Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2901/2017 |
Datum: | 03.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Gesuch; Einreise; Familie; Verfügung; Vertrauen; Einreisebewilligung; Recht; Geburtsdatum; Widerruf; Gesuchs; Zeitpunkt; Vertrauensschutz; Handknochen; Taufschein; Familiennachzug; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Familienzusammenführung; Schweiz; Minderjährigkeit; Akten; Verfahren; Alter; Geburtsdaten; Botschaft; Zweifel; Handknochenanalyse |
Rechtsnorm: | Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-2901/2017
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien A. , geboren am ( ),
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zu Gunsten von B. , geboren am ( ), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 20. April 2017 / N ( ).
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zu Gunsten seiner Söhne C. , angeblich geboren am ( ) 1998, sowie B. , angeblich geboren am ( ) 2001, ein.
Die Vorinstanz ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. August 2016, bis zum 3. Dezember 2016 zur Feststellung der Vaterschaft einen DNA-Test zu machen sowie weitere Beweismittel einzureichen.
Aus dem Bericht der D. , vom 17. Oktober 2016 geht hervor, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers von B. und
C. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist.
D.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Einreisebewilligung sowie Familienzusammenführung für C. ab, da dieser zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen sei.
Gleichentags forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Beantwortung weiterer Fragen betreffend B. bis zum 19. Januar 2017 auf. Insbesondere wurde er darum ersucht, von der Mutter von B. eine schriftliche Bestätigung auf Verzicht der elterlichen Sorge einzureichen.
Am 17. Dezember 2016 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Antwortschreiben ein.
Am 20. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer letztmals um Einreichung einer Erklärung der Mutter von B. bezüglich des Verzichts auf die elterliche Sorge.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer diese ein.
Die Vorinstanz erteilte B. am 15. Februar 2017 die Einreisebewilligung (gültig vom 1. März 2017 bis 1. Juni 2017) zwecks Familienzusam- menführung. Die Schweizer Botschaft in E. sei ermächtigt, das entsprechende Visum auszustellen.
Mit E-Mail vom 6. März 2017 teilte die Schweizer Botschaft in E. der Vorinstanz mit, nachdem B. auf der Botschaft vorgesprochen habe, würden Zweifel an dessen Minderjährigkeit bestehen.
Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Botschaft mit E-Mail vom
9. März 2017 um Veranlassung einer Handknochenanalyse bei B. .
Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Einreisebewilligung für B. sei zwecks weiterer Ab-
klärungen einstweilen sistiert worden. B.
werde zu einer Kno-
chenanalyse aufgeboten. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf, den Taufschein im Original sowie weitere Dokumente betreffend B. einzureichen, aus welchen dessen Geburtsdatum ersichtlich sei.
Die Abklärung des F. vom 7. März 2017 ergab aufgrund der Untersuchung des Ellbogens, des Handgelenks sowie des Schlüsselbeins von B. ein wahrscheinliches Knochenalter von über 18 Jahren.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse von B. .
Mit Stellungnahme vom 4. April 2017 reichte der Beschwerdeführer den originalen Taufschein von B. mit Geburtsdatum ( ) sowie jeweils ein Passfoto von B. und C. ein.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 widerrief die Vorinstanz betreffend B. die Einreisebewilligung vom 15. Februar 2017 und lehnte das Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) ab.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreisebewilligung von B. nicht zu widerrufen. Es sei die Einreise von B. zu bewilligen. Es sei das Gesuch um Familiennachzug betreffend B. gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben jeweils im Original - ein Gesundheitsbüchlein, vier Schulzeugnisse, eine Studentenkarte, einen Taufschein von B. , Fotos von B. sowie ein Zustellcouvert zu den Akten.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend
- endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat, die gesuchstellende Person ihren Heimatoder Herkunftsstaat verlassen hat und die Familie durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asylbeziehungsweise Beschwerdeentscheides massgebend (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1, m.w.H.).
Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2010, Rz. 1224). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1227 f.). Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen.
Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann.
Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1229).
