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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-427/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-427/2019
Datum:08.02.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Partei; Recht; Anhörung; Wegweisung; Antwort; Beschwerdeführers; Glaubhaft; Pakistanische; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Beweis; Ziffer; Video; Person; Behörden; Verfügung; Pakistan; Vorinstanz; Antworten; Zumutbar; Heimatstaat; Vorbringen; Worden; Asylgesuch; Pakistanischen; Flüchtling; Wegweisungsvollzug
Rechtsnorm: Art. 112 AIG ; Art. 25 BV ; Art. 44 BV ; Art. 49 AIG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-427/2019

U r t e i l  v o m  8.  F e b r u a r  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien A. , geboren am ( ), Pakistan,

vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie Baloch (Belutsche) sunnitischen Glaubens aus B. - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. November 2015 und gelangte über den Iran in die Türkei. Anschliessend reiste er weiter über Griechenland, Serbien und Deutschland am 1. Dezember 2015 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl.

    1. Er wurde am 14. Dezember 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C. summarisch zur Person befragt (BzP-Protokoll Akte A3/11). Dabei trug er vor, er sei einfaches Mitglied der „Jamhoori Watan Party“, welche sich für die Anliegen der Balochen (Belutschen) einsetze. Er habe an Protesten und Kundgebungen der Partei teilgenommen. Als deren Führer Nawab Akbar Bugti im August 2006 ermordet worden sei, hätten die Behörden angefangen, Menschen zu verhaften. Die Mitglieder der Jamhoori-Partei seien regelmässig verschwunden oder verhaftet worden. Auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls befürchtet, verhaftet zu werden, weshalb er ausgereist sei. Er habe persönlich nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt.

      Zum familiären Hintergrund gab er an, seine Ehefrau und sieben Kinder sowie seine Mutter und vier Geschwister lebten in B. .

    2. Am 7. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört (Anhörungsprotokoll Akte A13/26).

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei Analphabet und habe nie die Schule besucht. Er habe in B. vier Geschäfte ([ ] und [ ]geschäfte) geführt. Er habe im Jugendalter begonnen, regelmässig an Versammlungen der Partei teilzunehmen. Er habe insgesamt an rund 30 Veranstaltungen teilgenommen und sei dabei als Security-Mitarbeiter eingesetzt worden. Nach der Ermordung des Parteiführers Nawab Akbar Bugti habe ein gewisser „D. “ begonnen, für die Partei zu arbeiten. Dieser D. habe den Beschwerdeführer wegen seiner Sprachkenntnisse angeheuert und ihm beauftragt, Personen zu bespitzeln. So habe er unter anderem auch einen ( )händler aus B. auskundschaften müssen. D. habe ihm im Verlauf der Zeit den Auftrag gegeben, diesen Händler zu töten. Der Beschwerdeführer habe diesen Auftrag und die Fortsetzung der weiteren Dienste für

D. verweigert. Im Jahr 2012 sei dieser Händler getötet worden. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass D. für dessen Tötung verantwortlich gewesen sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer von D. Leuten entführt und 28 Tage lang in E. in einem Zimmer eingesperrt und festgehalten worden. Danach sei ihm die Flucht gelungen. Am 7. Juni 2013 habe D. den Beschwerdeführer persönlich aufgesucht und es sei zu einem Streit gekommen. D. habe ihm mit dem Tod gedroht, auf ihn geschossen, ihn am Bein getroffen und mit einer Pistole auf ( )( ) geschlagen, so dass ein ( ) verletzt worden sei und er das Bewusstsein verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Messer zur Wehr gesetzt und zweimal auf D. eingestochen. Anschliessend habe er sich in Spitalpflege begeben müssen. In der Folge habe er sich etwa 21 bis 22 Monate lang an verschiedenen Orten innerhalb Pakistans versteckt aufgehalten. Während dieser Zeit sei er mehrmals gesucht worden. Persönlich sei ihm während dieser Zeit nichts passiert. Er habe sich nicht bei den Behörden melden können, da diese ihn - wie alle Balochen (Belutschen) - getötet hätten. Im Jahr 2012 hätten die Behörden zudem seinen Bruder verhaftet, nachdem sie den Beschwerdeführer zu Hause nicht vorgefunden hätten.

Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:

  • eine pakistanische Identitätskarte (lautend auf den Beschwerdeführer; im Original);

  • Auszug aus dem pakistanischen Reisepass No. FA 6904911 (Kopie)

  • ein „local certificate“ (Kopie);

  • eine pakistanische Führerlizenz (Kopie);

  • eine Geschäftskarte mit Rechnung (Kopie);

  • ein fremdsprachiges Schreiben des F. Medical Complex Hospital in B. datiert 7/6/2013 (im Original);

  • diverse Unterlagen des ( ) Kantonsspitals zur ambulanten ( )-Operation vom 6. Oktober 2016.

