Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-1143/2017 |
Datum: | 18.09.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | ühre; Beschwerde; Georgien; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Familie; Wegweisung; Vorinstanz; Kinder; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Schweiz; Person; Schutz; Wegweisungsvollzug; Eltern; Behandlung; Verfügung; Heimat; Verfolgung; Aufenthalt; Italien; Ehemann |
Rechtsnorm: | Art. 12 OR ;Art. 211 OR ;Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-1143/2017
Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien A. , geboren am ( ), (Beschwerdeführerin), Georgien, B. , geboren am ( ), (Beschwerdeführer), Irak,
C. , geboren am ( ), D. , geboren am ( ), beide Georgien/Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, ( ),
Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N ( ).
Der Beschwerdeführer suchte im April 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nach und machte im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom
18. April 2006 und der Anhörungen vom 12. Juni und 21. Dezember 2006 geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, der im Kindesalter mit seiner Familie nach Irak geflohen sei. Dort sei er am ( ) 1998 verhaftet, aus politischen Gründen zu Unrecht des Mordes an einem ( ) beschuldigt und im ( ) 1999 zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei in der Folge in diversen Gefängnissen gewesen, wo er gefoltert worden sei. Dank der Unterstützung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sei er nicht erhängt worden. Nach acht Jahren jedes Jahr würden drei Monate von der Strafe abgezogen (d.h. 1 Jahr = 9 Monate) hätte er im ( ) 2004 entlassen werden sollen, doch stattdessen, hätten sie ihn in ein geheimes Gefängnis gebracht, wo ihm im ( ) 2006 schliesslich die Flucht gelungen sei.
Die Vorinstanz befand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich eine Verfolgung im Irak beträfen, er jedoch als iranischer Staatsangehöriger in den Iran zurückreisen könne, wo ihm keine Verfolgung drohe. Sie verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4729/2007 vom 9. Oktober 2007 ab.
Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien stellte der Beschwerdeführer am ( ) Mai 2009 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei er an der BzP vom 15. Mai 2009 im Grunde denselben Sachverhalt vorbrachte, aber nun geltend machte, zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und nach sechs Jahren entlassen worden zu sein. Überdies habe er in Italien Feinde, die ihn umbringen wollten. Zudem gab er zu, dass er irakischer Staatsbürger sei und aus Angst die iranische Staatsbürgerschaft vorgebracht habe.
Da der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, trat die Vorinstanz nicht auf dieses Gesuch ein und wies ihn nach Italien weg. Das Bundesverwaltungsgericht stützte diesen Entscheid (vgl. D-1743/2010 vom 8. April 2010).
Am ( ) Februar 2014 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und ersuchte nun zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn um Asyl in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer BzP vom 21. Februar 2014 vor, den Beschwerdeführer am ( ) 2013 in Italien religiös geheiratet zu haben. Am ( ) 2013 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Sie habe Georgien am ( ) 2011 verlassen, da ihr Ex-Ehemann gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen. Mittlerweile habe er vernommen, dass sie wieder verheiratet sei und habe ihr über ihre Mutter gedroht, ihren Sohn umzubringen. Da er viele Bekannte bei der Polizei habe, habe sie diese Probleme nie gemeldet. Sie leide überdies an Herzbeschwerden.
Der Beschwerdeführer brachte an seiner BzP vom 25. Februar 2014 wiederum die bisher geltend gemachte Verfolgung im Irak vor. Er bestätigte die religiöse Heirat mit der Beschwerdeführerin. Überdies machte er geltend, dass er in Italien weder eine Zukunft noch Arbeit habe und so seine Familie nicht ernähren könne.
Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche zunächst separat und trat
aufgrund der Rückkehrmöglichkeit nach Italien mit Verfügungen vom
4. April 2014 und 2. September 2014 nicht darauf ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2156/2014 vom 25. September 2014 (wegen Zugehörigkeit zur Personengruppe besonders vulnerabler Personen) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde des Beschwerdeführers blieb vorerst beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Nach weiteren Abklärungen trat die Vorinstanz mit Verfügung vom
10. Februar 2015 erneut nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Sohn ein und wies sie aus der Schweiz weg.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 zog die Vorinstanz ihre ablehnenden Verfügungen vom 2. September 2014 und 10. Februar 2015 in Wiedererwägung.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge die beiden dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführenden mit Urteilen vom
21. Mai 2015 als gegenstandslos geworden ab (E-1065/2015 und E- 5159/2014).
Am ( ) 2015 kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt.
Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Anhörung vom 5. September 2016 vor, sie sei von ihrem Ex-Ehemann zur Ehe gedrängt und während der ( ) ehelichen Gemeinschaft praktisch zu Hause eingesperrt worden, wobei sie kaum mehr Kontakt mit Familie und Freunden habe pflegen dürfen. Zwei Mal sei er auch handgreiflich geworden und während der Schwangerschaft mit dem ( ) Kind habe er sie zur Abtreibung gedrängt. Im ( ) 2010 sei sie nach einem weiteren heftigen Streit ausgezogen und mit den ( ) gemeinsamen Kindern zu ihren Eltern gezogen. Danach habe ihr Ex-Ehemann wiederholt vor dem Haus gestanden und gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Da er überall viele Bekannte habe, hätte es keinen Sinn gemacht, Schutz bei der Polizei zu suchen. Daher sei sie am ( ) 2011 aus Georgien ausgereist, wobei sie ihre Kinder bei ihren Eltern gelassen habe. Ihre Ehe sei in der Zwischenzeit in ihrer Abwesenheit geschieden worden. Als der Ex-Ehemann erfahren habe, dass sie erneut geheiratet habe und Mutter geworden sei, habe er über ihre Eltern und Personen in Italien gedroht, sie, ihren Ehemann und ihre Kinder zu töten.
Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 5. September 2016 zu seinen Asylgründen angehört, wobei er wiederum die gleichen Asylgründe geltend machte. Mittlerweile habe er erfahren, dass die PDK selbst ( ) umgebracht und ihm die Schuld daran gegeben habe. Indem die PDK ihn als angeblichen PUK-Anhänger des Mordes bezichtigt und so der Familie des Verstorbenen das indirekte Verschulden der PUK vorgetäuscht habe, habe sie den ganzen Stamm dieser Familie für die PDK gewinnen können. Der "Assaisch" (Sicherheitsdienst) habe ihn verhaftet, geschlagen, befragt und sich geweigert, ihn der Polizei zu übergeben. Daher habe das IKRK auf Hinweis eines bekannten Assaisch-Mitglieds interveniert und so erreichen können, dass der Präsident Masud Barzani die Einwilligung zur Vollstreckung seiner Hinrichtung verweigert habe und er der Polizei übergeben worden sei. Danach habe der "Parasten" ein Geheimdienst, der Leute umbringen und verschwinden lasse versucht, seine Verurteilung zum Tode zu veranlassen. Seine Eltern hätten jedoch eine Einwilligung unterschreiben müssen, diese aber verweigert. Sein ( ) habe indessen nachgegeben und unterschrieben, nachdem er geschlagen und unter Druck gesetzt worden sei. Auch dieses Mal habe das durch seine Eltern eingeschaltete IKRK verhindern können, dass er hingerichtet worden sei, weswegen er anschliessend zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Bei seiner Entlassung nach sechs Jahren im ( ) 2004, habe man ihm hingegen gesagt, die Strafe habe nur acht Jahre betragen. Kurz nach der Entlassung habe man ihn erneut verhaftet und ins Gefängnis beim ( ) gebracht. Nach einem Monat sei ihm dank der Hilfe eines Bekannten der Familie, der dort gearbeitet habe, die Flucht gelungen, wonach er im ( ) 2004 aus dem Irak ausgereist sei. Da die PDK auch in Italien grosse Macht habe, sei er auch dort nicht vor Verfolgung sicher.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im Laufe der Verfahren unter anderem diverse Identitätsdokumente, den Geburtsregisterauszug des Sohnes, die Geburtsurkunde der Tochter, diverse Dokumente und Fotos betreffend die Haft des Beschwerdeführers im Irak mit Bestätigung der Haft durch das IKRK, Kopien der Todesscheine seiner Eltern, Referenzschreiben der Sozialhilfe Basel sowie der Kindertagesstätte, diverse Arztberichte und Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführenden (zum Teil mit Übersetzung), Erklärungen betreffend die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder sowie eine Vereinbarung betreffend die Erziehungsgutschriften ein.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu der von ihr beabsichtigten Änderung der Staatsangehörigkeit ihres Sohnes von der irakischen zur georgischen sowie zur Änderung des Familiennamens beider Kinder das rechtliche Gehör gewährt. Diese nahmen mit Schreiben vom 4. November 2016 dazu Stellung und legte diesem eine Kopie der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter, einen Ausdruck der Sammlung des ausländischen Namensrechts des deutschen Bundesministeriums des Inneren und einen ärztlichen Kurzbericht betreffend den Beschwerdeführer bei.
Mit nun die ganze Familie betreffender Verfügung vom 23. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtlinge. Eventualtiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Beschwerdeführenden sei während der Dauer des Beschwerdeverfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis), unter anderem diverse Zeitungsartikel und Länderberichte, einen Arztbericht und Fotos, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Februar 2017 den Eingang der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährte die Instruktionsrichterin der mandatierten Rechtsvertreterin die Gelegenheit, sich innert Frist zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde.
Am 3. März 2017 liess sich die Vorinstanz fristgemäss zur Beschwerde vernehmen, worauf die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. April 2017 replizierten. Letzterem legte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote sowie eine Kopie der Kindesanerkennung (Tochter) vor der Geburt vom
14. April 2015 bei.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erklärte sich mit Schreiben vom 15. März 2017 mit den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden über deren Eheschliessung vom ( ) 2017 und legte den entsprechenden Familienausweis bei. Es habe sich im Übrigen herausgestellt, dass der Familienname des Beschwerdeführers E.
und nicht F.
laute, weshalb eine entsprechende Anpassung im
Zemis erfolgt sei. E. sei nun auch im Schweizerischen Zivilregister als Familienname eingetragen. Der Sohn sei noch nicht als gemeinsames Kind eingetragen, da hierzu noch eine Geburtsurkunde erhältlich gemacht werden müsse.
