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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1497/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1497/2019
Datum:07.10.2020
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Beschwerde; Verwendung; Beschwerdeführerin; Abnehmerin; Urteil; Zollpflicht; Zollschuld; Zollpflichtige; Zollschuldner; Olivenöl; Verwendungsverpflichtung; Person; Leistungspflicht; BVGer; Bundes; Zollanmeldung; Abgabe; Herstellung; Forderung; Urteile; Industrielle; Leistungspflichtig; Zollpflichtigen; Abgaben; Begünstigt; Zollschuldnerin; Verwendungsvorbehalt; Ursprungs; Wendet; Veranlagung
Rechtsnorm: Art. 118 MWSTG ; Art. 14 ZG ; Art. 19 BV ; Art. 25 ZG ; Art. 39 ZG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 51 MWSTG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 70 ZG ;
Referenz BGE:106 Ib 218; 107 Ib 198; 129 II 160; 131 I 153; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-1497/2019

U r t e i l v o m 7. O k t o b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien A. AG,

(…),

vertreten durch

lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, SwissLegal (Aarau) AG,

(…),

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand Zollbegünstigung nach Verwendungszweck für Olivenöl.

Sachverhalt:

A.

Die A. AG (vormals A. GmbH; nachfolgend: Zollpflichtige) hat ihren Sitz in (Ort) und ist seit dem 25. Februar 2000 im Handelsregister des Kantons (…) eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregister unter anderem (Zweck).

B.

    1. Die Oberzolldirektion (OZD) genehmigte gegenüber der Zollpflichtigen am 5. Juli 2005 eine «Verwendungsverpflichtung» für pflanzliche Fette und Öle der Tarifnummer 1507-1515 «zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000» (Nr. 1976-0; nachfolgend: Verwendungsverpflichtung; Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch jene vom 9. Mai 2007 [unterzeichnet am 11. Mai 2007], Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).

    2. Gestützt auf diese Verwendungsverpflichtung führte die Zollpflichtige insbesondere Olivenöl der Tarifnummer 1509.1099 (Schlüssel 911) zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto zwecks Weiterverkauf an die Restaurantkette der B. AG (alsdann: C. AG; nachfolgend: Abnehmerin) ein (VB 9).

    3. Auf den 1. Juni 2010 trat eine Anpassung des Anhangs der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 (ZEV, SR 631.012) in Kraft, worauf im Sinne einer Präzisierung bzw. Wiederherstellung der ursprünglich beabsichtigten Zollbegünstigung das Wort «industriell» dem vorliegend interessierenden Verwendungszweck hinzugefügt wurde.

    4. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 informierte die OZD unter anderem die Zollpflichtige über diese Anpassung und legte dar, wie der Begriff «industrielle Herstellung» auszulegen sei. Mit dem präzisierenden Adjektiv

      «industriell» solle der industrielle Charakter der Zollbegünstigung erheblich verstärkt werden. Damit werde die Verwendung in Gastronomieoder Hotelleriebetrieben von dieser Zollbegünstigung ausgeschlossen (VB 6).

    5. Daraufhin teilte die Zollpflichtige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit E-Mail vom 5. Juli 2010 mit, in welcher Art und Menge die von ihr belieferte Abnehmerin mittels des zollbegünstigten Olivenöls ihre Salatsaucen herstelle. Beigefügt war der E-Mail eine Rezeptur zur Herstellung von rund 50 Liter Salatsauce, unter Einsatz eines grossen Rotor-Mixers. Die Zollpflichtige bat zeitgleich um Bestätigung, dass diese Verwendung unter den Begriff der «industriellen Herstellung» falle, welche die EZV mit

E-Mail vom gleichen Tag abgab (vgl. zum Ganzen: VB 7). Fortan lautete die (neu erstellte) Verwendungsverpflichtung wie folgt: «zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000» ([neue] Verwendungsverpflichtung vom 10. Juni 2010 [unterzeichnet am 5. Juli 2010],

VB 8).

C.