    B.

    Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 am 27. Dezember 2017 eröffnet - ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

    C.

    Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom

    23. Januar 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung ersucht.

    Zur Stützung der Vorbringen wurden (neben den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweisunterlagen) die folgenden Beweismittel nachgereicht:

  • (undatiertes) Empfehlungsschreiben eines ( )-Restaurants in G. ;

  • drei Lohnabrechnungen (Mai, Juli und September 2018);

  • ein Schreiben betreffend Anmeldung des ( ) Kantonsspitals zur Operation in der ( )klinik vom 18. Juli 2016;

  • Bericht des ( ) Kantonsspitals vom 4. Juli 2016;

  • Bericht des ( ) Kantonsspitals über die ambulante Konsultation vom

    29. Juni 2016;

  • Bericht Dr. H. , ( )ärztin, I. , vom 23. März 2016;

  • eine Handskizze;

  • zwei Video-Standbild-Aufnahmen (in Kopie); sowie

  • ein USB-Stick.

D.

Am 29. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und festgestellt, der Beschwerdeführer könne einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerund Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AIG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

      Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe seine Asylgründe in der BzP und der Anhörung divergierend dargelegt. Die Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen in den beiden Befragungen seien so fundamental, dass ausser dem Ausreisedatum und dem Namen der Partei, beinahe keine Gemeinsamkeiten in den beiden Versionen erkennbar seien. Während er bei der BzP den pakistanischen Staat als Verfolger bezeichnet habe, habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, wegen des Parteivorsitzenden D. seinen Heimatstaat verlassen zu haben. Zudem habe er bei der BzP angegeben, letztmals im Sommer 2015 an einer Versammlung der Partei teilgenommen zu haben. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung sei er zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits untergetaucht gewesen, um sich vor dem Parteivorsitzenden zu verstecken. Zudem erstaune es, dass er als angeblicher Analphabet ohne Schulbildung vier ( )geschäfte geführt haben und mehrere Sprachen sprechen wolle. Im Weiteren seien die Schilderungen allgemein und stereotyp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer nicht klar angeben können, weshalb er sich für seine Partei angeblich eingesetzt habe. Er sei öfters auf die allgemeine Lage der Belutschen eingegangen, ohne über seine persönliche Erlebnisse zu berichten. Seine Angaben wirkten konstruiert und unsubstanziiert.

      Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren.

    2. In seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die BzP habe lediglich zwei Stunden gedauert. Dabei habe er nicht über seine gesamte Situation sprechen können. Insbesondere sei auf seine Gesundheit und seine Verletzungen gar nicht eingegangen worden. Erst an der acht Stunden dauernden Anhörung habe er einlässlich berichten können. Seine Schilderungen seien nicht divergierend ausgefallen. Er habe letztmals an einer Veranstaltung teilnehmen können, obwohl er sich vor D. habe verstecken müssen, denn er sei als Security-Mitarbeiter anwesend gewesen und sein Gesicht sei dabei abgedeckt gewesen, wie er bei der Anhörung (Frage 141) zu Protokoll gegeben habe. Auf der eingereichten Video-Sequenz sei er erkennbar. Diese Videosequenz habe er von einem Freund bekommen. Es würden zum Teil viele Videos auf das Internet geladen; beim beigefügten Video handle es sich aber nicht um ein solche Aufnahme.

Am Wohnort des Beschwerdeführers würden die Bewohner verschiedene Sprachen sprechen. Da er als Kind die verschiedenen Sprachen gehört und mit seinen Mitmenschen in diesen Sprachen gesprochen habe, erstaune es nicht, dass er entsprechende Sprachkenntnisse aufweise. Die Sprachen seien zudem miteinander verwandt und wiesen gleiche Wörter auf. Der Beschwerdeführer habe bereits im siebten Lebensalter zu arbeiten begonnen und habe sich im Verlauf seiner beruflichen Tätigkeiten die erforderlichen fachlichen und handwerklichen Fähigkeiten aneignen können.

Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen übereinstimmend dargelegt. Die Verletzungen seien belegt und deren Ursachen nicht anders als geschildert möglich.

In ganz Pakistan würden Terroranschläge extremistischer Gruppierungen stattfinden; diese beschränkten sich nicht auf einzelne Regionen. Insbesondere die Zugehörigen religiöser Minderheiten müssten in allen Landesteilen damit rechnen, jederzeit Opfer bewaffneter Gewalt zu werden, wie die vielen Anschläge der letzten Jahre aufzeigen würden. Auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate von Reisen nach Pakistan ab, da die Sicherheitslage dort schwierig sei. Der Beschwerdeführer könne nicht nach B. zurückkehren, da er vom

Militär und vom Parteivorsitzenden D.

gesucht werde. Zudem

habe er seine Läden aufgegeben, das Lager verkauft und damit seinen Lebensunterhalt sowie seine Ausreise finanziert. Er leide an gesundheitlichen Problemen und habe kein tragfähiges soziales Netzwerk.

