Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-7477/2018 |
Datum: | 17.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | ühre; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Anhörung; Bundesverwaltungsgericht; Somaliland; Wegweisung; Mutter; Verfügung; Verfahren; Familie; Heimat; Gefängnis; Brüder; Vater; Vollzug; Behörde; Schweiz; Behörden; Urteil; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-7477/2018
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien A. , geboren am (…)
(gemäss eigenen Angaben geboren am …), Somalia,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, substituiert durch MLaw Denise Baltensperger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren.
Eine vom SEM veranlasste Handknochenanalyse vom (…) ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren.
Am 17. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Handknochenanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren allenfalls von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Minderjährigkeit fest.
Er legte dar, er stamme aus B. , Provinz C. (Region Somaliland), und gehöre dem Clan der (…) an. Als Ausreisegrund brachte er vor, er habe in seiner Heimat keine Zukunft gehabt. Er habe immer zu Hause bleiben müssen; er habe Angst vor den Soldaten der Regierung gehabt, die immer in der Nähe gewesen seien. Einmal sei er von den Behörden, die auf der Suche nach einem geflohenen Häftling gewesen seien, geschlagen worden, obwohl er nichts getan habe. Seine Reise bis in die Schweiz sei von seiner (…) finanziert worden. Sie wohne in D. und wolle, dass er zu ihr komme. Das wolle er ebenfalls.
Am (…) ersuchte das SEM die (…) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei teilte das SEM den Wunsch des Beschwerdeführers, zu seiner in D. lebenden (…) zu gelangen, sowie die Identität der (…) mit.
Mit Antwort vom 19. Januar 2017 lehnten die (…) Behörden das Gesuch mit der Begründung ab, es würden aus aktueller Sicht Informationen zur anspruchsbegründenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (…) fehlen.
Das SEM remonstrierte am (…) und bat erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. Dabei teilte es den (…) Behörden mit, es sei zwischenzeitlich ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (…) hergestellt worden. Die (…) habe den Wunsch auf Zusammenführung mit dem Beschwerdeführer unter Beilage einer Passkopie schriftlich bestätigt. Es sei demnach anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den wahren (…) der in D. lebenden (namentlich genannten) Frau handle.
Am 13. März 2017 und am 5. April 2017 bat das SEM die (…) Behörden um Beantwortung seines Remonstrationsersuchens.
Mit Antwort vom 27. Juli 2017 lehnten die (…) Behörden das Remonstrationsersuchen des SEM mit der Begründung ab, im Rahmen der getätigten sozial-dienstlichen Abklärungen habe die (…) erklärt, dass sie den Beschwerdeführer mangels finanzieller Mittel nicht beherbergen und unterstützen könne.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft.
Am 30. Mai 2017 teilte E. , Berner Rechtsberatungsstelle, dem SEM die Übernahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit.
Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete am (…) eine Vertretungsbeistandschaft für den bis dahin durch eine Vertrauensperson (vgl. SEM act. A20) begleiteten Beschwerdeführer.
Am 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen angehört.
Er brachte dabei vor, er habe auf Geheiss seines kranken Vaters monatelang einem inhaftierten Bekannten das Essen ins Gefängnis gebracht. Im (…) habe er die solchermassen zu überbringende Mahlzeit aufgrund einer telefonischen Anweisung von anderen Männern als üblich erhalten. Sie hätten ihm viel Essen mitgegeben. Darin seien auch Waffen versteckt gewesen, was er aber nicht gewusst habe. Am nächsten Morgen seien Poli-
zisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und misshandelt. Am Tag darauf sei er auf die Polizeistation mitgenommen worden. Dort sei er dazu befragt worden, wer ihm das Essen mit den versteckten Waffen mitgegeben habe. Er habe keine Antwort gegeben, weshalb sie ihm mit dem Hinterteil des Gewehrs auf den Kopf geschlagen hätten. Er habe viel Blut verloren, weshalb er ins Spital eingeliefert worden sei. Mit Hilfe seiner Clanangehörigen sei er in der ersten Nacht aus dem Spital geflohen und Ende (…) über F. nach G. ausgereist und von dort via den H. , I. und J. am (…) in die Schweiz gelangt.
