Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4067/2016 |
Datum: | 09.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerdeführers; Vorinstanz; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Behandlung; Demonstration; Region; Person; Vollzug; Verfahren; Beweis; Ausreise; Heimat; Anhörung; Verfügung; Schweiz; Suleymania; Peschmerga; Kurdistan; Akten; Aussage; Staat; Beweismittel; Vorbringen; Vernehmlassung |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4067/2016
Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien A. , geboren am ( ), Irak,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N ( ).
Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2015 mit dem Zug von Österreich herkommend in die Schweiz ein, wo er am 18. November 2015 im Bundeszentrum B. um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (BzP). Am 9. Mai 2016 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C. (Provinz Suleymania, Nordirak). Er habe sich im Jahr 2013 den Peschmerga (Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistan [autonomes Gebiet des Irak]) angeschlossen und nach einer sechsmonatigen Ausbildung unter anderem in D. und E. gegen den IS (Islamischen Staat) gekämpft. Während seines Dienstes habe er nebst anderen Dienstleistenden und Staatsangestellten während mehrerer Monate keinen Lohn erhalten. Er habe deshalb im September 2015 an einer Demonstration in Suleymania teilgenommen, um gegen die Verantwortlichen, die "BarzaniPartei", zu protestieren. Die Demonstranten, darunter auch er, hätten das Gebäude des Hauptsitzes der "Barzani-Partei" gestürmt. Er habe zusammen mit etwa 20 weiteren Demonstranten eine Fahne der PDK (Partiya Demokrata Kurdistanê; Demokratische Partei Kurdistans) von einer Wand heruntergerissen und anschliessend vor dem Gebäude verbrannt. Sicherheitskräfte hätten darauf auf die Demonstranten geschossen, wobei ihm selbst nichts passiert sei. Etwa vier Tage nach der Demonstration habe er einen anonymen Telefonanruf erhalten und sei mit dem Tod bedroht worden. Zuvor sei zudem sein Auto, welches er vor dem Haus geparkt habe, angezündet worden. Er habe aufgrund dieser Ereignisse, hinter welchen vermutlich Vertreter der "Barzani-Partei" stünden, um sein Leben gefürchtet, weshalb er den Irak in Richtung Türkei verlassen habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass zu den Akten.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 - eröffnet am 31. Mai 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Mit Eingabe und Poststempel vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 stellte die damalige zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, Arztberichte sowie allfällige weitere zweckdienliche Beweismittel zu seinen bisherigen Vorbringen nachzureichen.
Mit Schreiben vom 9. August 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. August 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik und entsprechende Beweismittel gesetzt.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 setzte der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis, dass er sich zwischenzeitlich in eine psychiatrische Behandlung begeben habe. Er stellte dabei die Nachreichung eines Arztberichtes in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2017 über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel in Kenntnis.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 ging ein Schreiben der leitenden Psychologin, F. , beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin erkundigte sie sich im Namen des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und wies darauf hin, dass dem SEM ein ärztlicher Bericht und ein
„Abklärungsbericht 11/2016“ zugestellt worden seien.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sich die von F. im Schreiben vom 13. September 2017 erwähnten Berichte nicht in den Akten befinden würden und forderte ihn auf, diese innert angesetzter Frist nachzureichen.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte die ( ) im Namen des Beschwerdeführers zwei ärztliche Berichte, datiert vom 2. Dezember 2016 und 3. Januar 2017, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Schreiben vom
31. Oktober 2017 zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels ein.
Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 14. November 2017 fristgerecht eine Vernehmlassung ein.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, erneut eine Stellungnahme einzureichen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Nachfragen ausser der Jahresund Monatsangabe nicht genauer angeben können, wann er an der erwähnten Demonstration teilgenommen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Teilnahme, den geltend gemachten anonymen Anruf und den Brandanschlag auf sein Fahrzeug zeitlich in einen ausreichend konkreten Zusammenhang zu bringen. Es sei ihm auch nicht gelungen, den Zeitraum zwischen den angeblich erhaltenen Drohungen und seiner Ausreise aus dem Irak genauer einzugrenzen. Erst auf Vorhalt der vagen Zeitangaben habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, die
Demonstration habe am 13. oder 14. September 2015 stattgefunden, wobei er ausgeführt habe, sich nicht ganz sicher zu sein. Die plötzliche zeitliche Präzisierung müsse vor dem Hintergrund seiner übrigen Angaben als Anpassungsversuch an die Vorhaltungen in der Befragungssituation gewertet werden. Diese Schlussfolgerung werde dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht habe erklären können, weshalb sich in seinem Reisepass ein Ausreisestempel vom ( ) September 2015 in Richtung Türkei befunden habe. Seine Erklärung, man habe am Grenzposten einen falschen Stempel benutzt, überzeuge nicht.
Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang mit der Verbrennung der Parteifahne ausgerechnet der Beschwerdeführer als einziger aus einer Gruppe von 20 jungen Männern hätte identifiziert werden sollen und wie seine Telefonnummer habe ausfindig gemacht werden können. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass die anderen Beteiligten gemäss Aussagen des Beschwerdeführers keine Drohungen erhalten haben sollen. Es wirke zudem befremdlich, dass der Beschwerdeführer sich gar nicht bemüht habe, herauszufinden, ob er der einzige aus der genannten Gruppe gewesen sei, welcher nach der Demonstration bedroht worden sei. Es sei schliesslich unwahrscheinlich, dass jemand nur aufgrund vager Vermutungen bezüglich der Bedrohungslage wie derjenigen, welche der Beschwerdeführer geltend mache, innert einer so kurzen Zeit den weitreichenden Entschluss gefasst habe, seine Familie und seine Heimat zu verlassen, ohne zuerst andere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, ungereimt und realitätsfremd. Es müsse deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt konstruiert habe.
Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, verzichtete sie darauf, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe betreffend der Zeitangabe der Demonstration erst nach wiederholtem Nachfragen und Drängen des Befragers ein Datum im September 2015 genannt. Seit seinem Einsatz als Peschmerga leide er an Konzentrationsund Gedächtnisproblemen. Es sei für ihn deshalb unmöglich, ein genaues Datum zu nennen, an dem er an der Demonstration teilgenommen und die Parteifahne der PDK verbrannt habe. Es sei bekannt, dass es im
Sommer und Herbst 2015 im Nordirak zu Demonstrationen von Staatsangestellten und Peschmergakämpfern gekommen sei, weil diese ihren Lohn nicht mehr erhalten hätten. Diese Ereignisse würden mehrere Zeitungsartikel belegen. Dazu reichte der Beschwerdeführer folgende Artikel zu den Akten: „Kurds rail against government corruption as portests turn violent in Iraqi Kurdistan“, International Business Times, datiert vom 16. Oktober 2016; „Analysis: Machiavellian politics in Iraqi Kurdistan“, Aljazeera, datiert vom 13. Oktober 2015.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht erklären könne, warum gerade er bedroht werde, obwohl er die Parteifahne nicht selbst angezündet habe, sondern dies vielmehr in einer Gruppe mit anderen Demonstranten erfolgt sei. Über das Befinden der anderen Beteiligten wisse er jedoch nichts, weil er kurz nach diesem Ereignis ausgereist sei. Der Drohanruf an ihn sei anonym gewesen. Er müsse aber davon ausgehen, dass dieser von Vertretern der PDK oder auch der PUK (Yekêtiy Nîtimaniy Kurdistan; Patriotische Union Kurdistan) ausgegangen sei.
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, sich seit seinen Verletzungen und Traumatisierungen, welche er als Peschmergakämpfer erlitten habe - unter anderem wegen der Detonation einer Bombe und den von ihm beobachteten Verbrechen während den Kämpfen - gesundheitlich nicht gut zu fühlen und unter Konzentrationsund Gedächtnisproblemen sowie Schlafstörungen zu leiden. Wenn er gestresst sei und lange sitzen müsse, könne er sich an nichts mehr erinnern und werde nervös. Im Allgemeinen vergesse er viele Dinge. Nach langem Zögern und trotz seiner schlechten Erfahrungen mit den Ärzten im Nordirak habe er sich nun dazu entschlossen, seine gesundheitliche Situation abklären zu lassen.
