Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2848/2018 |
Datum: | 14.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Partner; Beziehung; Familie; Syrien; Person; Kanton; Partners; Beschwerdeführers; Familien; Reich; Verfolgung; Vorinstanz; Verfahren; Lebens; Partnerschaft; Flüchtling; Sexuellen; Sinne; Schweiz; Syrische; Furcht; Aufgr; Begründet; Bundesverwaltungsgericht; Homosexualität; Personen; Kantonswechsel; Gesuch |
Rechtsnorm: | Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung IV D-2848/2018
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A. , geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (…).
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 14. November 2015 in die Schweiz, wo er am 15. November 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B. um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gemäss Aktennotiz der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliche Akten act. A6) wurde diese Befragung aufgrund der enorm hohen Belegung im EVZ stark verkürzt durchgeführt, weshalb die Gesuchsgründe nicht erfragt wurden.
Am 19. August 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren seines Partners unter anderem um Koordination der beiden Verfahren (vgl. vorinstanzliche Akten N … act. A20).
Mit Eingabe vom 14. September 2016 informierte die damalige Rechtsvertreterin die Vorinstanz darüber, dass sie das Mandat des Beschwerdeführers übernommen habe. Gleichzeitig ersuchte sie um einen Kantonswechsel in den Kanton C. sowie um Zusammenlegung der Verfahren des Beschwerdeführers und seines Partners. Dabei wurde ausgeführt, die beiden seien seit langem ein Paar. Sie hätten sich in Syrien kennengelernt und verliebt. Die Beziehung hätten sie vor den Familien geheim gehalten. Sie seien gemeinsam aus Syrien ausgereist und hätten sich bis zur unterschiedlichen Kantonszuweisung immer zusammen aufgehalten. Auch jetzt stünden sie in stetem Kontakt. Bei ihren BzP hätten sich die beiden nicht getraut, ihre Homosexualität offenzulegen. Der Partner des Beschwerdeführers habe zudem angegeben, mit einer Frau verlobt zu sein. Zu dieser Angabe sei er von seiner Familie aufgefordert worden, damit diese Frau später einmal nachgezogen werden könne. Der Beschwerdeführer und sein Partner würden eine gelebte Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK bilden und eine eheähnliche Beziehung führen. Sie seien gegen ihren Willen in unterschiedlichen Kantonen untergebracht worden. Die räumliche Trennung bedeute für sie eine enorme Belastung. Sie möchten deshalb gemeinsam im Kanton C. leben. Sie würden eine andauernde, gefestigte Partnerschaft führen und könnten sich vorstellen, sich künftig in der Schweiz als Partner eintragen zu lassen. Allerdings würden
sie sich davor fürchten, dass die Familie des Partners des Beschwerdeführers davon erfahren könnte. Als Beweismittel wurden mehrere Fotografien eingereicht, die das Paar zusammen zeigen.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass sein Gesuch um Kantonswechsel an die betroffenen Kantone weitergeleitet werde. Das SEM gehe aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung davon aus, dass weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer und sein Partner würden nicht unter den Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fallen, da sie ihre Partnerschaft (noch) nicht hätten eintragen lassen und gleichgeschlechtliche Paar nicht unter den Begriff des Konkubinats fallen würden.
Während sich der Kanton D. am 22. September 2016 mit dem Kantonswechsel einverstanden erklärte, beantragte der Kanton C. mit Schreiben vom 26. September 2016 die Abweisung des Gesuchs. Als Begründung wurde angeführt, es würden vorliegend keine ausserordentlichen Gründe geltend gemacht und es gebe keinen Grundsatz auf Einheit der Familie, der eine Gutheissung rechtfertigen würde.
Am 29. September 2016 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Vorinstanz Stellung und führte an, es treffe zwar zu, dass er und sein Partner nicht unter den Begriff des Konkubinats fallen, jedoch sei in Art. 1a Bst. e AsylV 1 nicht von Konkubinat die Rede, sondern von in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen, welche Ehegatten gleichgestellt werden. Ob eine solche eheähnliche Beziehung vorliege, sei unter Würdigung aller massgebenden Umstände des Zusammenlebens zu beurteilen. Stelle man sich auf den Standpunkt, in einer dauerhaften Beziehung stehende homosexuelle Paare würden nicht unter den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft fallen und somit nicht dem Grundsatz der Einheit der Familie unterstellt, wäre dies eine ungerechtfertigte Diskriminierung und ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV. Ferner falle ihre Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Schliesslich würden sie sich derzeit beim Zivilstandsamt K. über die Voraussetzungen des Vorbereitungsverfahrens für die eingetragene Partnerschaft erkundigen. Da
der Beschwerdeführer keine syrische Identitätskarte besitze, sei dies nicht ganz einfach.
