Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1128/2018 |
Datum: | 07.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Rückvergütung; Recht; Beiträge; Quot;; Alter; Rente; Urteil; Staatsangehörigkeit; Altersrente; Abkommen; Verfügung; Beschwerdeführers; Staatsbürger; Einsprache; Staatsangehörige; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Antrag; Verwaltungs; SAK-act; Jugoslawien; Anspruch; Rückvergütungsverfügung; Versicherung; Einspracheentscheid; AHV-Beiträge |
Rechtsnorm: | Art. 13 VwVG ;Art. 18 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 26 ATSG ;Art. 28 ATSG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29 ATSG ;Art. 38 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 60 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 87 AHVG ; |
Referenz BGE: | 121 V 45; 122 V 157; 125 V 193; 126 V 198; 126 V 360; 130 V 138; 131 V 164; 132 V 215; 136 V 24; 137 V 394; 137 V 57; 138 V 218; 139 V 263; 139 V 335 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1128/2018
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A. , (Republik Serbien),
vertreten durch Sefedin Latifi, Rechtsanwalt, Zustelladresse: c/o B. , Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Altersrente, Wiedererwägung Beitragsrückvergütung; Einspracheentscheid der SAK vom 26. Januar 2018.
Der am 22. April 1952 geborene A. ist kosovarischer und/oder serbischer Staatsangehöriger (s. unten Bst. B, C) und lebt in der Republik Serbien. In den Jahren 1981 bis 1989 hat er mit Unterbrüchen während insgesamt 37 Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 7, 8, 12 S. 11; 15 S. 4).
Mit Antragsformular vom 27. Februar 2012 ersuchte A. (nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) die SAK um Rückvergütung seiner AHV-Beiträge (SAK-act. 1). Er deklarierte, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen und nicht Doppelbürger zu sein. Ausserdem reichte er Kopien einer kosovarischen Identitätskarte, eines kosovarischen Staatsangehörigkeitszertifikats und eines Heiratszertifikats, auf welchen seine Staatsangehörigkeit als kosovarisch angeführt wird, ein (SAK-act. 2-4; nachfolgend kosovarische Identifikationsdokumente).
Am 15. Mai 2012 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesgericht aktuell prüfe, ob die Rückvergütung der AHV-Beiträge an kosovarische Staatsbürger möglich sei (SAK-act. 6). Die SAK könne und werde seinen Rückvergütungsantrag erst nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts prüfen.
Mit Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (BGE 139 V 263) befand das Bundesgericht, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen Jugoslawien) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar seien, womit der Rentenexport für diese ausgeschlossen sei und lediglich ein Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen geltend gemacht werden könne (vgl. auch für viele: Urteil des BVGer C-7120/2013 vom 10. März 2016).
Mit Verfügung vom 30. August 2013 sprach die SAK dem Beschwerdeführer einen AHV-Beitrags-Rückvergütungsbetrag von CHF 6'347.20 zu (SAK-act. 8; nachfolgend Rückvergütungsverfügung). Diesen Betrag überwies die SAK dem Beschwerdeführer mit Valuta 10. September 2013 (vgl. SAK-act. 9).
Am 13. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Serbischen Fond der Altersund Invalidenversicherung in Belgrad (nachfolgend serbischer Versicherungsträger) die Zusprache einer schweizerischen Altersrente (vgl. SAK-act. 10). Unter dem Punkt "Staatsangehörigkeit(en)" führte der Beschwerdeführer "RS" an, welche Angabe vom serbischen Versicherungsträger auf dem Formular als richtig bestätigt wurde.
Am 22. April 2017 erreichte der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr.
Der vom serbischen Versicherungsträger weitergeleitete Altersrentenantrag ging am 4. Mai 2017 bei der SAK ein (vgl. SAK-act. 10 S. 1).
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die von ihm entrichteten AHV-Beiträge mit Verfügung vom
30. August 2013 zurückvergütet worden seien, weshalb er keinerlei Ansprüche mehr geltend machen könne (SAK-act. 13). Die SAK nehme daher an, seine Anmeldung sei versehentlich erfolgt, und lege das Dossier unbearbeitet zu den Akten.