Nach seiner Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sie mit seinen Brüdern nach K. umgezogen sei, weil die Leute gedroht hätten, seine (…) jüngeren Brüder umzubringen, sollte er (Beschwerdeführer) nicht zurückkommen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schulzeugnis im Original und einen Arztbericht vom (…) zu den Akten.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde war ein als «Auszug Whatsapp-Nachricht der (…) des Beschwerdeführers» bezeichneter Ausdruck beigelegt.
Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer D-1419/2018 geführt.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin.
Die Vorinstanz liess sich am 27. März 2018 zur Beschwerde vernehmen.
Der Beschwerdeführer replizierte am 12. April 2018.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem (…) verschwunden. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin mit Entscheid D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung des Abschreibungsentscheids D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess dieses Gesuch mit Urteil D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 gut, hob den vorgenannten Abschreibungsentscheid auf und stellte fest, dass das Beschwerdeverfahren unter Eröffnung einer neuen Geschäftsnummer weitergeführt werde.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin mit, das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren werde unter der Geschäftsnummer D-7477/2018 geführt, entliess – auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 – die bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete Ariane Burkhardt, (…), als neue amtliche Rechtsbeiständin bei.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Juli 2019 einen Arztbericht seines Bruders zu den Akten und ergänzte seine Beschwerdeschrift.
Mit Eingabe vom 2. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
sein Vater am (…) (oder in der Nacht vom …. auf den …) gestorben sei. Die genaue Todesursache kenne er nicht. Er bemühe sich um die Nachreichung einer Todesbescheinigung.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 einen
seinen Vater betreffenden – Bericht des L. Somaliland vom (…) (samt englischer Übersetzung, je in Kopie) und eine Todesbescheinigung seines Vaters (in Kopie) ein.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund mehrerer gewichtiger Hinweise die Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Erstbefragung bereits erreicht, weshalb sein Alter auf den (…) geändert werde (vgl. Ziff. II 3. der angefochtenen Verfügung).
Diese Erwägung fand keinen Eingang in das Dispositiv und wird ausschliesslich unter den Erwägungen zu den Asylvorbringen abgehandelt. Dabei erwähnt die Vorinstanz keine rechtlichen Grundlagen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländerund den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51] und Verordnung über das Zentrale Migrationssystem vom
12. April 2009 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, zur Frage der Eintragung seiner Daten im ZEMIS eine Beschwerde zu erheben; bezeichnenderweise fehlen denn auch entsprechende (und hinreichend begründete) Anträge. Die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wird deshalb nachfolgend ausschliesslich in verfahrensrechtlicher Hinsicht, unter dem Asylpunkt und beim Wegweisungsvollzug abgehandelt. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, ein Gesuch um Berichtigung seiner ZEMIS-Dateneintragung bei der Vorinstanz einzureichen, worauf diese ihm mit einer formellen und genügend begründeten Verfügung zu antworten hätte (vgl. auch Urteil des BVGer D-1886/2019 vom 9. November 2020 E. 2 f.).
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Möglichkeiten der Zusammenführung mit seiner (…) dem Kindeswohl entsprechend abzuklären. Die Sache sei daher an das SEM zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, Ziff. 3, S. 6 f.).
Ist der Asylsuchende ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmässig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Asylsuchenden sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (vgl. Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) beschränkt sich demnach ein Dublin-Verfahren im Ergebnis auf die Suche nach einem Familienangehörigen in einem der Mitgliedstaaten. Ist kein solcher zu finden, hat der Aufenthaltsstaat die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz selbst durchzuführen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, Art. 8 K17).