    1. Am 15. März 2016 führte die EZV bei der Zollpflichtigen eine angekündigte Betriebsprüfung betreffend zollbegünstigte Waren durch und hielt die Ergebnisse im Bericht über die Betriebsprüfung vom 29. März 2016 fest (VB 11). Danach gebe die Zollpflichtige den Verwendungsvorbehalt für das Olivenöl jeweils auf den Lieferscheinen an die Abnehmerin weiter, wobei der Wortlaut allerdings nicht korrekt gewesen und nach einem diesbezüglichen Hinweis durch die EZV von der Zollpflichtigen korrigiert worden sei.

    2. Im Zeitraum vom 19. Januar 2017 bis zum 5. Mai 2017 wurden Betriebsprüfungen am Domizil der Zentralverwaltung der Abnehmerin sowie bei elf Filialen deren Restaurantkette, welche den grössten Anteil am zollbegünstigten Olivenöl bezogen hatten, durchgeführt. Auch diese Ergebnisse wurden in den Berichten über die Betriebsprüfung festgehalten (VB 14-24).

    3. Mit Feststellungsprotokoll vom 23. Juni 2017 liess die EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen, der Zollpflichtigen gegenüber verlauten, sie habe anlässlich der Betriebsprüfungen festgestellt, dass Olivenöl, welches von der Zollpflichtigen zollbegünstigt zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 aus Italien importiert worden sei, nicht dem Verwendungsvorbehalt gemäss verwendet worden sei. Die festgestellten Herstellungsabläufe in den Restaurants der Abnehmerin würden nicht mit den eingereichten Unterlagen über den Herstellungsprozess der Salatsauce übereinstimmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) und entsprächen keiner industriellen Herstellung. Die Abnehmerin der Zollpflichtigen habe vom Mai 2012 bis 23. März 2016 insgesamt 167'500.8 kg Olivenöl nicht dem Verwendungsvorbehalt entsprechend verwendet. Da bis zum 23. März 2016 durch die Zollpflichtige ein falscher Verwendungsvorbehalt auf den Verkaufsund Lieferdokumenten angebracht worden sei, trage diese die Verantwortung für die falsche Verwendung durch die Abnehmerin (VB 27; vgl. auch: Übermittlungsbrief zum Feststellungsprotokoll vom 27. Juni 2017 [VB 28]).

      Aus den Berichten über die Betriebsprüfungen bei den Filialen der Restaurantkette der Abnehmerin ergibt sich darüber hinaus, dass rund 30 % des Olivenöls zu anderen Zwecken als zur Salatsaucenherstellung, wie beispielsweise zur Herstellung des Pizzateigs oder scharfem Pizza-Öl, zum Anbraten von Fleisch und Fisch sowie um zu verhindern, dass die Pasta verklebt, eingesetzt worden seien. Letztlich seien durch die Restaurants der Abnehmerin auch weder Aufzeichnungen über den Wareneingang noch über den Warenausgang geführt worden (VB 14-24).

    4. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 liess die Zollpflichtige die EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen, wissen, dass sie sich mit dem Feststellungsprotokoll vom 23. Juni 2017 nicht einverstanden erkläre und es nicht unterzeichne (VB 29).

    5. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 gewährte die EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen, der Zollpflichtigen das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Nachforderung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern für die im Zeitraum vom Mai 2012 bis zum 23. März 2016 importierte Menge Olivenöl von 167'500.8 kg; und zwar mit Frist bis am 22. Dezember 2017 (VB 30).

    6. Die Zollpflichtige wies in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 darauf hin, dass ihr die OZD mit E-Mail vom 5. Juli 2010 bestätigt habe, dass die Saucenherstellung ihrer Abnehmerin den Anforderungen einer industriellen Fertigung entspreche bzw. die Kriterien einer industriellen Fertigung erfüllt seien. Sodann habe sie die Zentralverwaltung ihrer Abnehmerin zeitund formgerecht und somit korrekt über die «neue Regelung» bzw. Präzisierung in der Zollbegünstigungsverordnung («industrielle Herstellung») informiert; für die richtige Umsetzung sei die Abnehmerin verantwortlich. Weiter habe sie sämtliche Preisvorteile vollumfänglich der Abnehmerin zukommen lassen und selbst keine finanziellen Vorteile aus der Zollbegünstigung geschlagen. Schliesslich sei die Abgabenberechnung offensichtlich falsch, da der falsche Zollansatz [Normalanstatt Präferenzzollansatz] verwendet worden sei (VB 31).