In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten psychischen Gesundheitszustand bemerkte die Vorinstanz, dies sei als Erklärungsversuch für seine unsubstanziierten Angaben zu werten und vermöge nicht zu überzeugen, nachdem diese Probleme weder in der BzP noch in der Anhörung vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe in der BzP sogar ausdrücklich erklärt, keine gesundheitlichen Probleme zu haben.
Betreffend die zeitlichen Angaben zur Demonstration und den anschliessenden Ereignissen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
in der Anhörung mehrmals ausdrücklich erklärt, dass er im September 2015 an der Demonstration teilgenommen habe und auch die gegen ihn gerichteten Drohungen im September 2015 erfolgt seien. Diese Angaben habe der Beschwerdeführer aus freien Stücken und ohne Nachfragen in der Anhörung wiederholt. Schliesslich bemerkte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nicht zum Ausreisestempel in seinem Pass äussere.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe zu Recht abgelehnt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe dafür angeführt hat.
So hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür liefern konnte, weshalb sich in seinem Reisepass ein Ausreisestempel vom ( ) September 2015 in Richtung Türkei befindet. Dieser Umstand lässt für sich alleine schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung aufkommen, nachdem sich die fluchtbegründenden Ereignisse gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen Mitte und Ende September 2015 abgespielt haben sollen (A18/13 F25 f., F36, F39, F42 f.). Die neue Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei im September 2015 - und nicht wie bisher angegeben im Oktober 2015 (A18/13 F44) - aus dem Irak in Richtung Türkei ausgereist, ist vor diesem Hintergrund als erneuter Erklärungsversuch für den im Reisepass enthaltenen Ausreisestempel zu werten, welcher in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers steht und an deren Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel aufkommen lässt.
Hinsichtlich der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente ist sodann - um Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu sei auf folgende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen:
Sowohl in der BzP (A4/11 S. 7) als auch in der Anhörung (A18/13 F7, F75) erklärte der Beschwerdeführer, er habe während der Demonstration eine Parteifahne verbrannt, weshalb er vermutlich die Todesdrohung erhalten habe. In der Beschwerde führt er demgegenüber in Widerspruch dazu aus, die Parteifahne nicht selbst angezündet zu haben, sondern dies in
einer Gruppe mit anderen Demonstranten getan zu haben, weshalb er sich nicht erklären könne, warum gerade er bedroht worden sei (Beschwerde S. 4, Ziff. 13).
Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge führte der Beschwerdeführer sodann aus, nach der Demonstrationsteilnahme sei zuerst sein Fahrzeug in Brand gesetzt worden und danach habe er einen anonymen Drohanruf erhalten (A18/13 F42). Zwischen dem Fahrzeugbrand und dem Drohanruf hätten vier Tage gelegen (A18/13 F43). Nicht im Einklang hierzu steht jedoch seine zuvor gemachte Aussage, wonach zwischen der Demonstrationsteilnahme und dem an ihn gerichteten Drohanruf - also dem zweiten geltend gemachten Ereignis - ebenfalls vier Tage gelegen haben sollen (A18/13, F28).
Es ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, welche ursächlich für seine Flucht aus dem Heimatstaat gewesen sein sollen, in der freien Schilderung lediglich in rudimentärer Weise wiedergegeben hat und seine diesbezüglichen Aussagen jegliche Realkennzeichen und den Eindruck vermissen lassen, er habe dies tatsächlich erlebt (vgl. A18/13 F23, F41). Dies betrifft auch die geltend gemachte Inbrandsetzung seines Fahrzeugs sowie den an ihn gerichteten Drohanruf. Betreffend letzteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den genauen Inhalt dieses Anrufes wiederzugeben. Vielmehr erklärte er hierzu lediglich pauschal, man habe ihm gesagt, dass man ihn verfolgen und töten werde, egal wohin er gehe (A18/13 F7, F30). Er konnte denn auch keine Angaben dazu machen, ob und in welchem Zusammenhang der Anruf eines unbekannten Mannes mit seiner Demonstrationsteilnahme gestanden haben könnte, und verlegt sich auf eine pauschale Vermutung. Entgegenzuhalten ist dieser geäusserten Vermutung jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass seine Handynummer nicht allgemein zugänglich sei und er diese auch nicht weitergegeben habe (A18/13 F70 ff.). Rudimentär stellen sich auch seine Ausführungen zum Ablauf der Demonstration dar, an welcher er im September 2015 teilgenommen und allein beziehungsweise zusammen mit weiteren Demonstranten eine Parteifahne verbrannt haben will. Die geschilderten Umstände, welche letztlich fluchtentscheidend gewesen sein sollen, wirken in ihrer Gesamtheit konstruiert.
Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in einem regelmässigen Kontakt zu seiner Familie steht (A18/13 F57) und anlässlich der Anhörung geltend machte, seine Familie erhalte nach seiner Ausreise keine Drohungen, diese hätten sich gegen ihn
persönlich gerichtet (A18/13 F45). Demgegenüber ist dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der ( ) vom 2. Dezember 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten gegenüber angegeben hat, seine Eltern hätten Drohbriefe erhalten, würden sich jedoch nicht trauen, diese in die Schweiz zu senden, weil sie befürchten würden, dadurch könne der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und er getötet werden (Beschwerdedossier act. 13 S. 2). Hätte die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich entsprechende Drohbriefe erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz oder spätestens die Beschwerdeinstanz mindestens über den Inhalt dieser Drohbriefe in Kenntnis setzt oder diese einreicht. Dass man auf das Weiterleiten solch relevanter Beweismittel aus den vor den behandelnden Ärzten geltend gemachten Gründen verzichtet, ist nicht nachvollziehbar, zumal es verschiedene Möglichkeiten der Übermittlung gibt und ausgeschlossen werden kann, dass durch eine entsprechende Übermittlung der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechende Drohbriefe nicht an die Familie gerichtet wurden und der Beschwerdeführer vielmehr versucht, seine persönliche Situation in der Krankengeschichte zu überzeichnen.
Der Beschwerdeführer erklärt auf Beschwerdeebene die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der von ihm geschilderten Ereignisse insgesamt damit, dass er seit seinen traumatischen Erlebnissen als Peschmergakämpfer an Konzentrationsund Erinnerungsproblemen leide. Er führt hierzu aus, dass er sich bereits im Irak zweimal in ärztlicher Behandlung befunden habe (Beschwerdedossier, Beschwerde S. 3, Ziff. 6, 9). Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und in der BzP sogar angab, er habe keine gesundheitlichen Probleme (A4/11 S. 8, A18/13 F59). Aus den in den Akten befindlichen Befragungsprotokollen ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung und Anhörung in einer gesundheitlichen, insbesondere in einer psychisch schlechten Verfassung befand, aufgrund welcher es ihm nicht möglich war, seine Asylgründe subtanziiert vorzutragen. Es finden sich auch keine entsprechenden Anmerkungen o- der Einwände der anwesenden Hilfswerksvertretung zur Anhörung (act. A18/13), weshalb das SEM die Beurteilung der Glaubhaftmachung zu Recht aufgrund der Akten vorgenommen hat. Und auch das Gericht sieht keine Veranlassung, sich nicht auf die vorliegenden Akten zu stützen. In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerde - abgesehen von der rudimentären Wiederholung des Sachverhalts und den Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - keine Substanziierungen zum Vorbringen beinhaltet. Sodann wird auch nicht Bezug genommen auf den als wesentlich zu erachtenden Umstand, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Ausreisestempel im Pass offensichtlich bereits am ( ) September 2015 den Heimatstaat verlassen hat. Dass der Beschwerdeführer sich erst im September 2016 und damit nach dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz und dem drohenden Vollzug der angeordneten Wegweisung in ärztliche Behandlung begeben hat, mag sich allenfalls erklären lassen. Allerdings ist festzustellen, dass die im ärztlichen Zeugnis wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen im Verfahren geltend gemachten Gründen divergieren, wie sich dies den vorangegangenen Erwägungen entnehmen lässt. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse sind daher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bildet jedoch Gegenstand der Beurteilung unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheitsals auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier Provinzen der KRK-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert vorliegend für die Region Suleymania auch das am
25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte und welche insbesondere in der Region Kirkuk Sanktionsmassnahmen der irakischen Zentralregierung nach sich gezogen hat. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5,
D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6).
