Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-5350/2017 |
Datum: | 03.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Türkei; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Vollzug; Wegweisungsvollzug; Beschwerdeführers; Verfügung; Person; Ausreise; Polizei; Familie; Verhaftung; Heimatstaat; Ausländer; Schweiz; Behandlung; Situation; Provinz; Folter; AsylG;; Verfahren; Urteil; Vorbringen; Flüchtlingseigenschaft |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-5350/2017
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien A. , geboren am ( ), Türkei,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N ( ).
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juni 2017 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 21. und 24. Juli 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B. . Im Alter von 13 Jahren sei er mit seiner Familie nach C. gezogen. Anfang Oktober 2014, im Anschluss an die Vorfälle rund um Kobane, habe er an einer Protestkundgebung teilgenommen, an welcher er von der Polizei verhaftet worden sei. Er sei in eine Art Garage gebracht worden, wo er von den Beamten geschlagen und gezwungen worden sei, ein Papier zu unterschreiben. Drei Tage später sei er freigekommen. Im Jahr 2016 sei er Anfang Mai zu Hause von der Polizei abgeführt und auf den Polizeiposten D. gebracht worden. Die genauen Gründe für seine Verhaftung seien ihm nicht bekannt. Es habe eine Anzeige gegen ihn gegeben. Auf dem Posten sei er wiederum geschlagen worden; ihm sei das Nasenbein gebrochen worden. Aufgrund des Eingreifens seiner Familie und des Dorfältesten sei er am selben Tag wieder freigelassen worden. Nach diesen Vorfällen habe er unter psychischen Problemen gelitten und sei auch in entsprechender ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem habe er sein Haus nicht mehr verlassen. Von seiner Familie sei er umsorgt und wegen seiner psychischen Probleme nicht aus den Augen gelassen worden. Am 4. November 2016 habe er auf Vorschlag eines Freundes bei einer weiteren Protestkundgebung teilnehmen wollen. Die Demonstration habe sich gegen die Verhaftung des Chefs der Halklarn Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) gerichtet. Auf dem Weg dorthin habe er anrückende Polizei gesehen und sei daraufhin geflohen. Er habe sich bei einem Freund in dessen Bäckerei versteckt. Besagter Freund habe sich zum Haus der Familie begeben und in Erfahrung gebracht, dass die Polizei ihn - den Beschwerdeführer - im Elternhaus gesucht habe. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und mit Hilfe eines Onkels, welcher seine Ausreise organisiert habe, habe er schliesslich den Heimatstaat verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Arztbericht vom 23. Oktober 2013 sowie zwei Verschreibungen für Medikamente ein.
Mit Verfügung vom 17. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Sie erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, namentlich soweit sie die Ereignisse aus dem Jahr 2016 betreffen würden, mangels Plausibilität und Substanz in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. Betreffend die Verhaftung im Jahr 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass diese - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - weder in einem zeitlichen noch einem kausalen Zusammenhang zur Ausreise stehe und daher von vornherein nicht asylrelevant sei. Festgehalten wurde sodann, dass der Beschwerdeführer auch nicht im Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte stehen dürfte, da nicht davon auszugehen sei, dass ihm seit dem Jahr 2014 von behördlicher Seite etwas zugestossen sei und er zudem auch in seiner Person keine Charakteristika aufweise, die auf ein Interesse der Behörden hindeuten könnten. Betreffend den Vollzug der Wegweisung gelangte das SEM zum Schluss, dass dieser im vorliegenden Fall zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte es aus, dass in der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 und selbst in Anbetracht des wiederaufflammenden türkisch-kurdischen Konflikts keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Einzig ein Wegweisungsvollzug in die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar. Den aus der Provinz E. stammenden Beschwerdeführer betreffe diese Ausnahme entsprechend nicht. Auch stünde es ihm angesichts der in der Türkei garantierten Niederlassungsfreiheit offen, im Sinne einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative seinen Wohnort zu wechseln und beispielsweise zu seinem Bruder, der sich in den südlichen Küstenregionen der Türkei aufhalten solle, zu ziehen. Schliesslich spreche auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. Wie aus den eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, habe er bereits mit seinem behandelnden Arzt in der Türkei Kontakt aufgenommen. Dieser werde ihn sicherlich auch in Zukunft medizinisch behandeln können.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 20. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, aufgrund seines jugendlichen Alters beziehungsweise seiner Nervosität während der Anhörung könne es durchaus möglich gewesen sein, dass wesentliche Elemente seines Asylgrundes vergessen gegangen seien, erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht worden seien oder es daher zu Missverständnissen gekommen sei. Er befinde sich zudem aufgrund der erlittenen Gewalt in einer sehr schlechten psychischen Verfassung, wobei von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden müsse. Entsprechend sei es nicht verwunderlich, dass seine Ausführungen nicht konkret und substanziiert ausgefallen seien. Insgesamt sei seinem Alter und Gesundheitszustand zu wenig Rechnung getragen worden. Den Vorbringen sei insgesamt Glauben zu schenken.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund der im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschenden innenpolitischen Spannungen sowie der Konflikte in den an die Türkei angrenzenden Staaten Syrien und Irak als unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sei nicht nur auf die Provinzen Hakkari und Sirnak zu beschränken; aufgrund der Verschlechterung der Lage sei eine eingehende Neubeurteilung der Situation erforderlich. Aufgrund der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 hätten Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stark zugenommen. Was die inländische Fluchtalternative anbelangt, sei eine solche für den Beschwerdeführer ebenso wenig zumutbar, zumal er in der Südtürkei über kein tragfähiges soziales Netz verfüge.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 38 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind.