D.

Am 8. Januar 2018 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD) gegenüber der Zollpflichtigen eine Nachforderungsverfügung. Darin hielt sie unter anderem fest, die Betriebsprüfungen in den Restaurants hätten gezeigt, dass sich die ursprünglichen Angaben [E-Mail vom

5. Juli 2010; Sachverhalt Bst. B.e] gerade nicht bestätigt hätten. Die Gerätschaften seien nicht mehr vorgefunden worden, die hergestellte Menge entspreche nicht den damaligen Angaben und das Rezept sei geändert worden. Die Abnehmerin sei ihrer Pflicht zur Aufzeichnung des Warenflusses nicht nachgekommen. Auch der Verwendungsvorbehalt der Zollpflichtigen weise bis zum 23. März 2016 inhaltlich nicht auf die industrielle Verarbeitung hin. Interne Weisungen vermöchten daran nichts zu ändern. Der Zollansatz betrage korrekterweise Fr. 134.25 je 100 kg brutto; der Zollpräferenzansatz von Fr. 77.75 je 100 kg brutto sei nämlich nicht beantragt worden. Insgesamt seien Abgaben im Betrag von Fr. 246'953.60 (Zoll Fr. 223'194.80, Mehrwertsteuer Fr. 5'579.85 sowie Verzugszinsen Fr. 18'178.95) von der Zollpflichtigen nachzuerheben.

E.

Eine gegen diese Nachforderungsverfügung am 8. Februar 2018 erhobene Beschwerde der Zollpflichtigen wurde von der OZD mit Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019 teilweise gutgeheissen. Die OZD setzte die Verzugszinsen beziehungsweise den Zinsenlauf neu fest (Ziff. 1). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Ziff. 2). Die OZD legte hinsichtlich der

«industriellen Herstellung» im Wesentlichen dar, die Salatsaucenherstellung der Abnehmerin entspreche vielmehr einer in der Gastronomie üblichen Produktion, anstatt jener eines Industriebetriebes. Ausserdem werde das Öl regelmässig auch für anderweitige Verwendungszwecke als gemäss Verwendungsverpflichtung eingesetzt. Aufgrund der nichtkonformen Verwendung des Olivenöls entfalle der bedingt gewährte Anspruch auf Zollbegünstigung. Die Nichtanmeldung der anderweitig verwendeten Ware stelle eine Zollhinterziehung dar, wobei die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten seien. Die Zollpflichtige gehöre als Importeurin unstrittig zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner und sei ebenfalls leistungspflichtig. Die Nachforderung der Abgaben sei somit gesetzeskonform, weshalb kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bestehe. Tatsächlich gehe die Berechnung der Verzugszinsen aus der Nachforderungsverfügung nicht hervor. Der Zinsenlauf entspreche dem Datum der Betriebsprüfungen, spätestens jedoch dem Datum der letzten Kontrolle am 5. Mai 2017. Daher beginne dieser später als von ihr angenommen, weshalb die Beschwerde in geringfügigem Umfang teilweise gutzuheissen sei. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine nachträgliche Präferenzbehandlung nicht gegeben.

F.

Gegen den Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019 liess die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. März 2019 vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und auf eine Nachforderung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Ware zum Präferenzansatz für Ursprungsware aus der Europäischen Union (EU) zu veranlagen; dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Beschwerdeführerin führt namentlich aus, die streitbetroffenen Abgaben seien nicht bei ihr nachzufordern, sondern bei der Abnehmerin. Sie habe die Abnehmerin umfassend informiert und auf den einzelnen Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt – mit leicht abweichendem Text

  • angebracht. Entgegen der Meinung der Vorinstanz bestünde vorliegend durchaus Spielraum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei es unverhältnismässig sei, sie (die Beschwerdeführerin) als nachleistungspflichtig zu erklären. Sodann habe [im Zeitpunkt der Anmeldung] für einen Antrag auf eine präferenzielle Verzollung keinerlei Anlass bestanden, da sie die Ware mit der Verwendungsverpflichtung zu einem tieferen Ansatz habe einführen können. Sie habe sich im Zeitpunkt der Anmeldung «in einem Irrtum hinsichtlich des zu beantragenden Zollverfahrens» befunden. Vorliegend sei von einer absoluten Ausnahmesituation auszugehen, weshalb eine nachträgliche Anmeldung als Ursprungsware zuzulassen sei.

