Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-5602/2018 |
Datum: | 19.10.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) |
Schlagwörter : | Beschwerdeführerinnen; Slowakei; Dublin-III-VO; Vorinstanz; Mitgliedstaat; Antrag; Verfahren; Überstellung; Person; Recht; Zuständigkeit; Antrags; Schutz; Visum; Urteil; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfahrens; Asylgesuch; Antragsteller; Umstände; Wegweisung; Verfügung; Prüfung; Behandlung |
Rechtsnorm: | Art. 24 KRK ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 I 153 |
Kommentar: | -, Praxis zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Art. 12, 2018 |
Abteilung VI F-5602/2018
Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien 1. A. , geboren ( ),
2. B. , geboren ( ), beide Iran, Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N ( ).
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Tochter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 15. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 am 24. Juli 2018 zur Person befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die Slowakei gewährte (SEM-act. A7),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2018 - eröffnet am
26. September 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte und den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A20),
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 28. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2018 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen,
dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Vertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 unaufgefordert mit einer weiteren Eingabe und diversen Beilagen am 29. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
3. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, beide durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass wenn der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen mit einem am
28. Mai 2018 von der slowakischen Auslandvertretung in Teheran ausgestellten, vom 9. Juli 2018 bis 30. Juli 2018 gültigen Visum auf dem Luftweg nach Österreich einreisten und von dort über die Niederlande in die
Schweiz weiterreisten, wo sie am 15. Juli 2018 erstmals ein Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen eine Zuständigkeit der Slowakei einwenden, die im Herkunftsland Iran organisierten Reisepässe seien gefälscht gewesen und das darin enthaltene Visum vermutlich von den Vorbesitzern beantragt worden,
dass sie (die Beschwerdeführerinnen) solchermassen nichts mit der Slowakei zu tun hätten, dort daktyloskopisch nicht erfasst worden seien und sich auch nicht auf dem Gebiet dieses Staates aufgehalten hätten,
dass ein aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder durch Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erwirktes Visum nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO),
dass für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 12 Dublin-III-VO entscheidend ist, ob ein Visum tatsächlich für eine bestimmte Person ausgestellt wurde, unabhängig davon, welche Identität diese in Wahrheit besitzt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 12 K27),
dass zwar dann, wenn das Visum auf eine bestimmte Person ausgestellt wurde und nach dessen Erteilung, aber vor der Einreise betrügerische Handlungen vorgenommen wurden, eine illegale Einreise nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würde und der Einreisestaat (vorliegend also Österreich) für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Art. 12 K29),
dass entsprechende Umstände aber vom ausstellenden Mitgliedstaat nachzuweisen wären (FILZWIESER/SPRUNG, Art. 12 K29; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 12 N. 30),
dass vorliegend die Slowakei keine derartigen Einwände erhob, vielmehr der Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hat,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Abklärungsmassnahmen, wie beispielsweise eine Überprüfung der Fingerabdrücke, welche im Rahmen der Passund Visumsausstellung abgegeben wurden, für die Vorinstanz erübrigte,
dass die Zuständigkeit der Slowakei damit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf Presseartikel aus den Jahren 2015 und 2016 einwenden, die Schutzquote für Asylsuchende in der Slowakei sei seit Jahren äusserst gering und es würden keine muslimischen Flüchtlinge aufgenommen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, die Slowakei anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Slowakei würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass aufgrund der allgemein gehaltenen Einwände der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf ihre Religionszugehörigkeit nicht schon auf ein ernsthaftes Risiko geschlossen werden kann, die zuständigen slowakischen Behörden könnten sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, die slowakischen Behörden würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich andernfalls an die zuständigen Instanzen wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin 1 gegen eine Überstellung in die Slowakei einwendet, die mittlerweile 12-jährige Beschwerdeführerin 2 sei im Iran von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden und habe dadurch eine Traumatisierung erlitten, die langfristig therapiert werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin 2 psychisch schwer angeschlagen sei, was sich durch anhaltende Nervosität und schlechten Schlaf zeige,
dass die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz bisher keine psychologische Unterstützung erhalten habe und eine solche Unterstützung auch in der Slowakei nicht sichergestellt wäre, da dafür während des Asylverfahrens nicht der Staat, sondern nichtstaatliche Organisationen zuständig wären und Wartezeiten bestünden,
dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin 2 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und insbesondere Art. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 24 KRK verletze,
dass auch sie selbst als besonders schutzbedürftige und vulnerable Person zu gelten habe, zumal sie eine alleinerziehende Mutter sei,
