Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-6711/2017 |
Datum: | 09.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bruder; Richt; Beschwerdeführers; Schweiz; Wegweisung; Flüchtling; Verfügung; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Heimat; Vorinstanz; Person; Verfahren; Recht; Anhörung; Staatssekretariat; Begründung; Verhaftung; Bruders; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Behörde; Gericht; Familie; Ausländer; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-6711/2017
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien A. , geboren am ( ), Iran,
vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2015 verliess und am 29. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 5. November 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen eine Kurzbefragung zu seiner Person stattfand und am
21. September 2017 eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte,
dass der kurdische Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend macht, er sei am 8. Juli 2015 in seiner Heimat - vermutlich am Rande einer Flugblattverteilaktion der demokratischen Partei Kurdistan-Iran (vgl. A32/21 F42), womit er allerdings nichts zu tun gehabt habe - von Angehörigen des Sicherheitsdienstes willkürlich verhaftet, an einen ihm unbekannten Ort gebracht und wiederholt geschlagen sowie zur Flugblattverteilaktion befragt worden; der Beschwerdeführer sei ahnungslos gewesen, habe die Vorwürfe der Behörden zurückgewiesen und die Fragen nicht beantworten können; zwei respektive drei Tage (A32/21 F30 bzw. F79) später habe man ihn gegen Unterzeichnung eines vorformulierten Schreibens und mit den Worten, er werde weiter unter staatlicher Beobachtung stehen, freigelassen,
dass der Beschwerdeführer etwa zwei Monate nach seiner Verhaftung auf Bitte seines in der Schweiz lebenden, als Flüchtling anerkannten Bruders, B. , zwei Männer - dem Anschein nach Angehörige des kurdischen Parteigremiums - von C. nach D. gefahren habe; dabei habe er allerdings keine Kenntnisse über die Hintergründe dieses Personentransports gehabt; zu einem späteren Zeitpunkt habe er erneut auf Geheiss seines Bruders eine weitere Person von E. nach F. chauffiert,
dass ihn am 10. Oktober 2015 seine Mutter angerufen habe und ihn dringlich darum gebeten habe, sich zu verstecken, weil staatliche Sicherheitsbehörden bei ihm zuhause erschienen seien und sein Zimmer durchsucht hätten, wobei sie zwei aufgehängte Fotos des in der Schweiz lebenden Bruders in dessen Peshmerga-Uniform sowie eine Kurdistan-Flagge mitgenommen hätten; ferner sei das Auto seines Vaters, mit dem er die Unbekannten transportiert hatte, beschlagnahmt worden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. Oktober 2017 - eröffnet am 27. Oktober 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. November 2017 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien verschiedentlich unplausibel, widersprüchlich und inhaltsarm, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten und gestützt auf die nachfolgengen Erwägungen ebenfalls zum Schluss kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass vorab festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung sorgfältig und ausführlich begründet wurde, und dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Verfügung vermöge der erforderlichen Begründungsdichte nicht zu genügen (Beschwerde S. 9), fehl geht,
dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, es werde keinerlei plausible Begründung dafür ersichtlich, wieso die Behörden den Beschwerdeführer im Juli 2015 gezielt unter dem Verdacht, er stehe mit einer Flugblattaktion in Zusammenhang, hätten festnehmen sollen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Zusammenhang zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder geltend machte, da die Flugblattaktion von der Partei ausgegangen sein soll, die sein Bruder unterstütze, dass aber gerade vom Bruder in den Befragungen und Verhören nie die Rede gewesen sein soll (vgl. A32/21 F 30, 36 ff, 130),
dass der Beschwerdeführer ferner selber nie politisch aktiv gewesen sei, indessen behauptet, aus einer politischen Familie zu stammen (vgl. A32/21 F64),
dass sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement seiner Familie allerdings bloss auf seinen bereits seit Jahren in der Schweiz lebenden Bruder, der ein Peschmerga-Kämpfer gewesen sei, sowie auf drei weitere Verwandte, die bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers als Märtyrer im Krieg gegen den Iran gefallen seien, bezieht (vgl. A32/21 F45 ff., F59, F66),
dass er auf Nachfrage hin denn auch selber keine plausible Erklärungen zu seiner unvermittelten gezielten Festnahme (sein ebenfalls anwesender Kollege sei demgegenüber nicht festgenommen worden) liefern konnte, sondern hierzu bloss zur Antwort gab, der Grund der Verhaftung sei ihm bis heute nicht bekannt (vgl. A32/21 F30, 38, 67),
dass der Beschwerdeführer die Frage, ob die früheren Aktivitäten des Bruders während des Verhörs auf irgendeine Art und Weise ein Thema gewesen seien, ausdrücklich verneinte, womit eine familiär bedingte Verfolgung unwahrscheinlich erscheint (vgl. A32/21 F130),
dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin zudem kaum Angaben zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und seinen politischen Aktivitäten zu machen vermochte (vgl. A32/21 F48 ff., „Das weiss ich nicht“, „Das weiss ich nicht. Ich verstehe nicht viel von Politik“),
dass der politische Hintergrund seiner Familie demnach angesichts des zeitlichen Abstands bis zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass er hierzu keine substanziierten Angaben machen konnte und dass er und seine übrigen Familienangehörigen ansonsten nie behördliche Probleme gehabt hätten (vgl. A32/21 F53), als Verfolgungsursache nicht plausibel und somit auch nicht glaubhaft erscheint,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend feststellte, das Verfolgungsinteresse der Behörden sei aufgrund dieser Umstände nicht logisch nachvollziehbar,