Am 28. Oktober 2016 informiert der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass das Vorbereitungsverfahren für die Eintragung der Partnerschaft inzwischen eingeleitet worden sei.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 lehnte das SEM das Kantonswechselgesuch vom 14. September 2016 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer und sein Partner würden zwar unter den Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 fallen, allerdings sei ihre Beziehung nicht als gefestigt und mit Blick auf den Kantonswechsel anspruchsbegründende Lebensgemeinschaft zu qualifizieren. So hätten sie keine konkrete Beziehungsdauer genannt, gemäss Aktenlage stehe jedoch fest, dass sie im Heimatland nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten, sondern mit Familienangehörigen zusammenwohnten. Es könne auch angenommen werden, dass sie in finanzieller Hinsicht – soweit notwendig – innerfamiliär unterstützt worden seien. Somit würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bereits im Heimatland eine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen habe. Andere konkrete gegenseitige Verpflichtungen und Unterstützungen, welche über freundschaftliche Dienste hinausgehen, seien nicht bekannt. Anzuerkennen gelte, dass das Paar zumindest die gemeinsame Herkunft und die gemeinsame Flucht als Schicksalsgemeinschaft teilte. Dies vermöge jedoch nicht zu rechtfertigen, dass die Beziehung eine bereits über eine Liebesund Freundschaftsbeziehung hinausgehende Qualität erreicht hätte. Es könne somit festgehalten werden, dass sie das Bestehen einer schützenswerten gefestigten Lebensgemeinschaft nicht hinreichend dargelegt hätten. Daran würde auch die Einleitung eines Vorbereitungsverfahrens zur Eintragung der Partnerschaft nichts ändern. Ihnen könne zugemutet werden, den Ausgang des laufenden Vorbereitungsverfahrens in ihren aktuellen Zuweisungskantonen abzuwarten. Dem Einwand der Rechtsvertretung, wonach das Paar gegenüber einem heterosexuellen Paar bei einer Verweigerung des Kantonswechsels fortgesetzt diskriminiert würde, könne nicht gefolgt werden, zumal die Kriterien für die Anerkennung einer gefestigten Lebensgemeinschaft bei einem heterosexuellen Paar gleichermassen anzuwenden seien. Da das Paar im Heimatland nicht zusammengelebt habe, werde ihm durch die Verweigerung des Kantonswechsels nicht die Weiterführung einer bisher gelebten Wohngemeinschaft verwehrt. Somit
setze der Kantonswechsel die Zustimmung beider betroffener Kantone voraus, welche nicht vorliege. Das Gesuch sei somit abzuweisen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Allerdings zog er seine Beschwerde am 21. September 2017 zurück, nachdem ihm von der Vorinstanz mitgeteilt worden war, er könne erst angehört werden, wenn das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei. Er ziehe das Voranschreiten seines Asylverfahrens vor. Die Beschwerde wurde somit mit Entscheid vom 26. September 2017 abgeschrieben.
Am 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend angehört. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus E. und F. , habe die Schule nur während drei Jahren besucht und sei deshalb Analphabet. Im Jahr 2011 sei er per Dekret Nr. 49 als Ajnabi syrischer Staatsbürger geworden. In der Folge sei er medizinisch untersucht und in F. rekrutiert worden. Dem Militärbüchlein kann jedoch entnommen werden, dass er gemäss Dekret Nr. 149 vom Militärdienst und vom Reservedienst befreit worden sei. In den Jahren 2013 und 2014 sei er mehrmals illegal in die Türkei und in den Libanon gereist, um dort zu arbeiten. Ende 2013 habe er seinen Neffen in den Irak begleitet, weil dieser im Militärdienst bei der YPG (Volksverteidigungseinheit, bewaffnete kurdische Miliz in Syrien) verletzt worden sei. Er sei nach seinen Auslandaufenthalten jeweils nach E. zurückgekehrt. Dort sei er von den YPG aufgefordert worden, für sie in den Krieg zu ziehen und festgehalten worden. Nach fünf Tagen sei ihm die Flucht mit Hilfe eines Bekannten gelungen. Als er sich in der Folge in der Türkei aufgehalten habe, sei er bei Nachbarn und dann bei sich zuhause gesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, für die Regierung oder für andere Milizen in den Krieg ziehen zu müssen.
Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er führe seit 2013 eine Beziehung zu einem Mann, welche er in Syrien nicht habe leben können. Er habe sich deshalb mit diesem zusammen entschieden, aus Syrien auszureisen, um an einem anderen Ort gemeinsam leben zu können. Ein Freund, G. , habe aufgrund eines Telefonats von dieser Beziehung erfahren. Er habe die beiden in der Folge mit Kleinigkeiten erpresst und es habe
die Gefahr bestanden, dass er die Beziehung beziehungsweise die Homosexualität des Beschwerdeführers und seines Partners verraten könnte, was im syrischen Kontext den Tod bedeutet hätte.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in das Familienasyl seines Partners und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dabei erklärte er, nachdem das Bezirksgericht Zofingen mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 seinen Personenstand festgestellt habe, sei es ihm nun möglich, seine Partnerschaft mit seinem langjährigen Partner eintragen zu lassen. Entsprechende Schritte seien im Gange, jedoch fürchte sich insbesondere sein Partner enorm davor, dass seine Familie durch die Eintragung von seiner Beziehung erfahren könnte. Aufgrund dieser Angst habe der Partner mittlerweile einen Wechsel in den Kanton H. beantragt, welcher ihm bewilligt worden sei. So könne er dem Beschwerdeführer etwas näher sein. Für einen Wechsel in den Kanton D. habe ihm der Mut gefehlt, da dies für seine Familie nicht verständlich gewesen wäre, in H. habe er einen Cousin, bei dem er zurzeit wohne. Der Beschwerdeführer und sein Partner würden fast ihre ganze freie Zeit miteinander verbringen. Die Beziehung sei in der Schweiz weitergewachsen und es sei ihr Wunsch, sich baldmöglichst auch rechtlich aneinander zu binden. Die Beziehung falle unter den Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1, weshalb nebst seinen eigenen Asylgründen der Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seines Lebenspartners gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) zu prüfen sei.
