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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1378/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1378/2017
Datum:17.05.2017
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Beweis; Beweismittel; Revisionsgesuch; Verfahren; Gesuchstellers; Eingabe; Tatsache; Bundes; Tatsachen; Person; Lanka; Revisionsgr; Beschwerdeurteil; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Glaubhaft; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Partei; Gericht; Tamil; Polizei; Erheblich; Bombenanschläge
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ; Art. 121 BGG ; Art. 123 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 67 VwVG ; Art. 68 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1378/2017

U r t e i l  v o m  1 7.  M a i  2 0 1 7

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 / D-1791/2016.

Sachverhalt:

A.

Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B. - suchte am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach.

Am 23. Dezember 2013 wurde er summarisch befragt und am 9. Dezember 2014 einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei Anhänger der von C. gegründeten Democratic People's Front (DPF) gewesen und habe für diese Partei Wahlpropaganda (Aufhängen von Plakaten) gemacht. In den Jahren 2003 bis 2006 habe er im Auftrag von C. , den er persönlich nicht kenne, mehrfach - zwei Mal pro Jahr respektive je einmal in den Jahren 2003, 2004 und 2006 - insgesamt 24 beziehungsweise 12 Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom Norden des Landes nach B. gefahren und diesen Unterkünfte vermittelt. Im November 2006 sei ein Parlamentsabgeordneter ermordet worden. Sein Freund D. , der gewusst habe, dass der Täter ein Mitglied der E. ([ ]) gewesen sei, sei im April oder Mai 2007 verschleppt worden. Als Freund von D. habe er damals Probleme mit der E. gehabt; beziehungsweise er persönlich habe keine Probleme mit der Gruppe gehabt, aber von Vorfällen gehört, bei denen Personen in einem weissen Van verschleppt worden seien und vermutet, dass auch er von einem solchen Van gesucht werden könnte, zumal auch sein ( ) im Frühjahr 2007 kurzzeitig von Unbekannten festgehalten worden sei. Im Jahr 2008 sei es in B. zu zwei Bombenanschlägen gekommen. Diese seien von Leuten begangen worden, denen er Unterkünfte vermittelt habe. Gegen ihn sei in Sri Lanka kein Verfahren hängig respektive ihm sei seit 2010 bekannt, dass gegen ihn im Zusammenhang mit den besagten Bombenanschlägen ein Gerichtsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei; beziehungsweise es seien sogar zwei Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Angaben zu diesen Verfahren könne er keine machen. Er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Im Juni und Dezember 2009 seien je zwei Freunde, die mit ihm Unterkünfte in B. organisiert hätten, von Unbekannten entführt worden; er nehme an, die E. stecke dahinter. Gemäss Aussagen anderer Freunde hätten die Entführer im Juni 2009 auch ein Foto von ihm herumgezeigt. Er habe sich deshalb aus Angst ab Juni 2009 bei seiner ( ) versteckt. Im Januar 2010 sei er von B. via F. mit einem ( ) Visum nach G. gereist, wo er sich zweieinhalb Jahre aufgehalten und von zwei prominenten Personen (H. und I. ) unterstützt worden sei. Im Juni

2012 sei er nach J.

gereist und schliesslich am 16. Dezember

2013 in die Schweiz gelangt. Er habe erfahren, dass sein Vater im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen in B. befragt und er (der Gesuchsteller) dabei als Verdächtiger genannt worden sei.

Nebst der Identitätskarte und des Führerscheins reichte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben von C. vom ( ) 2013, ein Foto einer Seite aus einem Polizeibericht aus dem Jahr 2008 und ein in der Schweiz entstandenes Foto mit einem sri-lankischen Parlamentsmitglied ein.

B.

Von der Schweizer Vertretung in Sri Lanka im Auftrag des SEM vorgenommene Abklärungen ergaben laut dem entsprechenden Botschaftsbericht vom 27. April 2015, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Polizeibericht aus dem Jahr 2008 um eine Fälschung handle. Der Gesuchsteller nahm dazu mit Eingaben vom 29. Oktober 2015 und 16. Dezember 2015 Stellung und reichte weitere Beweismittel ein (Kopie einer zweiten Seite des besagten Polizeiberichts, Kopie eines Haftbefehls vom [ ] 2008, sechs Fotos bezüglich exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz).