dass sodann diverse Ungereimtheiten in den Schilderungen der konkreten Ereignisse festzustellen sind,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines freien Berichts zunächst erklärte, er habe am Abend ein Schreiben unterzeichnen müssen, bevor er freigelassen worden sei, wohingegen er im späteren Verlauf der Anhörung angab, am Vormittag des Tages seiner Haftentlassung habe er das Schreiben unterzeichnen müssen; auf entsprechenden Vorhalt hin vermochte er diesen Widerspruch nicht aufzulösen (vgl. A32/21 S. 6 unten F30 und F8285),
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung ferner erklärte, vor seinem zweiten Fahrer-Einsatz habe er seinen Bruder vergeblich gefragt, um wen es sich bei den Fahrgästen handle, und ihn gleichzeitig über seine Verhaftung informiert (vgl. A32/21 F30 S. 7 unten), beziehungsweise er habe einen Monat nach seiner Festnahme - und mithin etliche Zeit vor den FahrerEinsätzen - den Bruder diesbezüglich informiert (A32/21 F101)
dass er im weiteren Verlauf seiner Anhörung dagegen diesbezüglich berichtigend erklärte, über die Festnahme habe er seinen Bruder erst nach
diesen beiden Fahrten informiert, indes habe ein anderer Bruder im Iran einen Monat nach der Verhaftung des Beschwerdeführers den Bruder in der Schweiz informiert (A32/21 F101, F103 und 104f.), welche Darstellung ihrerseits aber in Widerspruch dazu steht, dass der Beschwerdeführer in drastischen Worten die angebliche damalige Reaktion seines Bruders auf diese Nachricht schilderte (A32/21 F102),
dass es, wie es das SEM bereits festgestellt hat, realitätsfremd anmutet, dass der Bruder B. trotz Wissen um die Verhaftung und um die staatliche Beobachtung des Beschwerdeführers, diesen durch die besagten Fahrten in Gefahr gebracht hätte,
dass der Beschwerdeführer übrigens selbst heute, wo er nun in der Schweiz mit seinem Bruder in regelmässigem Kontakt steht, auf Nachfrage hin weder den Zweck noch die Hintergründe der beiden Fahrten kennt, was die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zusätzlich erheblich beeinträchtigt (vgl. A32/21 F121),
dass das SEM auch die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der Personentransporte, die zu einer Hausdurchsuchung geführt hätten, als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat, zumal der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dazulegen vermochte, weshalb die Behörden nicht beispielsweise seinen Vater, dessen Auto für die Transporte verwendet worden war, behelligt hätten (vgl. A32/21 F114 f.),
dass die Protokollaussagen des Beschwerdeführers im Übrigen vielerorts oberflächlich und unsubstanziiert ausfielen (vgl. A32/21 F39-41, F76f.),
dass es sich aufgrund der klaren Sachlage erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen, wobei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die festgestellten Ungereimtheiten zu massgeblichen Aspekten mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt in der Rechtsmitteleingabe sowie mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund traumatisierender Erlebnisse teilweise widersprochen (Beschwerde S. 3 ff.), nicht ausgeräumt werden,
dass es sich bei den oben dargestellten Widersprüchen entgegen der Ansicht in der Beschwerdebegründung ferner nicht lediglich um unwesentliche Unstimmigkeiten handelt (Beschwerde S. 5),
dass auch das Argument fehlgeht, der lange Zeitablauf zwischen der BzP und der Anhörung vermöge Ungereimtheiten zu erklären (Beschwerde
S. 7), da vielmehr sämtliche Widersprüche und Ungereimtheiten sich in der Anhörung selber finden,
dass sodann die Vorinstanz mit ihrer Würdigung, der Beschwerdeführer habe die angebliche Haft inhaltsarm geschildert, nicht von ihm eine Nennung der Namen der Peiniger erwartet hätte (vgl. aber Beschwerde S. 7), sondern der Beschwerdeführer vielmehr die Frage, welcher der Gefängnisbeamten ihm am eindrücklichsten in Erinnerung geblieben sei und warum, nicht beantworten konnte (vgl. A32/21 F77),
dass schliesslich auch die Rüge fehl geht, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt (Beschwerde S. 9), da sich aus den beiden eingereichten Fotografien, die den Bruder des Beschwerdeführers in Peshmerga-Uniform zeigen sollen, weder ein Beleg für die geltend gemachten Vorbringen noch ein Hinweis auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lassen,
dass auch die übrigen Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, weshalb sich nach dem Gesagten die Beschwerdevorbringen als nicht geeignet erweisen, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann; indessen wird selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet,
dass sodann auch keine individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Dorf G. , in der Provinz West-Aserbeidschan, geboren worden sei und bis zuletzt dort gelebt habe, und dass seine gesamte Familie ([ ] Schwestern, [ ] Brüder und die Eltern) - bis auf den in der Schweiz lebenden Bruder B. - entweder in G. oder H. lebe (vgl. A32/21, F12ff., F21),
dass er zwölf Jahre die Schule besucht habe, das Gymnasium dann allerdings mit 19 Jahren abgebrochen habe und in der Folge während 18 Monaten Militärdienst geleistet habe; anschliessend habe er im familiären Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet und im Sommer sei er jeweils in einem ( )betrieb tätig gewesen (vgl. A32/21, F23ff.),
dass er sich bei seiner Rückkehr - nicht zuletzt aufgrund der bestehenden familiären Beziehungsstrukturen in seiner Heimatregion - in sein bisheriges soziales und berufliches Umfeld wird reintegrieren können, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand:
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