Am 20. März 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass das Verfahren zur Eintragung seiner Partnerschaft nun offiziell eingeleitet worden sei.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 – eröffnet am 16. April 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er das Ergebnis der Aktenprüfung im Vorverfahren für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft / Abweisung des Gesuchs vom 10. April 2017, den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2017, das Schreiben des Zivilstandsamts H. an den Beschwerdeführer und seinen Partner vom
19. März 2018 sowie ein Schreiben des Zivilstandsamts vom 3. April 2018 zu den Akten.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte Frau lic. iur. Monika Böckle, C. , als amtliche Rechtsbeiständin ein und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von I. , Queeramnesty Schweiz, vom 18. Mai 2018 zu den Akten.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und zog den Beschwerdeeventualantrag, ihm sei Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zu gewähren, zurück.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag per 1. Juli 2020 sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Februar 2020: Syrien: Situation von homosexuellen Personen zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine mögliche Rekrutierung durch die YPG seien unglaubhaft. So habe er im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Grundsätzlich könnten Widersprüche aufgrund des summarischen Charakters der BzP nur dann herangezogen werden, wenn sie von klaren Aussagen im späteren Verfahrenslauf diametral abweichen. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch damit begründet, er sei in E. von kurdischen Milizen gesucht worden. Dabei habe er anlässlich der BzP von einer Mitnahme seitens der PKK (kurdische Arbeiterpartei) und einer Festhaltung von fünf Tagen geredet. In der Anhörung dagegen habe er explizit ausgeschlossen, jemals mit der PKK etwas zu tun gehabt zu haben, es handle sich bei den kurdischen Milizen, die ihn festgehalten hätten, um die YPG. Diese Aussage erstaune, da er zu einem früheren Zeitpunkt in der Anhörung bloss von einer hypothetischen Festnahmemöglichkeit durch die YPG gesprochen und einen Kontakt mit der YPG klar verneint habe. Auch wenn er in den Protokollen widerspruchsfrei von einer Festhaltung von fünf Tagen berichtet habe, so seien die Umstände und die zögerlichen Aussagen in der Anhörung klar als unglaubhaft zu taxieren. Dass er möglicherweise nur über eine sehr geringe Schulbildung verfüge, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass er in den Jahren 2013 und 2014 mehrmals im Ausland (Libanon, Türkei, Irak) gewesen sei, wobei er nach Herbst 2014 bis zu seiner Ausreise im Herbst 2015 in E. gelebt habe. Die fünftägige Festhaltung habe sich vor seinem Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2013 ereignet, wobei er danach immer wieder in E. gewesen sei. Dieses Verhalten sei kaum mit einer tatsächlich behördlich gesuchten Person vereinbar. Seine Aussagen zur Verfolgung durch die YPG seien somit unlogisch und daher
nicht glaubhaft. Eine allfällige Verfolgung durch die YPG sei sodann auch nicht ausreiseund damit asylrelevant, da er nach seinen Auslandaufenthalten immer wieder nach Syrien zurückgekehrt und sich vor seiner Ausreise mehrere Monate in E. aufgehalten habe, ohne dass es zu einem (weiteren) Vorfall gekommen wäre. Es könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Asylgründen und der Ausreise erkannt werden. Ferner habe er zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebracht, er fürchte, für das Regime in Damaskus in den Krieg ziehen zu müssen. Dem von ihm abgegebenen Dienstbüchlein sei jedoch zu entnehmen, dass er aufgrund eines Dekrets vom Dienst oder Reservedienst befreit worden sei. Diese Tatsache entziehe seiner subjektiven Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst jegliche objektive Grundlage. Er sei nicht militärdienstpflichtig und demnach kein Wehrdienstverweigerer. Schliesslich habe er sein Asylgesuch mit seiner homosexuellen Beziehung begründet. Aufgrund des losen Charakters dieser Beziehung in Syrien sei nicht davon auszugehen, dass diese damals überhaupt bekannt gewesen sei. Zwar habe er angegeben, ein Freund habe davon erfahren, aber offenbar habe dieser sie nicht verraten. Er würde denn auch in der Schweiz nicht mit seinem Partner zusammenleben und das Verfahren zur Anerkennung der Partnerschaft sei weder abgeschlossen noch kurz vor dem Abschluss. Es bestehe zumindest zum Zeitpunkt des Asylentscheides somit keine objektiv begründete Furcht, dass die syrischen Behörden, sofern sie überhaupt dazu fähig wären, ihn in der Schweiz als homosexuelle Person identifizieren würden und ihm bei einer Rückkehr aus diesem Grund Nachteile entstehen könnten. