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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2734/2015

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2734/2015
Datum:16.04.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Bruder; Familie; Brüder; Syrische; Syrischen; Bundesverwaltungsgericht; Begangen; Demonstration; Bringe; Verfahren; Verfügung; Schwerdeführers; Syrien; Beschwerdeführers; Mutter; Flüchtling; Verfolgung; Vorbringen; Schweiz; Sicherheit; Kundgebung; Behörde; Demonstrationen; Worden; Ausreise; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 123 StGB ; Art. 13 StGB ; Art. 139 StGB ; Art. 140 StGB ; Art. 172t StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 29 StGB ; Art. 325 StPO ; Art. 333 StGB ; Art. 35 StPO ; Art. 52 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:133 V 450; 137 V 210; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2734/2015

U r t e i l  v o m  1 6.  A p r i l  2 0 1 8

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien A. , geboren am ( ), Syrien,

vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im November 2012 und reiste gemeinsam mit seinem Bruder B. (N [ ]) über die Türkei nach Griechenland, wo er sich bis Ende Juli 2013 aufgehalten habe. Am 30. Juli 2013 sei er alleine auf dem Luftweg nach Österreich geflogen und anschliessend mit der Bahn in die Schweiz gereist. Am 31. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 7. August 2013 wurde er summarisch zu den Ausreiseund Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Protokoll in den SEM-Akten A5/11).

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Quartier C. in D. , wo er zehn Jahre lang die Schule besucht habe. Im Alter von 14 Jahren habe er die Schule abgebrochen und anschliessend vier Jahre lang in einem ( )-Geschäft in D. gearbeitet. Nach Ausbruch der Revolution habe seine Mutter E. (Verfahrensnummer SEM: N [ ]; Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: E-3071/2015) um ihn und seinen Bruder gefürchtet und sie aufs Land nach F. , G. (D. ) geschickt, wo sie bis zur Ausreise im November 2012 in einem Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet und gelebt hätten. Sein Vater sei gestorben, als er etwa sechsjährig gewesen sei. Er habe seit Geburt mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seiner Schwester in D. gelebt. Seine Mutter und seine beiden Brüder H. (Verfahren N [ ]) und I. (Verfahren N [ ]) lebten in der Schweiz. Er habe seine Mutter und Brüder bei deren Flucht nicht begleiten können. Sein dritter Bruder B. lebe (zur Zeit) illegal in J. .

Er habe einen syrischen Reisepass besessen, der vor Ausbruch der Revolution ausgestellt worden sei. Diesen Reisepass habe er auf dem Landwirtschaftsbetrieb in Syrien, wo er zuletzt gearbeitet habe, zurückgelassen. Die Gültigkeitsdauer des Passes sei von den syrischen Behörden auf ein Jahr beschränkt worden, weil er sich dem militärdienstpflichtigen Alter genähert habe. Inzwischen sei die Gültigkeitsdauer abgelaufen, weshalb er den Pass bei der Ausreise im November 2012 in Syrien zurückgelassen habe.

Er habe an zehn Kundgebungen in D. teilgenommen und dabei Freiheitsparolen gerufen. Weil seine Familie befürchtet habe, dass er deshalb Probleme bekommen würde, habe sie ihn auf den Landwirtschaftsbetrieb in F. , geschickt. Er habe die räumliche Distanz zu seiner Mutter nicht länger ausgehalten und in der Folge Syrien zusammen mit seinem Bruder B. verlassen. Seine Mutter habe zwei Monate vor ihnen Syrien verlassen, weil sie in D. Schwierigkeiten gehabt habe. Er selbst habe nie persönliche Probleme in Syrien gehabt.

Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer seine am 30. März 2011 ausgestellte syrische Identitätskarte zu den Akten.

B.

Am 3. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A15/20). Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Seine sich in der Schweiz aufhaltende Familie lebe seit eineinhalb Jahren in einer Asylunterkunft. Sein Bruder B. sei inzwischen ebenfalls in die Schweiz eingereist. Er - der Beschwerdeführer - sei in D. und nicht in „seinem“ Dorf geboren (A15, Antwort 16). In D. sei er zur Schule gegangen und habe die Ausbildung zum ( ) absolviert. Als er Probleme bekommen habe, sei er ins Dorf F. umgezogen.

( ) 2011 habe eine Demonstration in der ( ) von D. stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich in einem Restaurant aufgehalten und diese Kundgebung mit seinem Mobiltelefon aus der Ferne gefilmt. Als er bemerkt habe, dass er Probleme bekommen werde, habe er das Telefon ausgeschaltet und nach Hause gehen wollen. Er sei aber von zwei Personen verhaftet, in ein Fahrzeug gesteckt und auf einen Posten an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Sein Telefon sei ihm abgenommen worden. Auf dem Posten seien auch andere Häftlinge gewesen. Auf diesem Posten sei er verhört worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, Fotos und Filme von der Kundgebung aufgenommen zu haben. Er habe dies abgestritten. Dann seien ihm die Aufnahmen auf seinem Telefon vorgeführt worden. Er habe dann zugesichert, so etwas nie wieder zu machen. Er sei geschlagen und am Abend zu den übrigen Häftlingen gebracht worden.

( ).

( ).

( ).