Am 21. Juni 2017 verlangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der SAK vom 18. Mai 2017 die Zusprache einer Altersrente oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SAK-act. 15). Er führte aus, vor allem serbischer Staatsbürger zu sein, und reichte Kopien eines Auszuges aus einem serbischen Pass und einer von der Ortskanzlei Biljaca ausgestellten Bescheinigung seiner serbischen Staatsbürgerschaft ein.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er im Jahr 2013 falsch beraten worden sei und deshalb als kosovarischer Staatsangehöriger um Rückvergütung der Beiträge ersucht habe. Damals habe er gemeint, dass es sich um die an die Pensionskasse bezahlten Beiträge gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Altersrente habe er damals nicht erfüllt. Weiter führte er aus, dass er damit einverstanden sei, dass bei der Rentenzusprache der ihm im Jahr 2013 ausgerichtete Rückvergütungsbetrag abgezogen werde. Er sei mit der Höhe des Rückvergütungsbetrags von CHF 6'300.- nicht einverstanden, zumal er während 37 Monaten Beiträge bezahlt habe.
In ihrer Verfügung vom 13. September 2017 wies die SAK den Antrag des Beschwerdeführers auf Altersrente ab (SAK-act. 18).
Sie führte aus, dass kosovarische Versicherte mit Wohnsitz im Ausland, deren Versicherungsereignis nach dem 31. März 2010 eingetreten sei, keinen Rentenanspruch hätten. Kosovarische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen hätten, könnten aber gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG unter gewissen Umständen die Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge verlangen. Für serbische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland komme hingegen noch immer das Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien zur Anwendung, welches Rentenleistungen bei Erreichen des Rentenalters vorsehe. Zudem stelle die SAK fest, dass der Beschwerdeführer am
27. Februar 2012 Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gestellt habe. Mit Verfügung vom 30. August 2013 habe die SAK ihm daraufhin die Rückvergütungsleistung zugesprochen. Aus rückvergüteten AHV-Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten könnten keine Ansprüche mehr gegenüber der AHV oder IV geltend gemacht werden
Weiter führte die SAK aus, der Beschwerdeführer habe nun nachträglich Nachweise erbracht, aus denen hervorgehe, dass er bereits zum Zeitpunkt der Rückvergütung der AHV-Beiträge die serbische Staatsbürgerschaft besessen habe. Nach Prüfung ihrer Akten stelle sie fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular für die Beitragsvergütung angegeben habe, dass er ausschliesslich die kosovarische Staatsbürgerschaft besitze, und der SAK mehrere von den kosovarischen Behörden ausgestellte Dokumente sowie seine kosovarische Identitätskarte übermittelt habe. Somit habe die SAK die Rückvergütungsleistung aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich des Gesuchs vorgelegten Dokumente und gemachten Informationen zu seiner Staatsbürgerschaft gewährt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt. Die von ihm im Nachhinein vorgebrachten Belege seiner serbischen Nationalität könne die SAK daher nicht akzeptieren.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Altersrente werde folglich abgewiesen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Einsprache (SAK-act. 20).
Er führte aus, mit dieser Verfügung sei er nicht einverstanden, und machte geltend, dass er im Jahr 2013 vom Kosovo aus um Rückvergütung der Beiträge ersucht habe. Damals habe er gemeint, dass es sich um die an die Pensionskasse bezahlten Beiträge ("Freizügigkeitsgeld") gehandelt habe (Altersvorsorge). Denn damals habe er die Voraussetzungen für eine normale oder eine vorgezogene Altersrente nicht erfüllt. Er sei überzeugt gewesen, dass es sich nicht um die Rente handelte. Auch habe der von der SAK überwiesene Betrag von CHF 6'347.20 gemäss seiner Berechnung genau der Summe des "Freizügigkeitsgelds" entsprochen.
Er sei serbisch-kosovarischer Doppelbürger bei primär serbischer Staatsangehörigkeit, was er mit den eingereichten Dokumenten bewiesen habe. Er beantrage die nochmalige Überprüfung seines Leistungsanspruches und die Zusprache der ihm als serbischen Staatsbürger zustehenden Leistungen - abzüglich der ihm im Jahr 2013 überwiesenen Summe.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 (SAK-act. 24) wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 13. September 2017. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten keine Rechte abgeleitet werden könnten. Dieselbe Vorschrift stelle klar, dass die Rückzahlung der Beiträge ausgeschlossen sei. Mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge werde somit ein Rechtszustand herbeigeführt, der zu einem irreversiblen Rechtsverlust führe. Hierauf sei der Beschwerdeführer auch hingewiesen worden, denn im Rückvergütungsantrag heisse es unter Punkt 8 "Kenntnisnahme": "Der (die) Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass nach der Rückvergütung keinerlei Rechte gegenüber der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung und Invalidenrente mehr abgeleitet werden können, und dass die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen ist." Mit Unterschrift vom 27. Februar 2012 unter dem Rückvergütungsantrag habe der Beschwerdeführer ferner bezeugt, dass er vom Inhalt des Rückvergütungsantrags Kenntnis genommen habe. Die Rückvergütung sei dem Beschwerdeführer bereits vor mehr als drei Jahren mit Verfügung vom 30. August 2013 zugesprochen worden. Der Geldbetrag sei nachweislich am 10. September 2013 (Valutadatum) ausbezahlt worden. Nachdem seine AHV-Beiträge bereits rückvergütet worden seien, seien somit weitere Leistungen und Rechte nach dem AHVG ausgeschlossen.