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne auch nicht unter dem Titel Familienasyl aufgrund seiner Partnerschaft Asyl erhalten. So habe das SEM das Gesuch um Kantonswechsel abgewiesen, da die Lebensgemeinschaft als nicht gefestigt taxiert worden sei. Darüber hinaus hätten konkrete Pläne zur Eintragung der Partnerschaft analog einer Bekanntmachung einer Hochzeit gefehlt. Finanzielle Mittel zur gegenseitigen Unterstützung hätten ebenso gefehlt. Der Kantonswechsel des Partners in den Kanton H. vermöge daran ebenfalls nichts zu ändern, lebe doch der Beschwerdeführer im Kanton D. . Ein Wechsel in den Kanton D. sei als gefährlich bezeichnet worden. Seine Eingabe würde keine Angaben zu einer tatsächlich gelebten Schicksalsgemeinschaft enthalten. Die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seinem Partner könne (noch) nicht als gefestigt taxiert werden, weshalb die Bedingungen für das Familienasyl nicht gegeben seien.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, Homosexualität sei in Syrien illegal und werde gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung erklärt, dass ein Freund seines Lebenspartners namens G. von der Beziehung erfahren habe. Damit dieser niemandem davon erzählte, hätten sie fortan alles gemacht, was G. wollte. Wenn er beispielsweise eine Schachtel Zigaretten haben wollte, hätten sie ihm diese gekauft. Anlässlich der Besprechung mit der Rechtsvertretung hätten der Beschwerdeführer und sein Partner weiter ausgeführt, dass G. manchmal in den Laden des Lebenspartners gekommen sei und habe anfangen wollen, laut mit ihm über den Beschwerdeführer zu sprechen. Der Lebenspartner habe ihm dann jeweils sofort gegeben, was er wollte. Meistens habe er Geld für Zigaretten oder für kleine Reisen gewollt. G. habe das Paar nie direkt bedroht, durch sein Verhalten habe er sie aber dazu gebracht, dass sie ihm alles gegeben hätten, was er wollte. Die beiden seien in ständiger Sorge darum gewesen, dass er sie verraten könnte. Aktuell stünden sie nicht im Kontakt mit G. , hätten aber über Bekannte gehört, dass sich dieser noch in Syrien aufhalte. Bei einer Rückkehr wären sie sodann noch viel erpressbarer, da die Personen in ihrem Bekanntenkreis davon ausgehen würden, in Europa würden alle reich und hätten bei einer Rückkehr viel Geld. Sie hätten deshalb eine begründete Furcht davor, dass G. sie bei einer Rückkehr weiter erpressen und bei Nichterfüllung seiner Bedingungen ihre Homosexualität offenlegen könnte, worauf sie Repressionen seitens des syrischen Staates wie auch ihrer Familien zu befürchten hätten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer in Syrien mehr als nur eine lose Beziehung zu seinem Partner geführt. Bereits seit Ende 2012, Anfang 2013 hätten sie eine intime Beziehung geführt, welche sie vor ihren Familien aus kulturell bedingten Gründen geheim gehalten hätten. In E. hätten sie sich jeden Tag getroffen und so viel Zeit wie möglich miteinander verbracht. Zwar hätten sie nicht zusammenwohnen können, der Beschwerdeführer habe seinen Partner aber täglich in dessen Wohnung oder Laden aufgesucht. Dieser habe im Haus seiner Eltern, aber einer eigenen Wohnung gewohnt. Ausserdem verfüge die Familie des Lebenspartners über ein Haus in J. , wo sie sich auch immer wieder getroffen hätten. Ab und zu hätten sie dort im Geheimen eine Nacht zusammen verbracht. Das Geheimhalten der Beziehung habe zu einer starken Bindung zwischen ihnen geführt. Nur unter sich hätten sie sich selbst sein können. Ein offizielles Zusammenleben wäre in Syrien kulturell bedingt nicht möglich. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität und der grossen Gefahr, dass diese durch G. bekannt gemacht werde, eine individuelle, konkrete, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen habe. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen.