Diesen staatsvertraglichen Obliegenheiten ist die Vorinstanz vollumfänglich nachgekommen (vgl. dazu unter Bst. C. hievor). Es bestand keine
Veranlassung, weitere Abklärungen zwecks Familienzusammenführung zu tätigen. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht ansatzweise aus, welche weiteren dem Kindswohl entsprechende Abklärungen die Vorinstanz hätte durchführen sollen oder können. Im Übrigen hat die Vorinstanz mit Stellung des Remonstrationsbegehrens («Re-examination»; vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) alle ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Nach Ablehnung des Remonstrationsbegehrens durch die (…) Behörden hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht selbst durchgeführt.
Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O.
E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2).
Obwohl die Vorinstanz bereits bei der BzP Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geäussert hatte, behandelte sie den Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens
als UMA. Dementsprechend wurde ihm in einer ersten Phase eine Vertrauensperson beigeordnet (vgl. SEM act. A20) und am (…) wurde durch die zuständige kantonale KESB eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (vgl. SEM act. A25). Bei der Anhörung war er sodann durch seine Rechtsvertreterin begleitet. Es bestehen in den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hegen müsste, dass der für die Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befrager in Befragungstechnik von Minderjährigen nicht geschult war. Der Beschwerdeführer konnte sich sehr ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurden ihm mehrere, einfach formulierte persönliche Fragen zu seiner Familie und zu seinem Heimatland gestellt, wobei eine einfache Sprache gewählt und jeweils nur eine Frage auf einmal und in zusammenhängender Weise gestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte keine Mühe, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zudem erhielten auch die Hilfswerksvertretung und die Rechtsvertreterin Gelegenheit, dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zu stellen. Beide machten sodann keine Bemerkungen, dass die Anhörung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden wäre. Im Weiteren wies auch die anwesende Hilfswerksvertreterin nur auf die angeblichen teilweisen sprachlichen Missverständnisse hin und machte keine Bemerkungen in Richtung nicht kindgerechter Anhörung. Schliesslich kann dem Protokoll auch entnommen werden, dass während der rund fünfstündigen Befragung zwei Pausen eingelegt wurden. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befrager dessen besondere Anliegen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderungen an eine kindsbeziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte. Die Protokolle der BzP und der Anhörung können somit diesem Urteil zugrunde gelegt werden.
Ob die Vorinstanz einen dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Beweismassstab angewandt hat, ist keine verfahrensrechtliche Frage, sondern eine Frage der materiellen Beweiswürdigung (vgl. dazu nachstehend E. 7.2).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schutz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Asylentscheides fest, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. So habe der Beschwerdeführer seine Essenslieferung für einen Gefängnisinsassen, seine Verhaftung, seine erlittene Misshandlung in Haft und den folgenden Spitalaufenthalt in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er dort angegeben, häufig aus Angst vor Soldaten zu Hause gewesen zu sein. Dies decke sich nicht mit seiner Aussage, gearbeitet zu haben und zuletzt im Spital gewesen zu sein. Hierzu habe er auf Vorhalt an der Anhörung erklärt, wegen seiner Lebensweise und der Clanzugehörigkeit seiner Mutter isoliert gewesen zu sein. Auch dies decke sich nicht mit der Aussage, dass er aus Angst vor Soldaten der Regierung zu Hause habe bleiben müssen.