C.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Es führte im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Aufgrund des Botschaftsberichts sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Polizeibericht aus dem Jahr 2008 um eine Fälschung handle. Die Einwände des Gesuchstellers seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen, zumal die Vertretung in Colombo über langjährige Erfahrung in der Analyse von sri-lankischen Dokumenten verfüge und festgestellt habe, dass der fragliche Bericht in sechs Punkten - und damit erheblich - von einem echten Polizeidokument abweiche. Aus der nachträglich noch eingereichten zweiten Seite des Polizeiberichts würden sich zudem weitere Ungereimtheiten ergeben, werde darin doch eine Verhaftung des Gesuchstellers erwähnt, die er selber nie geltend gemacht habe. Es sei damit auch nicht davon auszugehen, dass gegen den Gesuchsteller in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren hängig sei. Folgerichtig sei auch der Haftbefehl vom ( ) 2008, der sich auf den Polizeibericht und daher auf ein gefälschtes Polizeidokument und ein nichtexistentes Verfahren beziehe, als Fälschung einzustufen. Zu dem angeblich hängigen Gerichtsverfahren habe der Gesuchsteller keinerlei Angaben machen können. Auch habe er nicht vorgebracht, festgenommen worden zu sein, obwohl eine Verhaftung aufgrund des Datums des Haftbefehls und der darin vermerkten Wohnadresse des Gesuchstellers zu erwarten gewesen wäre, wenn der Haftbefehl tatsächlich echt wäre. Im Übrigen sei es fraglich, wie Drittpersonen in den Besitz einer Kopie des Haftbefehls gekommen sein sollten, werde eine solche in der Regel doch der betroffenen Person erst bei einer Verhaftung übergeben. Insgesamt könne die Echtheit der eingereichten Polizeirespektive Gerichtsakten ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage sei das Vorbringen, der Vater des Gesuchstellers sei im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen in B. befragt und der Gesuchsteller dabei als Verdächtiger genannt worden, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller zwischen 2003 und 2006 im Auftrag von C. LTTE-Leute nach B. gebracht und ihnen Unterkünfte vermittelt habe, sei angesichts widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft. Im Weiteren sei auch angesichts widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller

asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der E.

ausge-

setzt gewesen sei oder solche zu befürchten hätte. Das allgemein und unverbindlich gehaltene Schreiben von C. vom ( ) 2013 vermöge keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen; es sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, dem kein Beweiswert zukomme. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen bestehe beim Gesuchsteller trotz seiner tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit insgesamt kein Grund zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, die über einen "Background Check" hinausgehen würden. Das geltend gemachte Engagement für die DPF lasse nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung schliessen, zumal diese Partei legal sei und C. heute einen Ministerposten innehabe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an zwei Veranstaltungen [ ]) seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Der Gesuchsteller reiche Fotos der besagten Anlässe ein, auf welchen er mit seinem ( ), einem sri-lankischen Politiker der Tamil National Alliance [TNA] und einer weiteren Person, welche die LTTE unterstützt habe, zu sehen sei, habe aber nicht substanziiert, weshalb diese Aktivitäten oder der Umstand, dass sein ( ) als Flüchtling anerkannt worden sei, zu einer Gefährdung seiner

Person führen sollte. Angesichts seiner Aussagen in den Befragungen und der privaten Fotos sei davon auszugehen, dass er als Mitläufer bei den besagten Veranstaltungen teilgenommen habe und ein sehr geringes exilpolitisches Profil aufweise. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er wegen dieser Aktivitäten bei den sri-lankischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

D.

Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob der Gesuchsteller durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016.

