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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-1113/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-1113/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-1113/2017
Datum:04.01.2019
Leitsatz/Stichwort:Vollzug der Wegweisung
Schlagwörter : Wegweisung; Eritrea; Bundesverwaltungsgericht; Nationaldienst; Vollzug; Recht; Rückkehr; Verfügung; Wegweisungsvollzug; Staat; Ausreise; Vorinstanz; Schweiz; Flüchtlingseigenschaft; Über; Einziehung; Referenzurteil; Gericht; Wegweisungsvollzugs; Behandlung; Verfahren; Ausländer; Heimatstaat; Person; Beschwerdeführers; Prozessführung; ähren
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:128 I 225
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1113/2017

U r t e i l  v o m  4.  J a n u a r  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,

mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,

vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,

BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. November 2013. Am 21. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. August 2014 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Juli 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in B. , Subzoba C. , Zoba D. , gelebt. Er sei im Sudan geboren und im Jahr 2003 im Rahmen eines Rückführungsprogramms nach Eritrea zurückgekehrt. Sein Vater sei im Jahr ( ) verhaftet worden, worauf er - der Beschwerdeführer

  • zur Unterstützung seiner Familie die Schule abgebrochen habe. Nach einer Razzia im Jahr ( ) habe er aus Angst vor einer Rekrutierung versteckt gelebt. Im folgenden Jahr sei er in den Sudan gereist und habe eine eritreische Staatsangehörige geheiratet. Danach sei er wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Ungefähr im Jahr ( ) habe er von der Verwaltung ein militärisches Aufgebot erhalten, welchem er indes keine Folge geleistet habe. Kurz vor seiner Ausreise hätten ihn Soldaten zu Hause gesucht. Er sei weggerannt. Schliesslich habe er Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen.

    Als Beweismittel reichte er Schulunterlagen und Kopien der ID-Karten seiner Eltern ein.

    B.

    Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

    C.

    Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

    D.

    Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend

  • endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 festgestellt - die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 20. Januar 2017 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend Glaubhaftmachen der illegalen Ausreise ist somit nicht weiter einzugehen.

4.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, als Referenzurteile publiziert) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

6.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

    2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.

    1. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.

    2. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

8.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Referenzurteil E-5022/2017 mit den Fragen befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst

      als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

    2. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).

    3. In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

    4. In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

      selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.

      a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

    5. Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

9.

    1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

    3. Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen - selbst wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde - einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug seiner Wegweisung nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

    4. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

    5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

    6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

    7. Wie vorstehend dargelegt, vermag eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

    8. Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

    9. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rund ( )-jährigen, gesunden Mann mit einer ( )jährigen Schulbildung und Arbeitserfahrung

      in der ( ). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea, wo seine Geschwister und weitere Verwandte leben, von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.

    10. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.

Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

11.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen.

    2. Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;

      zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch

      keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

    3. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf vier Stunden zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Pauschale von Fr. 50.- für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 600.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Ursina Bernhard wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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