Weiter seien die von ihm dargelegten Ereignisse an mehreren Stellen unplausibel und daher zusätzlich als zweifelhaft zu erachten. So vermöge bereits seine Darlegung, dass Waffen in grossen Mengen im Essen versteckt gewesen und so unwissentlich durch ihn ins Gefängnis gelangt seien, kaum zu überzeugen. Es sei zum einen schwer vorstellbar, wie Waffen, mit denen kurz darauf ein Gefängnisaufstand habe durchgeführt werden können, in unverdächtigen Nahrungsmitteln versteckt worden seien, zum anderen erscheine es auch fraglich, dass die diensthabenden Wachen ihn und seine Lieferung nicht kontrolliert hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er der Polizei, die ihn zuerst nach den Auftraggebern für die Lieferung gefragt habe, nicht offen Rede und Antwort gestanden sei, zumal er angeblich den Inhalt seiner Essenslieferung nicht gekannt habe. Die Reaktion des Polizisten, ihn aufgrund seines Aufbegehrens mit einem Bajonett verletzt zu haben, erscheine zusätzlich übertrieben. Auch sei kaum nachvollziehbar, dass er am darauffolgenden Tag ohne Weiteres mit der Polizei mitgegangen sei, von deren Vertreter er am Vortag mittelschwer verletzt worden sei. Es wäre sehr viel mehr Widerstand von seiner Seite und insbesondere auch von seinem Vater zu erwarten gewesen.
Diese Einschätzung werde auch nicht durch das eingereichte Arztzeugnis umgestossen, da sich dieses nicht zu den genauen Umständen und Ursachen der Verletzungen äussere. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe Wiederholungen zum Sachverhalt und entgegnete sodann, wegen Involvierung in einen Gefängnisaufstand von den Behörden verhaftet und misshandelt worden zu sein. Er habe bei seiner Anhörung teilweise in freier Rede und ausführlich über die Vorfälle in seinem Heimatland berichtet. Seine Ausführungen enthielten Realkennzeichen und viele Details und seien in sich stimmig.
Seine Ausführungen in der BzP, wonach er einmal geschlagen worden sei, obwohl er nichts gemacht habe, und die Suche nach einem Häftling, der geflohen sei, weshalb die Polizei zu ihm gekommen sei, entsprächen klar und deutlich den entsprechenden ausführlichen Schilderungen, die er in der Anhörung gemacht habe. Weiter habe er nie von Waffen in «grossen Mengen» gesprochen. Zu seiner Aussage in der Anhörung, andere hätten das Gefängnis angegriffen, führte er klärend aus, es seien auch Personen
ausserhalb des Gefängnisses in den Aufstand involviert gewesen. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass trotz aller Kontrollen immer wieder Gegenstände in Gefängnisse geschmuggelt würden. Die Argumentation der Vorinstanz erscheine gesucht. Er verweise auf den eingereichten Zeitungsartikel, in welchem der besagte Aufstand erwähnt sei. Weiter existiere ein Youtube-Video im Internet, in welchem der Aufstand gefilmt worden sei, womit unbestritten sei, dass dieser stattgefunden habe. Er habe sich sodann beim ersten Besuch den Behörden widersetzt, da er nicht gewusst habe, weshalb diese gekommen seien. Als sie erneut – am folgenden Tag – erschienen seien, habe er auf Geheiss seines Vaters Folge geleistet. Der Vorhalt der Vorinstanz, dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, sei realitätsfremd. In Somalia würden vor allem die Clans gefürchtet, weniger die Polizei. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Verletzung mit dem Bajonett seien gesucht. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 sei beim Argument der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt. Er habe sodann angegeben, dass seine Familie nach seiner Flucht bedroht worden sei. Da seinen kleinen Brüdern gedroht worden sei, sei seine Mutter mit ihnen nach K. geflohen. Beim Gefängnisaufstand seien viele Leute gestorben, weshalb sich bei seiner Rückkehr auch deren Clanangehörige an ihm rächen würden.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es habe sich im angefochtenen Asylentscheid insofern ein Fehler eingeschlichen, als (im Rubrum) das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum angegeben worden sei. Aus der Begründung gehe aber klar hervor, dass die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine Brüder würden nicht mehr in Somaliland, sondern in K. leben, sei eine nachgeschobene Parteibehauptung, die im Widerspruch stehe mit den Angaben in der BzP. Zudem belege auch die vom Beschwerdeführer im (…) zugestellte DHL Postsendung aus F. in die Schweiz, dass er in Somaliland sehr wohl über Kontakte und Bezugspersonen verfüge.
Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, dass er zum Zeitpunkt der BzP noch nicht gewusst habe, dass seine Mutter und seine Brüder nicht mehr in Somaliland lebten, weshalb er erst bei der Anhörung davon habe berichten können. Im Übrigen lebe in F. sein schwer kranker Vater, was aber kein tragfähiges Netz für ihn bedeute.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) geboren und damit im Urteilszeitpunkt jedenfalls von dessen Volljährigkeit auszugehen ist. Nachdem im Zusammenhang mit der dargelegten Minderjährigkeit während des erstinstanzlichen Verfahrens keine Verfahrensmängel durch die Vorinstanz festzustellen sind (vgl. Erwägungen unter E. 4.2.2 hievor), kann darauf verzichtet werden, vertieft auf die Frage, wann der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hat, einzugehen. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse (Essenslieferungsaufträge für das Gefängnis, seine Verhaftung, erlittene Misshandlung in Haft und folgender Spitalaufenthalt) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines infolge der behaupteten Minderjährigkeit reduzierten Massstabs an die Glaubhaftigkeit, zumal sich die BzP und die Anhörung des damals (…) beziehungsweise (…)jährigen Beschwerdeführers nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden mussten, wie dies im Falle des publizierten Urteils BVGE 2014/30 E. 2.3.2 bei jenem erst zwölfjährigen Beschwerdeführer der Fall gewesen war. Zudem lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine erhöhte Komplexität erkennen.
In diesem Sinn hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Lieferaufträge für das Gefängnisessen, seine Verhaftung, die erlittene Misshandlung und den nachfolgenden Spitalaufenthalt in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. Vielmehr begründete er sein Asylgesuch in der BzP damit, dass er in seiner Heimat keine Zukunft gehabt habe. Er habe immer zuhause bleiben müssen, weil er Angst vor den Regierungssoldaten gehabt habe. Auf die Nachfrage nach konkreten Problemen mit den Behörden antwortete er lediglich, er sei einmal geschlagen worden, obwohl er nichts gemacht habe. Diese seien auf der Suche nach einem geflohenen Häftling gewesen und deshalb zum Haus seiner Familie («zu uns») gekommen (vgl. SEM act. A7 Ziff. 7.01 f.). Diese Ausführungen entsprechen entgegen den Beschwerdevorbringen keineswegs den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, was auch nicht mit seinem Alter von angeblich (…) Jahren im Zeitpunkt der BzP oder der Kürze
der BzP erklärt werden kann. In Bezug auf Letzteres ist festzuhalten, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung trotz des summarischen Charakters der BzP zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3523/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.1.1 m.w.H.). Ein Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich beim geschilderten Vorfall um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für den im Zeitpunkt der Befragungen angeblich minderjährigen Beschwerdeführer. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Vorbringen bei der Anhörung nachgeschoben und daher unglaubhaft seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die pauschalen Rechtsmittelausführungen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung teilweise in freier Rede ausführlich über die Vorfälle in seinem Heimatland berichtet habe und seine Ausführungen Realkennzeichen und viele Details – je ohne diese konkret zu bezeichnen – enthalten würden, nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen Zeitungsartikel sowie ein Youtube-Video über den angeblichen Gefängnisaufstand hinweist, ist festzuhalten, dass er diese dem Gericht nicht eingereicht hat. Auf eine Nachforderung der Beweismittel kann indessen verzichtet werden. Selbst wenn mit den genannten Medien ein Gefängnisaufstand dokumentiert würde, ist damit nicht ersichtlich, inwiefern dieser zum Beschwerdeführer in Bezug stehen soll.
