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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1481/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-1481/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1481/2018
Datum:03.03.2020
Leitsatz/Stichwort:(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen
Schlagwörter : Vorsorge; Austritt; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitgeber; Teilliquidation; Austritts; Vorsorgewerk; Anschluss; Austrittsleistung; Arbeitgeberin; Recht; Anschlussvertrag; Kündigung; Sachverhalt; Fehlbetrag; Vorinstanz; Unterdeckung; Verfahren; Vorsorgewerks; Altersguthaben; Anspruch; Urteil; Sanierung; Austrittsleistungen; Stiftung; Aufsicht; Hinweisen
Rechtsnorm: Art. 10 BV ;Art. 104 OR ;Art. 120 OR ;Art. 15 BV ;Art. 26 BV ;Art. 27g BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 53 BV ;Art. 53d BV ;Art. 56 BV ;Art. 57 BV ;Art. 61 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BV ;Art. 74 BV ;Art. 86 BV ;
Referenz BGE:126 V 143; 129 V 251; 132 II 113; 132 V 127; 134 I 148; 137 V 210; 139 V 407; 141 V 416; 141 V 597
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I

A-1481/2018

U r t e i l  v o m  3.  M ä r z  2 0 2 0

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien 1. A. , ( ),

2. B. , ( ),

beide vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge, Zustelladresse: c/o Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,

vertreten durch lic. iur. Franziska Bur Bürgin, Advokatin, Ludwig + Partner AG, St. Alban-Vorstadt 110,

Postfach 419, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin,

BSABB BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel,

Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG.

Sachverhalt:

A.

    1. Ab dem 1. April 2007 war die damalige C. GmbH ([ ], seit [ ] D. GmbH, nachfolgend: Arbeitgeberin) zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung), einer teilautonomen Sammelstiftung mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft (CHE-109.744.432), angeschlossen, wobei für die Arbeitgeberin ein eigenes Vorsorgewerk mit eigenem Deckungsgrad (finanziell von den Vorsorgewerken der übrigen Arbeitgeber getrennt) errichtet wurde. Seit 2008 befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in einem Sanierungsverfahren infolge Unterdeckung. Per

      31. Dezember 2008 betrug der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung 69,2 %, während der Pool ( ), dem das Vorsorgewerk der Arbeitgeberin angehörte, einen Deckungsgrad von 68,2 % aufwies. Im Januar 2009 und im Dezember 2011 erliess der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung (jeweils rückwirkend per 1. Januar 2009) Anhang 4 zum Vorsorgereglement vom

      9. November 2010 mit "Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung" (Minder-/Nullverzinsung, Reduktion des Umwandlungssatzes, Beschränkung des Vorbezugs für Wohneigentum, Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und -nehmern).

    2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2012. Die Vorsorgeeinrichtung teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 20. September 2012 mit, infolge der Unterdeckung des Vorsorgewerks würden die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um die minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zu finanzieren; gemäss Weisung der BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) könne der Anschlussvertrag erst aufgelöst werden bzw. die entsprechenden Deckungskapitalien nur überführt werden, wenn das BVG-Minimum ausfinanziert sei. Solange die Arbeitgeberin die fehlenden Mittel nicht einbringe, werde sie ohne Gegenbericht den Vorsorgeplan wie bis anhin weiterführen. Die Auflösung des Anschlussvertrags werde damit bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, an welchem die vorgenannten Bedingungen erfüllt seien, aufgeschoben. Die Arbeitgeberin beharrte auf der Kündigung und war nicht bereit, zusätzliche Mittel einzuschiessen.

    3. In der Folge führte die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag zu den bisherigen Konditionen weiter, was sie der Arbeitgeberin mit Schreiben

      vom 18. Dezember 2018 mitteilte und wogegen Letztere nicht opponierte. Der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung beschloss am 24. April 2013 weitere, z.T. bereits ab 1. Juli 2013 umzusetzende Sanierungsmassnahmen (insbesondere Minder-/Nullverzinsung mit gleichzeitiger Reduktion des Mindestzinssatzes gemäss BVG; Erhöhung der von Arbeitgebern und

      -nehmern erhobenen Sanierungsbeiträge).

    4. d Mit Meldung vom 16. September 2013 zeigte die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung den Austritt von B. wegen Stellenwechsels auf Ende September 2013 und mit Meldung vom 13. Januar 2014 den Austritt des Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsführung mit Ein-

zelunterschrift A.

aus «anderem Grund» (Selbständigkeit) auf

Ende Januar 2014 an. Es waren nebst diesen beiden BVG-pflichtigen Beschäftigten keine weiteren Personen, welche die BVG-Eintrittsschwelle erreichten, bei der Arbeitgeberin angestellt.

B. verlangte mit Verwendungsformular vom 8. Oktober 2013 die Überweisung seiner Austrittsleistung in der Höhe von Fr. ( ) auf ein Freizügigkeitskonto. Dem kam die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nach.

    1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 hielt die Vorsorgeeinrichtung fest, mit A. seien alle Versicherten aus dem Vorsorgewerk der Arbeitgeberin ausgetreten; damit sei der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt. Diese könne jedoch erst durchgeführt werden, wenn das BVG-Guthaben der Versicherten von einer Kürzung infolge Unterdeckung nicht tangiert werde oder wenn die Arbeitgeberin bereit sei, die BVG-Unterdeckung einzubringen. Freizügigkeitsleistungen von Mitarbeitenden könnten erst an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, wenn der Deckungsgrad des Vorsorgewerks bekannt, revidiert und vom Stiftungsrat verabschiedet sei.

      Die Arbeitgeberin antwortete der Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom

      7. März 2014, sie plane keine Neuanstellungen und bat um die Aufhebung des Vorsorgewerks sowie die Überweisung der Freizügigkeitsleistung von A. bis Ende März 2014 auf das angegebene Freizügigkeitskonto. Da Letzterer fortan die vormals von der Arbeitgeberin ausgeführten Carrosserieund Reparaturarbeiten auf deren Vermittlung hin in denselben Räumlichkeiten, unter derselben Telefonnummer und mit unverändertem Internetauftritt als Selbständigerwerbender über seine Einzelfirma erledigte, vermutete die Vorsorgeeinrichtung, die Neuorganisation des Betriebs habe lediglich der Umgehung der von ihr eingeleiteten Sanierungsmassnahmen gedient (vgl. zu diesem Sachverhalt auch BGE 141 V 597

      E. 4.1 betreffend die strittige Austrittsleistung von A. sowie nachfolgenden Bst. A.f). Mit Schreiben vom 14. April 2014 bekräftigte sie ihren Standpunkt, dass sie erst nach Eingang des «BVG-Fehlbetrags» den Anschlussvertrag auflösen und das Freizügigkeitsguthaben (d.h. das Altersguthaben nach BVG) überweisen werde.

