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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2427/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2427/2017
Datum:14.06.2017
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Homosexualität; Bruder; Vollzug; Glaubhaft; Vater; Heimat; Beweis; Beschwerdeführers; Familie; Vorinstanz; Sexuell; Flüchtlingseigenschaft; Asylgesuch; Schweiz; Person; Vorbringen; Unentgeltliche; Verfolgung; Verfahren; Beweismittel; Ausländer
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2427/2017

U r t e i l  v o m  1 4.  J u n i  2 0 1 7

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien A. , geboren am ( ), Iran,

vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Iran am

5. März 2008 und reiste am 12. Juli 2008 in die Schweiz ein. Am 13. Juli 2008 stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein erstes Asylgesuch, welches er mit politischen Aktivitäten begründete. Mit Verfügung vom 20. August 2009 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2009 (E-6122/2009) aus formellen Gründen nicht ein.

B.

Am 30. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen erneut um Asyl, wobei er dieselben Gründe wie anlässlich des ersten Asylgesuchs anführte. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. April 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an.

C.

Mit Eingabe vom 16. September 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches Mehrfachgesuch, welches er nunmehr mit seiner Homosexualität und den daraus erwachsenen Problemen im Iran begründete. Anlässlich der bisherigen Asylgesuche habe er diese, weil er sich geschämt und dem Dolmetscher nicht vertraut habe, nicht erwähnt und stattdessen politische Asylgründe vorgegeben.

Zur Stützung seiner Vorbringen gab er Schreiben der (...) vom 24. August 2015 sowie von (...) vom 8. September 2015 zu den Akten. Zudem reichte eine Privatperson ein Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers ein.

D.

Anlässlich einer Anhörung vom 24. Februar 2016 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit seiner Kindheit, womöglich nachdem er im Alter von zirka 13 Jahren von einer ihm fremden Person sexuell missbraucht worden sei, zum männlichen Geschlecht hingezogen gefühlt. Als seine Familie von seiner Homosexualität erfahren habe, sei er von seinem Vater und seinen älteren Brüdern regelmässig malträtiert worden. Einmal habe ihm der älteste Bruder das Handgelenk gebrochen und ein anderes Mal habe ihn der Vater mit einer Schaufel geschlagen. Er sei mehrmals von seinem inzwischen verstorbenen Bruder beim Sexualverkehr mit Jungen erwischt worden, so auch als er im Alter von ungefähr 18 Jahren Geschlechtsverkehr mit einem Freund namens B. gehabt habe. Er (Beschwerdeführer) habe dabei umgehend die Flucht ergriffen und sich mehrere Wochen bei einem Onkel versteckt. Danach habe ihn sein Vater wieder nach Hause geholt, wo er zuerst gefesselt sowie von seiner Familie bespuckt und geschlagen worden sei. In der Folge sei er für mehrere Wochen in den Keller gesperrt worden. Danach habe er das Haus nur noch selten verlassen dürfen und seine ( )ausbildung nicht mehr weiterführen können. Zudem sei er von B. Vater, der äusserst einflussreich sei, angezeigt worden mit der Begründung, er habe B. zum Sexualverkehr gezwungen. Als er zirka 19 Jahre alt gewesen sei, hätten sich sein ältester Bruder und sein Vater Waffen besorgen wollen, um ihn umzubringen. Aufgrund dieser Bedrohung und wegen der erfolgten Strafanzeige habe er sich zur Ausreise in den Irak entschieden, wobei ihm sein inzwischen verstorbener Bruder geholfen habe. Vermutlich aufgrund dessen hätten die iranischen Behörden diesen Bruder inhaftiert, wo er nach acht Jahren verstorben sei. Er (Beschwerdeführer) habe während seines dreimonatigen Aufenthalts im Irak erfahren, dass er im Iran mehrmals von Zivilpolizisten gesucht worden sei. Als ihm bewusst geworden sei, dass er aufgrund seiner Homosexualität auch im Irak nicht leben wolle, entschied er sich zur Weiterreise nach Europa. In der Schweiz nehme er inzwischen regelmässig an Gruppentreffen der (...) sowie psychologischen Gesprächen mit einem (...)-Mitarbeiter teil.

Anlässlich der Anhörung reichte er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Kopien von Dokumenten betreffend seinen verstorbenen Bruder ein.

E.

Mit Eingabe vom 27. September 2016 machte der Beschwerdeführer beim SEM geltend, an der «Pride Parade» mitgeholfen und teilgenommen zu haben. Zusätzlich reichte er Fotos von ihm an dieser Veranstaltung sowie die ( )ausgabe des an homosexuelle Männer gerichteten (...)

«C. » mit einem Porträt von ihm ein.

F.

Mit Verfügung vom 24. März 2017 - eröffnet am 27. März 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung und de-

ren Vollzug an.

G.

Mit Beschwerde vom 26. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Schreiben von Queeramnesty vom 15. April 2017 und von Privatpersonen, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit einem Streit mit einer Drittperson sowie ein Unterstützungsbudget der ORS Service AG vom 21. März 2017 ein.