Am 31. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden schliesslich eine Kopie des vervollständigten Familienausweises des Zivilstandsamtes G. vom 15. Januar 2018 ein, wonach nun auch der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden eingetragen sei.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 forderte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen detaillierten Arztbericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 10. April 2019 nach und reichte zudem eine aktualisierte Kostennote ein.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 14) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Frage, ob die Vorinstanz die Staatsbürgerschaft des Sohnes sowie die Familiennamen der Kinder zu Recht abgeändert hat, kann vorliegend offen bleiben, zumal diese Verfügung durch die Eheschliessung der Beschwerdeführenden und die zivilrechtliche Eintragung der Kindesanerkennung ohnehin obsolet geworden ist. Kinder, welche mit ihrer Geburt die Staatsbürgerschaft zweier Länder erlangen, dürfen in Georgien ihre doppelte Staatsbürgerschaft bis zu ihrem 18. Lebensjahr beibehalten. Danach müssen sie deren Aufrechterhaltung beantragen (vgl. Art. 9 Ziff. Bst. a i.V.m. Art. 10 sowie Art. 211 Ziff. 3, Organic Law of Georgia on Georgian Citizenship,
https://matsne.gov.ge/en/documen t/view/2342552?publication=4, abgerufen am 14. August 2019). Selbst wenn die beiden Kinder wie im Familienbüchlein eingetragen beide Staatsbürgerschaften haben, steht ihnen die georgische Staatsbürgerschaft mindestens bis zum 18. Lebensjahr zu. Die Kinder dürften daher ohne weiteres mit der Mutter nach Georgien reisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
In der Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz aus, es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine mehrjährige Haftstrafe habe absitzen müssen. Hierzu liege auch eine entsprechende Bestätigung des IKRK vor. Seine Aussagen zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Haftentlassung würden aber markante Widersprüche aufweisen. Auch seine Angaben zu den geltend gemachten Umständen der Verhaftung beziehungsweise Verurteilung würden erhebliche Ungereimtheiten sowie unplausible Elemente zutage fördern. So habe er während des ersten Asylgesuchs zu Protokoll gegeben, dass er eigentlich am ( ) 2004 offiziell hätte entlassen werden sollen, stattdessen jedoch in ein geheimes Gefängnis gebracht worden sei. Dort sei ihm im Rahmen eines Spitalaufenthalts am ( ) 2006 die Flucht gelungen. Demgegenüber habe er anlässlich des zweiten Asylgesuchs dargelegt, dass er am ( ) 2004 entlassen worden sei und den Irak fünf oder sechs Tage später verlassen habe. Im Rahmen seines dritten Asylgesuchs habe er bezüglich der Umstände der Haftentlassung nochmals eine andere Aussage gemacht. So sei er im ( ) 2004 offiziell aus der Haft entlassen und zehn Tage später zu Hause behördlich aufgesucht, mitgenommen und ins Gefängnis ( ) gebracht worden. Von dort sei ihm einen Monat später mit Hilfe eines Gefängnisangestellten die Flucht gelungen, worauf er im ( ) 2004 den Irak verlassen habe. Angesichts seiner grob widersprüchlichen und damit als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Haftentlassung, sei davon auszugehen, dass er nach abgesessener Haftstrafe offiziell aus der Haft entlassen worden und nachfolgend keinerlei staatlichen Massnahmen mehr ausgesetzt gewesen sei. Diese Annahme werde durch die Bestätigung des IKRK, derzufolge er am ( ) 2004 aus der Haft entlassen worden sei, gestützt. Bezüglich der Umstände seiner Verhaftung beziehungsweise Verurteilung halte der Beschwerdeführer fest, dass ihm seitens der PDK der Mord an ( ) untergeschoben worden sei. Anlässlich des ersten Asylgesuchs habe er hierzu ausgesagt, dass ( ) der PDK angehört hätten. Die PDK habe ihm die Zugehörigkeit zur PUK sowie den Mord unterstellt. Im dritten Asylgesuch habe er hingegen angegeben, die Familie des Verstorbenen gehöre als ( ) Familie der PUK an. Indem die PDK ihm sowohl die PUK-Mitgliedschaft als auch den Mord untergeschoben habe, sei es ihnen gelungen, diese einflussreiche Familie für die PDK zu gewinnen. Ungeachtet der Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen mangle es der vorgebrachten politischen Dimension in jedem Fall an Plausibilität, zumal die Parteien zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im Jahre 1998 ihre Streitigkeiten beigelegt hätten. Des Weiteren sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb man ausgerechnet
ihn, ( ), des Mordes an selbigem beschuldigt haben solle. So habe er auch bezüglich der Identität seiner Beschuldiger unterschiedliche Angaben gemacht. Mit Verweis auf den Umstand, dass er von den Eltern des Opfers beschuldigt worden sei, begründe er letztlich seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Irak von dieser Familie umgebracht zu werden. Aufgrund der Widersprüche finde seine Befürchtung keinen Rückhalt. Dasselbe gelte für die angebliche Furcht, von der PDK getötet zu werden, zumal davon auszugehen sei, dass er regulär aus der Haft entlassen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung durch eine Drittperson geltend gemacht, wobei es keinen Sinn gemacht habe, die Behörden um Hilfe zu bitten. In der Tat sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungswiese der georgische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität würden auch in Georgien strafbare Handlungen darstellen, welche durch die Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Mit ihrer Aussage, ihr Ex-Mann habe Beziehungen bei der georgischen Polizei, behaupte sie, dass die