    G.

    Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 beantragt die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom

    27. März 2019. Sie hält insbesondere dagegen, die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen Importeurin des Olivenöls und somit Zollschuldnerin. Letztere sei hinsichtlich einer Abgabennachforderung im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) leistungspflichtig und würde solidarisch haften. Da die nachträgliche Änderung der Veranlagungsverfügungen durch die Zollverwaltung seitens der Beschwerdeführerin angesichts der eingegangenen, aber nicht eingehaltenen Verwendungsverpflichtung weder unbeeinflussbar noch unvorhersehbar gewesen sei, sei eine Einzelfallabweichung von den grundsätzlich strengen zollgesetzlichen Regelungen nicht gerechtfertigt. Sodann habe die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Ursprungsnachweise angeboten.

    H.

    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

      2. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

        Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

      3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

    2.

    2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG).

    Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (statt vieler: Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5.2, A-718/2013 vom 27. Dezember

    2013 E. 2.5 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2). Vorbehalten bleiben Zollund Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).

    2.2

        1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG).

          Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie in der ZEV geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Daraufhin teilt die OZD eine Verpflichtungsnummer zu (Art. 51 Abs. 2 ZV). Bei einer Verwendungsverpflichtung handelt es sich um eine allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer (Art. 2 Bst. c ZEV). Gemäss Art. 2 Bst. d ZEV gilt als zollbegünstigte Person diejenige, welche für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der OZD genehmigt ist

          (Ziff. 1), und diejenige, welche eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstige Ware im Zollgebiet übernimmt (Ziff. 2). Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung (vgl. zu den besonderen Angaben, welche die Zollanmeldung zu enthalten hat: Art. 6 ZEV) zu beantragen und die Verpflichtungsnummer derjenigen Person anzugeben ist, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird (Art. 52 Abs. 1 Bst. b ZV). Die OZD kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern (Art. 52 Abs. 2 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.3 und A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.3).

          Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Betracht kommen (Urteile des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.8.2 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3).

        2. Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen von der Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden oder von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b ZV). Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, welche die Ware weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen (Art. 53 Abs. 2 ZV).

    Die Kontrollund Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG delegiert die Verordnung an das EFD (Art. 54 ZV). In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 7 ZEV, dass die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen muss, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend

    verwendet hat (Art. 7 ZEV). Zudem muss sie bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufsund Lieferdokumenten einen Verwendungsvorbehalt gemäss Anhang 2 anbringen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1051/2019 vom 31. August 2020 E. 2.1.6.2, A-579/2016 vom 15. Juni

    2016 E. 2.1.3 und A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.4.2).

    2.3

        1. Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zolloder Einfuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollbzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zollbzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zollals auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1 und A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 8.1).

        2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.

    Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Hervorhebung durch das Gericht)» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019

    E. 3.6 f. [angefochten vor BGer] mit weiteren Hinweisen).

    Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die «zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst

    dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; MICHAEL BEUSCH, in: Ko-

    cher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4).

    Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren einoder ausgeführt werden (Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019

    E. 3.7 [angefochten vor BGer] und A-714/2018 vom 23. Januar 2019

    E. 7.2; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N 4 f.). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

    2.4

        1. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 601; vgl. BGE 112 IV

          53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 3.4.2 [angefochten vor BGer]; BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f. mit weiteren Hinweisen).

        2. Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV).

          Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, innerhalb der von der EZV bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente – so insbesondere Ursprungsnachweise – einzureichen (vgl. Art. 80 Abs. 1 ZV sowie Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 3.4.3 [angefochten vor BGer] und A-5624/2018 vom

          19. Juli 2019 E. 5.2.3). Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine provisorische Veranlagung erlaubt es den Zollpflichtigen namentlich, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss der Zollpräferenz zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG).

          Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine besondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzverzollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht: Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5 und 2A.566/2003 vom 9. Juni

          2004 E. 2.3; Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019

          E. 3.4.3 [angefochten vor BGer] und A-2924/2016 vom 23. März 2017

          E. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgesehene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34 ZG erfolgt bzw. möglich [sogleich: E. 2.4.3]; vgl. Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach konstanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Normaltarif zu verzollen (statt vieler:

          Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 3.4.3 [angefochten vor BGer], A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3 und A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3, je mit weiteren Hinweisen; SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N 59). Diese Rechtsprechung widerspricht insbesondere auch nicht dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA, SR 0.632.401; ausführlich: Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 8.1-8.5 [angefochten vor BGer]; siehe auch: Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 9).

        3. Mit der Annahme der Zollanmeldung – für welche die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt festlegt – wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 584, 617; PATRICK RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N 2). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz – starr angewandt – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann, weshalb er nicht absolute Geltung besitzt. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG – so insbesondere innerhalb einer 30-tägigen Berichtigungsfrist – möglich (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.3 und E. 2.2.5, A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.3 und E. 2.3,

    A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen).

    3.

    3.1 Im vorliegenden Fall genehmigte die OZD unter anderem eine «Verwendungsverpflichtung» für pflanzliche Fette und Öle der Tarifnummer 1507-1515 «zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000», gestützt auf welche die Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen Periode (Mai 2012 bis 23. März 2016) unter anderem Olivenöl der Tarifnummer 1509.1099 (zu Speisezwecken) – aus Italien in Kartonboxen à 10 Liter – zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto zwecks Weiterverkauf an ihre Abnehmerin einführte (vgl. ausführlich: Sachverhalt Bst. B). Es liegt nicht im Streit, dass die Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen Periode zwar einen Verwendungsvorbehalt auf ihren Verkaufsund Lieferdokumenten an die Abnehmerin aufgedruckt hatte, dieser aber nicht dem Wortlaut gemäss Anhang 2 der ZEV entsprach (vgl. Beschwerde, Rz. 13 f.). Ebenso zu Recht unbestritten ist, dass zumindest

    das ursprünglich «beabsichtigte» Verarbeitungsprodukt der Abnehmerin der Beschwerdeführerin – nämlich eine Salatsauce gemäss deren Rezept

  • einem Produkt der Tarifnummer 2103.9000 entsprochen hätte. Im Weiteren wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht mehr bestritten, dass die konkrete Art der Salatsaucenherstellung der Abnehmerin keine «industrielle Herstellung» darstellt und diese das Olivenöl teilweise auch effektiv nicht zur Salatsaucenherstellung, sondern zur Zubereitung von Pizzateig oder scharfem Pizza-Öl, zum Anbraten von Fleisch und Fisch sowie gegen das Verkleben von Pasta verwendet hat. Somit sind sich die Parteien mittlerweile einig, dass die Abnehmerin der Beschwerdeführerin gegen die Verwendungsverpflichtung verstossen hat (so insb.: Beschwerde Rz. 15-17, 20 und 22, jeweils mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019, ohne die entsprechenden Angaben zu bestreiten).

    Strittig und zu prüfen ist jedoch, wer für den Verstoss der Abnehmerin gegen die Verwendungsverpflichtung einzustehen hat bzw. wer hierfür nachleistungspflichtig ist (E. 3.2). Sodann muss unter anderem der Frage nachgegangen werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips etwas für sich ableiten kann (E. 3.3) und ob allenfalls eine nachträgliche Veranlagung zum Präferenzansatz gerechtfertigt ist (E. 3.4).