Am 17. Februar 2018 (Datum Poststempel) erhob der seit 14. Februar 2018 durch den rubrizierten Rechtsanwalt Sefedin Latifi (Presevo) vertretene Beschwerdeführer (vgl. SAK-act. 26 S. 3) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1). Rechtsanwalt Latifi beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache einer Altersrente oder eine an deren Stelle tretende Abfindung mit Kostenfolge zulasten der SAK. Er bittet um Überprüfung des Antrags des Versicherten aus dem Jahr 2012, um festzustellen, ob der Antrag präzise war oder nicht, und ob der Versicherte ausschliesslich die Rückvergütung beantragt hatte. Ausserdem ersucht er um Gewährung eines kostenfreien Verfahrens.
Rechtsanwalt Sefedin Latifi (nachfolgend Vertreter [des Beschwerdeführers]) führte hauptsächlich aus, dass der Beschwerdeführer (gemäss eigenen Angaben) damals als kosovarischer Staatsangehöriger einen Antrag auf Erstattung der Freizügigkeitsleistungen gestellt habe bzw. dass damals vermutlich jemand anderes im Namen des Beschwerdeführers als kosovarischer Staatsangehöriger die Rückvergütung beantragt habe bzw. dass ihn wahrscheinlich jemand falsch beraten habe, um etwas Geld zu besorgen, welches er aufgrund seiner schlechten finanziellen Situationen brauchte. Er habe das Geld nach Instruktionen des Verfassers des Antrags als kosovarischer Staatsangehöriger erhalten, ohne zu wissen, dass ihm eine grössere Summe zustehe bzw. ohne zu wissen, dass er einige Jahre später als serbischer Staatsbürger seine vollen Beiträge erhalten können würde bzw. bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente haben würde. Im Jahr 2013 habe die SAK dem Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger die Beitragsrückvergütung zugesprochen und die Beiträge überwiesen. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer sich entschieden, über den serbischen Versicherungsträger um Zusprache der ordentlichen schweizerischen Altersrente oder einer einmaligen Abfindung zu ersuchen, da er nun 65 Jahre alt sei. Er sei ein ungelernter Mann, der kein Deutsch verstehe und keine Ahnung von den Schweizer Gesetzen habe.
Er sei serbisch-kosovarischer Doppelbürger, in erster Linie aber serbischer Staatsbürger und Einwohner. Zum Beweis habe er namentlich eine Fotokopie des serbischen Reisepasses eingereicht. Falls nötig, sei er bereit, die beglaubigte Fotokopie des aktuellen Reisepasses einzureichen.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das rubrizierte schweizerische Zustelldomizil mit (B-act. 6).
Am 2. Mai 2018 liess sich die SAK vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (B-act. 7).
Sie führte aus, dass mit der verfügten und vollzogenen Rückvergütung der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente gemäss Art. 6 RV-AHV irreversibel erloschen sei. Aus rückvergüteten AHVBeiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten könnten keine Ansprüche mehr gegenüber der AHV oder IV geltend gemacht werden.
Weiter führte die SAK aus, dass der Beschwerdeführer sich auch weiterhin als Kosovare behandeln lassen müsse, so dass ein Anspruch auf Ausrichtung einer Rente nach wie vor ausscheide. Denn auf dem Antragsformular für die Beitragsvergütung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er ausschliesslich die kosovarische Staatsbürgerschaft besitze. Die Frage nach einer weiteren Staatsbürgerschaft habe er ausdrücklich verneint. Dies, obwohl er nachweislich einen serbischen Pass besitze, der am 3. Oktober 2009 ausgestellt und bis zum 3. Oktober 2019 gültig sei. Der Pass sei somit ausgestellt (und - wie aus den Einreisestempeln ersichtlich - auch verwendet) worden, bevor der Beschwerdeführer den Rückvergütungsantrag gestellt habe. Auch sei der Pass nicht vor der Antragsstellung betreffend Altersrente abgelaufen. Der Sacherhalt stelle sich nach Auffassung der SAK so dar, dass der Beschwerdeführer gezielt seine serbische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe, um vor Erreichen des Rentenalters an Barmittel zu gelangen.