dass aufgrund der Umstände eine analoge Anwendung der sogenannten Tarakhel-Rechtsprechung angebracht sei, und die Slowakei darzulegen habe, wie die Beschwerdeführerinnen untergebracht und medizinisch versorgt würden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Überstellung in die Slowakei setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK zwar gemäss neuerer Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180-193 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerinnen aber keine solchen ernsthaften gesundheitlichen Probleme glaubhaft machen können,
dass sie in ihrem am 15. Juli 2018 eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt des Empfangsund Verfahrenszentrums medizinische Probleme unter der entsprechenden Rubrik noch ausdrücklich verneinten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung zur Person am
24. Juli 2018 einzig zu Protokoll gab, die Beschwerdeführerin 2 habe Angst, weine in der Nacht und wolle bei ihr einschlafen, körperlich gehe es ihr gut,
dass die Beschwerdeführerin 2 - aus den Akten der Vorinstanz zu schliessen - wegen Problemen mit der Schilddrüse am 5. September 2018 einen Arzt konsultierte (SEM-act. A13),
dass demgegenüber die behaupteten erfolglosen Versuche, medizinischen Beistand auch in psychischer Hinsicht zu erhalten, aktenmässig nicht erstellt sind,
dass das medizinische Betreuungspersonal des Bundeszentrums, in dem sich die Beschwerdeführerinnen derzeit aufhalten, der Vorinstanz am
21. September 2018 mitteilte, die Beschwerdeführerinnen hätten sich bisher beide in medizinische Behandlung begeben, weitere Arzttermine seien indes nicht vorgesehen,
dass dessen unbesehen die Slowakei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-7320/2016 vom 2. Dezember 2016),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die slowakischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der von den Beschwerdeführerinnen zitierte Bericht betreffend die medizinische Situation in der Slowakei (Hungarian Helsinki Committee, Gruša Matevži, Unidentified and unattended, The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, Mai 2017, S. 41 f.) erkennen lässt, dass in der Slowakei der Zugang zu psychologischer Betreuung gewährleistet ist,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Slowakei Art. 3 EMRK nicht verletzt und zudem mit dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 vereinbar ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4803/2018 vom 27. August 2018 E. 7.4.2),
dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend aus den von ihnen angerufenen Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 6 Abs. 2 KRK und Art. 24 Abs. 1 KRK nichts für sich abzuleiten vermögen, soweit diese Bestimmungen ihnen überhaupt justiziable Ansprüche vermitteln (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVGE 2015/30 E. 7.2; 2009/51 E. 5.6),
dass die im Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) festgehaltenen Grundsätze betreffend die Einholung individueller Garantien in ihrer zwingenden Anwendung auf Situationen zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen (BVGE 2017 VI/10 E. 5 m.w.H.),
dass es vorliegend nicht angezeigt ist, diese Grundsätze auch auf Überstellungen in die Slowakei anzuwenden, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert geltend machen, in der Slowakei herrsche bei der Unterbringungssituation oder den Aufnahmestrukturen ein eklatanter Notstand,
dass das drohende Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unter Würdigung aller Umstände vorliegend auch nicht die notwendige Schwere aufweist, um von der Slowakei individuelle Garantien zu verlangen (BVGE 2017 IV/10 E. 5.5 m.w.H.),
dass mit dem Austausch von Informationen zum Gesundheitszustand gemäss Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO den individuellen Bedürfnissen der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden kann,
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass die Beschwerdeführerinnen rügen, es wären weitreichende Abklärungen über eine angemessene medizinische Versorgung der Beschwerdeführerinnen in der Slowakei vorzunehmen gewesen, weil sie in überdurchschnittlichem Ausmasse auf Unterstützung angewiesen seien,
dass sich der angefochtene Entscheid nur in sehr allgemeiner Form mit der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Dublin-Verfahrens auseinandersetze, nicht aber mit der besonderen Situation der Beschwerdeführerinnen in der Slowakei,
dass der Missbrauch der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Entscheid vertieft zu prüfen und besonders zu würdigen gewesen wäre,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche gerade bei vulnerablen Personen angezeigt sei,
dass vorliegend indes nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz den Umständen des Einzelfalles zu wenig Rechnung getragen hätte, zumal die Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen ihre Überstellung in die Slowakei offensichtlich unbegründet sind,
dass dies umso mehr zu gelten hat, als die rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen nicht ausdrücklich und substantiiert geltend machen, ob und inwieweit sie im Falle einer Überstellung in die Slowakei überhaupt gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sein würden,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen die Vorinstanz den Aspekten des Kindeswohls sowohl bei der Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse als auch im Rahmen der ermessensweisen Prüfung des Selbsteintrittsrechts hinreichend Rechnung getragen hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass in der vorliegenden Konstellation, wo Mutter und minderjährige Tochter im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden sollen, die Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl und den Untersuchungsgrundsatz nicht gehalten war, die Unterbringungsund Betreuungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 in der Slowakei spezifisch abzuklären,
dass vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz auszumachen ist (zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zum Untersuchungsgrundsatz vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6755/2017 vom 18. April 2018 E. 4; D-4094/2017 vom 11. August 2017 E. 5),
dass sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz daher nicht aufdrängt,
dass die Vorinstanz ihr Ermessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) gesetzeskonform ausgeübt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass der am 3. Oktober 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand:
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