Er machte im Wesentlichen geltend, seine Schilderungen seien glaubhaft, wie der Bericht der Hilfswerkvertretung zeige. Er sei Anhänger der DPF gewesen und von den LTTE zu Hilfsdiensten angeworben worden. Der Widerspruch betreffend die Anzahl transportierter Personen sei nicht relevant. Zudem sei er für C. tätig gewesen. Er habe zwar keinen Kontakt zu diesem gehabt, aber zum ( ), der die Aufträge verteilt habe. Nach den Bombenanschlägen im Jahr 2008 habe die Polizei die Verantwortlichen bei den LTTE gesucht. Da er für diese Hilfsdienste verrichtet habe, sei auch nach ihm gesucht worden. Nachdem vier Freunde entführt worden seien, habe er sich zur Flucht entschlossen. Seine anfangs fehlende Kenntnis über das hängige Gerichtsverfahren sei nicht realitätsfremd. Bei der Befragung vom 23. Dezember 2013, die kurz nach der Einreise in die Schweiz erfolgt sei, habe er noch keine Kenntnis davon gehabt. In der Folge habe er aber die entsprechenden Dokumente beschafft.

E.

Mit Urteil D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 ab.

F.

    1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller durch seinen am 15. Juni 2016 mandatierten neuen Rechtsvertreter beim SEM ein neues Asylgesuch ein.

    2. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm im Asylverfahren nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte kohärent vorzutragen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher bei der Anhörung vom 9. Dezember 2014 sei schwierig und die Vertretung im Beschwerdeverfahren ungenügend gewesen. Die Gefahr einer Grundrechtsverletzung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei nochmals zu prüfen und die Sache unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 neu zu beurteilen.

      LTTE-Leute, die er 2003 bis 2006 nach B. gebracht und denen er Wohnungen vermittelt habe, seien 2008 in zwei Bombenanschläge verwickelt gewesen. Verschiedene seiner Mitstreiter seien von den Behörden oder Paramilitärs festgenommen und ein Familienfreund namens K. im Dezember 2011 entführt worden und es sei daher davon auszugehen, dass die Behörden von seiner Involvierung wissen würden. Die Anschläge von 2008, die im Jahr 2007 erfolgte Entführung von D. und die Tötung einer Person in B. im Juli 2008 seien in den beiliegenden Zeitungsberichten dokumentiert. Diese Sachverhaltselemente seien vor dem Hintergrund des besagten Referenzurteils vom

      15. Juli 2016 und den darin definierten Risikofaktoren, die er teils erfülle (bspw. Verdacht auf LTTE-Verbindungen, behördliche Suche, Auslandsaufenthalt, [ ] mit exilpolitischem Profil, Rückkehr mit temporären Papieren) neu zu würdigen.

      Er habe in G. und der Schweiz Kontakt zu exilpolitischen Persönlichkeiten und Organisationen gehabt. Bei den beiden Personen in G. , die er bei der Anhörung erwähnt habe, handle es sich um einen früheren ( ), der die LTTE verehre, mit LTTE-Kaderfrauen liiert gewe-

      sen und nach einer ( ) aus L.

      ausgeschafft worden sei

      (H. ), und um einen tamilischen Politiker, der sich für die LTTE einsetze (I. ), wie die beiliegenden Zeitungsberichte und WikipediaAusdrucke belegen würden. Der Kontakt zu diesen löse Verdachtsmomente aus, da G. eines der Hauptfluchtländer ehemaliger LTTEMitglieder sei. Zudem betätige er sich hierzulande - wie im Asylverfahren vorgebracht - exilpolitisch. Sein ( ) sei aufgrund seines exilpolitischen Engagements am ( ) 2014 vorläufig aufgenommen worden und es sei klar, dass er (der Gesuchsteller) auch über die entsprechenden Kontakte - beispielsweise zum M. , das auf einer Liste verbotener Exilorganisationen stehe - verfüge, da er sich im gleichen Umfeld bewege.

      Das beiliegende, von seinem Rechtsvertreter in einem anderen Verfahren erhältlich gemachte Formular zur Papierbeschaffung des sri-lankischen Konsulats zeige, dass überprüft werde, ob Personen, die mit temporären Ersatzpapieren nach Sri Lanka zurückreisen müssten, auf einer „Black List“ aufgeführt seien oder aufgenommen werden sollten. Bei der zu erwartenden Vorsprache auf dem Konsulat zwecks Papierbeschaffung riskiere er aufgrund seines Profils die Aufnahme in die besagte Liste.

