Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5136/2018 |
Datum: | 09.12.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | Quot;; Berechnung; Brix-Wert; Konzentrat; Frucht; Trauben; Zollpflichtige; Vorinstanz; Produkt; Urteil; Sachverhalt; BVGer; Spalte; Zollverwaltung; Traubensaft; Ananas; Zolltarif; Ananassaft; Werte; Position; Veranlagung; Beweis; Zollstelle; Tarif-Nr; Zollansatz; Wasser; Verfahren; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 11 ZG ;Art. 18 ZG ;Art. 20 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 34 ZG ;Art. 36 ZG ;Art. 37 ZG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 109 Ib 190; 130 II 482; 130 III 321; 131 II 627; 132 III 715; 137 II 182; 140 III 610; 142 II 433; 143 V 95 |
Kommentar: | Kocher, Clavadetscher, Hand zum Zollgesetz, Art. 18 ZG, 2009 |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-5136/2018
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
[ ],
vertreten durch
Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt, [ ],
Beschwerdeführerin,
gegen
[ ],
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
[ ],
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaftmischung.
Bei der A. AG (nachfolgend: Zollpflichtige) handelt es sich um ein auf Import und Export von Produkten aus Früchten und Gemüsen jeder Herkunft spezialisiertes Handelsunternehmen.
Am 28. September 2017 meldete die Zollagentur B. AG
(nachfolgend: Spediteurin) bei der Zollstelle Pratteln (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Zollpflichtige bestimmte Sendung der C. B.V. (nachfolgend: Versenderin) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Einfuhrzollanmeldung Nr. [1] (Version 1) wurden folgende (streitbetroffenen) Produkte aufgeführt:
Position 1;
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a]) Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819
Eigenmasse: 5'313.0 kg, Rohmasse: 5'737.3 kg
MWST-Wert: Fr. 22'253.00
Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto Versendungsland: Niederlande
Position 3;
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [b]) Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819
Eigenmasse: 2'316.79 kg, Rohmasse: 2'513.2 kg
MWST-Wert: Fr. 8'474.00
Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto Versendungsland: Niederlande
Position 5;
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a]) Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819
Eigenmasse: 1'001.0 kg, Rohmasse: 1'080.9 kg
MWST-Wert: Fr. 4'193.00
Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto Versendungsland: Niederlande
Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf "gesperrt". Die Veranlagung erfolgte nach formeller Überprüfung aufgrund des verbindlichen Antrags des Anmelders und ohne Beschau durch die Zollstelle. Innert einer Stunde nach Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung ersuchte
die Spediteurin die Zollverwaltung via E-Mail um eine Tarifauskunft betreffend (hier interessierend) die Artikel [a] und [b]. Dieser Anfrage lagen unter anderem Artikelbeschreibung und Spezifikationen bei (vgl. dazu nachfolgend Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4).
Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 9. Oktober 2017 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [1], über einen Zollbetrag von Fr. 1'679.65 (für die betroffenen Positionen 1, 3 und 5).
Nach Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft der Oberzolldirektion vom 10. Oktober 2017 betreffend die Artikel [a] und [b], mit welcher diese der Tarif-Nr. 2009.9030 (Normal-Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto) zugeordnet wurden, teilte der Spediteur dies der Zollstelle telefonisch mit.
Auf entsprechende Nachfrage hin, liess die Oberzolldirektion der Zollpflichtigen mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 eine Word-Datei zukommen, aus welcher die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung des für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftgehalts des importierten Produkts hervorgingen.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichte die Spediteurin im Auftrag der Zollpflichtigen ein Gesuch um Zollrückerstattung für ausländische Rückwaren bei der Zollstelle ein. Begründet wurde der Antrag um Rückerstattung mit der Unverkäuflichkeit der Fruchtsäfte aufgrund des höheren Zollansatzes der Tarif-Nr. 2009.9030. Die betreffenden Waren wurden mit der Ausfuhrzollanmeldung Nr. [2] am 6. November 2017 ausgeführt.