Betreffend Erteilung von Familienasyl führte der Beschwerdeführer aus, er führe eine langjährige Beziehung mit seinem Partner. So habe er bei seiner Anhörung geltend gemacht, dass sie aus Syrien ausgereist seien, um zusammenleben zu können. Sie teilten die gemeinsame Herkunft, ihre geheim gehaltene Beziehung in Syrien und ihre gemeinsame Flucht als Schicksalsgemeinschaft, womit die Beziehung bereits eine Qualität erreicht habe, die über eine Liebesund Freundschaftsbeziehung hinausgehe. Dass sie in Syrien aus kulturellen Gründen nicht hätten zusammenleben können, könne nicht als Hinweis auf eine nur lose Beziehung gewertet werden. Auch in der Schweiz hätten sie bis anhin nicht zusammenwohnen können, da sie unterschiedlichen Kantonen zugeteilt worden seien und ein entsprechendes Kantonswechselgesuch abgewiesen worden sei. Dem Lebenspartner sei ein Kantonswechsel in den Kanton H. bewilligt worden, wobei er erklärt habe, warum er keinen Kantonswechsel in den
Kanton D.
habe beantragen können. Er verfüge in H.
über Familienangehörige, welche über die Beziehung nicht informiert seien. Er sowie der Beschwerdeführer hätten begründete Furcht vor Repressionen, sollte ihre Beziehung der Familie des Lebenspartners bekannt werden. Ferner hätten sie bereits am 4. Oktober 2016 ihr Gesuch um Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft beim Zivilstandsamt der Stadt K. eingereicht. Aufgrund mangelnder Papiere sei dieses jedoch sehr langwierig. Da der Partner inzwischen im Kanton H. wohne, hätten sie beim Zivilstandsamt der Stadt H. ein neues Gesuch einreichen müssen, was im März 2018 geschehen sei. Das Paar habe durch sein Handeln seit seiner ersten Gesucheinreichung zur Eintragung seiner Partnerschaft am 4. Oktober 2016 wiederholt und intensiv zum Ausdruck gebracht, dass es seine Partnerschaft eintragen lassen möchte, um sich auch rechtlich aneinander zu binden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei der Beziehung des Beschwerdeführers und seines Partners vom Bestehen einer schützenswerten gefestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und Art. 8 EMRK auszugehen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer eventualiter in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sei-
nes Lebenspartners einzubeziehen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Bemühungen der Eintragung ihrer Partnerschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem eingereichten Bericht von I. , Queeramnesty Schweiz, ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer und seinen Partner durch seine Arbeit seit Dezember 2017 als homosexuelles Paar kenne. Das Paar gehöre zu den vielen ihm bekannten Fällen, in denen homosexuelle Paare im Asylverfahren nicht gleichgestellt und die Gesuche beider Asylsuchender trotz ihrer Partnerschaft getrennt voneinander behandelt würden. Der Partner des Beschwerdeführers sei mittlerweile zu einem Angehörigen in H. gezogen. Eine Situation, die sich für ihn jedoch als überaus schwierig und psychologisch extrem belastend herausstelle, da er dort de facto über keine Privatsphäre verfüge, Bedrohungen ausgesetzt sei und grosse Angst habe, dass das Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung und Beziehung zum Beschwerdeführer zu einer konkreten Gefährdung durch seine Angehörigen führen könnte. So müsse er weiterhin ein verstecktes Leben führen und könne nicht, wie er und der Beschwerdeführer es sich vorgestellt hätten, in Sicherheit als Paar zusammenleben. Die getrennten Lebensumstände der beiden würden sich unmittelbar durch ihre Ungleichbehandlung als ein einer eheähnlichen Gemeinschaft lebendes homosexuelles Paar gegenüber heterosexuellen Paaren im hiesigen Asylverfahren ergeben. Als gleichgeschlechtliches Paar hätten sie sich im Heimatland versteckt halten müssen und nicht zusammenleben können. Diese Situation ziehe sich nun in der Schweiz bedauerlicherweise fort.
Anlässlich ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte in Bezug auf die originäre Flüchtlingseigenschaft weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Betreffend Familienasyl sei festzuhalten, dass das Verfahren um Eintrag der Partnerschaft noch immer hängig sei. Hinweise auf einen positiven Abschluss würden nicht vorliegen. Ausserdem sei dem SEM nicht klar, warum der Partner des Beschwerdeführers nicht einen Kantonswechsel in den Kanton D. angestrebt habe, als Merkmal dafür, dass eine nach Aussen wirksame gelebte Beziehung angestrebt werde. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei einem erfolgten Eintrag als Lebenspartner erneut um Familienasyl nach Art. 51 AsylG zu ersuchen.
Anlässlich seiner Replik vom 9. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich inzwischen von seinem Partner getrennt. Er habe es nicht
mehr länger ausgehalten, getrennt von ihm zu leben und nicht als Paar anerkannt zu werden. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2015 sei es ihnen nicht möglich zusammenzuleben. Er wolle dies nicht mehr länger ertragen. Er habe das Gesuch um Eintragung der Partnerschaft zurückgezogen. Entsprechend werde auch das Gesuch um Erteilung von Familienasyl zurückgezogen.