    2. In der Folge erhob A. mit Eingabe vom 14. April 2014 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und beantragte die Bezahlung seiner Austrittsleistung in der Höhe von Fr. ( ). Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 17. September 2014 ab. Es kam zum Schluss, die vorerwähnte Neuorganisation des Betriebs habe lediglich dem Zweck gedient, die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Sanierungsmassnahmen zur Behebung der im fraglichen Vorsorgewerk eingetretenen Unterdeckung zu umgehen. Dies stelle ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen dar, welches keinen Rechtsschutz verdiene. Folglich sei ungeachtet der formellen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des erklärten Austritts aus der Beschwerdegegnerin nicht von einem Freizügigkeitsfall auszugehen. Damit habe A. auch keinerlei Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Freizügigkeitsleistung.

      Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 22. September 2015 mit Urteil 9C_826/2014 (teilweise publiziert in BGE 141 V 597) ab mit der Begründung, es sei noch kein Teilliquidationsverfahren durchgeführt worden und der eingeklagte Anspruch sei deshalb unabhängig vom Vorliegen einer Umgehungshandlung noch nicht fällig.

    3. Zwischenzeitlich suspendierte die Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung mit Verfügung vom 10. Juni 2014 und setzte eine amtliche Verwaltung ein.

    4. Diese amtliche Verwaltung beschloss am 8. April 2016, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation zufolge Restrukturierung und faktischer Kündigung des Anschlussvertrags seien erfüllt. Demnach sei eine Teilliquidation durchzuführen, welche zugleich die Totalliquidation des entsprechenden Vorsorgewerks bedeute und als Stichtag für die Feststellung der Unterdeckung gelte der 31. Dezember 2014. Der individuelle Deckungsgrad

      des fraglichen Vorsorgewerks betrage gemäss geprüfter Bilanz per 31. Dezember 2014 86.94 %, ein Verteilplan sei angesichts der Unterdeckung nicht zu erstellen und der gesamte Fehlbetrag des Vorsorgewerks von Fr. ( ) sei individuell von der Austrittsleistung abzuziehen, wobei den Versicherten der Schutz von Art. 53d Abs. 3 BVG versagt und somit auch das Altersguthaben nach Art. 15 BVG geschmälert werde mit der Begründung, mit der Restrukturierung sei einzig bezweckt worden, sich den laufenden Sanierungsmassnahmen zu entziehen. Soweit bereits höhere Austrittsleistungen ausgerichtet wurden, seien diese anteilig zurückzufordern.

      Von der Austrittsleistung von A. wurden Fr. ( ) in Abzug gebracht (Reduktion von Fr. [ ] auf Fr. [ ]); diejenige von B. wurde von Fr. ( ) um Fr. ( ) auf Fr. ( ) reduziert und entsprechend zurückgefordert.

    5. Mit Eingabe vom 14. Mai 2016 erhoben A. und B. bei der Vorsorgeeinrichtung Einsprache gegen den Beschluss vom 8. April 2016 und beantragten die Mitgabe der jeweils ungekürzten Altersguthaben zuzüglich Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Austritt und einen anteilsmässigen Anspruch am Erlös der Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe der Vorsorgeeinrichtung.

    6. Die Vorsorgeeinrichtung wies diese Einsprache mit Entscheid vom

27. Juni 2016 ab und hielt an ihrer Auffassung fest, wonach die Austritte vorgetäuscht seien, um sich zulasten der übrigen Versicherten der laufenden Sanierung zu entziehen, was rechtsmissbräuchlich sei und zum Versagen des in Art. 53d Abs. 3 BVG vorgesehenen Schutzes führe.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte der amtliche Verwalter der Aufsichtsbehörde mit, dass aus seiner Sicht keine Einigung erfolgt sei.

B.

    1. A.

      und B.

      gelangten mit einer als Einsprache be-

      zeichneten Eingabe vom 31. März 2017 mit denselben Begehren an die Aufsichtsbehörde, welche mit Schreiben vom 3. April 2017 deren Eingang bestätigte und mitteilte, dass sie sie als Begehren um Überprüfung einer Teilliquidation nach Art. 53d Abs. 6 BVG entgegen nehme.

    2. Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 wies die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde vom 31. März 2017 unter solidarischer Kostenauflage ab.

C.

    1. Dagegen erheben A.

      und B.

      (nachfolgend: Be-

      schwerdeführer oder Beschwerdeführer 1 und 2) mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) aufzuheben und ihr Beschluss vom 8. April 2016 betreffend Teilliquidation sei wie folgt abzuändern:

      • Es sei ihnen das ungekürzte Altersguthaben zuzüglich Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Austritt aus der Beschwerdegegnerin mitzugeben.

      • Weiter sei ihnen ein anteilsmässiger Anspruch auf den Erlös der Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den ehemaligen Organen der Beschwerdegegnerin einzuräumen.

    2. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2018 äussert sich die Aufsichtsbehörde (nachfolgend auch: Vorinstanz) zur Sache, ohne formelle Anträge zu stellen.

    3. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

      1. Juni 2018, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

    4. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 schliesst sich die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Ausführungen an und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

    5. Die Beschwerdeführer nehmen mit Eingabe vom 11. Juli 2018 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung und halten an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 8. März 2018 fest.

D.

Auf die Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 6 Bst. j und l des BVGund Stiftungsaufsichtsvertrags vom 8./14. Juni 2011 (SG BS 833.100 und SGS BL 211.2) und § 1 Abs. 1 und § 2 der Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012 (SG BS

833.110 und SGS BL 212.910) der Aufsicht der Vorinstanz. Die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der beruflichen Vorsorge können gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben

    1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

    2. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer waren bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und haben ein Interesse an deren Aufhebung (ungekürzte Altersguthaben als finanzielles Interesse). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Im Weiteren wurde die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist darauf einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

      Die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge ist im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des Verteilungsplans als Rechtskontrolle ausgestaltet. Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Organe der Vorsorgeeinrichtung ein, so verletzt sie Bundesrecht (statt vieler BGE 141 V 416 E. 2.1 und Urteil des BVGer A-1281/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.7 mit Hinweisen). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, hat sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - diesbezüglich ebenfalls auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken, soweit Entscheide des Stiftungsrates (bzw. der Aufsichtsbehörde) zu überprüfen sind (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-1281/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.8 mit Hinweisen).

    2. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Art. 12 VwVG), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den

      • unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (statt vieler BGE 132 II 113 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. statt vieler BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.1).

