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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-2477/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-2477/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-2477/2019
Datum:13.01.2020
Leitsatz/Stichwort:Subventionierung Berufsbildung
Schlagwörter : Kursgebühren; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Absolvent; Verfügung; Beiträge; Berufsprüfung; Urteil; Höhe; Kurse; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Absolventin; Absolvieren; Absolventen; BVGer; Rechnungen; Parteien; Zahlungsbestätigung; Frist; Fachprüfung; Beschwerdeführer; Richter; Instandhaltungsfachmann
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 56 BBG;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:141 V 281; 142 IV 299
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2477/2019

U r t e i l  v o m  1 3.  J a n u a r  2 0 2 0

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge für vorbereitende Kurse (Instandhaltungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis).

Sachverhalt:

A.

X. (im Folgenden: Beschwerdeführer) reichte nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung als Instandhaltungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis am 7. März 2019 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse ein.

B.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 entsprach die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers teilweise und sprach ihm Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'825.- zu. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass von den ausgewiesenen Kursgebühren in der Höhe von Fr. 10'450.- die selbst bezahlten Fr. 3'650.- als anrechenbar gälten. Der Beitragssatz betrage 50 % der anrechenbaren Kursgebühren.

C.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei auch der Restbetrag von Fr. 6'800.- als anrechenbar einzustufen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, seine ehemalige Arbeitgeberin, die A. AG, (im Folgenden: Arbeitgeberin), habe vereinbarungsgemäss Fr. 6'800.- der Kurskosten übernommen. Diesen Betrag habe er aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückerstatten müssen. Deshalb seien Fr. 10'450.- anrechenbar.

D.

In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass in Fällen wie dem Vorliegenden, wo die Finanzierung der Kursgebühren keine Schwierigkeit bereitet habe, die Kosten des Vorbereitungskurses auch nicht zu subventionieren seien. Angesichts des mit einer Einzelprüfung von Subventionsgesuchen verbundenen Administrativaufwands sei es zulässig, allein auf die Zahlungsbestätigung des Kursanbieters abzustellen.

E.

    1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin einzureichen, die strittigen Kursgebühren in Höhe von Fr. 6'800.- für die vorbereitenden Kurse auf die Berufsprüfung "Instandhaltungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis" zunächst selber bezahlt und hierauf in irgendeiner Form definitiv vom Beschwerdeführer zurückgefordert und erhalten zu haben.

    2. Mit Eingabe vom 18. November 2019 (Poststempel) ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen.

    3. Die Vorinstanz hat innert Frist stillschweigend auf eine Stellungnahme zur vorerwähnten Eingabe des Beschwerdeführers verzichtet.

F.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Ver-

      waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche besteht in casu nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG).

    2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und

      Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

    3. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

    1. Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom

      18. November 2019 E. 2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.

    2. Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV finden sich die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 BBV legt den Beitragssatz auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren fest. Die Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss liegt nach Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV für eidgenössische Berufsprüfungen bei Fr. 19'000.-. Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3 BBV). Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV).

    3. Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch umfasst nach Art. 66b BBV Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren (Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (im Folgenden: "Zahlungsbestätigung"; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung (Bst. d).

    4. Die Vorinstanz richtet nach Art. 66c Abs. 1 Bst. a-f BBV Beiträge aus, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Absolventin oder der Absolvent hat zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a). Der absolvierte vorbereitende Kurs, der im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Art. 66g verzeichnet war, hat nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen (Bst. b). Die anrechenbaren Kursgebühren müssen insgesamt 1'000 Franken übersteigen (Bst. c). Es muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, die nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde (Bst. d). Schliesslich muss eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert worden sein (Bst. e) und das Gesuch muss innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht werden (Bst. f).

    5. Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzierung werden die Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorfinanzierung von den Absolvierenden selbst oder Dritten (Arbeitgeber, Branchenverbände etc.) übernommen werden kann. Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrückungsfinanzierung, als Härtefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise bereits während des Kursbesuchs finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 und Art. 66e BBV sowie S. 6 f. des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, <https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/docum - ents/2844/Bericht_BerufV_d.pdf>, abgerufen am 8. Januar 2020; [nachfolgend: erläuternder Bericht]) (zum Ganzen: Urteile des BVGer B-2997/2019

vom 17. Dezember 2019 E. 2.5 und B-7032/2018 vom 17. Dezember

2019).

3.

Vorliegend ist strittig, ob auch der Restbetrag in der Höhe von Fr. 6'800.- anrechenbar ist. Nicht strittig ist dagegen die Anrechnung der Kursgebühren in der Höhe von Fr. 3'650.- sowie die übrigen Gesuchsvoraussetzungen nach Art. 66b BBV (vgl. zu diesen oben E. 2.3).

    1. Den vorinstanzlichen Gesuchsunterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz insgesamt sieben Rechnungen betreffend den Kurs «Instandhaltungsfachmann 17-18a» eingereicht hat. Die ersten beiden Rechnungen vom 5. Juli 2017 bzw. vom 15. November 2017 sind an die Arbeitgeberin adressiert, wobei der Beschwerdeführer als Kursteilnehmer ausgewiesen wird. Die übrigen fünf Rechnungen sind jeweils unterschiedlichen Datums im Jahr 2018 und allesamt an den Beschwerdeführer adressiert. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 23. März 2018 der Arbeitgeberin ein, worin er gebeten wird, die von der Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'800.- infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses und gestützt auf die ebenfalls eingereichte Weiterbildungsvereinbarung vom 1. März 2017 innert Frist zurückzuzahlen. In den Akten befinden sich schliesslich das Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2018, womit der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ein Darlehensvertrag vom 5. April 2018 zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer, womit letzterem ein Darlehen von Fr. 6'800.- zwecks Rückzahlung der Ausbildungskosten gewährt wurde sowie eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 25. Januar 2019, worin dem Beschwerdeführer bestätigt wird, dass er das Darlehen vollständig bezahlt habe.