Es wäre - gemäss SAK - Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich kundig zu machen, wenn er nicht der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache nun erstmals geltend, dass er den Rückvergütungsantrag nicht selbst gestellt habe und ihm die Rechtsfolgen nicht bewusst gewesen seien. Dies sei nicht glaubwürdig, denn wenn das Vorhaben nicht seinem Willen entsprochen hätte, hätte er spätestens bei Geldempfang im Jahre 2013 reklamieren müssen. Aus einer Gesamtschau der geführten Korrespondenz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl gewusst habe, dass er im Jahre 2012 - auch aus Laiensphäre - die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge beantragte und vor allem, dass es
sich beim ausbezahlten Rückvergütungsbetrag nicht um eine Rentenzahlung in Form einer einmaligen Abfindung gehandelt habe. Die Beitragsrückvergütung habe somit auch dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen.
Weiter führte die SAK aus, der Beschwerdeführer habe nun nachträglich Nachweise erbracht, aus denen hervorgehe, dass er bereits zum Zeitpunkt der Rückvergütung der AHV-Beiträge die serbische Staatsbürgerschaft besessen habe. Die SAK habe jedoch die Rückvergütungsleistung aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich des Gesuchs vorgelegten Dokumente und gemachten Angaben zu seiner Staatsbürgerschaft gewährt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt. Die von ihm im Nachhinein vorgebrachten Belege seiner serbischen Nationalität könne die SAK daher nicht akzeptieren.
Hierauf sei der Beschwerdeführer auch hingewiesen worden, denn im Rückvergütungsantrag heisse es unter Punkt 8 "Kenntnisnahme": "Der (die) Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass nach der Rückvergütung keinerlei Rechte gegenüber der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung und Invalidenrente mehr abgeleitet werden können, und dass die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen ist." Mit Unterschrift vom 27. Februar 2012 unter dem Rückvergütungsantrag habe der Beschwerdeführer ferner bezeugt, dass er vom Inhalt des Rückvergütungsantrags Kenntnis genommen habe. Die Rückvergütung sei bereits vor mehr als drei Jahren dem Beschwerdeführer zugesprochen und vollzogen worden.
Mit Replik vom 23. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (B-act. 10). Zur Begründung führte sein Vertreter hauptsächlich aus, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch könne, die Korrespondenz betreffend die Beitragsrückvergütung nur auf Deutsch geführt worden sei und auch der Rückvergütungsauftrag nur auf Deutsch verfasst gewesen sei. Der Antrag sei im Kosovo vom Inhaber einer Agentur verfasst worden, der kein Anwalt sei und den der Beschwerdeführer nicht finden könne. Der Beschwerdeführer habe weder den Inhalt des Antrags noch den Inhalt der Briefe der SAK und deren Verfügung gekannt. Er habe auch nichts über die Geldsumme gewusst. Er habe sie mit der Hoffnung angenommen, dass er mit 65 Jahren eine Altersrente werde beantragen können.
Am 7. Juni 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht der SAK ein Doppel der Replik zukommen und schloss den Schriftenwechsel.
Mit E-Mail vom 12. Juni 2018, welches das Bundesverwaltungsgericht der SAK zur Kenntnis brachte (B-act. 12 f.), wies der rubrizierte Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass vor einigen Tagen eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Kosovo abgeschlossen worden sei, was vorliegend bedeutsam sei.
In seinem E-Mail vom 23. August 2019 (B-act. 14; Urteilsbeilage zuhanden der Vorinstanz), führte der Vertreter unter Bezugnahme auf das neue Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo aus, das Gericht dürfe nicht erlauben, dass dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Geld wegen politischen Entwicklungen, seinen mangelnden Kenntnissen und seinen finanziellen Problemen abgesprochen werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gemäss dem neuen Abkommen der SAK eine aussergerichtliche Lösung vorgeschlagen und darauf keine Antwort bekommen.
Mit E-Mail vom 19. November 2019 (vgl. B-act. 16; Urteilsbeilage zuhanden der SAK) ersuchte der Vertreter das Gericht darum, insbesondere die mangelnden Deutschund Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers und der unprofessionellen Person, die ihn aufgrund seiner finanziellen Situation in die Irre geführt habe, zu berücksichtigen. Auch die damaligen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kosovo und der Schweiz sollten seines Erachtens nicht auf Kosten des Beschwerdeführers gehen. Ausserdem wäre es seines Erachtens ungerecht, wenn der Beschwerdeführer, der - wie seine Familie - von Geburt an die serbische Staatsbürgerschaft aufweise, nach Abschluss des neuen Staatsvertrages seine Leistungen im Alter nicht geniessen könnte.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristund formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist (s. aber E. 6.4).
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses (vorliegend: 26. Januar 2018) gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1).