    3. Die Beschwerdeführer beantragen, nebst den eingereichten vorinstanzlichen Akten und Unterlagen der Beschwerdegegnerin seien die vollständigen Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens, welches mit BGE 141 V 597 abgeschlossen wurde sowie diejenigen des Verfahrens VV.2014.102/E vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beizuziehen. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,

da - wie sich nachfolgend zeigt - die rechtserheblichen Tatsachen aus dem vorhandenen Akten bereits genügend ersichtlich sind und weitere Beweiserhebungen an der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts voraussichtlich nichts ändern würden (statt vieler BGE 134 I 148 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.

Die Arbeitgeberin hat sich der Beschwerdegegnerin für die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (Ziff. 1.1 der Anschlussvereinbarung vom 7. Juli 2007). Mit ihrem Anschluss wurde ihr ein eigenes Vorsorgewerk innerhalb der Sammelstiftung errichtet. Dabei führt die Beschwerdegegnerin für jedes Vorsorgewerk separate Bilanzkonti für:

  • Vorsorgekapital Arbeitnehmer

  • Vorsorgekapital Arbeitgeber

  • Risikound Verwaltungskostenreserve

  • Freies Vorsorgekapital (dem Vorsorgewerk gutgeschriebener Anteil am erzielten Überschuss der Stiftung)

  • Weitere Vorsorgekapitalkonti pro Vorsorgewerk gemäss Beschluss des Stiftungsrats oder der betrieblichen Vorsorgekommission (z.B. Arbeitgeberbeitragsreserven).

    Das Total dieser Konti stellt das Gesamtguthaben jedes einzelnen Vorsorgewerks bei der Sitftung dar. Gleichzeitig wird mit der Errichtung dieses Vorsorgewerkes die Kompetenz, das Vorsorgekapital zu verwalten, auf den Stiftungsrat übertragen; vorbehalten bleibt eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung zwischen dem Vorsorgewerk und der Stiftung (Ziff. 1.2 der Anschlussvereinbarung; vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A.a).

    4.

    Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere strittig, ob die im Rahmen der Teilliquidation angeordneten Kürzungen der Austrittsleistungen von den Beschwerdeführern hinzunehmen sind oder nicht. Die Beschwerdeführer erklären, der Beschwerdeführer 2 habe wegen der aufgrund der erhöhten Sanierungsbeiträge verursachten Zusatzkosten seine Stelle gewechselt. Der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund der hohen Sanierungsbeiträge die Arbeitgeberin nicht mehr wirtschaftlich betreiben können. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, die Neuorganisation des Betriebs (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A.e) erwecke zwar in der Tat den Eindruck, das gewählte Vorgehen diene lediglich der Umgehung der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Sanierungsmassnahmen bzw. des ausgesprochenen Kündigungsstopps. Ein Umgehungstatbestand und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten könne jedoch nur gegeben sein, wenn die gestützt auf die vorinstanzliche Weisung erfolgte Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Anschlussverhältnis mangels Ausfinanzierung des BVG-Minimums aufzulösen, rechtmässig sei. Dies erscheine fraglich, brauche aber aufgrund der gegebenen Umstände - soweit überhaupt im Leistungs-/Klageverfahren zu beurteilen - nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. BGE 141 V 597 E. 4.1 und vorne Sachverhalt Bst. A.f i.f.). Diese Frage gilt es im vorliegenden Verfahren abschliessend zu beantworten und vorfrageweise ist dabei aufgrund der vorinstanzlichen Argumentation und der damals identischen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch auf die Kündigung des Anschlussvertrags vom 30. Mai 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und ihre Wirkung einzugehen.

    4.1

        1. Schliesst sich ein Arbeitgeber zur Durchführung der beruflichen Vorsorge einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung an, so bildet der Anschlussvertrag als Innominatkontrakt, der in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts untersteht, die Grundlage dieser Rechtsbeziehung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5203/2018 vom 19. November 2019 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Lehre). Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag auf, so gilt in erster Linie die Regelung, welche der Anschlussvertrag für diesen Fall vorsieht (vgl. Art. 53e Abs. 4 BVG und Urteil des BVGer A-5203/2018 vom 19. November 2019 E. 7.2).

        2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Destinatär und der Vorsorgeeinrichtung ist zu unterscheiden, ob sie den obligatorischen oder weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge betrifft. Im vorliegend relevanten obligatorischen Bereich entsteht die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und der Vorsorgeeinrichtung mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages (Art. 10 Abs. 1 BVG). Eine individuelle Zustimmung zum Beitritt ist somit nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf es einer Zustimmung des Versicherten zu den reglementarischen Bestimmungen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-5203/2018 vom 19. November 2019 E. 5.2 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Das Reglement oder die Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar mit allgemeinen Vertragsoder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement,

          unterzieht (Urteil des BVGer A-5203/2018 vom 19. November 2019 E. 5.2.3).

        3. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]). Diese berechnet sich grundsätzlich nach Art. 15 f. FZG; Art. 17 und 18 FZG legen Mindestansprüche der Versicherten fest. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben gemäss letzterem Artikel den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben. Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen (Art. 19 Abs. 1 FZG). Im Fall einer Teiloder Gesamtliquidation dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden (Art. 19 Abs. 2 erster Satz FZG). Aber auch die zuletzt genannte Regelung steht unter dem ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt, dass durch den (anteilmässigen) Abzug nicht das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 18a Abs. 2 FZG; BGE 141 V 597 E. 3.2 mit

    Hinweisen). Dies bedeutet, dass die in Art. 18 FZG verankerte Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge auch bei Austritten während Phasen von versicherungstechnischen Unterdeckungen greift (HERMANN WALSER in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019, Art. 19 FZG Rz. 5).

    4.2

        1. Gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG stellt die Auflösung eines Anschlussvertrags einen Teilliquidationstatbestand dar (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Teilliquidationsreglements vom 24. November 2009 bzw. vom

          10. Februar 2015 [Anhang 3 zum Vorsorgereglement, nachfolgend: Teilliquidationsreglement]). Die (anschlussvertragliche) Kündigung stellt ein einseitiges Gestaltungsrecht dar und ist grundsätzlich bedingungsfeindlich sowie unwiderruflich. Die Kündigung der Arbeitgeberin vom 30. Mai 2012 auf den 31. Dezember 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) entfaltete somit Wirkung. Nachdem jedoch dasselbe Vertragsverhältnis konkludent zu identischen Bedingungen weitergeführt wurde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c), wurde der strittige berufsvorsorgerechtliche Anschluss in diesem Sinn fortgesetzt. Als einen Teilliquidationstatbestand auslösend zur Beurteilung stehen somit ausschliesslich die gestaffelten, lediglich vier Monate auseinander liegenden und auf der Neuorganisation der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Selbstständigerwerbender basierenden Austritte der beiden Beschwerdeführer (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 597 E. 3.1 und

          E. 4.2 mit Hinweisen). Aufgrund der angezeigten gesamtheitlichen Betrachtung steht auch die dem Beschwerdeführer 2 bereits geleistete Austrittsleistung unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückerstattung (Art. 27 g Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]); BGE 141

          V 597 E. 4.2, vgl. auch BGE 139 V 407 E. 4.1.1).