Anlässlich der Bearbeitung des Rückerstattungsgesuchs stellte die Zollstelle fest, dass ein Teil der Fruchtsäfte in der Schweiz verbleiben würde. Da dieser Teil nach Massgabe der Tarifauskunft vom 10. Oktober 2017 würde veranlagt werden müssen, entschied die Zollstelle aus Gründen der Vereinfachung - in Absprache mit der Spediteurin - die Tarifnummer via Berichtigung anzupassen, damit nicht nach Abschluss der Rückerstattung (auf die niedriger belastete Tarifnummer) eine Nachforderung eingeleitet werden müsste. In der Folge verlangte die Zollstelle von der Spediteurin die Übermittlung eines entsprechenden Berichtigungsantrags im System e-dec. Der entsprechende Antrag wurde am 10. November 2017 durch die Spediteurin mit dem Berichtigungsgrund "Selbstanzeige nach
Ausstellung der Veranlagungsverfügung" übermittelt und in der neuen Einfuhrzollanmeldung Nr. [2] (Version 2) wurden folgende (streitbetroffenen) Produkte aufgeführt:
Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto
Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto
Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto
Berichtigt wurde ausschliesslich der auf die besagten Produkte anwendbare Zolltarif (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
Die übermittelte Version 2 der Einfuhrzollanmeldung wurde antragsgemäss angenommen. Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 10. November 2017 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [2] über einen Zollbetrag von Fr. 72'971.55 (für die betroffenen Positionen 4, 5 und 7). Gleichentags nahm die Zollstelle die Rückerstattung der Zollabgaben für die wiederausgeführten Waren (ausländische Rückwaren) vor.
Gegen die Veranlagungsverfügung vom 10. November 2017 erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: ZKD Basel). Sie machte geltend, die Einreihung der fraglichen Waren unter die Tarif-Nr. 2009.9030 mit einem Zollansatz von Fr. 782.00 je 100 kg sei nicht korrekt und zu überprüfen. Allenfalls sei eine Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit einem Zollansatz von Fr. 18.00 je 100 kg abzuändern. Dabei bezog sich die Zollpflichtige explizit auf die Positionen 5 und 7 (Artikel [b] und [a]) der strittigen Veranlagungsverfügung. Ein Berichtigungsantrag im System e-dec wurde nicht übermittelt (vgl. dazu E. 3.2). Die Zollpflichtige begründete ihren Antrag damit, dass für die Berechnung des Traubensaftanteils und somit für die Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030 keine Grundlage bestehen
würde. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie die Zollverwaltung zur Anwendung der durch sie benutzen Formel gelangt sei.
In der Folge lud die ZKD Basel die Zollstelle zur Vernehmlassung ein und informierte die Zollpflichtige nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens mit Schreiben vom 11. April 2018 darüber, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen "eine abschliessende Tarifeinreihung nicht möglich sei." Es obliege jedoch der Zollpflichtigen, den Beweis zu erbringen, dass der Anteil an Traubensaft in rückverdünntem Zustand weniger als 50% im Verhältnis zu den übrigen zu berücksichtigenden Inhaltsstoffen betrage. Sollte die Zollpflichtige dennoch an ihrem Begehren festhalten und einen anfechtbaren Entscheid wünschen, sei ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'100.00 zu leisten.
Nach Bezahlung des Kostenvorschusses und einer Fristverlängerung zur Verbesserung der Beschwerde reichte die Zollpflichtige mit Schreiben vom 29. Mai 2018 bei der ZKD Basel eine Analyse des Labors Veritas AG ein. Die Berechnung des Labors stützte sich auf die (bereits bekannten) Inhaltsangaben der Versenderin der strittigen Ware. Die Laboranalyse ergab einen massgeblichen Gehalt an Traubensaft von 48.2% im Verhältnis zu den übrigen Inhaltsstoffen. Die Zollpflichtige hielt deshalb an ihrem Antrag fest.
