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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1422/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1422/2017
Datum:15.03.2019
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Erben; Beschwerdeführer; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Schweizerischen; Französische; Verfügung; Partei; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Zuständig; Erbschaft; Einsprache; Verfahren; Schweizer; Einspracheentscheid; Regelung; Französischen; Verbindung; Todes; Höhe; Lasses
Rechtsnorm: Art. 21 AHVG ; Art. 25 ATSG ; Art. 43 ATSG ; Art. 458 ZGB ; Art. 47 ZGB ; Art. 477 ZGB ; Art. 48 ZGB ; Art. 484 ZGB ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; Art. 87 IPRG ; Art. 91 IPRG ; Art. 92 IPRG ;
Referenz BGE:131 V 407; 139 V 1; ;
Kommentar zugewiesen:
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1422/2017

U r t e i l  v o m  1 5.  M ä r z  2 0 1 9

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A. _, Schweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung (Übriges), Rückerstattungspflicht; Einspracheentscheid der SAK vom

24. November 2016.

Sachverhalt:

A.

Der am 2. Februar 1945 geborene, seit Oktober 2009 in Frankreich wohnhaft gewesene Schweizer Bürger B. (im Folgenden: Versicherter oder Verstorbener) war ab März 2010 Bezüger einer ordentlichen Altersrente in der Höhe von anfänglich Fr. 1‘708.- und zuletzt Fr. 1‘760.- pro Monat (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 8, 27). Nach Durchführung von periodischen Lebenskontrollen (act. 9 bis 18) informierte die Ex-Partnerin des Versicherten, Frau C. , die SAK am 9. April 2015 über den Tod des Versicherten (act. 24). Auf dem Todesfallbulletin der französischen Stadt D. vom 10. März 2015 war als Todesdatum der 4. März 2015 ver-

merkt (act. 25 und 26).

B.

Mit Schreiben vom 17. April 2015 ersuchte die SAK die Einwohnergemeinde E. um Zustellung der Erbenbescheinigung oder - falls die Erben unbekannt sein sollten - eines Auszugs aus dem Familienregister (act. 28). Gleichentags gelangte die SAK schriftlich an die Stadt D. und ersuchte um Bekanntgabe der möglichen Erben oder einer Kontaktperson, und für den Fall, dass die Erben unbekannt wären, um Mitteilung der Adresse der für die Regelung des Nachlasses zuständigen Verwaltungsbehörde (act. 29). Nachdem die Stadt D. die SAK über die Kontaktperson (Frau C. ) informiert hatte (act. 32), wurde diese mit Schreiben vom 12. Mai 2015 gefragt, ob sie zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle (act. 34). Daraufhin informierte Frau C. die SAK am

8. September 2015 (Posteingang) dahingehend, dass sie selbst Erben gesucht und niemanden gefunden hätte. Sie hätte nur Schwierigkeiten gehabt. Sie sei fast blind und habe keinen Bedarf am Erbe (act. 40).

C.

In der Folge gelangte die SAK am 14. September 2015 mit der Frage an Herrn A. (im Folgenden auch: Beschwerdeführer), ob er zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle (act. 41). Nachdem auch das diesbezügliche Erinnerungsschreiben vom 28. Januar 2016 unbeantwortet geblieben war (act. 44), erliess die SAK am 19. Februar 2016 eine Verfügung, mit welcher sie Herrn A. zur Rückerstattung des unrechtmässig überwiesenen Altersrentenbetreffnisses für den Monat April 2015 in der Höhe von Fr. 1‘760.- verpflichtete (act. 45; vgl. auch act. 47 bis 51).

D.

Im Rahmen seiner Eingabe vom 5. März machte Herr A. geltend, er habe seinen leiblichen Vater kaum gekannt. Er sei adoptiert worden und sei bei seiner Mutter und deren Mann aufgewachsen. Er habe von der Polizei erfahren, dass der Verstorbene in Frankreich gelebt und eine Freundin in der Schweiz gehabt habe. Er frage sich, wo die Zahlung hingegangen oder an wen sie ausbezahlt worden sei, was sicherlich nachweisbar sei. Er sei nicht gewillt, für einen ihm entfremdeten Menschen eine vom Staat irrtümlich ausbezahlte Rente zurückzuerstatten (act. 52). Nachdem die SAK von Herrn A. am 15. April 2016 eine Kopie der Adoptionsurkunde verlangt hatte (act. 54 und 55), führte dieser im Schreiben vom 13. Juni 2016 aus, er habe nach diversen Abklärungen erfahren, dass er nicht adoptiert und lediglich eine Namensänderung vorgenommen worden sei. Ebenso habe er über die Polizei die Anschrift der Lebenspartnerin des Verstorbenen erfahren. Er sei überzeugt, dass diese Dame die unberechtigte Rente in Empfang genommen habe, und bitte darum, diese zu kontaktieren und um Rückerstattung anzuweisen. Es sei ihm aus finanziellen Gründen gar nicht möglich, die Summe zu bezahlen (act. 56). Nach weiteren Abklärungen bei den Gemeindeverwaltungen F. und E. (act. 58 bis 64) erliess die SAK am 24. November 2016 einen der Rückerstattungsverfügung vom 19. Februar 2016 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 65).