      Im Beschwerdeverfahren wurden auf Aufforderung des Gerichts weitere Unterlagen eingereicht, die belegen, dass der Beschwerdeführer die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'800.- der Arbeitgeberin zurückerstattet hat (vgl. insbesondere die Lohnabrechnung per 25. April 2018, worin zwecks Rückzahlung des Darlehens ein Betrag von Fr. 1'300.- vom Nettolohn abgezogen wurde sowie insgesamt acht Online-Banking-Auszüge unterschiedliche Datums, welche in sieben Fällen eine Belastung von Fr. 500.- bzw. in einem Fall eine solche von Fr. 2'000.- aufweisen). Mit Schreiben vom 14. November 2019 bestätigt die Arbeitgeberin schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildungskosten für seine Weiterbildung im

      «Weiterbildungszentrum B. » ( ; nachfolgend: Kursanbieterin) im Dezember 2018 an sie zurückbezahlt habe. Dabei nimmt sie ausdrücklich Bezug auf die beiden vorerwähnten Rechnungen vom 5. Juli 2017 (mit Fälligkeit: 4. August 2017) bzw. vom 15. November 2017 (mit

      Fälligkeit: 5. [recte: 15.] Dezember 2017).

    2. Auch angesichts dieser Aktenlage geht die Vorinstanz nach wie vor davon aus, dass die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'800.- nicht anrechenbar seien. Für den Subventionsanspruch möchte die Vorinstanz wie erwähnt einzig auf die Zahlungsbestätigung des Kursanbieters abstellen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Diese Argumentation geht hier fehl und ist mit dem Grundmodell der vorliegenden Subjektfinanzierung im Endeffekt nicht vereinbar. Denn letzteres geht - im Gegensatz zur Überbrückungsfinanzierung - davon aus, dass die Absolvierenden für die Kursgebühren (allenfalls auch mit Hilfe von Dritten wie dem Arbeitgeber) zunächst selbst aufkommen können (Urteil des BVGer B-2997/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.2). Für den Subventionsanspruch ist demnach nicht ausgeschlossen, dass Dritte wie vorliegend die Arbeitgeberin die Kursgebühren für den Absolvierenden vorschiessen und dieser die Kosten in der Folge zurückzahlt (vgl. Urteil des BVGer B-7032/2018 vom 17. Dezember 2019 E. 4.3). Vielmehr hat die Auslegung von Art. 66b Bst. c und Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV ergeben, dass als Nachweis der "bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren", der massgeblich für die Ausrichtung von Beiträgen ist, eine tatsächliche kausale Vermögensminderung beim Kursteilnehmer belegt werden muss (soeben erwähntes Urteil B-7032/2018 E. 4.5).

    3. Eine gewisse Schematisierung ist in Verfahren wie dem vorliegenden zulässig. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl.

      BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019

      E. 3.3) ergibt sich allerdings, dass besonderen Konstellationen durch eine einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen ist (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2).

      Im vorliegenden Fall liegen insofern besondere Umstände vor, als es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich war, eine auf seinen Namen lautende Kursrechnung oder Zahlungsbestätigung über den streitigen Gesamtbetrag von Fr. 6'800.- einzureichen, da die Arbeitgeberin die Kursgebühren (vor)finanziert hat. In der Folge hatte der Beschwerdeführer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen die von der

      Arbeitgeberin (vor)finanzierten Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'800.- vollumfänglich zurückzuerstatten. Dies bestätigt die Arbeitgeberin insbesondere im besagten Schreiben vom 14. November 2019. Mit diesem Schreiben und den übrigen eingereichten Unterlagen (vgl. oben E. 3.1) kann der Beschwerdeführer insgesamt hinreichend belegen, dass und aufgrund welcher Umstände er die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'800.- seiner ehemaligen Arbeitgeberin zurückerstattet hat. Damit ist eine kausale Vermögensverminderung beim Beschwerdeführer nachgewiesen (oben

      E. 3.2). Das vorerwähnte Schreiben der Arbeitgeberin muss in diesem Zusammenhang als Zahlungsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers anerkannt werden, sodass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer B-7032/2018 vom 17. November 2019 E. 4.6).

    4. Aus den beiden gegenständlichen und aktenkundigen Rechnungen der Kursanbieterin kann allerdings vorliegend nicht eindeutig geschlossen werden, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin vorfinanzierten Beträgen von insgesamt Fr. 6'800.- um anrechenbare Kursgebühren im Sinne des offiziellen Formulars (d.h. ohne Anteil Spesen oder Gebühren, die nicht unmittelbar der Wissensvermittlung dienen) handelt. Dieser Umstand ist vor Ausrichtung der Beiträge näher abzuklären.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der konkret auszubezahlenden Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Rahmen der Neubeurteilung werden die ergänzenden Angaben zur Bestimmung der effektiv anrechenbaren Kursgebühren bzw. der konkreten Beitragshöhe (vgl. dazu E. 2.2) durch gezieltes Nachfragen direkt bei der Kursanbieterin einzuverlangen sein. Alsdann wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - neben dem bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 1'825.- - die zusätzlich berechtigten Beiträge auszuzahlen haben.

5.

    1. Die Rückweisung zur Sachabklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1), weswegen ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft

      des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom

8. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. Januar 2020

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