Zunächst ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung im Jahre 2014 festzustellen, dass diese - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - weder in zeitlichem noch in kausalem Zusammenhang zu der im Mai 2017 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführer steht. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf eine mangelnde Asylrelevanz geschlossen.
Die Vorinstanz hat sodann auch zutreffend festgehalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die Ereignisse im Jahr 2016 betreffen, in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert und teilweise unplausibel ausgefallen sind. Insbesondere die Ausführungen zur vermeintlichen Verhaftung, welche im Mai 2016 stattgefunden haben soll, fielen oberflächlich und auffallend vage aus. Trotz wiederholten Nachfragens vermochte der Beschwerdeführer keine detaillierteren Angaben zum Grund seiner Verhaftung, den genaueren Umständen der Festnahme und des Aufenthalts auf dem Polizei-Posten zu machen (act. A13 D46, D61 ff., D80 ff.). Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Freilassung in keiner
nachvollziehbaren Weise substanziiert wurden. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf das Vorbringen, seine Familie und andere wichtige Personen aus dem Ort, so auch der Dorfvorsteher, seien beim Posten vorstellig geworden und hätten die Freilassung bewirken können, wie sie dies angestellt hätten, wisse er hingegen nicht (act. A13 D43, D83 ff.).
Auch was die Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, namentlich die versuchte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung Anfang November 2016 anbelangt, in deren Folge die Polizei ihn zu Hause gesucht haben soll, sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls ohne Substanz und zudem widersprüchlich. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Lediglich bestätigend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis geltend machte, er habe sich zur Ausreise entschieden, nachdem er über seinen Freund von der Suche der Polizei nach ihm im Elternhaus erfahren habe. Trotzdem will der Beschwerdeführer im Anschluss daran weder mit seinem Onkel, welcher ihn bei den Ausreisevorbereitungen behilflich gewesen sein soll, noch mit seiner Familie über die näheren Umstände der Suche nach ihm gesprochen haben (act. A13 D46, A14 D15 und D16, D22 f.). Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der Folgen, nämlich seiner Flucht, in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vortrug, sein Freund habe sich noch am gleichen Abend der Kundgebung zum Elternhaus des Beschwerdeführers begeben (act. A6 S. 7). Demgegenüber führte er hierzu widersprüchlich in der einlässlichen Anhörung aus, besagter Freund sei erst am anderen Morgen zu seinem Elternhaus gegangen (act. A14 D2).
Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Beschwerdeführer begründet allfällige Missverständnisse und Widersprüche pauschal mit seinem jugendlichen Alter und seinem Gesundheitszustand, ohne zu den einzelnen wesentlichen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit der Aufkündigung der Friedensverhandlungen mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans) im Juni 2015 und dem Putschversuch im Juli 2016 wesentlich verschlechtert und es seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung (vgl. Beschwerde S. 8), ist dem vorliegend Folgendes entgegenzuhalten. Es trifft zu, dass sich die Sicherheitsund Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist ein Anstieg von Inhaftierungen und politisch motivierten Säuberungen auch im Behördenapparat festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Massnahmen richten sich jedoch vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei vermag im vorliegenden Fall keine Asylrelevanz zu begründen. Es ist nämlich gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst politisch aktiv war oder ein politisches Amt ausgeübt hat. Entsprechendes hat er in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemacht.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweist möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei, insbesondere in die Provinz E. ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Urteil BVGE 2013/2 - in dem sich das Gericht einlässlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinandersetzte - wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regionen Ostund Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und zuletzt etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in die Provinz E. erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit zumutbar.
Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt. Der Beschwerdeführer hat sodann vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als Bäcker und in Fabriken gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm auch beruflich ein Wiedereinstieg im Heimatstaat gelingen wird. Er verfügt zudem über ein stabiles soziales und familiäres Netz, das ihn bereits vor der Ausreise unterstützte. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in psychiatrischer Behandlung befand. Die in der Anhörung vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung steht einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen, zumal auch auf Beschwerdeebene hierzu nichts Substanzielles geltend gemacht wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, sollte er immer noch an psychischen Problemen leiden, in der Türkei bei seinem bisherigen Arzt auch weiterhin behandelt würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist trotz nachgereichter Fürsorgebestätigung abzuweisen. Entsprechend ist auch der Antrag um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand:
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