E.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons G. (im Folgenden: Versicherungsgericht G. ) mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. November 2016. (act. 67 S. 2); die entsprechende Beschwerdeverbesserung erfolgte im Rahmen der Eingabe vom 4. Januar 2017 (act. 67 S. 3).

F.

Mit Schreiben vom 6. März 2017 informierte das Versicherungsgericht

G.

das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Überweisung der Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht beantragt habe. Nach Durchsicht der Akten teile das Versicherungsgericht G. die Auffassung der SAK, und es werde um Übernahme des Verfahrens ersucht (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

G.

Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2017 zog das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Erwägung, dass auf die Regelung der Rechtsnachfolge von Todes wegen des Verstorbenen aller Wahrscheinlichkeit nach französisches Recht anwendbar sei und nicht davon auszugehen sein dürfte, dass eine Universalsukzession stattgefunden habe und in Frage stehe, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben habe. Im Rahmen des Dispositivs wurde den Parteien mitgeteilt, dass die vom Versicherungsgericht G. überwiesene Beschwerde vom 19. Dezember 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer C-[ ] behandelt werde (B-act. 2).

H.

In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).

I.

Mit prozessleitender Verfügung vom 19. April 2017 ging ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2017 an den Beschwerdeführer; dieser erhielt Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht weiter vernehmen.

J.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-3948/2017 vom 23. Januar 2019 E. 1.1 und C-6591/2011 vom 26. März 2013; vgl. auch E. 3.3.3 hiernach).

    2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Der Beschwerdeführer - als leiblicher Sohn und (möglicher) Erbe des verstorbenen Versicherten sowie Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2016 - ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da sich die dem Bundesverwaltungsgericht vom Versicherungsgericht G. am 6. März 2017 übermittelte Beschwerde vom 19. Dezember 2016 (B-act. 1 Beilage 1) nach deren Verbesserung vom 4. Januar 2017 (B-act. 1 Beilage 5) als formund überdies auch fristgerecht eingereicht erweist (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-6295/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 2.3, C- 1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1. sowie C-6591/2011 vom 26. März 2013

      S. 3 f.).

    4. Anfechtungsobjekt bildet der - die ursprüngliche Rückerstattungsverfügung vom 19. Februar 2016 (act. 45) ersetzende (vgl. BGE 131 V 407

      E. 2.1.2.1) - Einspracheentscheid vom 24. November 2016, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die SAK vom Beschwerdeführer als postuliertem Erben zu Recht die Rückerstattung des Betrages von Fr. 1‘760.- gefordert hat.

    5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    6. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch

aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

2.

Nachfolgend sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

    1. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig. Die SAK als diejenige Versicherungsträgerin, welche die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat, ist für die Rückforderung grundsätzlich zuständig (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Rz. 32 f. zu Art. 25; vgl. auch SVR 1999 AHV Nr. 2 E. 2).

    2. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

    3. War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Sie sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Art. 86 Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 87 Abs. 2 IPRG).

    4. Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Soweit nach Art. 87 IPRG die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der

Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 IPRG). Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).

3.

    1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde vom

      19. Dezember 2016 (act. 67 S. 2) und in deren Verbesserung vom 4. Januar 2017 (act. 67 S. 3) zusammengefasst aus, er habe bis heute noch nie etwas vom Erbschaftsamt gehört, geschweige denn ein Schreiben erhalten, welches ihm die Möglichkeit zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft gegeben hätte. Am 19. Februar 2016 habe er allerdings eine Verfügung erhalten, mit welcher er verpflichtet worden sei, die irrtümlicherweise ausbezahlte Rente zurückzuerstatten, da er angeblich das Erbe nicht ausgeschlagen hätte. Da er nie angeschrieben worden sei, habe er dies auch nicht tun können. Er habe schon mehrmals mitgeteilt, dass er den Verstorbenen nicht gekannt und keinerlei Kontakt zu ihm gehabt habe. Dieser habe sich sein ganzes Leben nie um ihn gekümmert und habe sich nie bemüht, ihn zu kontaktieren. Von der Polizei in Frankreich habe er erfah-

      ren, dass der Verstorbene eine Lebensgefährtin in H.

      gehabt

      habe. Er sei überzeugt, dass diese die Rente entgegengenommen habe, was er der SAK mit der Bitte um Rückforderung bereits mitgeteilt habe. Wie er von seiner Mutter erfahren habe, habe der Verstorbene eine Schwester, welche bis heute nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihr Bruder verstorben sei.