In Bezug auf die auf serbische bzw. kosovarische Staatsangehörige anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist das Folgende festzuhalten.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 m.H.). Insbesondere bewahrte dieses Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Serbien vorerst Gültigkeit (vgl. BGE 139 V 263 E. 3).
Seit dem 1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen Serbien) und die Verwaltungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Serbien sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38 des Abkommens Serbien, Art. 45 der Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsvereinbarung Serbien).
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis fanden das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien für kosovarische Staatsangehörige bis zum 31. März 2010 Anwendung. Ab 1. April 2010 sind das Abkommen und die Verwaltungsvereinbarung hingegen nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hatte zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer (vgl. BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335
E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2).
Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend Abkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.475.11; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Kosovo) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Abkommens ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1).
Soweit Ansprüche (einzig) kosovarischer Staatsangehöriger durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, findet das Abkommen Kosovo in sachlicher Hinsicht keine Anwendung (vgl. Art. 35 Abs. 7 des Abkommens).
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Soweit der Anspruch auf Zusprache einer Altersrente zu prüfen ist (s. unten E. 6), ist das Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren (Geburtstag) massgebend (vorliegend: 22. April 2017; vgl. Urteile des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3, 9C_279/2013 vom 25. Sep-
tember 2013 E. 3.2).
Soweit (wiedererwägungsweise) der Anspruch auf eine Beitragsrückvergütung zu prüfen ist (s. unten E. 7), sind in zeitlicher Hinsicht die Rechtssätze im Zeitpunkt der Rückvergütungsantragsstellung massgebend (vorliegend 27. Februar 2012; vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung (teilweise) bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BVGer C-6007/2016 vom 7. Februar 2018 E. 4.2 m.w.H.).
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom
behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; Art. 28 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 VwVG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Wie das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. ATSG) ist auch das Beschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5196/2013 vom
5. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140
V 220 nicht publizierte E. 5.4.1).
Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil 8C_494/2013 E. 5.4.1).
Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführenden können durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 27 Rz. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; für viele: Urteile des BVGer C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1 und C-794/2017 vom
2. November 2017 E. 3.1, je m.w.H.).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom
26. Januar 2018. Offensichtlicher Streitgegenstand und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente und ob die SAK einen solchen zu Recht verneint und das Rentengesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat (s. nachfolgend E. 6; für die Frage, ob auch die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung vom 30. August 2013 zum Streitgegenstand gehört s. unten E. 7).
Nachfolgend sind die rechtlich relevanten Bestimmungen für die Ausrichtung einer Altersrente und für die Rückvergütung von AHV-Beiträgen darzulegen.
Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 AHVG). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2bis AHVG [in Kraft seit 1. Januar 2012]; zum Ganzen vgl. z.B. Urteil des BVGer C-7380/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 4.2).
Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die RV-AHV erlassen.
Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden). Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RVAHV). Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit
dem Versicherungsfall (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6103/2014 vom 30. Mai 2016 E. 2.3.2).
Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Rückvergütungsverfügung vom 30. August 2013 dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 zugestellt und der Rückvergütungsbetrag ihm am 10. September 2013 überwiesen worden ist. Demnach war die Frist zur Einspracheerhebung im Zeitpunkt der Antragstellung für die Zusprache einer Rente (17. März 2017) längst abgelaufen (vgl. Art. 38 f. ATSG). Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Rückvergütungsverfügung kann somit nicht mehr angefochten werden.
Da die Beiträge dem Beschwerdeführer aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung rückvergütet wurden, kann er aus diesen Beiträgen gegenüber der AHV und der IV keine Rechte mehr ableiten. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (s. oben E. 6.1.5). Daher hat die SAK in ihrer Verfügung vom 13. September 2017 und ihrem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 einen AHV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Einsprache vom 9. Oktober 2017 zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist (zur Frage einer allfälligen Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung s. unten E. 7).
Daran ändern namentlich die folgenden vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Rügen nichts.
Ob der Beschwerdeführer sich in einer schlimmen finanziellen Situation befindet, ist für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine ordentliche AHV-Altersrente ohne Relevanz.
Dass der Beschwerdeführer der SAK gestützt auf ein Staatsabkommen eine aussergerichtliche Lösung vorgeschlagen hat (vgl. B-act. 14), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine solche wäre für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verbindlich (vgl. Art. 54 VwVG und Art. 50 ATSG).
Ausserdem schliesst das Nichtvorliegen eines Rentenanspruchs naturgemäss eine an die Stelle der Rente tretende Abfindung aus.