H.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

      Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides vom 24. März 2017 qualifizierte das SEM sowohl die geltend gemachte Homosexualität als auch die damit begründete Verfolgungssituation im Iran als unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer die aufgrund seiner sexuellen Orientierung entstandenen Familienprobleme erlebnisarm geschildert und dabei das

      entsprechende Verhalten der Familienmitglieder bloss oberflächlich und auf die äusseren Folgen beschränkt beschrieben. Des Weiteren seien seine Aussagen zu den Umständen, wie seine Familie respektive sein Bruder das erste Mal von seiner Homosexualität erfahren hätten, substanzlos und realitätsfremd geblieben. In gleicher Weise habe er den Vorfall, als er von seinem Bruder beim Sexualverkehr mit einem Jungen erwischt worden und anschliessend geflüchtet sei, nur in oberflächlicher sowie unplausibler Weise darlegen können. Von der anschliessenden Auffindung durch den Vater, der Konfrontation mit der Familie sowie dem dreiwöchigen Arrest im Keller habe er ebenfalls nur unpersönlich berichtet. Auch die Schilderungen zu den Todesdrohungen seines Vaters und eines Bruders sowie zur Anzeige von B. Vater, wofür er sodann keinerlei Gerichtsdokumente eingereicht habe, seien als substanzlos zu erachten. Es sei ohnehin wenig plausibel, dass er sich im Wissen um den grossen Einfluss des besagten Vaters auf B. eingelassen habe. Im Übrigen seien seine Angaben zum Zeitpunkt, als er von der Anzeige erfahren habe, widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren würden auch seine Vorbringen zum Verhältnis zu seinem Bruder wie auch zu dessen Festnahme und den Haftgründen zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die eingereichten Beweismittel betreffend seinen verstorbenen Bruder könnten diese Feststellung nicht umstossen.

      Fragen zur sexuellen Orientierung habe der Beschwerdeführer oberflächlich, stereotyp und teilweise realitätsfremd beantwortet. Seine Aussage, die Neigung für das männliche Geschlecht gründe in einer erlebten Vergewaltigung als zirka 13-jähriger Junge, sei wenig nachvollziehbar. Überdies habe er die entsprechenden Gedankenprozesse trotz mehrmaliger Nachfragen nicht schlüssig darlegen können. Zudem müssten auch seine Schilderungen zu seiner Beziehung mit einem Nachbarjungen als wenig persönlich bezeichnet werden. Seine Homosexualität sei im Übrigen bereits aufgrund der verspäteten Geltendmachung anzuzweifeln. Denn es sei zu erwarten, dass sich eine asylsuchende Person mit dem Entschluss zur Flucht auch für die Offenlegung der vorangegangenen Ausreisegründe entscheide. Die eingereichten Beweismittel könnten die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner homosexuellen Orientierung nicht umstossen. So seien weder sein Porträt im (...) «C. » noch die Teilnahme und Mitwirkung an der «Pride Parade» geeignet, seine Homosexualität zu belegen und die Einschätzung des SEM in Frage zu stellen. Im Übrigen liesse sich aus den besagten Beweismitteln infolge fehlender Exponiertheit keine zukünftig drohende Verfolgung im Iran ableiten.

    2. In seiner Rechtsmittelschrift wandte der Beschwerdeführer hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs der Substanzlosigkeit ein, es sei ihm peinlich, über seine Homosexualität und die daraus entstandenen Probleme im Iran zu sprechen. Auch gegenüber seiner Rechtsvertreterin bekunde er grosse Mühe, entsprechende Fragen offen zu beantworten. Dies rühre unter anderem von kulturell bedingten Tabus her, einer verinnerlichten Homophobie sowie dem daraus erwachsenen inneren Zwiespalt und der Ablehnung der eigenen Identität (vgl. Unterstützungsschreiben von (...) vom 15. April 2017). Diese Umstände müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen berücksichtigt werden. Die vorinstanzlichen Fragen habe er in Anbetracht der inzwischen etliche Jahre zurückliegenden Ausreise ausführlich beantwortet.

      Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf die mittels Unterstützungsschreiben belegten Sexualkontakte mit Männern sowie Besuche von entsprechenden Nachtklubs. Er nehme zudem regelmässig an psychologischen Gesprächen bei der Homosexuellenberatung der (...) teil. Im Übrigen dürfe gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Glaubhaftigkeit einer vorgebrachten Homosexualität nicht nur deshalb verneint werden, weil sie erst im Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht wurde. Erst im Jahr 2015 habe er sich gegenüber der (...) und (...) hinsichtlich seiner Orientierung offenbart, womit ihm die späte Geltendmachung nicht angelastet werden könne.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass sowohl die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als auch seine geltend gemachte Homosexualität den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die sehr ausführlichen und überwiegend zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die geltend gemachten Schwierigkeiten, sich in einer ungewohnten Anhörungssituation zur Homosexualität zu äussern, vermögen weder die manifeste Substanzlosigkeit noch die sich in zahlreichen Anhörungspassagen offenbarende Inkonsistenz und Unplausibilität seiner Aussagen zu erklären. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben, wonach er homosexuell sei, Sexualkontakte mit Männern eingehe und entsprechende Nachtklubs besuche, sind vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne durchschlagende Beweiskraft zu qualifizieren. In Anbetracht der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf weitere Ungereimtheiten in der Asylbegründung des Beschwerdeführers einzugehen.

      Der Vollständigkeit halber ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnis festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der Aktenlage weder aus der Teilnahme und Mitwirkung des Beschwerdeführers an der «Pride Parade» noch aus dem Porträt im (...) «C. », in welchem er nicht hinreichend erkennbar oder identifizierbar ist, konkrete Hinweise auf eine zukünftig drohende Verfolgung im Heimatland ergeben.

    4. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine Flüchtlingseigenschaft sowie einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

5.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

      AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen. Bei diesem handelt es sich um einen gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung sowie einer gewissen Berufserfahrung. Zudem verfügt er - die vorgebrachten Probleme mit seiner Familie wurden als unglaubhaft bewertet (vgl. E. 4.3) - über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn, sofern nötig, nach seiner längeren Landesabwesenheit bei der Wiedereingliederung in der Heimat unterstützen kann. Mithin bestehen keine Gründe dafür, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu qualifizieren.

    4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die eingereichten Beweismittel sowie Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2017 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

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