      Nach der Ausschaffung sri-lankischer Staatsangehöriger am 16. November 2016 seien deren Personalien und Wohnorte in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden. Die betroffenen Personen seien behördlichen Schikanen ausgesetzt und es sei zu befürchten, dass es in absehbarer Zeit zu Inhaftierungen oder gar Tötungen komme.

      Auf die weitere Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

    3. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2017 folgende Beweismittel ein:

  • “Deadly bus bombing hits Colombo“, BBC News, 2.1.2008

  • “Claymore attack in Colombo targets SLA bus, 5 killed, 24 wounded”, TamilNet, 2.1.2008

  • Expulsion of non-resident Tamils from Colombo, Wikipedia

  • Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Treatment of Tamils in Colombo by members of the Sri Lankan security forces and police; registration requirements in Colombo for Tamil citizens (2007-2008), 9.2.2012

  • “LTTE Tamil Tiger Terrorist Suicide Bomb Attack in Colombo; police Constable Roshan Indika succumbed to his injuries”, slnewsonline.net, 29.2.2008

  • Immigration and Refugee Board Canada, “Treatment of Tamils in Colombo by members of the Sri Lankan security forces and police (2005-2006), 11.12.2006

    - “( )”, ( ), ( ) 2007

    - “( )”, ( ) 2007

    - “( )”, ( ), ( ) 2008

    - “( )”, ( ), ( ) 2011

  • “H. ( )”, Wikipedia

  • “( ) H. arrested and deported from L. _”, ( ), ( ) 2009

  • “( ) H. will marry a Sri Lankan Tamil woman soon”, ( ), ( ) 2011

  • I._ , Wikipedia

  • Verfügung des BFM betreffend den ( ) des Gesuchstellers, ( ) 2014

  • Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats

  • Kopie Bericht „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“, NZZ am Sonntag, 27.11.2016

- Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advokaturbüro Püntener (CD mit Quellen), 12.10.2016

G.

Am 3. März 2017 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom

9. Februar 2017 im Hinblick auf die Prüfung als allfälliges Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht.

H.

Am 8. März 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

I.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, bis zum 28. März 2017 mitzuteilen, ob er die Behandlung seiner an das SEM adressierten Eingabe vom 9. Februar 2017 als Revisionsgesuch beantrage; bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er keinen solchen Antrag stelle. Für den Fall, dass er die Revision des Beschwerdeurteils D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 beantrage, forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, bis zum

28. März 2017 eine Revisionsverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Der am 8. März 2017 verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen aufrechterhalten.

J.

    1. Mit Eingabe vom 28. März 2017 teilte der Gesuchsteller mit, dass er um Revision ersuche. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die zuständigen Behörden, weiterhin von Vollzugshandlungen abzusehen.

    2. Zur Begründung des Revisionsgesuchs verwies er vollumfänglich auf die an das SEM adressierte Eingabe vom 9. Februar 2017. Ergänzend machte er im Sinne einer Revisionsverbesserung im Wesentlichen geltend, er berufe sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel und Tatsachen). Wie im Asylverfahren vorgebracht,

hätten einige LTTE-Mitglieder, die er nach B. gebracht habe, Anschläge in der Hauptstadt verübt, und zahlreiche seiner Mitstreiter seien in der Folge verhaftet, entführt und verhört worden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch er behördlich gesucht werde. Mit seinem Kontakt zu zwei ( ) Politikern, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, den hiesigen Kontakten zur Diaspora und dem exilpolitischen Profil seines ( ) mache er sich gegenüber den heimatlichen Behörden weiter verdächtig, sich an Wiederaufbaubestrebungen der LTTE zu beteiligen. Aufgrund der in der Eingabe vom 9. Februar 2017 erwähnten Unzulänglichkeiten des Asylverfahrens (inkohärente Vortragung der Verfolgungsgeschichte, Übersetzungsproblematik, oberflächliche Beschwerdeeingabe des vormaligen Rechtsvertreters) sei die Relevanz des vorgebrachten Sachverhalts nicht erkannt worden. Die erwähnten Unzulänglichkeiten könnten ihm nicht angelastet werden, weshalb entschuldbare Gründe vorlägen, dass er die Klarstellungen erst in der Eingabe vom 9. Februar 2017 vorgenommen habe und die entsprechenden, vor dem Beschwerdeurteil datierenden Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch wegen verspäteter Vorbringen nicht eingetreten werden sollte, müsse die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft und ihm zumindest die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt werden. In diesem Zusammenhang beantrage er die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Auskunft der in der Schweiz lebenden ( ) N. seines ehemaligen Mitstreiters D. .