Anlässlich seiner Eingabe vom 17. September 2020 legte der Beschwerdeführer dar, er treffe sich nun wieder regelmässig mit seinem Partner. Er lebe seine Homosexualität in der Schweiz aktiv aus. Gemäss der beiliegenden Länderanalyse der SFH habe die Gefährdung von LGBTIQPersonen in Syrien seit dem Ausbruch des Krieges 2011 zugenommen. Die Gewalt gehe von den nächsten Familienangehörigen und der erweiterten Familie, von der Gesellschaft im Allgemeinen, von den syrischen Behörden und von bewaffneten Gruppen aus. UNHCR hebe in seinen Erwägungen zu internationalem Schutz im Hinblick auf Menschen, die aus Syrien fliehen, hervor, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass von Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, nicht erwartet werden könne, dass sie ihre Identität verschleiern, um einer Verfolgung zu entgehen.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er fürchte in Syrien von der YPG oder von der syrischen Armee zum bewaffneten Kampf rekrutiert zu werden. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant sind. So hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach der geltend gemachten fünftägigen Festhaltung noch verschiedene Male und zuletzt während einiger Monate vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien in E. aufgehalten, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Es fehlt somit am Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Festnahme und der Ausreise. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er keine objektive Grundlage für seine Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst habe, sind zu stützen. So lässt sich seinem Dienstbüchlein entnehmen, dass er aufgrund eines Dekrets vom Dienst oder Reservedienst befreit worden sei. Da er somit nicht militärdienstpflichtig ist, kann er sich nicht auf eine allfällige Wehrdienstverweigerung stützen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst bei einer bestehenden Dienstpflicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag. Von
einer Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen und einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung diesbezüglich kann mangels Notwendigkeit vorliegend abgesehen werden.
Weiter begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit seiner homosexuellen Beziehung. Das SEM zweifelt weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, sondern verneint die Asylrelevanz, da weder die Beziehung noch die Homosexualität des Beschwerdeführers in seiner Heimat bekannt seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung an den konsistenten und substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Sowohl er wie auch sein Partner machten anlässlich ihrer Anhörungen geltend, in Syrien im Geheimen eine intime Beziehung geführt zu haben. Beide führten explizit aus, die Tatsache, dass sie nicht hätten zusammenleben können beziehungsweise dass sie ihre Beziehung hätten geheimhalten müssen, sei ein Ausreisegrund gewesen (vgl. act. A44 F57:
«aus diesem Grund reisten wir aus Syrien aus» beziehungsweise betreffend den Lebenspartner N (…) act. A42 F9: «Einerseits verliess ich Syrien wegen meines Freundes L. , andererseits wegen des Krieges in Syrien»). Auch am Schluss der Anhörung des Beschwerdeführers wird klar, was für eine wichtige Rolle dieser Punkt für ihn spielt, bat er doch darum, ihn bei einem allfälligen negativen Ausgang des Verfahrens nicht nach Syrien, sondern in ein anderes Land zu schicken, da er in seiner Heimat nicht mit seinem Freund zusammenleben könne (vgl. act. A44 F178).
Die Homosexualität lässt sich als Verfolgungsmotiv in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.). Es bleibt somit zu prüfen, ob der psychische Druck aufgrund der Notwendigkeit der Geheimhaltung seiner Beziehung sowie die Angst vor den mit einem Outing verbundenen Konsequenzen als eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist.
Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann
von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1; 2010/28 E. 3.3.1.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5,
jeweils m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
Nachfolgend ist die aktuelle Situation von homosexuellen Personen in Syrien näher zu beleuchten. Dafür wurden insbesondere folgende Quellen verwendet (aufgelistet in alphabetischer Reihenfolge nach Herausgeberschaft und Chronologie, jeweils zuletzt abgerufen am 01.10.2020):
Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Thematic Report on Conditions in Syria, 23. October 2017, S. 15 <https://www.ecoi.net/en/file/local/1419346/4792_ 1512563422_country-information-report-syria.pdf>;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 197 <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/1337215/4232_1412928833_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-geschlechtsspezifische-verfolgung-in-ausgewaehlten-herkunftslaendern-april-2010.pdf>;
Human Rights Watch [HRW], Audacity in Adversity, LGBT Activism in the Middle East and North Africa, April 2018, S. 7
<https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/lgbt_mena0418_ web_0.pdf>;
International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA], Lucas Ramon Mendos, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 475 f. <https://ilga.org/downloads/ILGA_State_Sponsored_Homphobia_2019. pdf>;
Pink News, Comment: What life is really like for gay Syrians, 16. Juni 2011 <https://www.pinknews.co.uk/2011/06/16/comment-what-life-is- really-like-for-gay-syrians/>;
Slate, Etre gay en Syrie, 9. Dezember 2013
UCLA, School of Law, All Survivors Project, “Destroyed from within”, Sexual violence against men and boys in Syria and Turkey, September 2018, S. 21 f. <https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ASP_Syria_ Report.pdf>;
United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 65 f. <https://www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf>;
UNHCR, Sexual Violence against Men and Boys, In the Syria Crisis, Oktober 2017, S. 27 ff. <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/1418197/1930_1511268557_5a128e814.pdf>;
United States Department of victims State, Bureau of Democracy, Country Reports on Human Rights Practices for 2018, Syria 2018 Human Rights Report, S. 66 <https://www.state.gov/wp-content/up- loads/2019/03/SYRIA-2018.pdf>.