        2. Gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Feststellung, wonach die Kündigung vom 30. Mai 2012 auf den 31. Dezember 2012 Wirkung entfaltete, wäre somit entgegen der auf die Weisung der Vorinstanz gestützten Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin eine Teilliquidation bereits per 31. Dezember 2012 durchzuführen gewesen, und zwar gemäss nachfolgender Bestimmungen des Anschlussvertrags, die sich mit Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 18a Abs. 2 FZG decken: «Wird die Anschlussvereinbarung im Anschluss an eine ordentliche Kündigung aufgehoben, so steht dem ausscheidenden Vorsorgewerk das gesamte per Stichtag vorhandene Guthaben gemäss Ziff. 1.2 zu vorbehältlich nachfolgender Ziff. 5.7 (Ziff. 5.5 Anschlussvereinbarung). ( ) Im Fall einer Unterdeckung ist der Fehlbetrag anteilsmässig mit dem Guthaben gemäss Ziff. 1.2 zu verrechnen; das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf dabei nicht geschmälert werden (Ziff. 5.7).»

    Unter vorgenannten Umständen - insbesondere aufgrund der konkludenten Weiterführung des Vertragsverhältnisses zu denselben Bedingungen - ist die Festsetzung des Stichtags für die durchzuführende Teilliquidation im Nachgang zu den Austritten der beiden letzten Versicherten des fraglichen Vorsorgewerks auf den 31. Dezember 2014 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.h) jedoch nicht zu beanstanden und wird auch von keiner Seite bemängelt.

      1. Wie bereits im Anschluss an die vorgenannte Kündigung (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.b) weigerte sich die Beschwerdegegnerin, eine Teilliquidation infolge der Austritte der beiden Beschwerdeführer bzw. infolge Restrukturierung durchzuführen, bevor das BVG-Minimum ausfinanziert sei bzw. die Arbeitgeberin den Fehlbetrag auf den Mindestguthaben ihrer Versicherten beglichen habe. Sie stellte sich - obschon zumindest der Beschwerdeführer 1 fortan nicht mehr im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war - auf den Standpunkt, die Freizügigkeitsleistungen von Mitarbeitenden könnten erst an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, wenn der Deckungsgrad des Vorsorgewerks bekannt, revidiert und vom Stiftungsrat verabschiedet sei (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.e).

        1. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, wenn ein Arbeitgeber seiner Sammelstiftung den Anschluss zu einem Zeitpunkt kündige, in welchem sein Vorsorgewerk nicht über die nötigen Mittel zur Ausfinanzierung der BVGMindestleistungen verfüge, sei die Kündigung zwar rechtsgültig, erfolge jedoch in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 des Obligationenrechts vom

          1. März 1911 (OR, SR 220) zur Unzeit, was eine entsprechende Schadenersatzpflicht auslöse. Zudem hätten die organisatorischen Massnahmen der Arbeitgeberin einzig dazu gedient, die Sanierungspflicht des eigenen Vorsorgewerks zu umgehen. Deshalb sei den Beschwerdeführern der Rechtsschutz nach Art. 53d Abs. 3 BVG zu Recht verweigert worden, solange die Arbeitgeberin, in welcher der Beschwerdeführer 1 seinerzeit noch in leitender Position tätig und deren Gesellschafter war, sich weigere, den versicherungstechnischen Fehlbetrag zugunsten des Personals einzubezahlen. Der Beschwerdeführer 2 sei zwar weder Gesellschafter noch in geschäftsleitender Funktion tätig gewesen. Dennoch müsse sein Verhalten aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung und der vorbehaltlosen Entgegennahme seiner Freizügigkeitsleistung trotz faktisch unveränderter Weiterbeschäftigung als rechtmissbräuchlich bzw. sein Stellenwechsel als fingiert betrachtet werden.

        2. Die Beschwerdegegnerin teilt die vorinstanzliche Auffassung, wonach die fraglichen Austritte fingiert worden seien und lediglich dem Zweck dienten, die bestehende Sanierungspflicht zu umgehen. Sie erklärt, die Ausfinanzierung des Fehlbetrags stelle zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Kündigung des Anschlussvertrags dar, sei jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe - analog Art. 53e Abs. 4bis BVG Voraussetzung für den Vollzug des Austritts aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Würde der Anspruch der Versicherten auf Ausfinanzierung des Fehlbetrags als Schadenersatzforderung gegenüber der Arbeitgeberin in das Vermögen des strittigen Vorsorgewerks aufgenommen, so entstünde von Gesetzes wegen eine gegen Art. 57 Abs. 1 BVV 2 verstossende Anlage bei der Arbeitgeberin. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, dass ein Anschlussvertrag während einer Unterdeckung auf den BVG-Mindestguthaben nicht gekündigt werden dürfe, sondern dass eine derartige Kündigung zur Unzeit erfolge, was bedeute, dass der kündigende Arbeitgeber bzw. das austrittswillige Vorsorgewerk die entsprechenden finanziellen Folgen zu tragen hätte(n). Konkret heisse dies, dass die Arbeitgeberin entweder alleine oder paritätisch zusammen mit den Versicherten die Unterdeckung auf den Mindestguthaben nach Art. 15 BVG ausfinanzieren müsse. Analog der spezialgesetzlichen Regelung nach Art. 53e Abs. 4bis BVG, welche die Bedingungen zum Vollzug des Austritts von Rentenbezügern regle, sei im

    Interesse der Aktivversicherten zu verlangen, dass dies geschehe, bevor bzw. damit der Austritt vollzogen werden könne. Die Überlegung der Beschwerdeführer, es sei an ihr, die Unterdeckung auf den Mindestguthaben nach Art. 15 BVG zu finanzieren, gehe schon deshalb fehl, weil Vorsorgeeinrichtungen kein ihnen gehörendes Vermögen hätten. Das Vorsorgevermögen gehöre den Destinatären, was auch der Fall wäre bei einer Vorsorgeeinrichtung, die - anders als sie selbst - auf der Gesamtstiftungsebene freie Mittel führe.

