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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4441/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4441/2020
Datum:17.09.2020
Leitsatz/Stichwort:Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Schlagwörter : Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Wegweisung; Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfahren; Beziehung; Dublin; Vollzug; Behörden; Überstellung; Akten; Einzutreten; Verfahrens; Verfahren; Angefochtene; Medizinische; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Schutz; Richter; Vorliegen; Asylgesuch; Angefochtenen
Rechtsnorm: Art. 11 AIG ; Art. 112 AIG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 AIG ; Art. 65 VwVG ; Art. 80 AIG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:130 II 281; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4441/2020

U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien A. , geboren am (…), Äthiopien,

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);

Verfügung des SEM vom 24. August 2020 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019 im Bundesasylzentrum B. um Asyl nachsuchte und per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums C. zugewiesen wurde,

dass am 13. Februar 2019 die Personalienaufnahme und am 18. April 2019 das erweiterte Dublin-Gespräch stattfand,

dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass D. der Beschwerdeführerin ein vom 8. Oktober 2018 bis am 5. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte,

dass das SEM D.

am 29. April 2019 um Übernahme der Be-

schwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersucht hatte und die (…) Behörden diesem Gesuch am 17. Juni 2019 zugestimmt hatten,

dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach D. anordnete,

dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2019 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-3709/2019 vom 22. August 2019 abgewiesen wurde,

dass das Wiederwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. September 2019 mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2019 abgewiesen wurde,

dass die Verfügung vom 2. Oktober 2019 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2020 nach D. überstellt wurde,

dass die Beschwerdeführerin anfangs August 2020 erneut illegal in die Schweiz einreiste,

dass die Kantonspolizei C. sie am 6. August 2020 verhaftete und ihr das rechtliche Gehör zur Administrativhaft gewährte,

dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei C. vom 17. August 2020 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach D. gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) gewährt wurde,

dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei in D. in einem Hotel untergebracht worden und habe keine weitere Unterstützung erhalten,

dass im Hotel viele fremde Personen einund ausgegangen seien, was für sie als junge Frau sehr gefährlich gewesen sei,

dass sie nur mit abgelaufenen Lebensmitteln und Getränken versorgt worden sei,

dass sie krank geworden sei und keine medizinische Betreuung erhalten habe,

dass sie zum medizinischen Sachverhalt weiter angab, sie leide unter Rückenschmerzen und nehme deswegen verschiedene Medikamente,

dass sie ausserdem ausführte, sie möchte bei ihrem in der Schweiz wohnhaften, ebenfalls aus Äthiopien stammenden, Freund beziehungsweise Verlobten (nachfolgend V.) bleiben,

dass die Kantonspolizei C. das SEM am 18. August 2020 per E- Mail im Auftrag des kantonalen Migrationsamtes um Einleitung des DublinVerfahrens ersuchte,

dass das SEM daraufhin D. am 19. August 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte und die (…) Behörden sich mit Schreiben vom 20. August 2020 dazu bereit erklärten,

dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C. mit Urteil vom 21. August 2020 die Anordnung der Haft der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Vorbereitungsverfahrens bestätigte und die Haft bis am 17. September 2020 bewilligte (Art. 76a Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 80a Abs. 3 AIG),

dass das SEM mit am 31. August 2020 eröffneter Verfügung vom 24. August 2020 in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach D. anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 24. August 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht,

dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom

8. September 2020 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort per einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Feststellungen – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Wegweisung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64a AIG sowie deren Vollzug ist,

dass demnach auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, nicht einzutreten ist,

dass sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist,

dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen beziehungsweise Richtern ergeht,

dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht insbesondere rügt, die Vorinstanz habe die Beziehung zu ihrem Verlobten V. in der Schweiz nicht rechtsgenüglich untersucht, zumal sich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen lasse, gestützt auf welche Hinweise das SEM eine gelebte Beziehung zu ihrem Verlobten verneine,

dass die Beschwerdeführerin V. erstmals anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei C. vom 6. August 2020 erwähnte,