Vor dem Hintergrund des Gesagten hegt das Gericht beträchtliche Zweifel an den Beschwerdevorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung nach dessen Ausreise bedroht worden und in der Folge seine Mutter mit den beiden Brüdern nach K. gezogen sei und einzig der schwer kranke Vater und die jüngere (…) in B. geblieben seien. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung davon sprach, dass sein Vater – und nicht die Mutter oder die Brüder – wegen ihm Probleme erhalten habe (vgl. SEM
act. A27 F15). Zudem ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht bereits bei der BzP vom 17. November 2016 von den angeblichen Problemen seiner Familie zu erzählen vermochte. Hätte seine Familie tatsächlich unter einer Reflexverfolgung nach seiner Ausreise Ende (…) zu leiden gehabt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon bei der nahezu (…) später stattfindenden BzP berichtet hätte, zumal er mit seiner Familie in Kontakt stand (vgl. SEM act. A27 F7; Replik vom 12. April 2018
S. 2). Unter diesen Umständen erachtet das Gericht eine Reflexverfolgung einzelner Familienmitglieder nach der Ausreise des Beschwerdeführers (wie auch einen Wegzug der Mutter und der Brüder nach K. ; vgl. dazu nachstehend E. 10.2.3) als nicht glaubhaft gemacht.
Der Vorinstanz ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden können.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass sich die «Republik Somaliland», die von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werde, im Jahr 1991 gebildet habe. Heute besitze die Republik eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit einer zentralen Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Die «Republik Somaliland» bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westlichem Muster aufzubauen; es bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Auch messe die Regierung der Sicherheit eine hohe Priorität bei. Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in Somaliland geführt. Seit dem Jahr 1991 seien viele Flüchtlinge dorthin zurückgekehrt, selbstständig oder mit Unterstützung des UNHCR. Die Mehrheit der Bevölkerung Somalilands gehöre dem Clan der (…) an. Die Dir-Clans (… und …) würden im Westen Somalilands leben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dem Clan der (…), Subclan (…) anzugehören, und sei somit Teil eines in der fraglichen Region etablierten Clans.
Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle, bei welchem bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl unbedingt beachtet werden müsse. Die Vorinstanz führe fälschlicherweise aus, dass seine Eltern und Geschwister in B. leben würden. Sein familiäres Netz sei nicht intakt und nicht tragfähig, da seine Mutter und seine zwei Brüder in K. leben wür- den. In C. , insbesondere in deren Hauptort B. , komme es immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Aufgrund der bewaffneten Zusammenstösse und der schlechten Sicherheitslage seien sein Vater und seine jüngere (…) gezwungen worden, B. zu verlassen und ausserhalb der Stadt Schutz zu suchen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung in seiner Herkunftsregion unter der andauernden Dürre leide, aufgrund derer gemäss Angaben der Vereinten Nationen in Somalia zurzeit zwei Millionen Menschen von einer Hungersnot bedroht seien. Schliesslich ergänzte er mit Eingabe vom 2. November 2020, dass
sein Vater am (…) oder (…) gestorben sei, was sein ohnehin fragiles familiäres Netz zusätzlich empfindlich geschwächt habe.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Somaliland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 7.2.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteile des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1 und E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland], je m.w.H.). In einem Entscheid der Vorgängerinstitution des Bundesverwaltungsgerichts (die Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) kam diese in einer Lagebeurteilung zu Somalia zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Somaliland oder nach Puntland nicht generell eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bedeutet. Zumutbar ist er gemäss jenem Entscheid dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beurteilung in Bezug auf Somaliland in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil E-591/2018 vom 29. Juli 2020 (vgl. insb. E. 9) bestätigt. Demnach ist der Wegweisungsvollzug in