    4.4

        1. Was die Argumentation betrifft, wonach die Kündigung zur Unzeit,

          d.h. in einem Zeitpunkt erfolge, in welchem das Vorsorgewerk nicht über die nötigen Mittel zur Ausfinanzierung der BVG-Mindestleistungen verfüge, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kündigung gemäss Bedingungen des Anschlussvertrags nicht verfrüht und unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf einen vorgesehenen Kündigungstermin erfolgte: Die Anschlussvereinbarung trat am 1. April 2007 in Kraft und war für die Dauer von drei Jahren fest abgeschlossen. Sie konnte beidseitig erstmals auf den

          1. Dezember 2009 gekündigt werden, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres (Ziff. 5.1 der Anschlussvereinbarung). Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2012 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b). Der Beitragsverpflichtung aus dem Anschlussvertrag (Ziff. 5.4) ist sie sodann unbestrittenermassen nachgekommen.

        2. Und selbst wenn von einer Kündigung des Anschlussvertrags zur Unzeit auszugehen wäre, rechtfertigte dies die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht: Es gilt zu unterscheiden zwischen der Arbeitgeberin als juristischer Person und Partei des Anschlussvertrags und ihren bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch im Rahmen der beruflichen Vorsorge versicherten, beschwerdeführenden Arbeitnehmern (vgl. auch vorne

          E. 4.1). Aufgrund einer Vertragsverletzung wäre Erstere bzw. wären ihre willensbildenden Organe - in seiner geschäftsführenden Funktion auch der Beschwerdeführer 1 - von der Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin zur Verantwortung zu ziehen und nicht die Austrittsleistungen als individuelle Ansprüche Letzterer zu kürzen bzw. deren (vollständige) Auszahlung zu verweigern.

          Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Anspruch der Versicherten auf Ausfinanzierung des Fehlbetrags als Schadenersatzforderung gegenüber der Arbeitgeberin nicht in das Vermögen des

          strittigen Vorsorgewerks aufgenommen werden könne, da ansonsten von Gesetzes wegen eine gegen Art. 57 Abs. 1 BVV 2 verstossende Anlage bei der Arbeitgeberin entstünde, nichts. Mit den Beschwerdeführern ist in diesem Zusammenhang sodann einig zu gehen, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin ihrer Vertragspartnerin, der fraglichen Arbeitgeberin, gegenüber aufgrund einer zur Unzeit erfolgten Kündigung des Anschlussvertrags bereits mangels Gegenseitigkeit nicht mit den individuellen Leistungsansprüchen der Beschwerdeführer als bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der beruflichen Vorsorge obligatorisch versicherten Arbeitnehmer auf Entrichtung ihrer (ungekürzten) Austrittsleistungen verrechnet werden könnte. Weiter hätte die Arbeitgeberin allfällige finanzielle Folgen einer Kündigung zur Unzeit nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen zu vergegenwärtigen, was entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bedeutet, dass sie (im Sinne einer Sanierungsmassnahme nach Art. 65d Abs. 3 Bst. a BVG) entweder alleine oder paritätisch zusammen mit den Versicherten die Unterdeckung auf den Mindestguthaben nach Art. 15 BVG ausfinanzieren müsse.

        3. Im Übrigen stellt die Kündigung eines Anschlussvertrags während einer Phase der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung oder eines Vorsorgewerks per se grundsätzlich weder ein missbräuchliches Verhalten dar noch gilt eine entsprechende Kündigung deshalb als zur Unzeit erfolgt. Vielmehr sind diesfalls die entsprechenden gesetzlichen Folgen - insbesondere die Aufteilung des Fehlbetrags - nach den einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Rahmen der vorzunehmenden Teiloder Gesamtliquidation zu regeln.

      1. Die Vorinstanz stützt sich sodann auf Art. 53e Abs. 4bis BVG, welcher besagt, wenn im Anschlussvertrag vorgesehen ist, dass die Rentenbezüger bei dessen Auflösung die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen kann, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Analog dazu verlangt die Vorinstanz, dass der Fehlbetrag auf den Mindestguthaben der fraglichen Versicherten nach Art. 15 BVG ausfinanziert werde, bevor bzw. damit der Austritt aus der Beschwerdegegnerin vollzogen werden könne. Inwiefern dies im Interesse der Beschwerdeführer als einzigen Aktivversicherten sein soll, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, erscheint fraglich: Der Abschluss eines neuen Anschlussvertrags wird nicht angestrebt. Ihnen liegt vielmehr daran, schnellstmöglich eine ungekürzte Austrittsleistung zu erhalten und damit an einer möglichst raschen Durchführung einer Teilliquidation, zumal eine

        solche bereits im Anschluss an die Kündigung trotz erfüllter Voraussetzungen ungerechtfertigterweise verweigert wurde.

        Zudem erscheint die analoge Anwendung vorgenannter Bestimmung, welche sich auf den Wechsel von Rentenbezügern zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung bei entsprechender Regelung im Anschlussvertrag bezieht, auf die vorliegende, ganz anders gelagerte Situation ohnehin fraglich.

      2. Das von der Vorinstanz geschützte Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Durchführung der Teilliquidation solange zu verweigern, bis die BVG-Guthaben der versicherten Beschwerdeführer von einer Kürzung infolge Unterdeckung nicht mehr tangiert würden bzw. bis dieser Fehlbetrag von der Arbeitgeberin beseitigt wird, widerspricht den gesetzlichen und ihren reglementarischen Vorschriften betreffend Voraussetzungen und Verfahren einer Teilliquidation. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen Beiträge zur Ausgleichung einer solchen Differenz zwischen individuellen Altersguthaben zur minimalen Austrittsleistung nach BVG reglementarisch vorgesehen. Die Zuweisung bzw. Aufteilung des bereits feststehenden Fehlbetrags und insbesondere die Frage nach einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführer hätte vielmehr im Rahmen einer zeitnah durchzuführenden Teilliquidation in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften geklärt werden sollen.

        Ein Austritt unter Mitgabe entsprechender gesetzlich garantierter Mindestleistungen muss jedenfalls auch bei Unterdeckung möglich sein und im Rahmen einer Teilliquidation vollzogen werden, zumal die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich jederzeit dafür Sicherheit bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 BVG und Art. 65c Abs. 1 BVG). Die von der Vorinstanz geschützte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hätte ansonsten im Prinzip anlehnend an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 597 E. 3.2 und E. 4.4) zur Folge, dass Ansprüche auf Austrittleistungen verzögert oder im Extremfall gar nicht fällig werden und geltend gemacht werden können (vgl. jedoch zur Verzinsung im vorliegenden Fall hinten E. 5.4.3), was dem System der beruflichen Vorsorge widerspräche.

      3. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 141 V 597 E. 4.1 antönte, ist die sich auf eine entsprechende vorinstanzliche Weisung stützende Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin demnach nicht rechtmässig und da-

    mit nicht zu schützen. Unter diesen Umständen kann kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdeführer vorliegen (vgl. dazu auch vorne E. 4.).