Da auch die Waren der Position 4 nur teilweise wieder aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeführt worden waren, ging die ZKD Basel davon aus, dass die Zollpflichtige die Position 4 irrtümlich nicht bestritten hatte und berücksichtigte die entsprechenden Waren bei der Beurteilung der Beschwerde. Die in der Schweiz verbliebene Warenmenge setzte sich wie folgt zusammen:
Mit Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 wies die ZKD Basel die Beschwerde der Zollpflichtigen ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'100.00. Sie erwog namentlich, dass es sich bei den strittigen Waren um Flüssigkeiten aus Fruchtsaftkonzentraten und Pürees von Trauben und anderen Früchten mit Zusatz von Zucker und etwas Wasser
handle. Sodann basiere die genaue prozentuale Zusammensetzung sowie die Konzentrationsgrade (Brix; siehe dazu E. 2.3.3) der verwendeten Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtpürees auf den nachstehenden Angaben der Zollpflichtigen (bzw. der Versenderin der Ware):
Tabelle gemäss Angaben der Versenderin, datierend vom 8. August 2017
Die Zuordnung zu den Saftmischungen im Sinne der Tarif-Nr. 2009.90 werde denn auch nicht bestritten. Ob die vorliegend zu beurteilende Ware der Tarif-Nr. 2009.9030 oder der Tarif-Nr. 2009.9099 zuzuordnen sei, beurteile sich (gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039) danach, ob es sich um eine (eingedickte) Mischung von Säften handle, welche über 50% Trauben - und/oder Kernobstsaft enthalte. Massgebend für die Berechnung seien dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung (vgl. nachfolgend E. 2.3.2). Gemäss Berechnung der Zollverwaltung ergebe sich im vorliegenden Fall ein Traubensaftgehalt in der rückverdünnten Mischung von 52.2%. Der im konkreten Fall ermittelte Wert von mehr als 50 Gewichtsprozenten an Traubensaft begründe die Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030. Wie das von der Zollpflichtigen beauftragte Labor Veritas AG die Berechnung vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle eine Erläuterung, weshalb betreffend den Anteil Ananassaft ("pineapple juice concentrate") von einem Brix-Wert von 60 (statt dem vom Hersteller angegebenen Wert von 12.8) ausgegangen werde. Es verstehe sich von selbst, dass dadurch die Berechnung der prozentualen Saftanteile verfälscht dargestellt werde. Gemäss Fachliteratur betrage der Wassergehalt von Ananassaft (in Dosen)
86.1. Der durch den Hersteller angegebene Brix-Wert von 12.8 (= Wassergehalt von 87.2) sei daher glaubhaft. Hinzu komme, dass die Zollpflichtige im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die verbindliche Zollauskunft Reg-Nr. [ ] vom 10. Oktober 2017 vorgelegt habe. Mit diesem Schreiben sei der Spediteurin für das Produkt "[Produktname] ([b] und [a])" eine auf die Tarifnummer 2009.9030 lautende Tarifauskunft erteilt worden, welche insbesondere auf den von der Spediteurin gemachten Angaben bezüglich der Zusammensetzung des Produkts beruhte.
Am 5. September 2018 sandte die Versenderin der Ware der Zollpflichtigen eine Bestätigung über die korrekten Brix-Werte für AnanassaftKonzentrate ("pineapple concentrate") betreffend die Artikel [b] und [a] und entschuldigte sich bei dieser Gelegenheit wegen des Schreibfehlers in der zuerst eingereichten Liste. Der richtige Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat sei 60 und nicht wie versehentlich angegeben 12.8. Letzterer Wert entspreche dem Brix-Wert von Ananassaft (nicht konzentriert).
Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und stellt folgende Anträge: Die Veranlagungsverfügung der Zollstelle Pratteln mit der Nummer [2] vom
10. November 2017 betreffend die Tarifierung der Position 5 «[Produktname] [b]» sowie die Tarifierung der Positionen 4 und 7 «[Produktname] [a]» mit der Zolltarifnummer 2009.9030 mit Zollansatz in Höhe von Fr. 782.00 je 100 kg brutto seien inkorrekt und zu überprüfen.