dass ihre diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom

6. und 17. August 2020 äussert knapp und oberflächlich ausfielen und offensichtlich mehr hätte erwartet werden dürfen, würde es sich um eine substantielle Beziehung handeln,

dass sie in diesem Zusammenhang auf ihre Substantiierungslast und Mitwirkungspflicht hinzuweisen ist,

dass das SEM demnach nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu treffen,

dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch auf Beschwerdestufe nichts Konkretes zu dieser Beziehung vorbringt, indem sie lediglich auf ihre Ausführungen anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens verweist und ergänzend angibt, aufgrund ihrer Inhaftierung habe sie die Beziehung zu V. nicht leben können,

dass die Vorinstanz demnach den Sachverhalt bezüglich der Beziehung der Beschwerdeführerin zu V. zu Recht als liquide beurteilen durfte,

dass auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM formelles Recht verletzt haben sollte,

dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung folglich abzuweisen ist,

dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG einerseits den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz voraussetzt,

dass andererseits die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens eines anderen Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, erforderlich ist,

dass diese Voraussetzungen, wie die Prozessgeschichte zeigt, vorliegend erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Wiedereinreise illegal in der Schweiz aufhält, die Zuständigkeit von D. bereits rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer E-3709/2019) und diese von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird,

dass die Zuständigkeit von den (…) Behörden mit der Wiederaufnahmeerklärung vom 20. August 2020 erneut anerkannt worden ist,

dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf die Beziehung zu V., der in der Schweiz wohne, beruft,

dass sie aber weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt, zumal sie, wie bereits ausgeführt, nicht in der Lage ist, die geltend gemachte Beziehung zu V. näher darzulegen,

dass sie zudem ausführt, V. halte sich im Rahmen eines Ausweises N (für Asylsuchende) in der Schweiz auf, womit er nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; vgl. PETER UEBERSAX in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Auslän-

derrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.122 ff. m.w.H.),

dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet worden ist,

dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen,

dass vorab festzuhalten ist, dass D. Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich D. im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde,

dass auch davon ausgegangen werden darf, D. anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,

dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende

in D.

würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine

Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-255/2019 vom 22. Januar 2019),

dass das SEM zu Recht ausführt, dass es ihr in D. offenstehe, ein Asylgesuch einzureichen und sie sich in diesem Fall an die zuständigen

Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten,

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, in D.

bestünden

lange Wartezeiten für die Registrierung der Asylanträge, bloss die Hälfte aller Asylsuchenden erhielten eine Unterkunft und insbesondere Asylsuchende im Dublin-Verfahren landeten oft auf der Strasse,

dass sie mit ihren Vorbringen, in D. ungenügend versorgt zu sein, offensichtlich nicht substantiiert darzutun vermag, die Umstände in D. seien mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar,

dass sie darauf hinzuweisen ist, dass sie nötigenfalls ihre Rechte in D. auf dem Rechtsweg – gegebenenfalls mittels Unterstützung karitativer Organisationen – einfordern kann,

dass das SEM hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Angst vor Drittpersonen im Hotel in D. zutreffend festhält, die Beschwerdeführerin könne sich gegebenenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollte sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, zumal die (…) Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien,

dass, wie bereits ausgeführt, nicht erkennbar ist, inwiefern es sich bei der Beziehung der Beschwerdeführerin zu V. überhaupt um eine grundsätzlich dem Schutz von Art. 8 EMRK unterstehende Beziehung handelt,

dass sich ausserdem aus Art. 8 EMRK noch kein grundsätzliches Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Vertragsstaat ergibt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.),

dass das SEM zu Recht folgert, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass V. in der Schweiz wohne, nichts zu ihren Gunsten ableiten,

dass der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse als besonders verletzliche Person auf V. angewiesen, nichts daran zu ändern vermag,

dass auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beziehung zu V. nichts daran ändern, dass in diesem Zusammenhang keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darlegt, sie habe Angst von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, die sie drei Jahre lang als Arbeitskraft ausgebeutet und misshandelt habe, in D. gefunden zu werden, wobei die Gefahr eines Re-Trafficking sehr hoch sei,