Auf die weitere Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

K.

Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

L.

Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Gesuchsteller eine schriftliche Auskunft von N. vom 31. März 2017 sowie deren vom selbigen Tag datierende Einwilligung zum Beizug ihrer Asylakten ein und ersuchte um Rücküberweisung der Sache an das SEM zur Behandlung als neues Asylgesuch. Falls die Sache weiter als Revisionsgesuch behandelt werde, beantrage er den Beizug und die Offenlegung der Asylakten von N. .

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

    2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

    3. Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln und dem Verweis auf neue Ereignisse die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 geltend.

    4. Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom

      24. Mai 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

    5. Hinsichtlich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom

31. März 2017 um (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM ist festzustellen, dass im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1791/2016 vom 24. Mai 2016 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-

sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist daher vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln; um revisionsrechtliche Behandlung hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 28. März 2017 ausdrücklich ersucht. Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens wird es am SEM liegen, die unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs (oder Wiedererwägungsgesuchs) geltend gemachten Vorbringen und neuen Beweismittel zu prüfen (vgl. die nachfolgende Erwägung E. 4.2).

2.

    1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7

      E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

    3. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

      Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

    4. Der Gesuchsteller ruft in der Eingabe vom 28. März 2017 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2017, verbessert am 28. März 2017 und ergänzt am 31. März 2017, ist damit hinreichend begründet.

3.

    1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

      1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-

        LER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vorbeziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren

        Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

      2. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

    1. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 24. Mai 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen vermögen.

      1. Soweit sich der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 9. Februar 2017, 28. März 2017 und 31. März 2017 auf erst nach dem Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016 entstandene Beweismittel (Zeitungsbericht vom

        27. November 2016, anwaltliche Zusammenstellung von Länderinformationen vom 12. Oktober 2016, schriftliche Auskunft und Einwilligungserklärung von N. vom 31. März 2017) und Ereignisse (Rückschaffungen vom 16. November 2016) respektive allfällige zukünftige Ereignisse (zu erwartende persönliche Vorsprache beim sri-lankischen Konsulat [hierzu: Kopie Konsulatsformular]) bezieht, ist festzustellen, dass diese gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund ihrer Datierung revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit der betreffenden Dokumente und Ereignisse ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel und Ereignisse, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Antrag um Beizug der Asylakten von N. im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ist entsprechend abzuweisen.

      2. Mit der Anrufung des nach dem Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016 ergangenen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, das sich im Sinne einer Aufdatierung von BVGE 2011/24 mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzt, vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend zu machen, weshalb auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Im Übrigen könnte eine Praxisänderung, selbst wenn eine solche vorläge, grundsätzlich nicht dazu führen, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 5 E. 3 f.).