georgischen Behörden Personen in ihrer Situation schutzlos sich selbst überliessen und darüber hinaus korrupt seien. Es gebe allerdings keine derartigen Hinweise. Es sei ihr daher zumutbar und möglich, sich nach der Rückkehr im Falle von Drohungen und Angriffen auf ihre körperliche Integrität seitens ihres Ex-Ehemannes an die georgischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Sollte sich die Polizei weigern, ihr diesen Schutz zu gewähren, so könne sie gegen dieses Verhalten der Amtspersonen vorgehen und sich an verschiedene Stellen wenden. Ihre Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Ausserdem würden ihre Aussagen Widersprüchlichkeiten aufweisen und seien daher in Zweifel zu ziehen. So sei ihre Aussage, wonach der Ex-Ehemann ihr gedroht habe, ihr die (gemeinsamen) Kinder wegzunehmen, nicht mit der Aussage vereinbar, wonach es ihn nicht interessiere, dass sie das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten habe. Gleichzeitig kollidiere das vorgebrachte Interesse des Ex-Ehemannes an ihr mit dem Hinweis, dieser führe unterdessen ein eigenes Leben und habe eine neue Freundin. Des Weiteren vermöge sie nicht mit der gebotenen Genauigkeit darzulegen, wie ihr Ex-Ehemann von ihrer neuen Familie erfahren haben wolle beziehungsweise wie sie erfahren haben wolle, dass er ihr und ihrer neuen Familie etwas anzutun gedenke. Die hohe Arbeitslosigkeit in Georgien stelle keine asylrelevante Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK dar.
Auf Beschwerdeebene wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs auf Anraten von Asylbetroffenen fälschlicherweise erklärt, aus dem Iran zu stammen. Diese Falschangabe und das Datum seiner Ausreise aus dem Irak habe er anlässlich seines zweiten Asylgesuchs korrigiert. Er sei nicht im Jahr 2006 aus dem Geheimgefängnis geflüchtet, sondern 2004 entlassen worden. Dies werde auch durch das Schreiben des IKRK bestätigt. Auch wenn die Umstände betreffend das Ende der Inhaftierung nicht restlos geklärt werden könnten, so stehe doch fest, dass der Beschwerdeführer durch den langjährigen Aufenthalt in irakischen Gefängnissen massive Gewalt erlitten habe. Wer solch menschenunwürdige Behandlung erfahren habe, bedürfe des Schutzes des Staates, in welchem er rechtmässig um Asyl ersucht habe. Insbesondere traumatisierte Personen wie der Beschwerdeführer seien oft nicht fähig, ihre Erlebnisse protokollartig oder chronologisch wiederzugeben. Die Befragung durch ihnen nicht vertraute Amtspersonen, von denen ihr weiteres Schicksal abhänge, sei für Betroffene strapaziös. Ob er nun offiziell aus der Haft entlassen worden oder ob ihm die Flucht gelungen sei, ändere nichts an den durch staatliche Organe ausgeübten Menschenrechtsverletzungen.
Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin erkundige sich auch Jahre nach ihrer Ausreise aus Georgien noch nach ihrem Verbleib. Sie stehe über die sozialen Medien immer noch mit Freunden in Georgien in Kontakt und habe so, sowie über Personen in der exil-georgischen Gemeinde in Italien, von den Drohungen des Ex-Ehemannes erfahren. Dies sei entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht unrealistisch. Die Beschwerdeführerin habe Georgien nicht freiwillig, sondern auf Anraten ihrer Eltern verlassen, da sie ihr keine Sicherheit vor allfälligen Übergriffen bieten könnten. Dass staatliche Sicherheitskräfte eine Frau nicht vor Bedrohungen durch den (Ex-)Partner schützen könnten, sei nicht nur in Georgien eine Tatsache. Vorliegend sei zusätzlich von Bedeutung, dass der Drohende über Beziehungen und somit über einen gewissen Schutz „von oben“ verfüge. Georgien sei nicht ganz frei von Korruption und es würden nicht nur rechtsstaatliche Prinzipen gelten. Bereits die Umstände ihrer erzwungenen Ehe hätten der Beschwerdeführerin zweifellos vor Augen geführt, dass die herrschenden patriarchalen Strukturen nicht zu ihren Gunsten bestehen würden. Sie habe sich als Frau den herrschenden Vorstellungen zu fügen oder die Konsequenzen des „Aufbegehrens“ zu tragen, denn die verletzte Ehre der Familie müsse wiederhergestellt werden. Gewalttätige Übergriffe auf Frauen von sich rächenden Männern seien an der Tagesordnung, auch wenn nicht mehr alle bereit seien, dies als Normalität zu akzeptieren. Aufgrund ihrer
Erfahrung und in der Furcht vor Angriffen ihres Ex-Ehemannes habe sie ihre Heimat und insbesondere ihre ( ) Kinder zurückgelassen. Nicht einmal die menschenunwürdigen Bedingungen in Italien und die Hoffnungslosigkeit ihrer dortigen Situation hätten sie dazu bewogen, an eine Rückkehr nach Georgien auch nur zu denken. Die Vorinstanz habe sich der frauenspezifischen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht genügend angenommen und diesbezüglich keine zusätzlichen Informationen über die herrschenden Strukturen und Verhältnisse in Georgien eingeholt, sondern ihr geraten, wo sie sich in Georgien beschweren könne, sollte sich die Polizei weigern, der Anzeige nachzugehen. Vermutlich sei es dann zu spät, da der Bedroher bereits unbehelligt zur Tat habe schreiten können. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt nicht genügend geprüft und das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe zu Unrecht verneint. Die Asylrekurskommission (ARK) habe in ihrem Entscheid im Jahre 2006 festgehalten, dass auch eine Verfolgung durch Dritte asylrelevant sein könne. In Georgien stünden Frauen Übergriffen machtund wehrlos gegenüber und würden aus Scham oder im Namen der Familienehre auf eine Anzeigeerstattung verzichten. Dieser Verzicht basiere zudem in der Erfahrung, tatsächlich keinen Schutz zu erhalten.