Die Tarifierungen unter der inkorrekten Zolltarifnummer 2009.9030 seien allenfalls auf die Zolltarifnummer 2009.9099 mit Zollansatz in Höhe von Fr. 18.00 je 100 kg brutto zu ändern. Die bereits unter Vorbehalt geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 2'100.00 sowie der aus der veränderten Tarifierung resultierende Differenzbetrag in Höhe von Fr. 25'246.10 seien der Beschwerdeführerin aufgrund der inkorrekten Ermittlung des Zollansatzes bzw. der Zolltarifierung zurückzuerstatten; dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde namentlich damit, dass sich die Berechnungen der ZKD Basel weder mit Ausführungen noch Erläuterungen in Tares, Zollgesetz, Zolltarifgesetz oder in der Zollverordnung bestätigen liessen. Auch in den offiziellen zollrechtlichen Publikationen würden sich weder Hinweise auf eine Berechnungsformel noch die Berechnungsermittlung finden. Sodann sei die von der ZKD Basel beigezogene Fachliteratur sowie die angewendete Berechnungsmethode für die Eruierung der angezeigten Tarifierung der Beschwerdeführerin erst nach Bezahlung des Kostenvorschusses bekannt gegeben worden. Die Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung der Waren würden keinerlei Angaben darüber enthalten, wie die Anteile von Traubenund/oder Kernobstsaft für die Tarif-Nr. 2009.9030 effektiv berechnet werden sollten. Werde die Berechnungsmethode seitens der ZKD Basel gemäss Fachliteratur angewendet, müsse die Methode transparent, konsequent und unter Berücksichtigung der korrekten Lieferantenangaben erfolgen.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2018 schliesst die Oberzolldirektion - handelnd für die ZKD Basel (nachfolgend: Vorinstanz) - auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie weist insbesondere darauf hin, dass "der Anteil an Traubensaft von 52.2% in der rückverdünnten Mischung" aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Angaben resultiere; namentlich dem angegebenen Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat von 12.8. Ausserdem könne eine antragsgemäss angenommene Veranlagung nachträglich nur dann zugunsten der Zollpflichtigen geändert werden, wenn diese den Nachweis erbringe, dass die Ware eine andere Beschaffenheit als die deklarierte aufweise. Dies sei der Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, zumal alle eingereichten Dokumente undatiert bzw. nach der erfolgten Einfuhr sowie der Selbstanzeige ausgestellt worden seien. Die Vorinstanz macht sodann geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass der Brix-Wert (vgl. dazu E. 2.3.3) des Ananassaft-Konzentrats mit 12.8 anstatt 60 angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht realisiert, dass die Angabe des Brix-Wertes des AnanassaftKonzentrats von 12.8 zu einem anderen Anteil des Traubensaftanteils geführt habe. Es gehe nicht an, dies nun der Zollverwaltung als Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hätte im Mai und Juni 2017 Gelegenheit gehabt, weitere Nachfragen bei der Zollverwaltung zu tätigen und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Replik vom 28. Januar 2019 weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass die Berechnung der Zollverwaltung offensichtlich falsch sei, zumal diese mit einer versehentlich falsch angegebenen Zahl (deren Unkorrektheit allerdings hätte ins Auge springen müssen [vgl. dazu nachfolgend E. 3.4 und E. 3.4.2]) operiert habe.
Mit Duplik vom 21. Februar 2019 hält die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Beilagen zur Duplik, welche ihr mit Verfügung vom 6. März 2019 zugestellt wurden. Hierzu reichte sie am 4. April 2019 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äussert sich die Vorinstanz zur vorerwähnten Stellungnahme und weist insbesondere darauf hin, dass das mit dieser eingereichte Schreiben des Labors Veritas AG vom 28. Mai 2018 nicht als Beweismittel anerkannt werden könne, da es nach erfolgter Einfuhr der streitbetroffenen Waren sowie nach der Selbstanzeige ausgestellt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass das Labor nicht eine eigentliche Laboranalyse vorgenommen, sondern lediglich eine Berechnung aufgrund der vorhandenen Angaben durchgeführt habe.
Der Schriftenwechsel endet mit unaufgeforderten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 sowie der Vorinstanz vom 17. Juli 2019.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das
VGG nichts Anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach
unter Vorbehalt des nachfolgend in Erwägung 1.3 Dargelegten - einzutreten.
Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind nämlich bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einspracheoder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Überprüfung der Veranlagungsverfügung der Zollstelle vom 10. November 2017 beantragt wird (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/ 2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.1 m.w.H).
Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.3).
Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.4).
Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, Art. 18 N. 3 f.; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). Durch das Selbstdeklarationsprinzip tritt der Untersuchungsgrundsatz zwar in den Hintergrund, verschwindet aber nicht vollkommen (vgl. nachfolgend
E. 3.4.2). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 ZG; vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 2.1).
In Abweichung dieses Grundsatzes der Verbindlichkeit bzw. der "Unabänderlichkeit" der angenommenen Zollanmeldung kennt das Zollrecht die Möglichkeit der Berichtigung (Art. 34 ZG). Diese ist an kurze Fristen gebunden (vgl. Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG), was mit Blick auf die Identitätssicherung der Ware unabdingbar ist (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.4 und 3.2.7). In inhaltlicher Hinsicht beruht die zollrechtliche Berichtigung sodann darauf, dass ein Irrtum bewirkt, dass die tatsächliche Wareneigenschaft und jene, wie sie zur Veranlagung herangezogen worden ist, auseinanderfällt (vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 3.3.4, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass es in der Natur der Sache liege, dass wohl jede Form der Berichtigung einen so oder anders gearteten Irrtum voraussetzt, zumal ansonsten die Frage im Raum stünde, weshalb die ursprüngliche Veranlagung überhaupt zu berichtigen sei).
Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen. Wird sie angeordnet, kann sie umfassend - bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung - oder stichprobenweise - nur bei einem Teil der Sendung - durchgeführt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZG). Das Ergebnis der Beschau - der sog. Zollbefund - wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach - selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung - die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1).
Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze einund ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist.
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1 und A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2).
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzolldirektion eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.ad - min.ch bzw. www.tares.c h). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; vgl. Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2, A-7486/2016 vom 14. De-
zember 2017 E. 3.1.3 und A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile
des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom
4. April 2014 E. 2.1.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1 und A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2).
Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem diese der Zollstelle angemeldet wird, sowie die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG).
Die Schweizerischen Erläuterungen (zu deren hier nicht weiter auszuführenden Stellenwert im Rahmen der Auslegung vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2 und 3.3) zu den (hier interessierenden) Tarifnummern 2009.9030/9039 lauteten bis am
31. März 2018 wie folgt:
„Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50% Traubenund/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung (vgl. vorstehende Erläuterungen).“
Per 1. April 2018 wurden diese Erläuterungen wie folgt präzisiert (wobei diese Präzisierung keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung im hier vorliegenden Fall hat):
„Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50% Traubenund/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung. Zusätze von unter den Ziffern 1 - 4 der vorstehenden Erläuterungen genannten Stoffen sowie der Mischung bereits zugesetztes Wasser bleiben dabei unberücksichtigt. Als rückverdünnte Säfte gelten eingedickte Säfte, denen Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit enthalten ist. Für die Berechnung der natürlichen Saftanteile werden die vom Wassergehalt abgeleiteten Brix-Werte
aus der Fachliteratur "Souci-Fachmann-Kraut, Nährwert-Tabellen" verwendet. Sofern dort keine aussagekräftigen Angaben zu finden sind, können andere Quellen in Betracht gezogen werden."
«Grad Brix» ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Flüssigkeiten. Eine Flüssigkeit weist 1 Grad Brix (°Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte hat wie wenn 1g Saccharose in 99g Wasser aufgelöst wird (einprozentige Saccharose/Wasser Lösung). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das Massenverhältnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine bestimmte Menge Zucker in der Lösung enthalten ist. 25°Bx bedeuten beispielsweise, dass in 100 g Lösung 25 g Zucker enthalten ist. Mit anderen Worten: In 100 g Zuckerlösung sind 25 g Zucker und 75 g Wasser enthalten (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer A-642/2008 vom 3. März 2010
E. 3.4.1 mit Verweis auf Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 19. Bd., Wiesbaden 1974, S. 299). Wird einer solchen Lösung Wasser entzogen, ist der Zuckeranteil in der verbleibenden Menge Flüssigkeit höher und so steigt auch der Brix-Wert dieser neuen (dichteren bzw. konzentrierten) Lösung. Da direkter Fruchtsaft in der Regel mehr Wasser enthält als Fruchtsaftkonzentrat, ist der Brix-Wert eines Konzentrats in den allermeisten Fällen höher als derjenige des ursprünglichen Direktsaftes. Eine Ausnahme bilden "Säfte" aus Früchten, welche kaum Flüssigkeit enthalten, wie etwa die Banane. Verarbeitet man diese zu "Saft", entsteht daraus eher ein Püree. Dieses weiter zu konzentrieren ist kaum möglich, vielmehr handelt es sich bei diesem Püree schon um eine Art "Konzentrat" (zumal es kaum Wasser enthält). Das, heisst, der Brix-Wert des "Bananensaftes" unterscheidet sich nicht oder kaum vom Brix-Wert des "Bananenkonzentrats" (vgl. diesbezüglich auch die Tabelle in E. 3.4).
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 und statt vieler: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.1).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2, BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und BGE 131
II 627 E. 6.1). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden (zum Ganzen: BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.2).
Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die EZV auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren (Urteil des BVGer A-7486/ 2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.3).