    4.8

    4.8.1 Sollten per Stichtag der Teilliquidation während der Anschlussphase von den Arbeitnehmern verlangte Sanierungsbeiträge offen geblieben sein, wären diese aus obligationenrechtlicher Sicht unter den Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 1 OR als gegenseitige Geldforderungen (unter Vorbehalt der Fälligkeit beider Forderungen) zwar grundsätzlich mit den strittigen Austrittsleistungen verrechenbar; dem steht jedoch die Mindestgarantie nach Art. 53d Abs. 3 BVG entgegen. Eine Kürzung der Austrittsleistungen rechtfertigt sich demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, zumal die Beitragszahlungen im Rahmen des Anschlussvertrags (Ziff. 5.4) unbestrittenermassen stets fristgerecht geleistet wurden. Vielmehr ist ein daraus resultierender Fehlbetrag von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der zu ergänzenden Teilliquidation zuzuweisen bzw. gilt es, die Frage, wie der betragsmässig unbestrittene Fehlbetrag bei Auflösung des fraglichen, nur für die Arbeitgeberin gebildeten Vorsorgewerks, aufzuteilen ist, ohne dass dabei die Altersguthaben der Beschwerdeführer geschmälert werden, in diesem Rahmen zu beantworten.

      1. Wie die Beschwerdegegnerin erklärt, wird auf der Ebene der Gesamtstiftung kein Vermögen geführt und systemimmanent besteht zwischen den ihr angeschlossenen Vorsorgewerken, für welche dem Wesen der Sammelstiftung entsprechend je getrennte Rechnungen geführt werden, keine finanzielle Solidarität. Bei zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen stellt der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG die gesetzlichen Leistungen sicher. Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen (Art. 56 Abs. 3 BVG). Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat die Einzelheiten wie folgt geregelt: Als zahlungsunfähig gilt eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn sie oder es fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist, weil über die fragliche Vorsorgeeinrichtung oder über den fraglichen Arbeitgeber ein Liquidationsoder Konkursverfahren oder ein ähnliches

        Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom

        22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV, SR 831.432.1]).

        Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und damit der Sicherheitsfonds BVG gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 25 SFV für die entsprechende Leistung aufkommt oder die Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsnachfolgerin solvent sind und den Differenzbetrag zu begleichen haben (vgl. dazu auch die schematische Darstellung von KRISTIN M. LÜÖND, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. 2004, S. 76 und S. 87 zu den verschiedenen Anspruchskategorien), ist hier nicht abschliessend zu beantworten, sondern im Rahmen der Ergänzung des Teilliquidationsverfahrens zu prüfen. Jedenfalls geht es gemäss vorangehenden Erwägungen nicht an, das gesetzlich geschützte Altersguthaben der Versicherten anzutasten bzw. dessen vollständige Auszahlung an die erwähnten Bedingungen zu knüpfen. Die volle Auszahlung der Austrittsleistungen darf demnach auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Arbeitgeberin den Fehlbetrag auf den Mindestguthaben nach Art. 15 BVG vorgängig ausgleicht bzw. darf ein bereits überwiesenes Guthaben nicht zurückgefordert werden, bis dies geschieht. Vielmehr ist spätestens mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Höhe der fraglichen Austrittsleistungen im Rahmen der Teilliquidation bestimmt und sind sie damit fällig (vgl. BGE 141 V 597 E. 3.2 und hinten mit Bezug auf die Verzinsung aber auch E. 5.4.3).

      2. Zusammenfassend bleibt folglich festzuhalten: Es ist zwar zutreffend, dass sich Art. 53d Abs. 3 BVG nicht zur Vorgehensweise bei Vorhandensein eines allfälligen Fehlbetrags auf Mindestguthaben äussert. Die Massnahmen zur Unterdeckung sind jedoch in Art. 65d BVG und die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG ist in Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG i.V.m. Art. 25 SFV geregelt. Den obligatorisch versicherten Beschwerdeführern, welchen aufgrund der unrechtmässigen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, ist das BVG-Altersguthaben nach Art. 15 BVG auch im Rahmen einer Teilliquidation in Anwendung von Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 18a Abs. 2 FZG ungeschmälert mitzugeben, und zwar unabhängig davon, wer letztlich für den fraglichen Fehlbetrag, dessen Höhe unbestrittenermassen feststeht, aufzukommen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach gutzuheissen.

    5.

      1. Die Beschwerdeführer beantragen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, das jeweils ungekürzte Altersguthaben sei seit dem jeweiligen Austritt zu 5 % zu verzinsen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.a, B.a und auch A.i). Im Beschwerdeverfahren erklären sie diesbezüglich, nicht die Verzinsung einzelner Austrittsleistungen zu verlangen, sondern des Deckungskapitals als sich aus der Summe der gesetzlichen Altersguthaben nach Art. 15 BVG ergebender kollektiver Anspruch im Rahmen der Teilliquidation. Eine Teilliquidation bewirke, dass das Deckungskapital der austretenden Versicherten - und nicht, wie das Bundesgericht in BGE 141 V 597 E. 3.2 erläutere, die einzelnen Austrittsleistungen - fällig würden. Das Deckungskapital sei rechtsprechungsgemäss seit dem Stichtag der Teilliquidation gemäss Art. 104 Abs. 1 OR mit einem ordentlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen; ein späterer Beginn der Verzinsungspflicht komme nur bei freien Mitteln zum Tragen.

      2. Bevor auf die von den Beschwerdeführern erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung einzugehen ist, bleibt Folgendes festzuhalten: Unter Deckungskapital versteht man die bilanzielle Rückstellung für Vorsorgeleistungen, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden. Es wird verschiedentlich als mathematische Reserve bezeichnet. In der Regel versteht man unter dem Deckungskapital den individuellen Anspruch der einzelnen Person bzw. des entsprechenden Versichertenbestandes (Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, 3. Aufl.2015, S. 47). Die Beschwerdeführer haben sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren wie erwähnt unmissverständlich die Mitgabe ihrer ungekürzten Altersguthaben sowie deren Verzinsung zu 5 % seit dem jeweiligen Austritt (und nicht seit dem späteren Stichtag der Teilliquidation) beantragt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.a, B.a und auch A.i). Da es sich beim Deckungskapital um eine rein rechnerische Grösse handelt, die sich aus der Summe der einzelnen Austrittsleistungen zusammensetzt, stellt sich die Frage der Fälligkeit lediglich in Bezug auf die letztgenannten Guthaben. Daher erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Antragsänderung, zumal es sich nicht um eine Antragserweiterung handelt und ein enger Bezug zum Streitgegenstand besteht (vgl. dazu statt vieler Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208 - 2.210 mit Hinweisen).