      3. Im Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016 wurden die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers als nicht glaubhaft qualifiziert und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wurde verneint. Soweit der Gesuchsteller nun mit dem Einwand, es sei bei der Anhörung vom 9. Dezember 2014 zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen, sinngemäss eine Gehörsverletzung im vorangegangenen Asylverfahren rügt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs kein anrufbarer Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG ist (vgl. hierzu BVGE 2015/20 E. 3). Mit dem Einwand, die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren sei ungenügend gewesen, vermag der Gesuchsteller revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie gesagt, kann das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene Unterlassungen des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren, dessen (Nicht-)Handeln er sich anrechnen lassen muss, nachzuholen. Im Asylverfahren hat sich die im Auftrag der DPF erfolgte Unterstützung der LTTE durch den Gesuchsteller (Transportdienste, Unterkunftsvermittlung) und die daraus abgeleitete Verfolgung des Gesuchstellers wegen des Verdachts der Tatbeteiligung an zwei Bombenanschlägen in B. angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter Angaben und gefälschter Beweismittel als unglaubhaft erwiesen. Unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermögen die nun neu eingereichten, vor dem 24. Mai 2016 datierenden Beweismittel (vgl. die entsprechende Auflistung unter F.c) an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der besagten Fluchtvorbringen zu bewirken und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Sie sind damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Im Asylverfahren wurde nicht in Frage gestellt, dass die besagten Bombenanschläge in B. im Jahr 2008 stattgefunden haben und es zu Festnahmen oder Entführungen gekommen ist.

        Indes vermochte der Gesuchsteller nicht glaubhaft darzulegen, dass er LTTE-Leute, die für diese Bombenanschläge verantwortlich gewesen seien, nach B. transportiert und ihnen Unterkünfte vermittelt habe, und daher im Zusammenhang mit den besagten Anschlägen als Verdächtiger gelte. Die nun eingereichten Presseberichte zu den Anschlägen vom

        2. Januar 2008 und 29. Februar 2008, der Entführung einer Person na-

        mens D.

        am ( ) Mai 2007 und der Tötung einer Person in

        B. im Juli 2008 belegen lediglich nicht bestrittene, öffentlich bekannte Ereignisse. Die Berichte, die keinerlei Bezug zum Gesuchsteller nehmen, sind indes nicht geeignet, dessen angebliche Unterstützungsleistungen für die LTTE und den daraus abgeleiteten Verdacht der Involvierung in die Anschläge zu belegen. Gleiches gilt für die weiteren, vor dem 24. Mai 2016 datierenden allgemeinen Berichte, Zeitungsartikel und WikipediaAusdrucke zur damaligen Situation in Sri Lanka. An der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermögen die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Im Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016 wurde weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG verneint. Die nun neu eingereichten Zeitungsberichte und Wikipedia-Ausdrucke bezüglich H. und I. , die keinerlei Bezug zum Gesuchsteller nehmen und keine Exponierung seiner Person in G. aufzeigen, und die den ( ) betreffende Verfügung des BFM vom ( ) 2014, die im Verfahren des Gesuchstellers bereits bekannt war und auf deren Inhalt (vorläufige Aufnahme des [ ] wegen exilpolitischer Aktivitäten) in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2016 Bezug genommen wurde, womit es an der revisionsrechtlichen Neuheit fehlt, sind nicht geeignet, an der Einschätzung im Beschwerdeurteil etwas zu ändern. Mit dem pauschalen Vorbringen, es sei klar, dass sich der Gesuchsteller im gleichen Umfeld wie sein ( ) bewege und daher über die gleichen Kontakte verfüge, vermag er kein persönliches, ihn in erheblichem Mass exponierendes Profil zu belegen. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers und die neu eingereichten, vor dem 24. Mai 2016 datierenden Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.

      4. Angesichts des Gesagten läuft die auf Revisionsebene erhobene Rüge, wonach die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht erkannt respektive zu Unrecht verneint worden sei, auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2016 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein

Raum. Eine andere Sachverhaltsoder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.

4.

    1. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-1791/2016 vom

      24. Mai 2016 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2017, verbessert am 28. März 2017 und ergänzt am 31. März 2017, ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    2. Bezüglich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom

31. März 2017 um (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM ist festzustellen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, zwar nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), sich vorliegend eine entsprechen Überweisung aber rechtfertigt, zumal der Gesuchsteller explizit darum ersucht. Hinzu kommt, dass das Staatssekretariat in seinem Überweisungsschreiben vom 3. März 2017 selber ausführte, die Eingabe vom 9. Februar 2017 enthalte Ausführungen, die „entfernt als neuer Asylgrund erachtet werden könnten“.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68

Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Eingabe des Gesuchstellers vom 31. März 2017 und sämtliche Akten werden zur Behandlung an das SEM überwiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

4.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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