Der Widerruf einer Verfügung ist ein Spezialfall des Vertrauensschutzes (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1228). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beinhaltet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624). Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes beziehungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Die Verfügung stellt im Rahmen des Widerrufs eine qualifizierte Vertrauensgrundlage dar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1228). Auf den Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte, nichts von einer allfälligen Fehlerhaftigkeit wusste und auch nicht hätte wissen sollen. Wer die Fehlerhaftigkeit kennt, kann nicht in guten Treuen erwarten, dass die von den Behörden erweckten Erwartungen erfüllt werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654 ff.). In den Fällen betreffend Widerruf von Verfügungen kann sich die betroffene Person auch auf den Vertrauensschutz berufen, wenn keine Dispositionen gestützt auf das Vertrauen vorgenommen wurden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 661).
Nachstehend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2017 ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft ist. In einem nächsten Schritt ist sodann der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind und diesem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Vorinstanz führt zur Begründung des Widerrufs der Einreisebewilligung aus, die geltend gemachte Minderjährigkeit des Sohnes B. des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente seines Sohnes zu den Akten gegeben. Er habe zwar den Taufschein im Original eingereicht, dessen Beweiswert sei jedoch sehr gering, da solche Dokumente leicht
käuflich erwerbbar seien. Zudem habe er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Alter seiner Kinder gemacht. Im Rahmen seines eigenen Auslandgesuches habe er angegeben, B. sei im Jahr ( ) geboren, beim Gesuch um Familiennachzug hingegen im Jahr ( ). Die in der Schweiz wohnhafte Tochter (N [ ]) habe anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) am 21. April 2009 angegeben, ihr Bruder B. sei momentan ( ) Jahre alt. Sodann sei zwar korrekt, dass das alleinige Abstellen auf das Ergebnis einer Handknochenanalyse nicht zur Bestimmung des Alters einer Person tauglich sei. Sie eigne sich jedoch als eines von vielen Indizien. Neben dem Handknochen sei vorliegend auch das Schlüsselbein analysiert worden. Beide Knochen würden eindeutig die Charakteristiken einer volljährigen Person aufweisen. Zusammen mit dem äusseren Erscheinungsbild von B. , den fehlenden rechtsgenüglichen Identitätspapieren und den widersprüchlichen Angaben zum Geburtsjahr gehe die Vorinstanz deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon aus, dass B. volljährig sei.
In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe im Gesuch um Familiennachzug vom 25. Juli 2016 bezüglich seiner Söhne
und C.
jeweils falsche Geburtsdaten angegeben.
sei in Wirklichkeit am ( ) 1996 und B. am ( ) 1998 geboren. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (25. Juli 2016) sei C. bereits 20 Jahre alt gewesen. Da C. an Asthma und Epilepsie gelitten habe, habe der Beschwerdeführer entschlossen, ihn zwei Jahre jünger zu machen. Folglich habe er auch B. jünger machen müssen, da nicht beide im Jahr ( ) hätten geboren werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nun entschlossen, die Wahrheit zu offenbaren, da er es nicht auf sich beruhen lassen könne, dass aufgrund seiner
falschen Angaben B.
die Einreise in die Schweiz verweigert
werde. Der DNA-Test habe ergeben, dass B. sein Sohn sei. Dies sei von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden. Zusätzlich habe er sich von einem anderen Sohn in Eritrea weitere Unterlagen wie den Impfpass, Schulzeugnisse, einen Studentenausweis und Fotos schicken lassen. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass der ( ) 1998 das richtige Geburtsdatum von B. sei. Auf dem nun echten und im Original eingereichten Taufschein sei ebenfalls dieses Geburtsdatum vermerkt. Die ganze Fa- milie sei grossgewachsen, weshalb B. wohl älter aussehe als er tatsächlich sei. Zur Handknochenanalyse sei anzumerken, dass diese bis zu einer Divergenz von drei Jahren abweichen könne. Das Alter könne demnach auch 15 Jahre betragen. Die Handknochenanalyse sei als Beweismittel nur zulässig, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen und tatsächlichen Alter mehr als drei Jahre betrage. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Handknochenanalyse kein Beweiswert zukomme. Schliesslich seien die Zweifel hinsichtlich des Alters von B. erst nach dessen Vorsprache auf der Schweizer Botschaft aufgekommen. Offenbar lasse das äusserliche Erscheinungsbild den Schluss zu, er sei nicht minderjährig. Die unterschiedlichen Geburtsdaten sowie das Anhörungsprotokoll seien der Vorinstanz bereits bekannt gewesen. Insofern würden keine neuen Gründe vorliegen, lediglich die vorgebrachten Zweifel durch die Botschaft. Zusammenfassend sei B. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht volljährig gewesen. Dies könne mit den neu eingereichten Unterlagen glaubhaft, wenn nicht sogar bewiesen werden. Damit liege keine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit vor. Darüber hinaus würde auch keine nachträgliche Fehlerhaftigkeit vorliegen, da keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei.
Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer C. jünger gemacht habe, überzeuge in logischer Hinsicht nicht. Trotz des angepassten Alters sei er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal die Geburtsdaten seiner Söhne verfälscht habe, führe zu massiven Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit. Die nachgereichte Taufurkunde im Original vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, wonach B. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug eine andere angebliche OriginalTaufurkunde eingereicht. Infolge dessen sei nicht ersichtlich, weshalb diese nun echter sein sollte, zumal solche Dokumente bekanntlich einen sehr geringen Beweiswert aufweisen würden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber B. unbestritten ist.
Aufgrund der Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens und des Gesuchs um Familiennachzug das
Geburtsdatum von B.
unterschiedlich angegeben hat. Im Aus-
landsgesuch hat er als dessen Geburtsdatum den ( ) 1999 genannt (vgl.
SEM-Akten A6/8). Anlässlich der BzP und im Gesuch um Familienzusammenführung hat er als Geburtsdatum von B. den ( ) 2001 angeführt (vgl. SEM-Akten B4/24 Ziff. 3.01, F1/3). In der Rechtsmitteleingabe erklärt er nun, B. sei am ( ) 1998 geboren, was sich auch aus den neu eingereichten Beweismitteln (Taufschein, Schulzeugnisse, Gesundheitsbüchlein) ergebe. Damit liegen insgesamt drei verschiedene, wesentlich voneinander divergierende Geburtsdaten von B. vor. Bereits dieser Umstand erweckt Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit von B. und stellt darüber hinaus die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage.
In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der Beschwerdeführer, er habe im Gesuch um Familiennachzug falsche Angaben zu den Geburtsdaten seiner Söhne B. und C. gemacht. Er hält indes weiter an der Minderjährigkeit von B. fest und nennt als dessen Geburtsdatum den ( ) 1998. Diesbezüglich erscheint auffällig, dass B. im Gegensatz zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers plötzlich im Oktober und nicht mehr im November geboren sein soll. Weder dazu noch zur weiteren Diskrepanz in Bezug auf das im Auslandsgesuch nochmals anders lautende Geburtsdatum ([ ] 1999) äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe. Damit bleiben unvereinbare Datenangaben bestehen. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Eingabe, wonach er das Alter von C. wegen dessen Gesundheitszustand angepasst habe, logisch nicht nachvollziehbar sei. Dies umso mehr, als C. auch unter Berücksichtigung dieser Korrektur bei der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung immer noch volljährig war. Zudem gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP an, C. sei am ( ) 1998 geboren. Insofern fand im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug keine Anpassung von dessen Geburtsdatum statt (vgl. SEM-Akten B4/14 Ziff. 3.01). Schliesslich gesteht der Beschwerdeführer ein, bereits einmal einen gefälschten Taufschein eingereicht zu haben. Mit Blick auf die Tatsache, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und fälschbar sind, erscheint der Beweiswert der nun im Rahmen der Rechtsmitteleingabe neu eingereichten Dokumente (Schulzeugnisse, Gesundheitsbüchlein, Taufschein) noch geringer. Es bestehen somit erhebliche Zweifel am geltend gemachten Geburtsdatum und der behaupteten Minderjährigkeit von B. .
