Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6637/2019 |
Datum: | 10.01.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfahren; IVSTA; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Parteien; BVGer; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Invalidenversicherung; Leistungsgesuch; Gericht; Ausland; Nichteintreten; Gesuch; Beschwerdeführers; E-Mail; Zwischenverfügung; Nichtigkeit; Verfügungen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Einschreiben; Einzelrichterin; Viktoria; Helfenstein; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-6637/2019
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung der IVSTA vom 18. November 2019.
dass sich A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Gesuch vom 19. Dezember 2017 bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 18. November 2019 auf dieses Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil er der Aufforderung, für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderliche Unterlagen zuzustellen, nicht nachgekommen sei (Beilage 1 zu BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (Datum Eingabe und Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid der IVSTA einreichte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei seit Oktober 2018 wohnhaft an der ( ) und habe die belgische Post entsprechend beauftragt, ihm die Briefe in den ersten Monaten nach seinem Umzug an seine aktuelle Adresse weiterzuleiten sowie die IVSTA zudem sowohl mit Schreiben vom 22. Mai 2019 als auch per E-Mail am 25. November 2019 über seine neue Adresse in Kenntnis gesetzt, wobei eine Anfrage der IVSTA vom 16. September 2019 dennoch an seine ehemalige Adresse gesandt worden sei und er diese entsprechend nie erhalten habe, weshalb die IVSTA zu Unrecht nicht auf sein Gesuch eingetreten sei (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, zwecks Beschwerdeverbesserung eine eigenhändige Unterschrift im Original nachzureichen (Dispositiv Ziff. 1) sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Dispositiv Ziff. 2 [BVGer act. 2]),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 ihre Verfügung vom 18. November 2019 für nichtig erklärte und in Aussicht stellte, das Verfahren betreffend das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom
19. Dezember 2017 wiederaufzunehmen (vgl. BVGer act. 3 und 5),
dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der Verfügung vom 18. November 2019 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2020 vorab per E-Mail sowie mit Schreiben vom 8. Januar 2020 zur Kenntnis brachte (BVGer act. 3 und 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA im Be-
reich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, wie dies vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Postaufgabe der Beschwerde am 9. Dezember 2019 anhängig gemacht worden ist (vgl. Art. 60
i.V.m. Art. 39 ATSG),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 festgestellt und die materielle Behandlung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt hat, womit sie dem Beschwerdebegehren vollumfänglich entsprochen hat,
dass es damit zwar nicht an einem Anfechtungsobjekt fehlt, da auch gegen eine nichtige Verfügung Beschwerde geführt werden kann (vgl. zur Anfechtbarkeit von nichtigen Verfügungen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 127 und 144), dass das Gericht hier aber nur die Nichtigkeit derselben feststellen kann, was die Vorinstanz bereits getan hat,
dass demzufolge das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde entfallen ist,
dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass folglich auch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2019 hinfällig geworden und aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist,
dass aber unterliegenden Vorinstanzen unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und für die Festsetzung der Parteientschädigung Artikel 5 sinngemäss gilt,
dass aber die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie des E-Mails der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 sowie des Schreibens vom 8. Januar 2020 zur Kenntnisnahme)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.