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung von Fruchtmischsaftkonzentrat strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B.a f.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fruchtmischsaftkonzentrat sei unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit dem Zollansatz von CHF 18.00/100 kg einzureihen, während die Vorinstanz die TarifNr. 2009.9030 mit dem Zollansatz von CHF 782.00/100 kg als einschlägig betrachtet. Die Uneinigkeit ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall ausschliesslich daraus, dass die Vorinstanz gemäss ihren Berechnungen davon ausgeht, dass der Traubensaftanteil des in Frage stehenden Produkts bei über 50% liegt und somit die Tarif-Nr. 2009.9030 zur Anwendung gelangen würde. Dass dem so wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Berechnung durch die Zollverwaltung pflichtwidrig anhand falscher Zahlen vorgenommen worden sei und der massgebende Traubensaftanteil im vorliegenden Fall tatsächlich bei unter 50% liege. Dies führe dazu, dass nicht die Tarif-Nr. 2009.9030, sondern die Tarif-Nr. 2009.9099 anwendbar sei.
Vorab gilt es festzuhalten, dass vorliegend kein Berichtigungsfall vorliegt (vgl. diesbezüglich Sachverhalt Bst. A.h). Die Spediteurin hat die Ware ursprünglich korrekt angemeldet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und später aufgrund der Tarifauskunft der Zollverwaltung in Absprache mit dieser eine "Berichtigung" verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und Bst. A.f). Sie ist damit
lediglich einer Änderung der Veranlagung durch die Zollverwaltung zuvorgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Diese Konstellation ist gleich zu handhaben wie eine solche, in welcher eine Zollkontrolle einen Zollbefund nach sich zieht, welcher an die Stelle der ursprünglichen Zollanmeldung tritt (vgl. E. 2.1.3). Weder in der einen noch in der anderen Situation gibt es in Bezug auf die Veranlagung etwas zu "berichtigen", zumal die Veranlagung entweder auf die verbindliche Auskunft der Zollverwaltung zurückgeht oder auf einer entsprechenden Anordnung der Zollverwaltung beruht. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu Recht den Rechtsmittelweg beschritten (vgl. Art. 116 ZG).
Zurecht nicht bestritten wird, dass es sich beim in Frage stehenden Fruchtmischsaftkonzentrat um einen eingedickten Mischsaft handelt. Strittig und zu prüfen ist, ob der Traubensaftanteil über 50% liegt.
Die Vorinstanz berechnete den massgebenden Traubensaftanteil in den Produkten [b] und [a] (beide bezeichnet als: [Produktname] - Gefrorener konzentrierter Multivitamin-Multifruchtnektar) anhand der Angaben, welche die Spediteurin anlässlich ihrer Anfrage vom 28. September 2019 (Sachverhalt Bst. A.b) eingereicht hatte, namentlich anhand der in Bst. A.l des Sachverhalts aufgeführten Liste, welche hier nochmals angezeigt wird:
Das Ergebnis der Rechnung der Zollverwaltung sah im konkreten Fall gemäss angefochtener Verfügung folgendermassen aus:
Die Berechnung wurde von der Oberzolldirektion anlässlich ihres E-Mails vom 16. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) folgendermassen erklärt:
"1. Mischsaftkonzentrate werden anhand der Brix-Werte der einzelnen Komponenten in eine auf natürliche Saftstärke verdünnte Saftmischung umgerechnet. Dazu ist für jede verwendete Konzentrat-Komponente (ausg. Zucker) für die entsprechende Berechnung eine rein theoretische (virtuelle) Menge Wasser hinzuzufügen. Diese Menge hängt insbesondere vom Konzentrationsgrad der verwendeten Konzentrat-Komponenten sowie von deren Anteil in der Mischung ab.
Die Brix-Werte, die für diese Berechnung verwendet werden, stammen aus der Fachliteratur "z.B. Souci Fachmann Kraut, RSK-Werte". Das sind anerkannte Mittelwerte, die für die Berechnung als Referenz herbeigezogen werden. Auf diese Weise werden objektive und für alle Beteiligten einheitliche Resultate erzielt.