Diese Zweifel werden durch das Ergebnis der am 20. März 2017 durgeführten radiologischen Knochenaltersuntersuchung des Handgelenks,
des Ellbogen sowie des Schlüsselbeins weiter bestätigt, wonach B. mehr als 18 Jahre alt ist. In Bezug auf die Handknochenanalyse ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass das Ergebnis einer radiologischen Handknochenaltersanalyse nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert aufweist, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch zu berücksichtigendes Indiz für deren Minderbeziehungsweise Volljährigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6976/2016 vom 2. November 2017 E. 5.2). Jedoch wurden von B. nicht nur die Handknochen untersucht, sondern auch der Ellbogen sowie das Schlüsselbein. Auch wenn die drei Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters haben, so wird die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung der drei Analysen bedeutend erhöht. Das Resultat des Altersgutachtens ist daher als deutliches Indiz für die Volljährigkeit von B. zu bewerten (vgl. Urteil des BVGer D-181/2017 vom 18. Januar 2017 E. 4.3.2.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bewusst über das Geburtsdatum von B. zu täuschen versuchte, es ihm mithin nicht gelungen ist, dessen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug vom 25. Juli 2016 glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass alle angegebenen Geburtsdaten auf die Minderjährigkeit von B. hindeuten. Die Verfügung vom 15. Februar 2017, mit welcher die Vorinstanz die Einreise zwecks Familienvereinigung bewilligt hat, erweist sich demzufolge als ursprünglich fehlerhaft.
An diesem Schluss vermag der in der Eingabe zu Recht erhobene Einwand, wonach der Vorinstanz die unterschiedlichen Geburtsdaten aufgrund der zum Zeitpunkt der Erteilung der Einreisebewilligung am 15. Februar 2017 hätten bekannt sein müssen, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat sich insoweit eine gewisse Unsorgfalt vorhalten zu lassen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Vertrauensschutz führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer könne diesen
nicht geltend machen. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei das Gesuch für den Sohn C. abgelehnt worden, weil er im Moment der Einreichung des Einreisegesuches bereits volljährig gewesen sei und deshalb die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung nicht erfüllt habe. Insofern müsse der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gekannt und folglich auch gewusst haben, dass in Ermangelung der Voraussetzung der Minderjährigkeit die Einreise von B. nicht hätte bewilligt werden dürfen. Damit habe der Beschwerdeführer nicht mehr gutgläubig sein und berechtigt auf die Einreisebewilligung vertrauen können.
In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die ausgestellte Einreisebewilligung habe bis zur Vorsprache von B. bei der Schweizer Botschaft Gültigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer habe somit nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass diese nach wie vor gültig sei. Er habe gestützt darauf die Weiterreise seines Sohnes organisiert. Zudem habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Einreisebewilligung sistiert werde, da es keinen ersichtlichen Grund dafür gegeben und er auch keine entsprechende Verfügung erhalten habe. Die Vorinstanz habe sein Gesuch unter Beizug der nötigen Unterlagen, welche bereits zur Verfügung gestanden haben, gutgeheissen. Gestützt auf dieses Vertrauen habe er vor allem finanzielle Dispositionen getätigt. Darin sei eine Vertrauensbetätigung zu sehen, die nicht ohne wesentlichen Nachteile rückgängig gemacht werden könne. Ein überwiegendes öffentliches Interesse stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen. Die Vorinstanz sei an das von ihr geschaffene Vertrauen gebunden. Sie habe dadurch eine Gefährdung des Kindswohls in Kauf genommen.
Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe zugestanden, falsche Geburtsdaten seiner Söhne angegeben zu haben. Insofern kann er sich nicht auf sein Vertrauen in das Verhalten der Vorinstanz berufen. Wie bereits vorstehend dargelegt, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Verfügung hat. Ob der Beschwerdeführer bereits Dispositionen getätigt hat, spielt dabei keine Rolle. Sodann teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, entgegen seinem Einwand, am 14. März 2017 die Sistierung des Verfahrens schriftlich mit (vgl. SEM-Akten F19/2). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom
15. Februar 2017 nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Einreisebewilligung für B. widerrufen und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. Die
Ausführungen zu Art. 8 EMRK und der KRK sind unerheblich, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
Der Entscheid über die Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten zu fällen. Insoweit wurde in casu vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das vorliegende Verfahren hat indes gezeigt, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben zum Geburtsdatum von B. gemacht und unechte Taufscheine als echte Originaldokumente eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen, weshalb es sich nicht rechtfertigt, dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand:
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