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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-4475/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts F-4475/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-4475/2019
Datum:08.10.2019
Leitsatz/Stichwort:Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Schlagwörter : Italien; Dublin; Wegweisung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfügung; Dublin-III-VO; Bundesverwaltungsgericht; SEM-elact; Behörden; Entscheid; BVGer; Schweiz; Asylgesuch; Verfahren; SEM-act; BVGer-act; Schutz; Akten; Vollzug; Überstellung; Mitgliedstaat; Urteil; Behandlung; Richter; Algerien; Recht; Zuständigkeit
Rechtsnorm: Art. 112 AIG ;Art. 115 AIG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 AIG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 83 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4475/2019

U r t e i l  v o m  8.  O k t o b e r  2 0 1 9

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Blaise Vuille, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien A. , geboren ( ), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz erstmals am 22. Juni 2018 ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 14. Mai 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Mit Verfügung vom 6. September 2018 trat die Vorinstanz daher in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2 f. und A17). Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid (Urteil F-5469/2018 vom 2. Oktober 2018). Am 16. Oktober 2018 verweigerte der Beschwerdeführer die Ausreise nach Italien, worauf er am 23. Oktober 2018 polizeilich begleitet dorthin ausgeschafft wurde (SEM-act. K1).

B.

In Italien ersuchte der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 um Asyl, gelangte aber anschliessend illegal wieder in die Schweiz und stellte hier am 14. November 2018 ein zweites Asylgesuch (elektronische Akten der Vorinstanz [SEM-el.act.] 6). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und wies ihn nach Italien weg (SEM-act. K20). Auf eine gegen diesen Entscheid verspätet erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2019 nicht ein (SEM-act. K24).

C.

Nachdem der Beschwerdeführer am 20. März 2019 mittels Sonderflug nach Italien überstellt worden war, reichte er dort noch gleichentags ein weiteres Asylgesuch ein (SEM-el.act. 17). Kurze Zeit später kam er wieder illegal in die Schweiz. Die Vorinstanz verfügte am 18. April 2019 die Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3). Am 16. Mai 2019 wurde er mit einem Sonderflug nach Italien ausgeschafft (SEM-el.act. 2 und 13).

D.

Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 lehnten es die italienischen Behörden ab, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren. Sie behielten sich indes das Recht vor, auf diesen Entscheid zurückzukommen, wenn

sich der Beschwerdeführer den italienischen Behörden wieder zur Verfügung halte (BVGer-act. 1).

E.

Am 27. Juli 2019 reiste der Beschwerdeführer einmal mehr von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein (SEM-el.act. 2). Hier wurde ihm am

13. August 2019 rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat gewährt (SEM-el.act. 2). Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 14. August 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 26. August 2019 entsprachen die italienischen Behörden dem schweizerischen Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-el.act. 5 und 10 f.).

Mit Verfügung vom 26. August 2019 ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Sie forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-el.act. 14).

F.

Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung (BVGer-act. 1). Am 4. September 2019 reichte er eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Beweismittel ein (BVGer-act. 4).

G.

Seit dem 29. Juli 2019 verbüsst der Beschwerdeführer im Gefängnis in ( ) eine Freiheitsstrafe, die ihm wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts auferlegt worden war (SEM-el.act. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    4. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3.

    1. Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens voraus.

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Unbestrittenermassen hält er sich in der Schweiz illegal auf. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ahndete die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG) mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 bereits strafrechtlich (SEM-el.act. 9).

3.3.

      1. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält und dessen Antrag geprüft wird oder bereits abgelehnt wurde, wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. d Dublin-III-VO).

      2. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Oktober 2018 und am 20. März 2019 in Italien Asylgesuche (SEM-el.act. 6). Somit ist Italien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig. Daran ändert nichts, dass es die italienischen Behörden mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ablehnten, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren. Dieser Entscheid erfolgte offenbar unter dem Vorbehalt, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden (wieder) zur Verfügung halte (BVGeract. 1). Zu Recht stimmten die italienischen Behörden deshalb am 26. August 2019 dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Anzufügen ist, dass ein dem Beschwerdeführer von Frankreich am

10. Februar 2017 ausgestelltes und am 5. Mai 2017 abgelaufenes Schengen-Visum für die Bestimmung der Dublin-Zuständigkeit betreffend den Beschwerdeführer keine Relevanz hat und auch nie hatte. Erstens hat sich nämlich Italien der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bereits angenommen (Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 21 ff. Dublin-III-VO). Zweitens hatte sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit dem Visum lediglich bis im September 2017 in Frankreich aufgehalten und sich anschliessend wieder für mehrere Monate in Drittstaaten begeben, bevor er im Mai 2018 illegal nach Italien einreiste (Art. 12 Dubin-III-VO; SEM-act. A3 und A5).