Beispiel:
Natürlicher Zitronensaft weist gemäss Souci Fachmann Kraut durchschnittlich einen Wassergehalt von 91% auf. Die Trockensubstanz bzw. der Brix-Wert beträgt demzufolge 9. Wird in einem Mischsaftkonzentrat ein Zitronensaftkonzentrat mit 50 Brix verwendet, bedeutet dies, dass der Zitronensaft 5.55 x konzentriert wurde (50:9 = 5.55). Für die Umrechnung auf natürliche Saftstärke wird die im Mischsaftkonzentrat verwendete Menge an Zitronensaftkonzentrat mit 5.55 multipliziert. Diese Summe ergibt den auf natürliche Saftstärke umgerechneten Anteil an Zitronensaft.
Auf diese Weise werden alle in einem Mischsaftkonzentrat verwendeten Konzentrat-Komponenten umgerechnet."
Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 unterscheiden eingedickte Säfte aufgrund ihres Brix-Wertes (vgl. E. 2.3.3) von den entsprechenden nicht eingedickten Säften. Folgerichtig stellen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zurecht auf die Brix-Werte ab, um den Konzentrationsgrad eines Fruchtsaftes zu eruieren. Demnach müssen die Komponenten des Fruchtmischsaftkonzentrates zur Berechnung des Traubensaftanteils (rechnerisch) soweit verdünnt werden, dass die Brix-Werte in der rückverdünnten Mischung den Brix-Werten entsprechen, wie sie in natürlichen (d.h. weder verdünnten noch konzentrierten) Säften üblicherweise vorkommen bzw. wie sie meistens oder normalerweise vorkommen. Die Brix-Werte im rückverdünnten Saft müssen Erfahrungsmittelwerten entsprechen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 5.3).
Um die Anteile der einzelnen Saftkomponenten im rückverdünnten Saft feststellen zu können, sind - entsprechend der Berechnungsmethode der Oberzolldirektion - vorab die Brix-Werte der Konzentrate (Spalte 3 der Tabelle auf S. 15) mit den Brix-Werten der natürlichen Säfte (Spalte 4) ins Verhältnis zu setzen (Wert in Spalte 3 dividiert durch den Wert in Spalte 4). Der so errechnete Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten (Spalte 6) ist sodann mit ihrem jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkonzentrat (Spalte 2) zu multiplizieren und das sich hieraus ergebende Resultat (Spalte 7) anschliessend mit der Gesamtmenge des rückverdünnten Fruchtsafts (gemäss Berechnung der Zollverwaltung im vorliegenden Fall 185.4) ins Verhältnis zu setzen (Spalte 8).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass diese Rechnung nur gelingen kann, wenn in jeder Spalte mit dem jeweils korrekten Wert operiert wird. Es ist denn auch unbestritten, dass eine falsche Angabe in Bezug auf ein einziges Konzentrat zu einem falschen Ergebnis in Bezug auf den für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftgehalt führt (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.l, S. 6 und Bst. B.b).
Im vorliegenden Fall hat die Zollverwaltung (zunächst die Oberzolldirektion anlässlich ihrer Tarifauskunft vom 10. Oktober 2017 [vgl. Sachverhalt Bst. A.c] und später auch die Vorinstanz) ihrer Berechnung die BrixWert-Tabelle zu Grunde gelegt, welche die Spediteurin eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4). Sie hat dabei übersehen, dass betreffend das Ananassaft-Konzentrat in der Spalte "Brix value concentrate" (Brix-Wert des Konzentrats) und in der Spalte "Brix value Ready to drink" (Brix-Wert des rückverdünnten Saftes) derselbe Wert, nämlich 12.8 eingetragen war. Dass das nicht stimmen kann, zumal die Dichte eines Konzentrats einer sehr wasserhaltigen Frucht wie der Ananas (im Gegensatz etwa zur kaum wasserhaltigen Banane) zwangsläufig höher ist als die Dichte eines nicht konzentrierten Ananassafts, hätte der Vorinstanz, anlässlich ihrer Berechnungen zur Erteilung der Tarif-Auskunft vom 10. Oktober 2017, ins Auge springen und nach Treu und Glauben zu einer Rückfrage an die Adresse der Zollpflichtigen bzw. der Spediteurin (und damit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs) führen müssen.