Der Vertreter des Beschwerdeführers erwähnt im Übrigen, dass dieser
wenn er nicht Anspruch auf eine Rente habe - einen Entschädigungsanspruch habe. Eine allfällige Entschädigung war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und wird in der Beschwerde nicht beantragt. Eine allfällige Entschädigung kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Somit hat der Beschwerdeführer aufgrund der formell rechtskräftig verfügten und vollzogenen Rückvergütung keinen Anspruch auf eine Altersrente. Daher hat die SAK zu Recht einen Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und sein Rentengesuch abgelehnt. Diesbezüglich ist demnach die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
Wie sich aus dem Folgenden ergibt, richtet sich die Beschwerde nicht nur gegen die Abweisung des Rentengesuchs, sondern auch gegen die Rückvergütungsverfügung, deren wiedererwägungsweise Aufhebung sinngemäss beantragt wird.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Urteil des BVGer C-5556/2013 vom 4. November 2015 E. 4.1.1; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53, Rz. 69). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechtsund Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 803/06 vom
21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des BGer 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; Urteil C-5556/2013 E. 4.1.2).
Aus den Akten und dem Verlauf des vorinstanzlichen Verwaltungsund des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (s. oben Bst. C.e ff.) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seinem Schreiben vom 21. Juni
2017 in seinen Eingaben geltend gemacht hat, dass die SAK zu Unrecht am 30. August 2013 eine Beitragsrückvergütung verfügt und dann vollzogen habe bzw. dass die SAK zu Unrecht an dieser Rückvergütung festhalte. Die SAK wiederum hat in ihrer Verfügung vom 13. September 2017 ausgeführt, dass sie die Akten des Rückvergütungsverfahrens geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass damals zu Recht eine Beitragsrückvergütung verfügt und vollzogen worden sei. In der Folge hielt sie an dieser Folgerung fest und führte Gründe für und gegen die vom Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf vorgebrachten Argumente an. Schliesslich hat die SAK mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Resultat implizit abgewiesen. Da beschwerdeweise ein Zurückkommen auf die Rückvergütungsverfügung beantragt wird, gehört der Wiedererwägungsentscheid der SAK insgesamt zum Streitgegenstand (s. oben E. 5). Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Rückvergütungsverfügung letztlich darauf abzielt, statt der Beitragsrückvergütung eine seines Erachtens finanziell attraktivere Altersrente oder eine an deren Stelle tretende Abfindung zugesprochen zu behalten, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Rückvergütungsverfügung (s. oben E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob die SAK das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung zu Recht abgewiesen hat.
EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 [nachfolgend BSVMitteilungen Nr. 326]; vgl. auch BGE 139 V 335 E. 5.1 mit Hinweis auf die BSV-Mitteilungen Nr. 326; Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3, 4.1.2 und 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 3 sowie
4.1.2 und 9C_189/2016 vom 19. Juli 2016 E. 5.1.2; Urteil des BVGer
C-3626/2015 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.2).
Nach der BSV-Mitteilung Nr. 326 ist im Hinblick auf den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass Personen, die bei der Antragsstellung die kosovarische Nationalität angeben, als solche behandelt werden. Nachgeschobene Nachweise für die angebliche zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Davon ausgenommen ist der Beweis der serbischen Nationalität mittels gültigem biometrischem Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum. Der Pass darf keinen Vermerk «Koordinaciona Uprava» (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten. Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit, wie namentlich alte abgelaufene Pässe, jugoslawische Pässe und serbische Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, werden nicht akzeptiert (vgl. Urteil C-3626/2015 E. 2.3.2 mit Hinweis auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts).
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen zu Konstellationen, in welchen zunächst eine allein kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben, später aber zusätzlich auch eine serbische Staatsangehörigkeit geltend gemacht wurde, auf den Grundsatz "Aussage der ersten Stunde" abgestellt (vgl. z.B. Urteile des BGer 9C_533/2013 E. 4.1.2; 9C_534/2013 E. 4.1.2; 9C_189/2016 vom 19. Juli 2016 E. 5.1.2, je mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a). Gemäss diesem Grundsatz ist bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). Entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" ist die behauptete serbische Staatsbürgerschaft zuweilen als nachgeschoben zu qualifizieren und unbeachtlich (vgl. Urteile 9C_533/2013 E. 4.1.2, 9C_534/2013 E. 4.1.2, 9C_189/2016 E. 5.1.2).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Urteilen zu entsprechenden Konstellationen die behauptete und mit Belegen substantiierte serbische Staatsbürgerschaft zuweilen als nachgeschoben und unbeachtlich qualifiziert (vgl. z.B. seine Urteile C-3626/2015 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.2; C-1572/2013 vom 15. Juli 2016 E. 3.4.3 f.; C-6533/2012 vom
31. März 2016 E. 5.5; C-4806/2014 vom 11. Mai 2016 E. 5.4.3.2;
C-5156/2014 vom 2. Februar 2016 E. 5.2.3).