In Syrien ist «widernatürlicher Geschlechtsverkehr» gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1949 verboten und wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Diese Gesetzesbestimmung, die genderneutral formuliert ist, erfasst gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen, selbst wenn diese in gegenseitigem Einverständnis unter Erwachsenen und im Privatbereich erfolgen. Obwohl es in jüngster Zeit zu keinen Verurteilungen mehr unter diesem Titel gekommen ist, haben Berichten von Nichtregierungsorganisationen zufolge die Gerichte seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 dutzende Angehörige der Gemeinschaft der LGBTIQ in diskriminierender Weise basierend auf vagen Anschuldigungen, wie dem «Missbrauch sozialer Werte», verfolgt. So kam es vermehrt zu Verhaftungen wegen Handels und Konsums illegaler Drogen sowie Organisierens von «obszönen» Veranstaltungen. Lokale Medien und Nichtregierungsorganisationen berichteten zudem von Fällen, in denen (Pro-)Regierungskräfte Anklagen wegen Homosexualität als Vorwand benutzten, um Zivilisten festzunehmen, zu foltern und zu töten. Die Häufigkeit solcher Vorfälle ist jedoch schwierig einzuschätzen, da die Polizei ihre Gründe für Verhaftungen nur selten mitteilt und die Opfer aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung zögern, solche Missbräuche anzuzeigen.
Während die syrische Gesetzgebung gleichgeschlechtliche Beziehungen faktisch kriminalisiert, schaffen soziale, kulturelle und religiöse Einstellungen in der Gesellschaft darüber hinaus ein feindliches Umfeld für Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft. Bereits vor dem sogenannten Arabischen Frühling wurde die Lage der Homosexuellen in Syrien als schwierigste in der Region bezeichnet. Der Zugang zu Schutzstrukturen ist aufgrund ihrer Stigmatisierung stark eingeschränkt. Aktivistinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen einsetzen, werden bedroht. Der bewaffnete Konflikt hat das bereits bestehende Diskriminierungsproblem zudem zusätzlich verschärft. LGBTIQ-Personen werden nicht nur durch die Konfliktparteien verfolgt, sondern sie erleben auch (sexuellen) Missbrauch und Ausbeutung durch verschiedene zahlreiche andere Akteure. LGBTIQ-Personen berichteten aus erster Hand über willkürliche Haft, Vergewaltigungen, Entführungen und sexuellem Missbrauch, erzwungenem Oralverkehr, Schläge auf die Genitalien und Vergewaltigungsdrohungen durch die Polizei, bewaffnete Streitkräfte, andere Flüchtlinge, Taxifahrer, Nachbarn und Vermieter. Insbesondere extremistische bewaffnete Gruppierungen, wie der sogenannte Islamische Staat (IS) und die al-Nusra-Front (syrischer Zweig der alQaida), gehen mit einem hohen Mass an Brutalität und Grausamkeit gegen
LGBTIQ-Personen vor. In den von ihnen vormals kontrollierten Gebieten wurden Männer, die beschuldigt wurden, sich auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen eingelassen zu haben, durch illegitime Gerichte zum Tode verurteilt. Zu den Hinrichtungsmethoden gehören unter anderem Verbrennen bei lebendigem Leib, Enthauptung, Steinigung, Erschiessen oder das Stossen von mehrstöckigen Gebäuden. Um die Bevölkerung einzuschüchtern, wird der Vorwurf der Homosexualität über Lautsprecher verkündet und Videos der Exekutionen weiterverbreitet. Die genannten Gruppierungen besitzen aktuell zwar keine Territorialhoheit mehr, nach wie vor kommt es aber zu solchen Taten von Personen, die ihre islamistische Gesinnung weiterverfolgen, auch wenn ihre Organisation nicht mehr die Hoheit über das jeweilige Gebiet ausübt.
Viele Homosexuelle erfahren ausserdem in ihrer Familie und der Gemeinschaft starke Ablehnung. Diese äussert sich in Form von Ausgrenzung über Gewalt bis hin zu Morddrohungen und sogenannten «Ehrenverbrechen». Beleidigungen Homosexueller ebenso wie Witze und Flüche über sie sind weit verbreitet. Familien, welche die sexuelle Orientierung ihres Kindes akzeptieren, werden von der Gesellschaft geächtet. Ein eigentliches «Coming-out» ist unmöglich. Es gibt auch Fälle, in denen die eigene Familie Homosexuelle absichtlich an islamistische Gruppierungen verraten hat, um sie «töten zu lassen», oder sie von Familienmitgliedern zum Verlassen des Landes getrieben oder mit dem Tod bedroht wurden, um die Familienehre «rein» zu halten.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es in Syrien seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts unmöglich ist, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Behörden und anderen bewaffneten Gruppierungen als auch der Familie ernsthafte Nachteile, welche ausgeprägte Diskriminierungen, direkte Gewalt und sogar Tötungen umfassen können. Die drohenden Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Einzelfall die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen sei, weshalb zum Zeitpunkt des Entscheides keine objektiv begründete Furcht bestehe, dass die syrischen Behörden, sofern sie überhaupt dazu fähig wären, ihn in der Schweiz als homosexuelle Person identifizieren würden und ihm bei einer Rückkehr aus diesem Grund Nachteile entstehen könnten. Zwar
habe er angegeben, ein Freund habe davon erfahren, aber offenbar habe dieser sie nicht verraten. Diese Argumentation greift zu kurz. Es stellt sich die Frage, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung ohne Beanspruchung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung ihres eigenen Verhaltens abzuwenden. So ist genauer zu beleuchten, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten entziehen müsste, indem er seine sexuelle Orientierung unterdrückt und sich entgegen seiner Überzeugung gemäss gesellschaftlich akzeptierten Normen verhält, als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist.
Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft – wie dies die sexuelle Orientierung ist – bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat „üblichen“ Unrecht fügen sollten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2, als Referenzurteil publiziert).
Die Verheimlichung von Homosexualität in Syrien kann somit unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr der (unfreiwilligen) Entdeckung, der gesellschaftlichen Repression und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder sogar Ermordung durch islamistische Gruppierungen verursachen. Indessen ist dieser Druck in subjektiver Hinsicht jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise eine Beziehung mit seinem Partner führte. Weiter legte er dar, ein Freund seines Partners habe mitbekommen, dass sie mehr als enge Freunde sind und habe sie in der Folge wiederholt damit unter Druck gesetzt. Es geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass ihn das Geheimhalten seiner Beziehung und seiner sexuellen Orientierung sowie die Angst vor möglichen Konsequenzen stark unter Druck gesetzt haben. Nachdem ein Freund seines Partners von der Beziehung Wind bekommen hatte und dieses Wissen ausnutzte, musste er in ständiger Angst leben, dass seine Beziehung und damit seine Homosexualität ans Licht kommen könnte. Auch die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen glaubhaft. Zwar ist davon auszugehen, dass weder die Familie des Beschwerdeführers noch jene seines Partners von deren sexuellen Orientierung Kenntnis haben. Die Ausführungen des Paares, wonach ein offenes Leben ihrer homosexuellen Beziehung schlicht nicht möglich sei, erscheinen im syrischen Kontext jedoch ebenfalls als nachvollziehbar. Die Angst vor der Entdeckung wird umso eindrücklicher durch das Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere seines Partners in der Schweiz, welches nach wie vor von der Furcht dominiert wird, die Familie des Partners könnte von dessen Homosexualität erfahren. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Partners spricht für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks, welchen diese erlitten haben, da sie ihre sexuelle Orientierung sowie ihre Beziehung und damit eine mit ihrer Persönlichkeit untrennbar verknüpfte Eigenschaft verheimlichen und in ständiger Angst leben mussten, entdeckt zu werden. So brachte der Beschwerdeführer dies einerseits in der Anhörung als einen Grund für die Ausreise an. Ferner äusserte er an verschiedenen Stellen, wie wichtig ihm das Zusammenleben mit seinem Partner sei und wie belastend das Geheimhalten der Beziehung und damit seiner sexuellen Orientierung für ihn sei. Auch brachte er klar zum Ausdruck, mit was für Konsequenzen er bei einer Entdeckung in seinem Heimatland rechnen müsste (vgl. bspw. nach F177: «Ich möchte Sie ganz höflich bitten, dass Sie mir einen schnellen Entscheid schreiben. Ich habe nie Freude in meinem Leben gehabt und ich bin sehr müde»; F179: «Wir haben in Syrien
sowas nicht. Die Menschen können es nicht begreifen, dass so ein Leben existieren würde, dass ein Mann mit einem Mann zusammenlebt. Sie bringen diese Menschen um»). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der temporäre Unterbruch der Partnerschaft an diesen Ausführungen nichts zu ändern vermag, einerseits da die Beziehung gemäss Aussagen des Beschwerdeführers inzwischen wieder aufgenommen wurde und andererseits da der Stand der Beziehung weder an der Homosexualität des Beschwerdeführers noch an der dadurch begründeten Flucht etwas ändert.
Dieser vorliegend berechtigten Todesangst, die im syrischen Kontext nach dem Gesagten nicht nur gegenüber der Familie sondern nachvollziehbar auch gegenüber weiterer Akteure bestand, misst das SEM in seinen Erwägungen zu wenig Gewicht bei und es verkennt, dass in casu das Verstecken und Unterdrücken der sexuellen Orientierung als Folge der andauernden Angst vor dem Outing in Berücksichtigung der oben gezeichneten Situation von Homosexuellen in Syrien einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Da die befürchteten Nachteile sowohl von den syrischen Behörden als auch von privaten Dritten ausgehen, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'180.– eingereicht, welche den Verfahrensumständen als angemessen erscheint. In der Folge reichte die Rechtsbeiständin vier weitere Eingaben zu den Akten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 13. April 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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