Es trifft zwar zu, dass die Zollpflichtige aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips grundsätzlich für die korrekte Zollanmeldung - zu welcher auch korrekte Begleitdokumente gehören - verantwortlich ist und die Zollbehörde nicht gehalten ist, Nachforschungen betreffend deren Richtigkeit anzustellen. Verhält es sich allerdings - wie im hier zu beurteilenden Fall - so, dass die zuständige Zollbehörde für die rechtmässige Tarifierung nicht einfach auf die Angaben der zollpflichtigen Person abstellen kann, sondern anhand dieser Angaben - in einem zweiten Schritt - Berechnungen anstellen muss, gebietet es der Untersuchungsgrundsatz (vgl. vorangehend
E. 2.1.1), und im Übrigen auch der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. vorangehend E. 2.4.1), dass augenfällige Fehler in diesen Angaben - welche sich nota bene unbestrittenermassen unmittelbar auf das Resultat der Berechnung auswirken - angesprochen und der Korrektur zugänglich gemacht werden.
Zu beachten ist hierbei, dass im vorliegenden Fall die Nämlichkeit der Ware nie in Frage stand. Die zur Ware gehörenden Produktspezifikationen wurden - mit Ausnahme der Angaben zum Ananassaft-Konzentrat - von keiner Seite angezweifelt. Sodann bewegt sich der Brix-Wert von Fruchtsaft-Konzentraten in einem anerkannten Spektrum, wobei er rein physikalisch auch nicht beliebig verändert bzw. verfälscht werden kann. Zu jeder Frucht gibt es sowohl für den Direktsaft als auch für Konzentrat entsprechende Referenzzahlen.
Eine einfache Internetrecherche zum Stichwort "Ananassaftkonzentrat Brix" führt ausschliesslich zu Ergebnissen, welche den Brix-Wert zwischen 56 und 65 angeben, wobei überdurchschnittlich oft der Wert 60 erscheint. Dieser Wert erweist sich denn auch im Vergleich mit den (vorliegend unbestrittenen) Brix-Werten anderer Konzentrate aus ähnlich wasserhaltigen Früchten (z.B. Orange: 65°Bx oder Traube: 70°Bx) als plausibel. Sodann besteht auch kein Anlass, an der Korrektheit des durch die Herstellerin nachgereichten Brix-Wertes für Ananassaft-Konzentrat zu zweifeln, zumal alle anderen Werte von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden und für die Berechnung des für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftanteils verwendet worden sind. Diese Angaben sind denn auch für die anzustellende korrekte Berechnung heranzuziehen, wobei die Angabe "Brix-Wert Ananassaft-Konzentrat" von 12.8°Bx mit 60°Bx zu ersetzen ist.
Unter den dargelegten Umständen erübrigen sich Ausführungen dazu, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berechnungen des Labors Veritas AG zu berücksichtigen sind, zumal diese für die Lösung des vorliegenden Falles gar nicht benötigt werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Es ist lediglich die von der Zollverwaltung durchgeführte Berechnung zu wiederholen, diesmal allerdings mit dem korrekten Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat.
Die neue Rechnung präsentiert sich (hier am Beispiel des Ananassaft-Konzentrats) wie folgt:
60 / 12.8 = 4.69 (Spalte 3 / Spalte 4 = Spalte 6)
4.69 x 4.2 = 19.69 (Spalte 6 x Spalte 2 = Spalte 7)
Alle Werte in der Spalte 7 ergeben die Gesamtmenge an rückverdünntem Saft (neu: 200.9).
Rechnung: Wie viel Prozent der Gesamtmenge (200.9) sind 19.69? Resultat: 9.8 (Spalte 8)
Diese Rechnungsschritte sind in Bezug auf alle Fruchtkomponenten zu wiederholen:
Daraus ergibt sich am Ende - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - dass sich der für die Tarifierung relevante Traubensaftanteil auf 48.2% beläuft und somit unter 50.0% liegt.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Traubensaftanteil im hier zu untersuchenden Produkt selbst dann noch auf unter 50% zu liegen käme, wenn von einem massiv tieferen Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat, nämlich 40°Bx statt 60°Bx ausgegangen würde. Für das Gericht besteht nach dem Dargelegten kein Zweifel, dass der für die Tarifierung relevante Traubensaftanteil der streitbetroffenen Ware weniger als 50% beträgt und diese Ware somit nicht der Tarif-Nr. 2009.9030 zuzuordnen ist (vgl. dazu vorangehend E. 1.5.3).
Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die dieser erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben Parteien, welche Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Andernfalls setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb sie aufgrund der Akten rechtsprechungsgemäss auf Fr. 4'500.-- festzusetzen ist.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l BGG).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung der Zollabgaben im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- auszurichten.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2019 betreffend Rechtsvertretung)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
Versand:
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