    2. Die Vorinstanz gab vernehmlassungsweise am 10. April 2017 (B-act. 3) eine Reihe von Gesetzesnormen des französischen Code Civil wieder und führte zur Begründung weiter zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei einziges Kind des Erblassers und gesetzlicher Alleinerbe. Allfällige Geschwister würden als Erben wegfallen. Der Beschwerdeführer habe keine Meldung vom Erbschaftsamt erhalten, wonach er die Erbschaft annehmen oder ablehnen könne. Immerhin sei ihm der Todesfall seines Vaters in Frankreich persönlich durch zwei Polizeibeamte mitgeteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass ihn diese Beamten über die zuständige

Behörde am letzten Wohnort des Verstorbenen in Frankreich ins Bild gesetzt hätten. Mithin habe er nicht davon ausgehen dürfen, einen Brief von einem schweizerischen Erbschaftsamt zu erhalten, sondern hätte bei den Ämtern am letzten Wohnort seines Vaters tätig werden müssen. Wie darauf hingewiesen worden sei, werde die Ausschlagung nicht vermutet und müsse vor der zuständigen Gerichtsinstanz am Ort des Erbgangs in D. erklärt werden. Eventualiter könne der Beschwerdeführer seine Ausschlagung an die Heimatbehörde seines Vaters richten. Der Beschwerdeführer teile sinngemäss mit, dass er nicht gewillt sei, die Rückerstattungsforderung zu bezahlen, was keiner Ausschlagung gleichkomme. Bis heute habe er es indessen unterlassen, die Ausschlagung zu erklären. In Anbetracht dieser Umstände gelte er als Erbe, und die an ihn gerichtete Rückerstattungsforderung sei korrekt.

3.3

      1. Nicht bestritten unter den Parteien ist, dass die Vorinstanz die AHVRente für den Monat April 2015 in der Höhe von Fr. 1‘760.- vor Kenntnis vom Tod des Verstorbenen überwiesen und der Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes am 4. März 2015 im französischen D. gehabt hatte.

      2. Mit Blick auf den Tod des Versicherten am 4. März 2015 war der Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 31. März 2015 erloschen. Die von der Vorinstanz für den Monat April 2015 geleistete AHVRente in vorstehend genannter Höhe wurde somit unrechtmässig ausgerichtet und ist damit grundsätzlich von den Erben zurückzuerstatten.

4.

4.1 Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 13. März 2017 (B- act. 2) wurde erwogen, dass das französische Kollisionsrecht für den vorliegenden Fall auf französisches Recht verweise, wobei seit dem 17. August 2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) in Kraft stehe. Weiter gab das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen den Regelungsinhalt der Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. e EuErbVO wieder. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht den

Schluss gezogen haben sollte, dass aufgrund dieser Normen der EuErbVO für die Regelung der Rechtsnachfolge aller Wahrscheinlichkeit nach französisches Recht anwendbar sei, kann diese prima vista vertretene Auffassung insofern nicht weiter aufrechterhalten werden, als die EuErbVO nur auf die Rechtsnachfolge von Personen anwendbar ist, die nach dem

16. August 2015 verstorben sind. Dies trifft auf den am 4. März 2015 verstorbenen Versicherten nicht zu (zur beabsichtigten Revision des 6. Kapitels des IPRG mit dem Hauptziel der teilweisen Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der EuErbVO zwecks Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen vgl. den erläuternden Bericht zum Entwurf der entsprechenden Vernehmlassung [abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2934/IPRG-Erbrecht_Erl.- Bericht_de.pd f; zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2019]).

4.2

      1. Aufgrund des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in Frankreich ist gemäss Art. 87 IPRG in Verbindung mit Art. 91 IPRG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Fragen im Zusammenhang mit der seitens der Vorinstanz verfügten Rückerstattung der ausgerichteten Altersrente des Verstorbenen in der Höhe von Fr. 1‘760.- nur zuständig, wenn sich die französischen Behörden mit dem Nachlass des Verstorbenen nicht befasst hätten und/oder der verstorbene Versicherte sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3948/2017 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.3). Da der Verstorbene zur Zeit seines Hinschieds in Frankreich gelebt hatte, ist davon auszugehen, dass die französischen Behörden für die Regelung seines Nachlasses zuständig wären und dabei aller Wahrscheinlichkeit innerstaatliches französisches Recht zur Anwendung gelangen würde (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1934/2015 vom 31. August 2017 E. 5.3.2 und E. 5.3.3). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich in Frankreich eine Behörde mit dem Nachlass des Verstorbenen beschäftigt hat.