dass das SEM nicht abgeklärt habe, ob ihr, als Opfer von Menschenhandel, der ihr zustehende Schutz in D. auch tatsächlich gewährt werde,

dass der Wegweisungsvollzug nach D. deshalb unzulässig und unzumutbar sei,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Vorbringen bereits im Urteil E-3709/2019 ausführlich befasst hat, weshalb auf die dortige E. 7.2.1 zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin zwar in der Beschwerde plötzlich vorbringt, auch in D. Opfer von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin geworden zu sein,

dass sie allerdings bisher nicht geltend machte, sie sei während dem ungefähr zweiwöchigen Aufenthalt (zwischen der Überstellung nach

  1. Mitte Juli 2020 und der erneuten illegalen Einreise in die

    Schweiz anfangs August 2020) in D. ihrer ehemaligen Arbeitgeberin begegnet und sich solches auch nichts aus den Akten ergibt (vgl. auch E-3709/2019 E. 7.2.1 S. 15),

    dass sie vielmehr schlechte Lebensbedingungen in D. machte,

    geltend

    dass die geäusserte Angst, in D. von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gefunden zu werden, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht,

    dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, eine Strafanzeige gegen ihre Peiniger betreffend Menschenhandel in der Schweiz einzureichen, ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, zumal sie auch in D. , das für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig ist, die Möglichkeit hat, bei den zuständigen Behörden ein entsprechendes Strafverfahren einzuleiten,

    dass die Vorinstanz im Übrigen im Nichteintretensentscheid vom

    8. Juli 2019 festgehalten hatte, sie habe die (…) Behörden bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer

    von Menschenhandel geworden sein könnte und sie D. vor der Überstellung erneut darauf hinweisen werde,

    dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter anderem vorbringt, sie sei durch das Erlebte traumatisiert, habe bereits zwei Selbstmordversuche unternommen und sei nach wie vor selbstmordgefährdet, was in diversen psychiatrischen Berichten festgehalten sei,

    dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, dass D. über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1) und keine Hinweise vorlägen, wonach D. ihr eine medizinische Behandlung künftig verweigern würde,

    dass ergänzend festzuhalten ist, dass Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

    dass sodann das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zum Schluss kam, dass dieser die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht annehmen lasse (vgl. Urteil des BVGer E-3709/2019 E. 7.2.2),

    dass sich zudem das SEM mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Oktober 2019 bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs befasste (vgl. dort S. 3 [unterster Abschnitt] f.),

    dass es insbesondere festhielt, dass die nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2019 (E-3709/2019) aufgetretenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach D. nicht auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK hindeuteten,

    dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine neuen Arztberichte zu den Akten reichte,

    dass sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise auf einen derart gravierenden gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ergeben, welcher der Überstellung nach D. entgegenstehen würde,

    dass demnach auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3709/2019 E. 7.2.2 sowie auf jene der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Oktober 2019 S. 3 (unterster Abschnitt) f.) und der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2020 S. 3 vollumfänglich verwiesen werden kann,

    dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat – dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits bei der Organisation der Überstellung nach D. Rechnung tragen sowie die (…) Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 DublinIII-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren wird,

    dass ergänzend festzuhalten ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015

  2. 3.2.1) und dies im Übrigen auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018),

dass, selbst wenn eine akzentuierte Suizidalität vorliegen sollte, mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung getragen werden kann,

dass sich darüber hinaus, wie vom SEM zu Recht ausgeführt, in D. neben den staatlichen Strukturen, auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen könne,

dass das SEM mithin zutreffend sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) und der Vollzug auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG eine Wegweisungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin erlassen hat,

dass es sich erübrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die im diesbezüglichen Beilagenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Berichte und Richtlinien näher einzugehen,

dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,

weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als

gegenstandslos erweist,

dass der am 8. September 2020 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

dass mit dem Direktentscheid in der Sache auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

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