    3.2

        1. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die streitbetroffenen Abgaben seien nicht bei ihr nachzufordern, sondern bei der Abnehmerin. Aufgrund von Art. 8 ZEV sei die Abnehmerin verpflichtet gewesen, bei der OZD eine neue Zollanmeldung einzureichen. Die Abnehmerin habe das Olivenöl nicht korrekt verwendet, obwohl sie diese umfassend informiert habe. Sie habe mit der zuständigen Person bei der Abnehmerin, welche stark hierarchisch aufgebaut und zentral geführt werde, die Gesetzesänderungen besprochen und Letzterer die Mitteilung der OZD vom 11. Juni 2010 zugeschickt. Auch alle weiteren Schritte seien besprochen und somit sichergestellt worden, dass alle Restaurantbetriebe über die neuen Verwendungsregelungen im Bilde gewesen seien. Die Abnehmerin habe folglich genau Bescheid gewusst, wie sie das Öl zu verwenden gehabt hätte. Zudem habe sie auf den einzelnen Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt – mit leicht abweichendem Text – angebracht. Die Abweichung des Textes sei aber unbeachtlich, da die Abnehmerin einerlei umfassend informiert worden sei und das Anbringen des vollständigen/korrekten Textes nichts an der konkreten Verwendung des Olivenöls durch die Abnehmerin geändert

          hätte und habe. Sie – so die Beschwerdeführerin abschliessend – habe nicht gewusst und habe auch nicht wissen können, dass der Verwendungszweck durch die Abnehmerin offenbar nicht eingehalten worden sei.

          Die Vorinstanz hält insbesondere dagegen, die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen Importeurin des Olivenöls und gehöre somit zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner. Zwar sei die Abnehmerin in der Tat anmeldepflichtige Person für die neue Zollanmeldung [ab dem Zeitpunkt der zweckfremden Verwendung] über den Differenzbetrag zwischen dem normalen und dem zollbegünstigten Zollansatz. Dies entbinde die Beschwerdeführerin jedoch nicht von ihrer Eigenschaft als Zollschuldnerin; auch nicht bezüglich des Differenzbetrags, für welchen die Zollschuld bedingt bestehe. Werde die Ware korrekt im Sinne von Art. 8 ZEV weitergegeben, könne dem Importeur für den Fall einer zweckfremden Verwendung kein Verschulden angelastet werden, wobei das Verschulden aber weder für die Entstehung der Zollschuld noch bei der Definition der Zollschuldner vorausgesetzt werde. Zollschuldner seien hinsichtlich einer Abgabennachforderung im Sinne von Art. 12 VStrR leistungspflichtig, wobei diese solidarisch haften würden. Die Zollbehörde könne auf einen beliebigen Leistungspflichtigen greifen.

        2. Zu den Nachleistungspflichtigen im Sinne von Art. 12 VStrR gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG. Sie haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (zum Ganzen: E. 2.3.2).

          Die Beschwerdeführerin führte das streitbetroffene Olivenöl zwecks Weiterverkauf an ihre Abnehmerin ein (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Unbestrittenermassen wird die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Veranlagungsverfügungen als Importeurin und Empfängerin des Olivenöls aufgeführt (VB 9). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend somit die Einfuhr veranlasst und ist Zollschuldnerin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG.

          Als Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin – solidarisch mit allfälligen weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungspflichtig im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Hierzu zählt gerade auch die Abgabendifferenz, welche sich vorliegend dadurch ergibt, dass das zollbegünstigt importierte Olivenöl durch die Abnehmerin nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung gebraucht bzw. nachträglich zu anderen, höheren Zollabgaben unterliegenden Zwecken verwendet wurde (vgl. Art. 14 Abs. 4 ZG).

          Die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR bedingt sodann eine Zollwiderhandlung. Eine solche wurde vorliegend begangen, da unbestrittenermassen der Verwendungszweck nicht eingehalten wurde (vgl. E. 3.1). Die Zollwiderhandlung muss im Übrigen nicht durch die Beschwerdeführerin selbst begangen worden sein (vgl. E. 2.3.2). Schon gar nicht muss der Beschwerdeführerin ein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden können. Die Nachleistungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst oder selber keinen persönlichen Nutzen aus der Widerhandlung gezogen hat (vgl. E. 2.3.2). Ihre diesbezüglichen Vorbringen verfangen daher nicht.

