen ausgelebt habe er seine Homosexualität erst in der Schweiz mit seinem Partner. Im Irak habe er teilweise sexuelle Beziehungen zu Männern gehabt, zu welchen er nicht befragt worden sei.

      Zum Foto des Passes sei anzumerken, dass sein Mobiltelefon, welches er im Irak benutzt habe, defekt gewesen sei. Das Foto des Passes befinde sich aber auf der intakten Speicherkarte. Dies habe er auch bei der Anhörung erklärt. Zudem habe er an der Anhörung bei der Frage nach der Zeitspanne zwischen Vorfall und Ausreise ein Durcheinander gemacht und gemeint, es sei um die Zeitspanne gegangen, bis er in der Schweiz gewesen sei. Was den Kontakt zu D. betreffe, so sei er nach besagtem Vorfall wütend auf diesen gewesen, da er seinetwegen den Irak habe verlassen müssen. Als D. seiner Familie von der Liebesbeziehung berichtet habe, sei dieser betrunken gewesen und habe seine Äusserungen scheinbar nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Die Beschaffung der Identitätsdokumente sei so abgelaufen, wie an der Anhörung geschildert, auch wenn dies aus westlicher Perspektive schwer nachvollziehbar sei.

    3. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, anlässlich der Anhörung habe er das offene Ausleben der sexuellen Orientierung nicht erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit oder spätestens im Rahmen der Anhörung, welche ein Jahr nach der BzP stattgefunden habe, geltend gemacht habe. Die neuen Vorbringen habe er auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, obwohl er anlässlich der Anhörung an seine Mitwirkungspflicht erinnert worden sei. Das Bestätigungsschreiben des Lebenspartners weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, wodurch es nicht aussagekräftig sei. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zahlreich wiederholt habe, mit Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl dies mit Blick auf den kulturellen Kontext mindestens ebenso eine verbotene oder unnatürliche Handlung darstellen dürfte wie die innere Bewusstwerdung der Homosexualität. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, zahlreich den Geschlechtsverkehr mit Männern zu nennen, aber nicht die Gefühlslage zu beschreiben.

6.

    1. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Bewusstwerdung seiner sexuellen Orientierung und der Beziehung zu D. hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen lediglich entgegen, sein kultureller sowie persönlicher Hintergrund seien betreffend sein Aussageverhalten zu berücksichtigen. Auch wenn dieser zu beachten ist, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ohne Scham und Umschweife mehrmals gesagt hat, er habe mit Männern Geschlechtsverkehr (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 7.01 sowie A13/23 F115). Auch ist den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seines persönlichen Hintergrundes gehemmt gewesen wäre, über seine Gedankengänge und Emotionen zu sprechen. Insofern wären ausführlichere Aussagen zur Entstehung der geltend gemachten Beziehung zu D. zu erwarten gewesen. Indes beschränkte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung auf oberflächliche, vage und stereotype Schilderungen (vgl. SEM-Akte A13/23 F124 ff.). Angesichts dessen geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit der Beziehung zu D. aus, womit dem Vorfall am (…) 2018, als seine Familie von seiner Homosexualität erfahren haben will und ihn deshalb habe umbringen wollen, die Grundlage entzogen wird. Zur Klärung der von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeit hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Vorfall am (…) 2018 und der Ausreise überzeugt

      sodann die Berufung auf ein Missverständnis nicht. Aus der entsprechenden Protokollstelle ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer davon sprach, sich vor der Ausreise aus dem Irak zwischen sieben bis neun Tagen versteckt zu haben (vgl. SEM-Akte A13/23 F184ff.). Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Rückübersetzung zudem die Möglichkeit gehabt, allfällige falsche Angaben zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Auffallend ist darüber hinaus, dass er bei der BzP ein genaues Ausreisedatum nannte, an der Anhörung aber nicht. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die gelebte Homosexualität im Irak als auch die Verfolgung durch die Familie als unglaubhaft zu betrachten.

    2. Was das Privatleben des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, gab er anlässlich der Anhörung zwar an, er führe eine Beziehung mit

      «F. ». Er konnte aber weder dessen richtigen Namen noch dessen Heimatoder Herkunftsstaat nennen (vgl. SEM-Akte A13/23 F104). Diese Aussagen vermitteln nicht den Eindruck einer ernsthaften und tatsächlich gelebten Liebesbeziehung. Für die Vorinstanz bestand deshalb keine Veranlassung, hierzu weitere Fragen zu stellen. Der Vollständigkeit halber wäre es aber wünschenswert gewesen, in der angefochtenen Verfügung kurz darauf einzugehen. Dem Beschwerdeführer hätte es zudem offen gestanden, auf Beschwerdeebene seine Beziehung zu «F. » substantiiert darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auch aus dem Bestätigungsschreiben von «F. » gehen keine konkreten Angaben zur geltend gemachten Beziehung hervor. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt in einem Ehevorbereitungsverfahren mit einer Frau.