6.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist.

    1. Wie das SEM bereits zutreffend aufgezeigt hat, trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in der BzP und in der Anhörung unterschiedlich dargelegt hat. Bei der BzP hat er sein Asylgesuch damit begründet, dass die Behörden seit der Ermordung des Belutschen-Führers Nawab Akbar Bugti im August 2006 begonnen hätten, die Mitglieder der JamhooriWatan-Partei zu verhaften. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass auch er verhaftet werde (vgl. Ziffer 7.01). Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer die bei der späteren Anhörung vorgetragenen Schwierigkeiten mit Parteiführer D. , seine Bespitzelungsdienste zugunsten dieses D. und die Tötung des ( )händlers nicht ansatzweise vor. Auf diesen Widerspruch wurde der Beschwerdeführer bei der Anhörung hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Dabei gab er nichts Stichhaltiges zu Protokoll, was die Divergenzen innerhalb seiner Asylvorbringen plausibel aufklären würde.

      Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die Vorbringen, die seinen Angaben bei der Anhörung zufolge ursächlich für seine Verfolgungslage in Pakistan gewesen sein sollen, mit keinem Wort erwähnte, muss als erhebliches Unglaubhaftigkeitselement qualifiziert werden.

    2. Im Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, letztmals im Sommer 2015 an einer Versammlung der Partei teilgenommen zu haben, was seiner späteren Angabe, wonach er zu dieser Zeit bereits untergetaucht sei und im Versteckten gelebt habe (vgl. A13, Antworten 62 und 123 ff.), widerspricht.

      In der Rechtsmitteleingabe wird zwar diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, als Security-Mitarbeiter an diesen Versammlung der Partei teilgenommen zu haben; dabei sei sein Gesicht abgedeckt gewesen (vgl. Beschwerde Ziffer 16, mit Verweis auf A13, Antwort 141).

      Dieser Erklärungsversuch verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Ausbruch seines Streits jederzeit hätte damit rechnen müssen, anlässlich dieser Veranstaltungen von D. erkannt zu werden, weshalb seine Aussagen als widersprüchlich respektive sein Verhalten als unlogisch und nicht plausibel qualifiziert werden müssen.

    3. In der Beschwerdeeingabe wird auf die zeitliche Dauer der BzP hingewiesen und dazu ausgeführt, es sei gar nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Situation habe eingehend darlegen können. Insbesondere wird gerügt, dass bei der BzP auf den Gesundheitszustand und die Körperverletzungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 15).

      1. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Ziffer 8.02 der BzP darauf hingewiesen wurde, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massgeblich seien, unmittelbar nach Asylgesuchseinreichung geltend machen müsse. Er wurde aufgefordert, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihm bekannt seien, zu schildern. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll „Ich bin gesund“. Er gab weder Angaben zu gesundheitliche Beschwerden noch zu Körperverletzungen zu Protokoll. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keinerlei Veranlassung, weiter auf seine Gesundheitssituation näher einzugehen oder diesbezügliche Nachfragen zu stellen. An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu gesundheitlichen Beschwerden befragt wurde, worauf er explizit festhalten liess, es gehe ihm gut (vgl. A13, Antwort 142).

      2. Dem Beschwerdeführer wurde bei der BzP Gelegenheit eingeräumt, die Grundzüge seiner Asylvorbringen vorzutragen. Nach der Schilderung der befürchteten Verhaftung seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte wurde er nach weiteren Gründen gefragt, die er verneint hat (vgl. Ziffer 7.03). Er hat auch keine Zusatzbemerkungen angebracht (vgl. Ziffer 9.01). Die in der späteren Anhörung vom 7. Februar 2018 vorgetragenen Schwierigkeiten mit D. und die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Verfolgungssituation muss als nachgeschoben und daher unglaubhaft eingestuft werden.

    1. Der Vollständigkeit halber ist zudem auf Folgendes hinzuweisen:

      1. Der Beschwerdeführer trug bei der Anhörung vor, es sei am 7. Juni 2013 zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit D. gekommen (vgl. A13, insbesondere Antworten 57, 59 und 99). Dabei habe D. auf das Bein des Beschwerdeführers geschossen und ihn mit

        einer Waffe, die er ihm ( ) gedrückt habe, am ( ) verletzt, worauf er - der Beschwerdeführer - bewusstlos geworden sei (vgl. Antworten 100, 106 und 110).