          Aufgrund des Gesagten ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin selbst eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz begangen hat, oder ob solches (nur) der Abnehmerin vorzuwerfen war. Schliesslich zielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Anbringung des Verwendungsvorbehalts ins Leere, da dieser einzig für ein allfälliges Strafverfahren, nicht aber für die Nachleistungspflicht massgeblich wäre.

        3. Da die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zu qualifizieren ist, wird sie nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob vorliegend auch die Abnehmerin zu den Nachleistungspflichtigen zählt. Der Rückgriff unter den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).

    3.3

        1. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei unverhältnismässig, aufgrund eines formell unvollständigen Verwendungsvorbehalts (vgl. Art. 8 ZEV), welcher auch bei korrekter Anbringung nichts an der effektiven Verwendung der Abnehmerin geändert hätte, die Beschwerdeführerin als nachleistungspflichtig zu erklären. Vorliegend bestünde durchaus Spielraum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Die Nachforderung sei auch unter dem Aspekt des überspitzten Formalismus unzulässig.

        2. Auch mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbleibt für Verhältnismässigkeitsüberlegungen nämlich kein Raum, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.5 und A-7025/2016

    vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich deren Nachleistungspflicht zudem gar nicht aus Art. 8 ZEV, sondern aus Art. 12 VStrR. Danach sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine einschlägige Verwendungsverpflichtung nicht eingehalten worden ist. Nachleistungspflichtig sind insbesondere die Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (E. 2.3.2 und E. 3.2; siehe auch: E. 2.2.1, letzter Abschnitt).

    3.4

        1. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, das streitbetroffene Olivenöl sei zum Präferenzzollansatz für Ursprungsware aus der EU zu veranlagen. Hierzu führt sie aus, [im Zeitpunkt der Anmeldung] habe für einen Antrag auf eine präferenzielle Verzollung keinerlei Anlass bestanden, da sie die Ware mit der Verwendungsverpflichtung zu einem tieferen Ansatz habe einführen können. Sie habe sich im Zeitpunkt der Anmeldung «in einem Irrtum hinsichtlich des zu beantragenden Zollverfahrens» befunden. Die Nachforderung bedrohe ihre Existenz. Insgesamt sei von einer absoluten Ausnahmesituation auszugehen, weshalb eine nachträgliche Anmeldung als Ursprungsware zuzulassen sei.

          Die Vorinstanz wendet ein, eine Einzelfallabweichung von den grundsätzlich strengen zollgesetzlichen Regelungen bzgl. Präferenzveranlagung sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen bis heute keine gültigen Ursprungsnachweise angeboten.

        2. Fehlt der rechtlich vorgesehene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34 ZG rechtzeitig erfolgt bzw. unterdessen nicht mehr möglich), führt dies nach konstanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Normaltarif zu verzollen (E. 2.4.2).

        3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Zeitpunkt der definitiven Zollanmeldung keine Präferenzveranlagung beantragt (einen Antrag auf provisorische Veranlagung hat sie unterlassen), sondern das streitbetroffene Olivenöl im Sinn von Art. 14 ZG zoll-

    begünstigt eingeführt («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck»). Mangels rechtlich vorgesehener, gültiger Ursprungsnachweise – und da innert der 30-tägigen Berichtigungsfrist auch kein Gesuch um Berichtigung der Zollveranlagung gestellt wurde bzw. unterdessen nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu: E. 2.4.3) –, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2, A-714/2018 vom 23. Januar

    2019 E. 2.3, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5) auf die beantragte Parteibefragung verzichtet werden.

    3.5 Letztlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eine Nachforderung in Höhe von rund Fr. 247'000.-- ein Unternehmen finanziell schwer treffen kann. Indes beruht die Nachleistungspflicht – wie in Erwägung 3.3.2 aufgezeigt – auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist.

    4.

    In rechnerischer Hinsicht und bezüglich der mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid festgesetzten Verzugszinsfolgen wird die Nachforderung nicht bestritten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen.

    Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

    5.

      1. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 8'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

      2. Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Anna Strässle

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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