      3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es zu unterscheiden, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand oder mit einem «gewöhnlichen» Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG steht: Im letzteren Fall wird die Austrittsleistung unmittelbar mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Im ersteren Fall hingegen ergibt sich die Fälligkeit der Austrittsleistung erst, wenn feststeht, wie hoch die freien Mittel sind bzw. der Fehlbetrag ist, zumal ein solcher immer individuell weiterzugeben ist (Art. 27g Abs. 3 zweiter Satz BVV 2). Das bedeutet, dass sich die Fälligkeit der Austrittsleistung im Rahmen einer (Teil-)Liquidation erst in demjenigen Zeitpunkt ergibt, in dem das vorhandene Vermögen bzw. die Höhe des Altersguthabens definitiv bestimmt ist. Dies bedingt das Vorliegen eines verbindlichen Verteilungsplans bzw. einer verbindlichen Zuweisung des Fehlbetrages, der im Übrigen keinen Verteilungsplan erfordert. Erst dann ist das Altersguthaben durch Art. 2 ff. FZG geschützt. Implizit ergibt sich dies auch aus Art. 27g Abs. 3 Satz 3 BVV 2. Daraus erhellt, dass die Austrittsleistung nicht vor der Feststellung eines allfälligen Fehlbetrages überwiesen werden muss (BGE 141 V 597 E. 3.2 mit Hinweisen). In der Folge hat das Bundesgericht mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 festgehalten, der eingeklagte Anspruch auf eine (ungekürzte) Austrittsleistung sei - unabhängig davon, ob eine Umgehungshandlung vorliege oder nicht - noch nicht fällig, solange das Teilliquidationsverfahren nicht durchgeführt worden sei (BGE 141 V 597 E. 4.4).

      4. Aus prozessökonomischen Gründen ist die akzessorische Frage der Verzinsung der im Rahmen der Auflösung des fraglichen Vorsorgewerks strittigen Austrittleistungen ebenfalls im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden, ergänzenden Abklärungen zu beantworten und sind die Beschwerdeführer mit diesen individuellen Ansprüchen nicht ins Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu verweisen.

        1. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass weder das Vorsorgenoch das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin Bestimmungen zur Verzinsung von Austrittsleistungen enthalten. Das Teilliquidationsreglement vom 24. November 2009 bzw. vom 10. Februar 2015 (Anhang 3 zum Vorsorgereglement) hält in Art. 6 Abs. 3 lediglich fest, dass sich die Übertragung individueller Ansprüche nach den einschlägigen Bestimmungen des FZG richte.

          Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV, SR 831.425) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 FZG dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent und Artikel 65d Absatz 4

          BVG wird für nicht anwendbar erklärt. Hingegen gelangt Art. 11 BVV 2 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog zur Anwendung (BGE 132 V 127 E. 8.2.2).

        2. Der Beschwerdeführer 2 trat Ende September 2013 aus; ihm wurde die ungekürzte Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 79'355.65 auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.d). Wann die Überweisung genau erfolgte, ist nicht aktenkundig: Nach seinem Austritt beantragte der Beschwerdeführer 2 die Überweisung der Austrittsleistung am 8. Oktober 2013 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.d). Eine Verzugszinspflicht konnte jedenfalls vorher nicht eintreten, solange die Vorsorgeeinrichtungen nicht über die nötigen Angaben verfügte, wie die Austrittsleistung zu verwenden ist. Hat sie diese erhalten, ist die Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall innert 30 Tagen zu überweisen, ansonsten ist sie ab Ende dieser Frist samt reglementarischem oder gesetzlichen Zins zu einem Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu verzinsen (Art. 2 Abs. 4 FZG; vgl. auch BGE 129 V 251 E. 4.2.3 und WALSER in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, a.a.O., Art. 2 FZG Rz. 11). Der Beschwerdeführer 1, der per Ende Januar 2014 austrat und die Auszahlung seiner Austrittsleistung bis Ende März 2014 beantragte, erhielt hingegen nur eine gekürzte Austrittsleistung (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.e und A.h i.f.). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Beträge bereits verzinst wurden und falls ja, zu welchem Zinssatz.

        3. In dieser speziellen Konstellation, in welcher die Höhe des vorhandenen Fehlbetrags nicht umstritten, dieser also bereits festgestellt ist, es um gesetzlich garantierte obligatorische Mindestguthaben nach Art. 15 BVG geht, welche quantitativ exakt festsetzbar sind sowie unbedingte individuelle Rechtsansprüche darstellen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführer zu verneinen ist und die Durchführung einer Teilliquidation seitens der Beschwerdegegnerin trotz gegebener Voraussetzungen mehrmals ungerechtfertigt verweigert wurde, erscheint es in der Folge stossend, wenn die geschuldeten Austrittsleistungen erst nach Durchführung der nun noch zu ergänzenden Teilliquidation verzinst würden. Unter diesen Umständen ist es auch mit vorgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vereinbar, die Fälligkeit der Ansprüche auf Austrittleistung nicht von der Durchführung eines formellen Teilliquidationsverfahrens abhängig zu machen, sondern bereits per Stichtag der durchzuführenden Teilliquidation, also per 31. Dezember 2014 zu verzinsen.

    5.5 Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Angelegenheit diesbezüglich im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Festlegung der Einzelheiten, insbesondere des anwendbaren Zinssatzes, an die mit der tatsächlichen Lage besser vertraute und fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen. Somit dringen die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag durch bzw. obsiegen in diesem Punkt praxisgemäss (vgl. statt vieler BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen).

    6.

      1. Weiter verlangen die Beschwerdeführer einen Anteil am Erlös aus Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ehemalige Organe der Beschwerdegegnerin. Sie machen geltend, strittige Aktiven seien in demjenigen Umfang zu bilanzieren, in welchem sie sich in einem Prozess voraussichtlich verwirklichen liessen. Sie dürften nicht schlechter gestellt werden als die anderen Versicherten, welche zur Handlungszeit der fraglichen Organe bei der Beschwerdegegnerin versichert waren.