      2. Den auf Beschwerdestufe nachgereichten medizinischen Unterlagen des Kantonsspitals I. und der behandelnden Fachärztin ist indessen zu entnehmen, dass die ( )verletzungen des Beschwerdeführers (J. ) im Zeitpunkt der Untersuchung (anfangs Juli 2016) rund 12 Jahre vorher, respektive im Jahr 2002, entstanden sein sollen, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit als ( ) durch einen Schlag mit Holz gegen das ( ) einen schweren ( )unfall erlitt (vgl. Bericht [ ] Kantonsspital vom 4 Juli 2016, S. 2; Bericht ambulante Konsultation vom 29. Juni 2016 [Anamnese, S. 1] sowie Zeugnis der Fachärztin vom 23. März 2016 [Anamnese, S. 1]).

      3. Diese Vorbringen lassen sich offensichtlich nicht miteinander in Einklang bringen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen ( )verletzungen im Zusammenhang mit handgreiflichen Auseinandersetzungen mit einem Parteivorsitzenden entstanden sind. Dem diesbezüglich eingereichten Schreiben des F. Medical Complex Hospital in B. muss die Beweiskraft abgesprochen werden.

Bei dieser Sachlage muss die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung deponierten Sachverhaltsvortrags auch aus diesem Grund verneint werden.

    1. Dem Beschwerdeführer ist es ebenfalls nicht gelungen, aus seiner einfachen Mitgliedschaft bei der Jamhoori-Watan-Partei eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Wie das SEM bereits zutreffend ausführte, zeichnen sich seine Schilderungen zum Parteiengagement durch stereotype, allgemein gehaltene und teilweise ausweichende Angaben aus (vgl. A13, Antworten 37 ff., 63, 70 ff., 80). Als er nach Anzeichen für die Identifizierung seiner Person durch die pakistanischen Behörden anlässlich seiner Teilnahme an Veranstaltungen gefragt wurde, gab er bloss vage, nicht auf seine Person bezogene Angaben zu Protokoll (vgl. Antworten 86 ff.).

      Mit der Rechtsmitteleingabe wurde ein USB-Stick eingereicht und dazu ausgeführt, es seien Video-Sequenzen festgehalten, auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen sei. Gleichzeitig wurde ausgeführt, beim eingereichten Videofilm handle es sich um private Aufnahmen, die nicht im Internet abrufbar seien (vgl. Ziffer 16, S. 9). Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Videosequenzen lediglich um private Aufnahmen handelt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und mit Beweismitteln untermauert, dass die pakistanischen Behörden von seiner Teilnahme an diesen Veranstaltungen konkrete Kenntnisse erlangt hätten. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass ihm aufgrund einer allfälligen Teilnahme an Kundgebungen der Partei irgendwelche flüchtlingsrechtliche Nachteile entstehen könnten.

      Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist auch nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baloch/Belutschen in Pakistan im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.

    2. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er habe nach 2012 - abgesehen von der angeblichen Festnahme seines Bruders - keine persönlichen Schwierigkeiten oder Begegnungen mit den pakistanischen Sicherheitskräften erlebt (vgl. A13, Antworten 89 ff. und 94). Der Umstand, dass er bis zur Ausreise drei Jahre lang unbehelligt in Pakistan verblieb, spricht zusätzlich gegen die behauptete Verfolgungssituation.

    3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hat oder inskünftig solche zu befürchten hat. Die auf Beschwerdeebene weiter eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich dabei im Wesentlichen um Unterlagen zur Arbeitsund Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Gesundheitssituation handelt.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

    3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

      §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, dass in Pakistan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur Annahme führen müsste, dass jede dorthin zurückkehrende Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet ist. Für Belutschistan, wo die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sind keine anderen Schlussfolgerungen zu treffen. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

      Der Beschwerdeführer ist jung und bezeichnet sich selbst als gesund (vgl. A3, Ziffer 8.02 sowie A13, Antwort 142). Gemäss eigenen Angaben hat er nie die Schule besucht, war jedoch mindestens 18 Jahre lang als ( ) erwerbstätig und hat dabei im Heimatland mehrere Geschäfte geführt. Seine Ehefrau und Kinder leben beim Bruder, der eine eigene ( ) besitzt und welcher während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers für deren Lebensunterhalt aufkam (vgl. A13, Antworten 16 und 23). Zudem leben weitere Verwandte (Mutter und mehrere Geschwister) im Heimatort B. (vgl. A13 Antworten 16-22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration bei Bedarf die notwendige Unterstützung gewähren wird. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifizieren.

    7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

    1. Wie oben dargelegt, erweisen sich die Beschwerdevorbringen als aussichtslos. Das mit der Beschwerde vom 23. Januar 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    3. Nachdem die Beschwerdevorbringen als aussichtslos einzustufen sind, sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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