In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, die Beschwerdeführenden würden in ihrem Rechtsbegehren keine neuen Elemente oder Beweismittel anbringen, die es zu prüfen gelte.
Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, indem sie darauf hinwiesen, zahlreiche Berichte und auch persönliche Dokumente eingereicht zu haben, welche den vorgebrachten Sachverhalten eine erhebliche Bedeutung verleihen würden.
Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an und betrachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als (teilweise) unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die sorgfältige Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Aussagen des Beschwerdeführers und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4729/2007 vom 9. Oktober 2007 verwiesen werden. Dieser bestreitet dann auch nicht, dass seine Aussagen zur Entlassung beziehungsweise der Flucht aus der Haft nicht kohärent seien. Dass er möglicherweise aus politischen Gründen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war und in
Haft geschlagen wurde, wird weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen. Obwohl es sich dabei um einen sehr bedauernswerten Vorfall handelt, ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr mit einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PDK oder Gleichgesinnte zu rechnen. Die Behauptungen, er habe Feinde in Italien und ein Freund habe ihm erzählt, er sei durch jemanden in einem Auto beobachtet worden (vgl. C87 F72) sind nicht im Geringsten substanziiert worden und vermögen keine Verfolgung des Beschwerdeführers in Italien zu begründen. Zudem habe diese Gefahr schon vor dem zweiten Asylgesuch bestanden; zwischen seiner Rückkehr nach Italien im Jahr 2010 bis zur Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2014 scheint ihm jedoch nichts widerfahren zu sein (vgl. C87 F73). So brachte er diese angeblichen Probleme auch erst auf entsprechende Nachfrage des Hilfswerksvertreters vor (vgl. C87 F72 f.).
Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt, wonach Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängt. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese würde auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes aber voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden wurde in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegengehalten, sondern lediglich pauschal ausgeführt, korrupte oder fehlende staatliche Strukturen würden eine Schutzgewährung vor Übergriffen Dritter verunmöglichen. Dieser Aussage kann zumindest in dieser Form nicht zugestimmt werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass Korruption eine grosse Herausforderung für den
georgischen Staat darstellt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren jedoch erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung gemacht haben. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser dasteht als beispielsweise ein Land wie Italien (vlg. https://www.transparency.org/cpi201 8, abgerufen am 13. August 2019). Zudem findet auch in Georgien ein Wertewandel statt, durch Landflucht (nach Tbilissi) und Migrationsbewegungen und -erfahrungen im Ausland verstärkt. Seit 2010 ist die Gleichstellung von Mann und Frau per Gesetz normiert. Sodann hat Georgien im Mai 2017 das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ratifiziert. Die Beschwerdeführerin führte in ihren Schilderungen sowie in ihrer Eingabe widerholt aus, dass sie keine Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erstattet habe, weil dieser Beziehungen zu Mitgliedern der Polizei habe. Es kann jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, die Behörden hätten nichts zu ihren Gunsten unternommen, falls sie offiziell eine Anzeige erstattet hätte. Auch wäre es ihr grundsätzlich zumutbar und möglich gewesen, sich einen Anwalt zu nehmen und an eine übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte, zumal es sich hier offensichtlich um kriminelle Handlungen einer Einzelperson, deren Namen sie kannte, handelte, weshalb eine Anzeige durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unpolitische Person handelte.
Dass der Ex-Ehemann nun ein eigenes Leben führe, eine neue Freundin habe und sich nicht für das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder interessiere, spricht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen die vorgebrachten Drohungen. Es ist durchaus möglich, dass dieser sich durch die Scheidung und die erneute Heirat seiner Ex-Ehefrau derart in seiner Ehre verletzt fühlt, dass er solche Drohungen ausgesprochen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Drohung einer Drittperson handelt, vor welcher man wie dargelegt in einem Staat wie Georgien Schutz finden sollte.