Der ( ) Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymania, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und somit keine familiären Verpflichtungen. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt er über eine Schulbildung bis zur vierten Klasse des Gymnasiums, spricht kurdisch und ein wenig Englisch. Er hat eigenen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt, sondern sich im Jahr 2013 den Peschmerga verpflichtet. Er verfügt über praktische Erfahrung im Baugewerbe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner schulischen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung seinen Lebensunterhalt künftig selbständig sichern kann. Die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder leben nach wie vor in Suleymania. Seine beiden Brüder sind berufstätig. Sein Vater, welcher inzwischen pensioniert ist, bekommt als ehemaliger Peschmergakämpfer eine Rente. Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt, welches ihn nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen kann.
Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge
hätte. Dass im Heimatoder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, ist nicht erforderlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die KRG-Region ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten Personen Zurückhaltung geboten (BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
Der Beschwerdeführer gibt auf Beschwerdeebene erstmals an, aufgrund von Kriegserlebnissen in der Zeit als Peschmergakämpfer gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme zu haben. Namentlich leide er unter Konzentrationsund Gedächtnisproblemen und Schlafstörungen (Beschwerdedossier act. 1 S. 3). Aus den am 29. September 2017 eingereichten ärztlichen Berichten, welche vom 3. Januar 2017 und 2. Dezember 2016 datieren, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer Anfang September 2016 erstmals zu einem Abklärungsgespräch in die ( ) begab. Die Diagnose im Bericht vom 3. Januar 2017 stützt sich auf einen ambulanten Behandlungszeitraum von rund zwei Monaten in einem Gesprächsrhythmus von zwei Wochen. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive Symptomatik (ICD-10: F43.1, ICD-10: F32.1) aufweise, was im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen im Heimatstaat als Peschmergakämpfer und mit seinem ungewissen Aufenthaltsstatus stehe. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine psychiatrisch-psychotherapeutische und eine medikamentöse Behandlung, welcher sich der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in der ( ) (ambulant) unterzogen hat. Auch soll er sich auf die medikamentöse Therapie mit Trazodon, Quetiapin und Saroten eingelassen haben. Den ärztlichen Berichten lässt sich weiter entnehmen, dass im Falle einer fehlenden Behandlung eine intensivierte depressive Entwicklung und Reaktivierung traumatischer Erfahrungen sowie eine fortschreitende Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu erwarten wäre. Es wird die Fortführung einer Behandlung im Sinne der in der Schweiz bestehenden Standards empfohlen.
Die beiden detailliert ausgearbeiteten ärztlichen Zeugnisse lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings auch festzustellen, dass sich die Einschätzung der behandelnden Ärzte insbesondere auch auf die geltend gemachten Fluchtgründe stützt, die als unglaubhaft erachtet wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Situation den behandelnden Ärzten gegenüber offensichtlich überzeichnet, indem er geltend machte, dass sich seine Familie seit seiner Ausreise mit Drohungen konfrontiert
sehe. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - auch nicht in seiner letzten Eingabe vom 29. September 2017 - keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht. Jedoch hat sich die behandelnde Ärztin F. am 13. September 2017 nach dem Verfahrensstand erkundigt und dabei festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer wie in den Abklärungsberichten festgestellten psychischen Störung leide und sich durch die Instabilität seiner Situation sehr beeinträchtigt fühle. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in therapeutischer Behandlung ist und eine solche benötigt. Jedoch ist mit Blick auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers Suleymania festzustellen, dass dort von adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen ausgegangen werden kann, selbst wenn aufgrund eines Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen Anzahl intern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz zu rechnen ist (vgl. IRIN vom 16. Januar 2017, „Iraq’s growing mental health problem“, http://www.irinnews.org/in-depth/beyond - mosul-iraqs-longer-term-obstac les-peace, aufgerufen am 18. Dezember 2017). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung die in der Region Suleymania bestehenden Behandlungsmöglichkeiten aufgeführt. Der Beschwerdeführer selbst hat geltend gemacht, vor seiner Ausreise wegen diese Symptomatik in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (vgl. ärztlicher Bericht vom 3. Januar 2017 S. 1 Ziff. 1.1, Beschwerdeschrift S. 3). Es bleibt ihm zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Wegweisung verschlechtert, hat die Vollzugsbehörde dem durch geeignete stabilisierende Massnahmen beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme stehen somit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Region Suleymania nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand:
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