Allerdings haben das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Urteilen die Unbeachtlichkeit der erst später geltend gemachten (und gegebenenfalls dokumentierten) serbischen Staatsangehörigkeit nicht nur mit dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" begründet. Vielmehr haben sie auch eine Qualifikation der zum Beweis eingereichten Dokumente vorgenommen bzw. das Fehlen eines Nachweises bzw. Belegs für die behauptete Staatsangehörigkeit festgestellt. In keinem dieser Fälle wurde ein den Anforderungen der BSV-Mitteilungen Nr. 326 entsprechender biometrischer serbischer Pass eingereicht.
Gemäss dieser Rechtsprechung genügt somit ein widersprüchliches Verhalten einer versicherten Person, die namentlich zunächst nur eine kosovarische, dann aber eine kosovarisch-serbische Staatsangehörigkeit geltend macht und zu belegen versucht, nicht, um eine (auch) serbische Staatsangehörigkeit gestützt auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" als unbeachtlich, weil nachgeschoben zu qualifizieren. Vielmehr kann jedenfalls ein biometrischer serbischer Pass, der die Voraussetzungen der BSV-Mitteilungen Nr. 326 erfüllt, den zu beachtenden Nachweis auch dann erbringen, wenn er nachgeschoben wird (vgl. auch. Ziffer 1 der BSV-Mitteilungen Nr. 326).
Die SAK führte in ihrer Verfügung vom 13. September 2017 aus, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen des Rückvergütungsverfahrens zu Recht als allein kosovarischen Staatsangehörigen behandelt hat. Der Beschwerdeführer habe nun nachträglich Nachweise erbracht, aus denen hervorgehe, dass er bereits zum Zeitpunkt der Rückvergütung der AHVBeiträge auch die serbische Staatsbürgerschaft besessen habe. Diese Belege könne die SAK aber unter Berücksichtigung der Aktenlage im Rückvergütungsverfahren nicht akzeptieren.
In ihrer Vernehmlassung führt die SAK aus, dass sie angesichts der damaligen Aktenlage und Deklarationen des Beschwerdeführers für die
Rückvergütungsverfügung von einer alleinigen kosovarischen Staatsangehörigkeit habe ausgehen dürfen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der aktuellen Darstellungen des Beschwerdeführers und des von ihm aktuell eingereichten serbischen Passes stelle sich der Sachverhalt sogar so dar, dass er seine serbische Staatsangehörigkeit im Rückvergütungsverfahren gezielt verschwiegen habe, um vor Erreichen des Rentenalters an Barmittel zu gelangen. Auf dieses zuerst gewollte Ergebnis müsse der Beschwerdeführer sich aufgrund des Grundsatzes der "Aussage der ersten Stunde" letztendlich behaften lassen.
Alleine aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21. Juni 2017 eingereichten beglaubigten Kopie eines Auszugs aus einem auf ihn lautenden serbischen Passes (SAK-act. 15 S. 4), ist nicht zu beurteilen, ob es sich dabei um einen biometrischen serbischen Pass handelt, der die Voraussetzungen der BSV-Mitteilungen Nr. 326 erfüllt. Letzteres kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob aufgrund des Vorliegens eines solchen Passes in Abweichung vom Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" die (auch) serbische Staatsangehörigkeit als rechtsgenüglich und rechtsverbindlich nachgewiesen zu betrachten ist.
Diesbezüglich hat die SAK keine weiteren Abklärungen vorgenommen und sich weder im Verwaltungsnoch im Beschwerdeverfahren zu dieser möglichen Konstellation geäussert - obwohl ausserdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeboten hat, falls nötig eine beglaubigte Fotokopie seines aktuellen Reisepasses einzureichen. Die Berufung der SAK auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" greift unter diesen Umständen zu kurz.
Daher sind weitere Abklärungen dahingehend notwendig, ob der vom Beschwerdeführer auszugweise in Kopie eingereichte Pass die Voraussetzungen gemäss den BSV-Mitteilungen Nr. 326 erfüllt.
Sollte das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Rückvergütungsverfügung nach Abschluss der Abklärungen gutgeheissen werden, wären grundsätzlich die rückvergüteten Beträge zurückzufordern und wenn sie vollständig zurückbezahlt worden sind, eine Altersrente oder einmalige Abfindung zu berechnen und dem Beschwerdeführer zuzusprechen.
