Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-6815/2019 |
Datum: | 07.01.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Finanzmarktaufsicht (Übriges) |
Schlagwörter : | Verfahren; Beschwerde; Parteien; Verfahrens; Parteientschädigung; Beilagen; Stellungnahme; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Erstinstanz; Vorinstanz; Eingabe; Verfahrenskosten; Gericht; Stunden; Einschreiben;; Beilagen:; Holding; Vernehmlassung; Kostenvorschuss; Kostennote; Rechtsanwalt; Verfügung; Datum; Eingangs:; Rückzug; Aufwand; Anspruch; Einzelrichter; Keita |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-6815/2019
Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien Schmolz+Bickenbach Beteiligungs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis, Buis Bürgi AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Courvoisier, Baker McKenzie Zürich,
c/o Martin Haefner,
vertreten durch Rechtsanwälte
Hans-Jakob Diem, Dominique Müller und Simone Ehrsam, Lenz & Staehelin,
c/o Witel AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG,
Beschwerdegegner,
Vorinstanz,
Erstinstanz.
Gegenstand Ausnahme von der Angebotspflicht sowie Verfahrensstellung (Verfügungen vom 6. und 10. Dezember 2019).
dass die Schmolz+Bickenbach Beteiligungs GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Verfügungen vom 6. und 10. Dezember 2019 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht sowie Verfahrensstellung mit Beschwerde vom 19. Dezember 2019 (Eingangsdatum: 23. Dezember 2019) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Januar 2020 aufgefordert und die Beschwerdegegner, die Vorsowie die Erstinstanz innert derselben Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung eingeladen hat,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 27. Dezember 2019 geleistet hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 um Abweisung der Beschwerde ersucht, soweit darauf einzutreten sei,
dass die Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2020 mitteilt, sie verzichte auf eine Stellungnahme,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 3. Januar 2020 die Beschwerde vom 19. Dezember 2019 zurückzieht,
dass die BigPoint Holding AG und Martin Haefner (zusammen nachfolgend: die Beschwerdegegner 2) mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (Datum des Eingangs: 6. Januar 2020) mitteilen, sie hätten Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehe und sich eine Stellungnahme damit erübrige sowie dass sie bei Abschreibung des Verfahrens infolge des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung verzichten würden,
dass die SCHMOLZ+BICKENBACH AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) mit 56-seitiger Stellungnahme vom 3. Januar 2020 (Datum des Eingangs: 7. Januar 2020) beantragt, es sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und dass das Verfahren beschleunigt und umgehend zu erledigen sei,
dass die Liwet Holding AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) mit 5-seitiger Stellungnahme vom 3. Januar 2020 (Datum des Eingangs: 6. Januar 2020) beantragt, es sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen,
dass das Beschwerdeverfahren B-6815/2019 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR. 173.32]),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin durch Rückzug der Beschwerde die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt hat, weshalb sie kostenpflichtig wird,
dass bei einem Beschwerderückzug die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn dadurch ein Verfahren ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass es sich vorliegend rechtfertigt, der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.- aufzuerlegen,
dass die Verfahrenskosten dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.- zu entnehmen und der Überschuss von Fr. 23'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sind,
dass die Beschwerdeführerin zugleich im Grundsatz den Beschwerdegegnerinnen entschädigungspflichtig wird (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VGKE),
dass bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse das Anwaltshonorar angemessen erhöht und der Höchstbetrag des Stundenansatzes für Anwältinnen und Anwälte von Fr. 400.- überschritten werden kann (Art. 10 Abs. 2 und 3 VGKE),
dass die Beschwerdegegnerin 1 eine detaillierte Kostennote für die anwaltliche Vertretung einreicht sowie vorliegend einerseits der Aufwand von insgesamt 41.80 Stunden (35.7 Stunden des Partneranwalts,
6.1 Stunden der Associate) als notwendig und andererseits die Stundenansätze von Fr. 575.- des Partneranwalts bzw. Fr. 320.- der Associate angesichts des Streitgegenstands als vertretbar erscheinen,
dass die Kleinkosten bzw. Pauschalspesen darüber hinaus von den Kosten der Vertretung umfasst sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) und der Gesamtbetrag von Fr. 674.40 auch angesichts der umfangreichen Beilagen als noch verhältnismässig erscheint,
dass vorliegend allerdings die Beschwerdegegnerin 1 vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst,
dass der Beschwerdegegnerin 1 demzufolge eine Parteientschädigung von Fr. 23'153.90 zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist,
dass den Beschwerdegegnern 2 hingegen antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin 3, welche keine Kostennote eingereicht hat, aufgrund der Akten und des gebotenen Aufwands (Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu Lasten der Beschwerdeführerin zuspricht,
dass Bundesbehörden wiederum keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 2 VGKE), weshalb der Vorsowie der Erstinstanz keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
dass jeweils ein Exemplar der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 der Vorinstanz mit einer Kopie des Beilagenverzeichnisses, der Eingabe vom 3. Januar 2020 der Erstinstanz, der schriftlichen Erklärung vom 3. Januar 2020 der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme vom 3. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin 1 mit Beilagen, der Eingabe vom 3. Januar
2020 der Beschwerdegegner 2 und der Stellungnahme vom 3. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin 3 den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zuzustellen sind,
dass dieser Abschreibungsentscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. u des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist.
Das Beschwerdeverfahren B-6815/2019 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Überschuss von Fr. 23'000.- wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 23'153.90 zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird zudem verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 3 für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen. Es werden keine weiteren Parteientschädigungen zugesprochen.
Jeweils ein Exemplar der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 der Vorinstanz mit einer Kopie des Beilagenverzeichnisses, der Eingabe vom
3. Januar 2020 der Erstinstanz, der schriftlichen Erklärung vom 3. Januar 2020 der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme von 3. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin 1 mit Beilagen, der Eingabe vom 3. Januar 2020 der Beschwerdegegner 2 und der Stellungnahme vom 3. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin 3 werden den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4; Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular)
die Beschwerdegegnerin 1 (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4; Beilagen zur Stellungnahme zurück)
die Beschwerdegegner 2 und 3 (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4; Vorakten zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo David Roth
Versand: 7. Januar 2020
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