      2. Die Beschwerdegegnerin erklärt demgegenüber, die verbleibenden Versicherten würden die Kosten für die Abklärung und allfällige Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen frühere Organe und somit das Prozessund Kostenrisiko tragen im Unterschied zum Austrittsbestand. Eine Beteiligung am Prozesserlös ohne gleichzeitige Beteiligung an den Prozesskosten sei schon aus Gründen der Gleichbehandlung ausgeschlossen. Zudem sei das per Stichtag der Teilliquidation effektiv vorhandene Vermögen der Vorsorgeeinrichtung massgeblich für die Berechnung zu verteilender Mittel oder einer bestehenden Unterdeckung (Art. 5 des Teilliquidationsreglements vom 24. November 2009). In der ordentlich geprüften Jahresrechnung per 31. Dezember 2014 seien keine Beträge aus Verantwortlichkeitsansprüchen bilanziert. Mögliche künftige Ansprüche aus einer angestrengten Organhaftungsklage seien als blosse Anwartschaften gemäss OR und Swiss GAAP FER 26 ohnehin nicht bilanzierungsfähig und nicht zu berücksichtigen. Nach dem Imparitätsprinzip dürften Ansprüche erst aktiviert werden, wenn sie genügend sicher seien, was betreffend die fraglichen Verantwortlichkeitsansprüche weder zum Stichtag der Teilliquidation noch derzeit der Fall sei. Ein Kollektiv, das vor Beendigung des Verantwortlichkeitsprozesses aus einer Vorsorgeeinrichtung austrete, könne demnach auch keine Ansprüche auf einen Anteil am Prozesserlös geltend machen.

      3. Die Vorinstanz erklärt in diesem Zusammenhang zutreffend, soweit solche Ansprüche nach rechnungslegungsrechtlichen Grundsätzen aktiviert, d.h. in der Bilanz ausgewiesen seien, führten sie zur Erhöhung des Deckungsgrads des zu liquidierenden Vorsorgewerks und würden den Beschwerdeführern als Bestandteil der Teilliquidationsbilanz mitgegeben. Ein Anspruch auf nicht aktivierbare, hypothetische oder künftige Vermögenswerte finde keine gesetzliche Grundlage.

      4. Gemäss Swiss GAAP FER 26, Ziff. 3 erfolgt die Bewertung der Aktiven zu den für den Bilanzstichtag zutreffenden aktuellen Werten (vgl. auch Urteil des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 10.2). Nach dem Stichtag eingetretene Entwicklungen sind nur insofern zu berücksichtigen, als sich am Stichtag abzeichnet, dass sie sich in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisieren (vgl. auch Urteil des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 10.4). Der Erfüllungsbetrag der strittigen Forderung müsste verlässlich ermittelt bzw. zumindest hinreichend genau geschätzt werden können (vgl. Swiss GAAP FER Rahmenkonzept, Stand 10. Dezember 2014, Ziff. 15). Diesbezügliche Anhaltspunkte lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Und selbst wenn ein Verantwortlichkeitsprozess bereits hängig wäre, liesse sich weder genau sagen, wann ein entsprechender rechtskräftiger Entscheid vorläge noch wie er ausfallen bzw. ob und wie viel exakt zugesprochen würde. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

    Aktivlegitimiert, den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 BVG gegenüber den fehlbaren Personen zu erheben ist im Übrigen die Vorsorgeeinrichtung bzw. tritt der Sicherheitsfonds nach Art. 56a BVG in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung ein, sofern diese zahlungsunfähig ist und der Sicherheitsfonds ihre laufenden Verpflichtungen übernimmt. Versicherten steht grundsätzlich kein Anspruch zu, eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben, da sie regelmässig einen bloss mittelbaren Schaden erleiden bzw. aufgrund des anwartschaftlichen Charakters ihrer Ansprüche (noch) nicht durch den Schaden betroffen sind. Ihnen steht allenfalls die Möglichkeit offen, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, die Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, eine Verantwortlichkeitsklage anzuheben. Versicherte erleiden erst dann einen konkreten, unmittelbaren Schaden, wenn die Versicherungsleistungen nicht mehr erbracht werden können; doch auch in diesem Fall kommt wie soeben erwähnt zumindest bis zu einer gewissen Höhe der Sicherheitsfonds für den Schaden auf, dem gegenüber den verursachenden Personen, die ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht zusteht (HANS-ULRICH

    STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 2020; vgl. auch UELI KIESER in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, a.a.O., Art. 52 BVG Rz. 17-19 mit Hinweisen).

    Festzuhalten bleibt im Übrigen, dass innerhalb der Beschwerdegegnerin für jedes Vorsorgewerk eine getrennte Rechnung geführt wird und die Beschwerdeführer die letzten verbliebenen Arbeitnehmer des fraglichen Vorsorgewerks sind (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a und A.d), also innerhalb dieses Vorsorgewerks kein Fortbestand besteht, der von einem allfällig erlangten Betrag zu ihren Lasten ungleich behandelt würde und profitieren könnte. Was die übrigen angeschlossenen Vorsorgewerke betrifft, so besteht zwischen ihnen und dem strittigen Vorsorgewerk wie erwähnt keine finanzielle Solidarität, sie bzw. ihre Versicherten würden jedoch im Fall eines für die Sammelstiftung negativen Prozessausgangs die entsprechenden Kosten letztlich tragen (z.B. über steigende Beiträge für die allgemeinen Verwaltungskosten). Diesbezüglich ist demnach auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Kostenund Prozessrisiko zu verweisen (vgl. vorne E. 6.2).

    7.

    Weiter wehren sich die Beschwerdeführer gegen die solidarische Auferlegung der vorinstanzlichen Gebühr in der Höhe von Fr. 1'500.-. Diese richtet sich nach Anhang Abs. 3 zur einschlägigen kantonalen Ordnung über die berufliche Vorsorge, welcher vorsieht, dass zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr verpflichtet ist, wer die Amtshandlung veranlasst. Bei Aufsichtsbeschwerden und bei Beschwerden nach Art. 53d Abs. 6 BVG werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Art. 86a Abs. 8 BVG.

    Die Beschwerdeführer sind mit Schreiben vom 31. März 2017 an die Vorinstanz gelangt, welche diese Eingabe als Beschwerde nach Art. 53d Abs. 6 BVG behandelt hat. Die vorinstanzlichen Kosten wurden demzufolge nach dem Unterliegerprinzip auferlegt, womit die Vorinstanz diese Gebühr entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang im Rahmen der Rückweisung neu zu verlegen und über die Zusprechung einer Parteientschädigung zu befinden hat.

    8.

      1. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 3'600.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln und den Beschwerdeführern zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie

        Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der auf die Beschwerdeführer entfallende Betrag von Fr. 900.- ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'700.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

      2. Die rechtsvertretenen Beschwerdeführer haben dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). Letztere hat hingegen als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2 mit Hinweisen bezüglich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 zum erstinstanzlichen Verfahren).

    Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 4’000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird teilweise - mit Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten und zu verzinsenden Altersguthaben - gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Februar 2018 dementsprechend aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Regelung der Einzelheiten der Verzinsung und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 900.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2’700.- auferlegt.

    Der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2’600.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig zurückerstattet. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post.

    3.

    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4’000.- zu bezahlen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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