Allerdings bestehen, wie die SAK zu Recht geltend macht, zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen aktuellen Angaben - im Rückvergütungsverfahren seine serbische Staatsangehörigkeit gezielt verschwiegen und einseitige Beweismittel eingereicht hat, um damals, vor Erreichen des Rentenalters an Barmittel zu gelangen, und dass er nun unter Berufung auf die neu, rückwirkend geltend gemachte (auch) serbische Staatsangehörigkeit zu seinem Vorteil stattdessen eine Altersrente (oder Abfindung für dieselbe) beantragt und zu diesbezügliche Belege vorbringt. Damit stellt sich die Frage eines allfälligen Rechtsmissbrauchs.
Gemäss BGE 137 V 394 E. 7.1 ist auch der Private im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Ein auch im öffentlichen Recht anerkannter Ausfluss davon ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Da jedoch die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber dem Bürger stets auf eine Verkürzung von dessen gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft, ist - insbesondere wenn es aus passivem Verhalten abgeleitet wird - Zurückhaltung angebracht (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 194 ff., 197). In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 ZGB kann Widersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen und andererseits auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen, beruhen. Zentral ist die Abwägung der Interessen und dabei eine allfällige Vertrauensbetätigung der Behörden (GÄCHTER, a.a.O., S. 199 f., 208 und 556 f.).
Konkret begründen vor allem Zusicherungen eines Einzelnen, die im Rahmen eines Verfahrens gemacht worden sind, und deren Zuverlässigkeit unter den gegebenen Umständen nicht hinterfragt werden musste, ein schützenswertes behördliches Vertrauen in ein kohärentes Folgeverhalten des Einzelnen. Wesentlich ist dabei der nach Treu und Glauben nicht zu hinterfragende Bindungswille des Einzelnen und damit die Vorbehaltlosigkeit der Zusicherung (vgl. GÄCHTER, a.a.O., S. 201).
Mit der Feststellung, dass sich ein Einzelner in einem engen Verwaltungsrechtsverhältnis widersprüchlich verhalten kann, ist noch nicht zwingend eine für ihn nachteilige Rechtsfolge verbunden. In jedem konkreten Fall muss bestimmt werden, welches die adäquate Rechtsfolge der Widersprüchlichkeit ist. Da sich das Folgeverhalten im Widerspruch zu einer
früheren Handlung befindet die allenfalls sogar Vertrauen erzeugt hat, besteht die angemessene Rechtsfolge in der Regel in der Nichtbeachtung des Folgeverhaltens. So kann ein Rechtsbegehren, das im Widerspruch zu früheren Zusicherungen gemacht worden ist, abgewiesen werden. Möglich ist auch, dass einem bestimmten Vorverhalten ein ausdrücklicher oder implizierter Verzicht auf eine bestimmte Rechtsfolge enthalten war, der nicht widerrufen werden kann (vgl. GÄCHTER, a.a.O., S. 203, 207; vgl. vorliegend auch die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im ursprünglichen Rückvergütungsverfahren und im vorliegenden Rentenanspruchsverfahren s. oben E. 4.2).
Nach abgeschlossener Abklärung betreffend den serbischen Pass wird demnach auch zu prüfen sein, ob das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu werten ist und welche Rechtsfolge das - in Bezug auf den Rückvergütungsanspruch und/oder den Rentenanspruch des Beschwerdeführers - nach sich ziehen soll (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 87 AHVG, Art. 88 AHVG).
Dabei werden auch die vom Beschwerdeführer namentlich in Bezug auf das Rückvergütungsverfahren vorgebrachten Rechtfertigungsargumente für das scheinbar widersprüchliche Verhalten zu prüfen und zu würdigen sein.
Bei dieser Sachlage liegt es nicht am Bundesverwaltungsgericht, die weiteren Abklärungen und Neubeurteilungen vorzunehmen. Andernfalls würde der Beschwerdeführer zweier Rechtsmittel (Einsprache und Beschwerde) verlustig gehen, da die SAK den neuen Wiederwägungsentscheid zunächst in Form einer Verfügung zu erlassen hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53, Rz. 83).
Daher ist der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 in Bezug auf die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und eine neue Verfügung erlasse.
Zusammenfassend ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - insofern abzuweisen, als die Zusprache einer AHV-Rente beantragt wird. Soweit die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung vom 30. August 2013 beantragt wird, ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum neuen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist daher nicht einzutreten.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1). Nichteintreten gilt als Unterliegen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist somit eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine als angemessen zu erachtende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen, ohne nicht geschuldete Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde insofern abgewiesen, als die Zusprache einer AHV-Rente beantragt wird.
Soweit die Wiedererwägung der Rückvergütungsverfügung vom 30. August 2013 betreffend, wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid diesbezüglich aufgehoben, und die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum neuen Erlass einer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: E-Mails des Beschwerdeführers vom 23.08.2019 und 19.11.2019)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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