3.4. Nach dem bisher Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen.

4.

Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

4.1. Abgesehen von der - zu Unrecht - bestrittenen Dublin-Zuständigkeit erhob der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. August 2019 keine weiteren Einwände gegen seine Überstellung nach Italien (BVGer-act. 1). In seiner ergänzenden Eingabe vom 4. September 2019 machte er geltend, Italien werde ihn im Falle einer Rücküberstellung nach Algerien ausschaffen und ihn damit in den Tod schicken (BVGer-act. 4). Zudem hatte er im Rahmen des ihm am 13. August 2019 gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine allfällige Überstellung nach Italien vorgebracht, er sei krank und habe psychische Probleme. Er sei mit einem Gewehr angeschossen worden (SEM-el.act. 2).

4.2.

      1. Einem in der Schweiz am 30. April 2019 verfassten ärztlichen Bericht (Medical Report in Cases of Return) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit nebst einem Schlafmittel (Zolpidem Mepha) das Medikament Pregabalin Mepha einnimmt. Letzteres dient unter anderem der Behandlung von Epilepsie (in diesem Zusammenhang auch die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 [SEM-act. K20]). Gleichzeitig wird in demselben ärztlichen Bericht aber festgehalten, die krampfartigen Anfälle würden vom Beschwerdeführer hervorgerufen. Hinweise auf eine Epilepsie seien keine ersichtlich. Bereits am 4. Januar 2019 wurde in einem anderen ärztlichen Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe zwar multiple und wiederkehrende Beschwerden (Schmerzen im Brustkorbbereich, Depression, Diabetes etc.) an. Ausser einer Schwellung an der linken Wange könnten indessen keine konkreten Befunde erhoben werden. Es bestehe ein Verdacht auf Vortäuschung epileptischer Anfälle (Akten der Vorinstanz, Dublin-Out). Gemäss dem im Vorgang zum letzten Sonderflug erstellten medizinischen Bericht vom 9. Mai 2019 bestanden keinerlei Indikationen, die gegen eine Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sprachen (BVGer-act. 3). Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons ( ) als auch das Bundesverwaltungsgericht konstatierten in ihren Entscheiden vom

        4. März 2019 (EG 19 1; Akten der Vorinstanz, Dublin-Out) respektive vom

        2. Oktober 2018 (F-5469/2018; SEM-act. A22), beim Beschwerdeführer lägen keinerlei relevante Erkrankungen vor und eine Überstellung nach Italien könne seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden. Vorliegend macht der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht (mehr) geltend, sein Gesundheitszustand stehe einer Wegweisung nach Italien entgegen.

      2. Trotz Einnahme von Medikamenten sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit einem realen Risiko konfrontiert wird, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Art. 3 EMRK; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

        Der Zugang zu Medikamenten ist dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, sollte er solche weiterhin benötigen. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

        Italien ist daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Hiervon ist auch nach Erlass des sogenannten "Salvini-Dekrets" weiterhin auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4116/2019 vom 21. August 2019 E. 7.6; F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 6.3).

      3. Hinweise, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, liegen keine vor. Demzufolge sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die vorliegend den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGE 2014/26 E. 7; 2011/50

        E. 8.3; RUEDI ILLES, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 83 N. 34 ff.).

      4. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers - ein temporäres Vollzugshindernis - ist erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

    1. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr einer Abschiebung nach Algerien durch die italienischen Behörden anbetrifft, so lässt der von ihm zu den Akten gereichte Entscheid vom 13. Mai 2019 zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte (vgl. dazu insbesondere Art. 14, Art. 28 und Art. 40 Verfahrensrichtlinie). Eine solche Abschiebung beziehungsweise Wegweisung nach Algerien ist in diesem Entscheid nicht enthalten. Die italienischen Behörden stimmten denn auch einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b DublinIII-VO (pendentes Asylverfahren) zu, womit Italien die Prüfung seines Gesuches nach Rückübernahme noch abzuschliessen hat (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unabhängig davon bestehen jedoch keine Gründe für die Annahme, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

    2. Somit darf von der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden (Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

5.

Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:

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