      Im Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, nebst «F. » treffe er sich hier in der Schweiz ab und zu mit anderen Männern. Als Beleg für seine gelebte Homosexualität in der Schweiz reichte er zahlreiche Fotos und Screenshots ein, die ihn mit anderen Männern zeigen. Letztlich kann aber offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz Beziehungen mit Männern führt, da solche im Irak nicht explizit strafbar sind. Es ist zwar davon auszugehen, dass die irakischen Behörden bei Verfolgung homosexueller Personen durch Privatpersonen nicht schutzfähig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.5.5). Wie sich indes vorstehend ergibt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch seine Familienangehörigen glaubhaft machen können. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass seiner Familie eine heutige allfällige homosexuelle Beziehung bekannt wäre und sie deshalb Drohungen ausgesprochen hätte.

    3. Die Argumentation in der Beschwerde, er habe die Speicherkarte seines alten defekten Mobiltelefons weiterhin verwenden können, weshalb er unter anderem ein Foto des Passes habe einreichen können, löst die Unstimmigkeiten bezüglich des Mobiltelefons und der Dokumentenbeschaffung nicht auf. Anlässlich der Anhörung gab er ausdrücklich an, kein Foto mehr von seiner Schwester zu haben, da sein Mobiltelefon defekt sei (vgl.

      a.a.O. F44f.). Der Erklärung des Beschwerdeführers folgend müsste sich mithin auf der Speicherkarte auch ein Foto seiner Schwester befinden. Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer betreffend die Dokumentenbeschaffung durch einen (…) Staatsangehörigen nicht differenziert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und hält einzig fest, dies sei so abgelaufen, wie an der Anhörung geschildert. Diesbezüglich kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Festzuhalten ist lediglich, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers letztendlich nicht relevant ist, wie er an seine Identitätskarte und seinen Führerausweis gelangt ist.

    4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten geht hervor, dass er sich in einem hängigen Ehevorbereitungsverfahren befindet. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen (vgl. ausführlich zu dieser Thematik BVGE 2013/37 E. 4.4, Urteil des BVGer D-1869/2017 vom

      6. August 2018 E. 5 m.w.H. sowie BGE 135 I 143). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens hierzu nicht geäussert und nicht dargelegt, weshalb er sich auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen können sollte. Die vorfrageweise Prüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Es ist ihm aber unbenommen, bei

      den kantonalen Behörden um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens zu ersuchen.

    3. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

      schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung darzutun, der sich aus dem Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ergeben würde.

      Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheitsals auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,

        wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

        Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK weiterhin nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. An dieser Einschätzung, welche sich jeweils auf die aktuell herrschende Lage abstützt, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch Urteile des BVGer D-3018/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 9.4 und E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.3.2).

      2. Individuelle Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer stammt aus B. , ist jung und verfügt mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 2.02 und 3.01). Bis zu seiner Ausreise lebte er mit ihnen im eigenen Haus zusammen (vgl. SEM-Akte A13/23 F27 ff.). Es ist demnach anzunehmen, dass er in sein Elternhaus zurückkehren kann, zumal das angebliche Zerwürfnis mit seinen Eltern unglaubhaft ist. Zudem hat er über zehn Jahre Berufserfahrung als Angestellter in einem (…) (vgl. a.a.O. F70 ff.). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, bei Angstzuständen bekomme er Schmerzen im linken (…) (vgl. a.a.O. F207). Daraufhin wurde er aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen (vgl. a.a.O. F211). Bei der folgenden ärztlichen Untersuchung wurde beim Beschwerdeführer ein (…) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer erhielt eine entzündungshemmende Salbe sowie Schmerztabletten. Weitere Behandlungen waren nicht vorgesehen (vgl. dazu den ärztlichen Bericht vom 2. Januar 2017 A18/5). Gesundheitliche Probleme, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, liegen demnach nicht vor. Vor

diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

    1. Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die nebst den bei den Schweizer Behörden abgegebenen Identitätsdokumente für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Nordirak angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

    3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    2. Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. In der eingereichten Honorarnote weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 80.– (Übersetzerin Fr. 60.– sowie Porti, Telefon, Fax, Kopien Fr. 20.–) aus. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. vorgenannte Zwischenverfügung) ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 980.– auszurichten (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 980.– ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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