die Region Somaliland nach wie vor nur bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) zumutbar.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits ausgeführt, auch nach eigenen Angaben zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht. Er ist ein soweit gesunder (vgl. SEM act. A7 Ziff. 8.02; A27 F127) junger Mann und stammt aus B. , wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise aus Somalia gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers wie oben ausgeführt für unglaubhaft befunden worden sind, kann den Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, wonach seine Mutter und seine Brüder aus Angst vor einer Reflexverfolgung aus B. weggezogen seien beziehungsweise sie sich nun in K. aufhalten würden (vgl. insb. E. 7.5 hievor). Daran vermögen weder das mit Eingabe vom 18. Juli 2019 eingereichte Arztzeugnis betreffend eine angebliche Behandlung des Bruders M. in einem Spital in K. vom (…) bis (…) noch das diesbezügliche Zustellcouvert der DHL-Sendung aus K. etwas zu ändern. Beim als «Medical Report» betitelten Schreiben des N. handelt es sich um eine blosse Kopie ohne fälschungssichere Merkmale. Hinzukommt, dass das darin genannte Alter des Bruders («… yrs old») nicht mit dem vom Beschwerde- führer genannten Alter von M. (BzP vom 17. November 2016: (…) Jahre [vgl. SEM act. A7 Ziff. 3.01]; Anhörung vom 23. November 2017: (…) Jahren [vgl. SEM act. A27 F21]) übereinstimmt. Das Zustellcouvert belegt zwar eine Sendung aus K. , indessen wird als Absender nicht der Name der Mutter oder eines Bruders des Beschwerdeführers genannt, weshalb dieses nicht als Beleg für einen dauernden Aufenthalt der Mutter und Brüder in K. dienen kann. Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es dem – rechtlich vertretenen – Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte möglich sein müssen, im nunmehr (…) Jahre dauernden Asylverfahren schlüssige Beweismittel, welche den angeblichen Wohnort seiner Mutter und Brüder in der Hauptstadt belegen würden, vorzulegen. Dies umso mehr als bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 den Wohnortswechsel in Frage gestellt und als nachgeschobene unbelegte Parteibehauptung bezeichnet hat (vgl. BVGer D-1419/2018 act. 4 S. 2). Sehr vage und unsubstanziiert bleibt auch die Angabe des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 18. Juli 2020, der Vater und die jüngere (…) hätten B. aufgrund der schlechten Sicherheitslage ebenfalls verlassen, «um ausserhalb der Stadt» Schutz zu suchen. Gemäss Eingaben vom 2. November 2020
und 9. Dezember 2020 verstarb der Vater am (…) im öffentlichen Spital in B. (vgl. eingereichte Todesbescheinigung; Bst. M. hievor). Insgesamt ist folglich davon auszugehen, dass zumindest die (…), die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor in B. wohnen und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Weiter war die Mutter in der Lage, die Familie mit ihrem Einkommen aus dem Gemüseverkauf zu ernähren (vgl. SEM act. A7 Ziff. 7.02). Nicht zuletzt könnte sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall
für finanzielle Hilfe auf seine in D.
lebende (…) stützen. Dass
diese ihm kein Leben in D. zu finanzieren vermochte (vgl. Bst. B. und C.e hievor), steht dem nicht entgegen, zumal sie ihn bereits betreffend die Ausreise aus Somalia finanziell unterstützte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Angehöriger des in seiner Heimatregion dominanten Clans der (…) (vgl. BVGer Urteil E-591/2018 E. 9.3.1), was ihm eine Wiedereingliederung ebenfalls erleichtern kann.
Zwar wird der Beschwerdeführer in Somaliland – der allgemeinen Lage entsprechend – keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann dem Gesagten zufolge angenommen werden, dass ihm aufgrund seines jungen Alters, seiner sowohl in Somaliland als auch in der Schweiz erworbenen schulischen Erfahrungen (vgl. SEM act. A27 F144 f.), der vorhandenen sozialen Strukturen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Schliesslich hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst
wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin kündigte in der Beschwerdeschrift an, eine Kostennote nach dem Schriftenwechsel einzureichen, tat dies aber bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Ariane Burkhardt wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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