Folglich ist es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin gelungen, asylrelevante Vorbringen vorzubringen, weshalb ihre Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung diesbezüglich dar, weder die im Irak noch die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diese Heimatstaaten sprechen. Das SEM erachtet insbesondere den Wegweisungsvollzug nach Georgien als zumutbar. Das georgische Ausländergesetz sehe vor, dass der Vater eines Kindes mit georgischer Staatsbürgerschaft eine permanente Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Diese sei unbeschränkt gültig und werde persönlich oder durch einen notariell bevollmächtigten Vertreter bei der zuständigen Behörde in Georgien beantragt. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nach Georgien im Familienverbund als zumutbar zu erachten. Es liessen sich vorliegend denn auch keine individuellen Gründe eruieren, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz. Ihre Familie lebe in einer Eigentumswohnung in H. , womit sie dort auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Sie habe überdies eine Ausbildung als ( ) abgeschlossen, weswegen davon auszugehen sei, dass sie nach ihrer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit werde aufnehmen und so zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können. Beim Beschwerdeführer sei eine ( ) diagnostiziert und eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung der Traumafolgestörung sowie eine Optimierung der medikamentösen Therapie empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter einer ( ) sowie unter einer ( ) zu leiden, weswegen sie Beruhigungstabletten einnehme. Sie leide überdies seit längerem an einer leichten bis mittelschweren ( ) sowie unter Anpassungsproblemen bei veränderten Lebensumständen. Hierzu sei grundsätzlich festzuhalten, dass eine entsprechende Behandlung in Georgien gewährleistet sei. Die Kosten würden teilweise vom Staat übernommen. Dies gelte auch für ausländische Staatsangehörige mit legalem Aufenthaltsstatus in Georgien. In Georgien gebe es zwei Arten der staatlichen Unterstützung: erstens die kostenlose Behandlung bestimmter Krankheiten und Zielgruppen und zweitens die kostenlose oder vergünstigte Krankenversicherungen, welche die Grundund Notfallversorgung abdecken würden. Die Behandlungskosten verschiedener psychischer Krankheiten würden innerhalb des „State Program Menal Health“ vom Staat übernommen. Allerdings falle die Behandlung von ( ) und ( ) nicht unter dieses Programm. Bei fehlenden finanziellen Mitteln entstehe jedoch ein Anrecht auf kostenlose oder vergünstigte Krankenversicherungen, welche die Grundund Notfallversorgung abdeckten. Gewisse Krankenversicherungspakete könnten die Behandlung von ( ) und ( ) enthalten, andere würden diese Behandlung ausschliessen. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich nach der Rückkehr nach Georgien bei Bedarf der dort vorhandenen medizinischen Infrastruktur anzuvertrauen. Was die Finanzierung der allenfalls benötigten medizinisch-ärztlichen Weiterbehandlung anbelange, sei auch die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen, welche nicht nur in Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen könne. Somit würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien im Familienverbund sprächen.
Die Beschwerdeführenden führten aus, dem Beschwerdeführer sei wegen seiner traumatischen Erfahrungen in der Heimat und nach seiner schier endlosen Odyssee eine Rückführung in den Irak nicht zumutbar. Insbesondere könne unter keinen Umständen seiner Ehefrau und den beiden Kindern ein Leben im Irak zugemutet werden. In der heutigen Situation und der ständigen Bedrohung durch kriegerische Handlungen und Terroranschläge sei es nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Hoffnung der beiden Beschwerdeführenden, hier endlich Ruhe zu finden und ein angstfreies Leben zu führen, mit der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf eigenen Beinen zu stehen und den beiden Kindern ein Leben in Sicherheit zu ermöglichen, habe sich mit dem erneuten negativen Asylentscheid zerschlagen. In der Zwischenzeit seien beide Eltern in Beschäftigungsprogrammen der Sozialhilfe tätig, wo ihnen beste Referenzen ausgestellt würden. Ihre Deutschkenntnisse würden sich laufend verbessern und die Kinder hätten sich die Sprache in der Kindertagesstätte angeeignet. Beide Eltern würden psychologisch betreut. Insbesondere der Beschwerdeführer sei auf psychiatrische Hilfe angewiesen. Gemäss den ärztlichen Berichten bestehe der Verdacht auf eine ( ). Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren und dort ein Leben in ständiger Angst und ohne jegliche Perspektive zu führen. Als geschiedene Frau verfüge sie nicht über ein soziales Beziehungsnetz. Sie könnte mit ihrem Mann und den Kindern nicht bei ihren Eltern wohnen. Die derzeit von ihren Eltern und der Grossmutter bewohnte Wohnung sei in einem baufälligen Wohnblock und zu klein für sieben Personen. Wann und ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Georgien erlaubt werden würde, sei vollkommen ungewiss. Als Iraker, welcher im Irak wegen Tötung verurteilt und mit Gefängnis bestraft worden sei, könne ihm die Einreise nach Georgien und der Aufenthalt verweigert werden. Die Wegweisung nach Georgien könne somit dazu führen, dass der Vater von
der Familie getrennt würde. Wie der Bedarf dieser Gemeinschaft bei der herrschenden Arbeitslosigkeit gedeckt werden solle, sei unklar. Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin sei nicht gefragt und der Beschwerdeführer werde ohne Ausbildung und Sprachkenntnisse als Fremder keinen Vorzug auf dem ausgetrockneten georgischen Arbeitsmarkt geniessen können. Ausserdem werde die Familie nicht in der Lage sein, sich in Georgien eine Krankenversicherung zu leisten. So habe die Vorinstanz selbst festgestellt, dass der Staat die Kosten für die Behandlung der (...) nicht übernehme.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak oder nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden Heimatstaaten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AIG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
In einem ersten Schritt, wird der Wegweisungsvollzug der gesamten Familie in den Irak geprüft, bevor ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nach Georgien zu untersuchen sein wird.
Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (E. 7.5.8). Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht.
Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar aus I. stammt und dort ein soziales Netzwerk gehabt zu haben scheint. Er war aber seit dem Jahr 1998 bis zu seiner Ausreise in Haft, seine Eltern sind verstorben und mit seinen Geschwistern hat er kaum Kontakt (vgl. C87 F30-36). Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch immer über das für den Wegweisungsvollzug vorausgesetzte soziale Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem leiden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund dieser Umstände ist überdies angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für Familien mit Kindern bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, zweifelhaft, ob es ihnen möglich wäre, sich im Irak eine neue Existenz aufzubauen.
In Würdigung sämtlicher Umstände und der restriktiven Rechtsprechung ist daher festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und deren gemeinsame Kinder in den Irak zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar ist. Es ist folglich der Wegweisungsvollzug nach Georgien zu prüfen.
Es ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsvertreterin zu Recht darauf hinwies, es sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer problemlos ein Aufenthaltsrecht in Georgien erhalten würde. Zunächst müsste der Beschwerdeführer ein Visum "D4" beantragen. Dieses kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller nicht krankenund unfallversichert ist, nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um in Georgien zu wohnen und zu seinem Herkunftsort zurückzukehren oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Art. 7 i.V.m. 11 Law of Georgia on the Legal Status of Aliens and Stateless Persons, https://www.refworld. org/pdfid/5343d0c24.pd f, abgerufen am 12. August 2019). Auch bei der (späteren) Beantragung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers muss nachgewiesen werden, dass die Familie über genügend Einkommen oder Erspartes verfügt, welches nicht weniger als das Doppelte des Existenzminimums in Georgien betragen sollte (vgl. Infos zur Aufenthaltsbewilligung, https://sda.gov.ge/?page_id=11645&lang=e n, abgerufen am
12. August 2019). Hinzu kommt, dass die Staatsbürgerschaft nach fünfjährigem Aufenthalt in Georgien beantragt werden kann, wenn sich der Gesuchsteller keiner schweren Strafe gegen einen Menschen schuldig gemacht hat (vgl. Art. 12 i.V.m. Organic Law of Georgia a.a.o.). Für eine Aufenthaltsbewilligung wird zwar nur eine Straffreiheit für die letzten fünf Jahre vorgeschrieben (vgl. Art. 18 Law of Georgia on the Legal Status of Aliens and Stateless Persons, a.a.o.), die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes könnte aber zu Problemen bei der Aufrechterhaltung der Einheit der Familie führen. Auch die Darlegung der finanziellen Verhältnisse wird sich als schwierig bis unmöglich erweisen, zumal die Eltern der Beschwerdeführerin lediglich eine kleine Rente erhalten (vgl. C88 F15) und die Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig sind. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate in Georgien ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar eine Ausbildung als ( ) genossen, aber noch nie zuvor gearbeitet hat, ohne weiteres eine Arbeitsstelle findet. Auch der Beschwerdeführer welcher die Landessprache nicht spricht, wie die Rechtsvertreterin darlegt wird als Ausländer wohl nicht bevorzugt behandelt werden und es deshalb auf dem Arbeitsmarkt schwer haben.
Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführenden bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben könnten. Bei deren Wohnung handelt es sich offenbar um eine Wohnung mit zwei Schlafund einem Wohnzimmer, wo neben den Eltern auch die Grossmutter, die ( ) und der ( ) der Beschwerdeführerin leben (vgl. C88 F17 ff.). Für eine weitere vierköpfige Familie wäre daher kein Platz. Dazu kommt, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin offenbar in der Nähe wohnt. Es wird den Beschwerdeführerenden daher kaum möglich sein, an einem anderen Ort, weit entfernt vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, ein neues Leben aufzubauen, zumal wie dargelegt auch die finanziellen Verhältnisse der Familie dies nicht zulassen. Diese Bedenken sind zwar nicht asylrelevant, aber im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.
Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im
Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen. Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren hat die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Grossteil der Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlung. In den Dörfern ist jeweils ein Familienarzt und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom
18. Januar 2012, E. 4.4, bestätigt in Urteil D-1160/2017 vom 19. Februar 2018, E.8.4.6, vgl. auch World Health Organization [WHO], Georgia: Profile on health and well-being, 2017, http://www.euro.who.int/ data/assets/pdf_file/0020/351731/20170818-Georgia-Profile-of-Health_EN.pdf? ua=1, abgerufen am 9. August 2019). Ausserdem ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Georgien, auch für Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung, grundsätzlich gewährleistet (vgl. International Organization for Migration (IOM) / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Akhmeta - Medizinische Versorgung, Psyche, 28.02.2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/ 698704/698616/18554239/Akhmeta_-_Medizinische_Versorgung%2C Psyche%2C_28.02.2017.pdf?nodeid=18730788&vernum=-2, abgerufen am 13. August 2019, vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, Schnellrecherche der SFHLänderanalyse, Bern, 28. August 2018). In einem 2017 publizierten Gesundheitsreport der WHO wird allerdings darauf hingewiesen, dass trotz der Gesundheitsreformen in Georgien die Out-of-Pocket-Zahlungen von Patienten im Vergleich zum Durchschnitt der WHO-Region Europa im Jahr 2014 mit 58,6 Prozent noch immer doppelt so hoch waren. Dadurch blieb besonders für Haushalte mit tiefen Einkommen der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert: (WHO, Georgia. Highlights on Health and Well-being, 2017, http://www.euro.who.int/ data/assets/pdf_file/0004/35 1
697/WHO_GEO RGIA_HIGHLIGHTS_EN.pdf?ua=1, abgerufen am 9. August 2019). Den psychiatrischen Diensten fehlt es ausserdem an Personal und das Budget für psychiatrische Behandlungen ist unzureichend und wird prioritär für stationäre Patienten sowie Notfälle eingesetzt. (SFH, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, a.a.o., S. 11 f.). Wie die Vorinstanz selbst darlegt, beinhalten die kostenlosen oder vergünstigten Krankenversicherungen lediglich die Grundund Notfallversorgung und nur zum Teil die Behandlung von ( ) und ( ). Von der (...) des Beschwerdeführers spricht die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr. Aufgrund der fehlenden Mittel der Familie und der spezifischen therapeutischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden ist daher nicht gesichert, dass sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Beim Beschwerdeführer im Weiteren zu berücksichtigen, dass er der georgischen Sprache nicht mächtig ist, was eine Therapie einer (...), welche insbesondere aus Gesprächen mit einer Fachperson besteht, praktisch unmöglich macht. Eine Verdolmetschung oder Therapie in seiner Muttersprache kann nicht erwartet werden.
Angesichts des Aufenthalts der Kinder in der Schweiz seit dem ersten Lebensjahr beziehungsweise ihrer Geburt ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs schliesslich insbesondere das Kindswohl zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28 E. 9.3.2) ist das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführenden noch minderjährig sind. Diesem Umstand hat das SEM in seiner Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen mit keinem Wort Rechnung getragen. Insbesondere sind den Erwägungen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Situation der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen hätte, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Diese Unterlassung wiegt umso schwerer, als die Kinder aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erlebnisse und psychischen Krankheiten ihrer Eltern ([ ] und [ ]) ebenfalls ein gewisses Mass an Traumatisierung erfahren haben. Die beiden Kinder, welche im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz wenige Monate alt beziehungsweise erst in der Schweiz geboren worden waren, halten sich mittlerweile seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund des jungen Alters der Kinder ist zwar von einem starken Bezug zu den Eltern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen. Es bestehen bei dieser Sachlage für die Kinder aber durchaus Anzeichen für die Gefahr, dass die Eltern bei einem Vollzug der Wegweisung und der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht im Stande wären, sich mit der notwendigen Sorgfalt um die Kinder zu kümmern, was zu starken Belastungen in deren weiteren Entwicklung führen könnte, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Georgien mit einem äusserst schwierigen Start in das neue Leben konfrontiert sehen würden. Die Wohnsituation ist ungewiss, die Frage der Einreiseund Aufenthaltsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist nicht geklärt und auch die Behandlung der psychischen Störungen der Eltern ist kaum gewährleistet. Zwar vermögen die Vorbringen in ihrer isolierten Betrachtung nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. In ihrer Kumulation und insbesondere mit Blick auf die aussergewöhnliche Fallkonstellation,
die Familiengeschichte und die seelischen Leiden der beiden Elternteile, deren Gesundheitszustand sich bei einer Reise und dem schwierigen Neustart in Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern würde, kommt das Bundesverwaltungsgericht aber nach Abwägung sämtlicher Elemente und insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls zum Schluss, dass sich die Wegweisung der Familie im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist.
Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vor. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er zu Unrecht des Mordes bezichtigt worden war, und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG).
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Januar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Soweit die Beschwerdeführenden hälftig obsiegen, ist ihnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 5. April 2017 und 10. April 2019 einen Aufwand von 19.33 Stunden ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 4‘767. geltend gemacht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 220. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 163.20 erscheinen angemessen. Auch bei der amtlichen Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Fr. 200. bis 220. (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Folglich bewegt sich der Stundenansatz sowohl für die Parteientschädigung als auch für das amtliche Honorar bei Fr. 220., weshalb die Kosten hälftig geteilt werden können.
Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2384. auszurichten.
Soweit die Beschwerdeführenden demgegenüber hälftig unterliegen, ist ihrer Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 (i.V.m. ihrer Einverständniserklärung vom 15. März 2017) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2384. zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 45 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2384. auszurichten.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2384. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.