      2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die SAK die für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zwar gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. April 2015 an die Stadt D. und ersuchte um Bekanntgabe der möglichen Erben oder einer

        Kontaktperson, und für den Fall, dass die Erben unbekannt wären, um Mitteilung der Adresse der für die Regelung des Nachlasses zuständigen Verwaltungsbehörde (act. 29). Nachdem die Vorinstanz von der Stadt D. über die Kontaktperson (Frau C. ) informiert worden war (act. 32), beliess sie es jedoch dabei und versuchte nicht, die entsprechenden Informationen im Zusammenhang mit dem Erbgang am letzten Wohnsitz des Verstorbenen bei der zuständigen Erbschaftsbehörde in Frankreich einzuholen. Der Umstand, dass sich die Stadt D. nur hinsichtlich der Kontaktperson geäussert hatte, beweist mit Blick auf den Inhalt der Anfrage der Vorinstanz vom 17. April 2015 (act. 29) nicht, dass die Erben bekannt waren und sich eine französische Erbschaftsbehörde mit der Regelung des Nachlasses des Verstorbenen befasst hatte. Unter diesen Umständen erweisen sich die Hinweise der Vorinstanz auf erbrechtliche Gesetzesbestimmungen des Code Civil als unbehelflich, und es ist seitens der Vorinstanz von einer Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG auszugehen.

      3. Zufolge dieser Verletzung lässt sich nicht verifizieren, ob der Beschwerdeführer entsprechend der Auffassung der Vorinstanz tatsächlich gesetzlicher Alleinerbe ist und in Bezug auf den Nachlass des Verstorbenen eine Universalsukzession durch den Beschwerdeführer stattgefunden hatte (vgl. hierzu bereits prozessleitende Verfügung vom 13. März 2017 [B- act. 2]). Darüber hinaus bleibt unklar, ob Polizeibeamte den Beschwerdeführer tatsächlich über die zuständige Erbschaftsbehörde an dessen letzten Wohnort in Frankreich ins Bild gesetzt hatten und ob der Beschwerdeführer seitens dieser Behörde über die Erbenstellung und über die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft informiert worden war. Offen bleibt aufgrund der vorliegenden Akten resp. zufolge Fehlens einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten (Erbschein; im Schweizer Recht geregelt in Art. 559 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) schliesslich auch die Frage, ob der Verstorbene allenfalls eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Immerhin war er bis Oktober 2009 in der Schweiz ansässig (act. 4), und es stand ihm nach schweizerischem Erbrecht zu Lebzeiten offen, im Rahmen der Begünstigung von Todes wegen nebst oder anstelle seines Sohnes andere Erben einzusetzen (vgl. Art. 483 ZGB), Vermächtnisse auszurichten (vgl. Art. 484 ff. ZGB) oder den Beschwerdeführer zu enterben (vgl. Art. 477 ff. ZGB), wobei er als Enterbter seinen Pflichtteil (vgl. Art. 471 ZGB in Verbindung mit Art. 457, Art. 458 und Art. 462 ZGB) behalten würde, sollte dem Begünstigten der Beweis der Richtigkeit eines allfälligen Enterbungsgrundes nicht gelingen (vgl. Art. 479 ZGB).

      4. Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich - mittels amtlicher Bestätigung der zuständigen Behörde oder des Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers in Frankreich - nachweisen kann, dass und inwiefern sich die französischen Behörden mit dem Nachlass des Verstorbenen befasst hatten und ob allfällige weitere Erben und/oder Vermächtnisnehmer existieren. Des Weiteren liegen keine rechtsgenüglichen Abklärungsergebnisse darüber vor, ob der Erblasser sein allenfalls in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hatte (Art. 87 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 IPRG). Unter diesen gegebenen Umständen kann weder die Frage nach der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 1 und 2 IPRG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 IPRG) noch diejenige nach der französischen Zuständigkeit (vgl. zum Kollisionsrecht Art. 91 Abs. 1 IPRG) beantwortet werden. Da (vorläufig) noch nicht klar ist, welches Recht auf den Nachlass anwendbar ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, wer die Schuld des Nachlasses in Form der von der Vorinstanz verfügten Forderung in der Höhe von Fr. 1‘760.- trägt (vgl. hierzu Art. 92 Abs. 1 IPRG; zur Rückerstattungspflicht von Hinterbliebenen ohne Erbenqualität vgl. BGE 139 V 1 E. 4.5).

5.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die mit Datum vom 4. Januar 2017 verbesserte Beschwerde vom

19. Dezember 2016 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2016 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den Nachlass und die Erben des Verstorbenen und zum Erlass einer allfälligen neuen Rückerstattungsverfügung zurückzuweisen.

Ergänzend ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit der Eröffnung einer Rückerstattungsverfügung bloss an einen Erben (einer allfälligen Erbengemeinschaft) erst nach Feststehen von deren Erbenstatus stellt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C- 6591/2011 vom 26. März 2013 mit Hinweisen).

6.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 24. November 2016 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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