Der Beschwerdeführer habe sich anschliessend zu einem Kollegen begeben, wo er zwei Nächte verbracht habe. Danach sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. ( ). Er dürfe nie nach Syrien geschickt werden, er würde lieber in der Schweiz sterben als nach Hause zurückzukehren. Nach diesen Vorfällen sei er gegen das Regime eingestellt gewesen und habe bis im Frühjahr 2012 gemeinsam mit seinen Brüdern wöchentlich an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Bei der letzten Kundgebung, an welcher er im Juni 2012 teilgenommen habe, hätten sich Angehörige der syrischen Geheimdienste unter die Demonstrierenden gemischt, auf die Teilnehmenden geschossen und Tränengas eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Bruder B. geflohen, und sie hätten sich im Dorf F. bei einem Onkel versteckt. Nach einem Telefonanruf des Bruders H. hätten sie Syrien verlassen und seien in die Türkei gereist. Nach seiner Ausreise hätten die Beamten des Sicherheitsdienstes zu Hause nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Seiner Mutter sei gesagt worden, er werde in den Militärdienst eingezogen, wenn er sich nicht freiwillig den Behörden stelle. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von der Armee aufgefordert zu werden, Waffen zu tragen und Leute zu töten. Wenn er dies verweigere, könne er getötet werden. Zudem sei sicher, dass er wegen den Filmaufnahmen mit seinem Telefongerät gesucht werde. Der Militärdienst sei damals (2011) noch kein Thema gewesen, heute (2014) sei dies anders. Er wisse nicht, ob seit seiner Ausreise aus Syrien ein Militärdienstaufgebot eingegangen sei.

Über die Schwierigkeiten seiner Brüder wisse er nichts, denn sie hätten in seiner Anwesenheit nicht von ihren Problemen gesprochen und ihm als Jüngstem der Familie nichts erzählt, weil sie ihm keine Angst hätten einflössen wollen.

In der Schweiz habe er zwar an Kundgebungen in K. teilnehmen wollen; seine Mutter habe ihm dies aber nicht erlaubt.

Am Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während der BzP erklärt habe, niemals Probleme in Syrien gehabt zu haben. Zudem habe er dort angegeben, an zehn Demonstrationen teilgenommen und seit Beginn der syrischen Revolution auf einer Farm gelebt und gearbeitet zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung zur Anzahl der Teilnahmen an Demonstrationen keine Grössenordnung angegeben sowie ausgeführt habe, er sei erst nach der Teilnahme an Demonstrationen auf die Farm gegangen. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zunächst von den Vorfällen mit den Soldaten gar nicht berichten wollen, er habe erstmals an der Anhörung vom 3. Juni 2014 davon erzählt. Im Weiteren sei er bei der BzP dazu angehalten worden, eine Anzahl von Demonstrationen anzugeben. Er sei nach den Demonstrationen nach Hause gegangen, worauf seine Mutter ihn und seinen Bruder B. angehalten habe, aufs Land zu gehen. Er habe auch nie von einer Farm gesprochen, auf der er von Anfang an gearbeitet habe, sondern angegeben, mit seinem Bruder in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben.

C.

Mit Verfügung vom 31. März 2015 - gleichentags seiner Rechtsvertretung eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit - begründet mit der Sicherheitslage in Syrien - aufgeschoben und es wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So wichen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP in erheblichem Mass (zur Anzahl seiner Teilnahme an Demonstrationen in D. , zum Beschluss seiner Familie, ihn aufs Land zu schicken, zu den Schwierigkeiten, die er in Syrien gehabt habe) von jenen in der Anhörung ab. Bei den Asylgründen, die er anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, namentlich der dreitägigen Inhaftierung mit Gewalterfahrungen und seiner Teilnahme an einer Kundgebung, an welcher es zu Auseinandersetzungen mit dem syrischen Sicherheitsdienst gekommen sei, handle es sich klarerweise nicht um Präzisierungen seiner früheren Vorbringen, sondern um neue und zuvor noch nicht vorgebrachte Elemente. Es dränge sich daher die Frage auf, ob wesentliche Gründe es rechtfertigen könnten, dass anlässlich der Erstbefragung nichts dergleichen vorgetragen worden sei. ( )

Auf die Frage nach Problemen in seinem Heimatland, habe der Beschwerdeführer bei der BzP deutlich geantwortet, niemals irgendwelche Schwierigkeiten in Syrien gehabt zu haben. An dieser Stelle hätte es sich geradezu aufgedrängt, zumindest summarisch auf gewisse Probleme wie die angebliche Festnahme in der Folge einer Demonstrationsteilnahme hinzuweisen, selbst wenn er die angeblich erlittene Gewalt nicht hätte konkretisieren

müssen. Dass er dies nicht getan habe, lasse einige Zweifel an diesen Vorbringen aufkommen.

Seine Angabe, seine Familie habe ihn beim Ausbruch der Revolution zu Beginn des Jahres 2011 aufs Land geschickt, um ihn von Kundgebungen fernzuhalten und vor weiteren Problemen zu bewahren (A5, S. 9), widerspreche seinen späteren Vorbringen, wonach er erst im Juni 2012 nach einer Demonstrationsteilnahme mit seinem Bruder ins Dorf gegangen sei (A15, Frage 115). Auf seine krass unterschiedlichen Angaben angesprochen, habe er nichts Substanzielles zu erwidern vermocht. Er habe folglich die unterschiedlichen Angaben zu absolut wesentlichen Punkten in seinen Asylvorbringen nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Auch für die erst später vorgetragenen Vorbringen, wonach er im Juni 2012 nach einer Kundgebung mit seinem Bruder aufs Land habe fliehen müssen und später in Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, habe er keine nachvollziehbare Erklärungen abgeben können.

Sämtliche seiner Schilderungen, die sich auf seine angebliche Teilnahme an Demonstrationen in D. beziehen würden, wirkten derart unpräzise und oberflächlich, dass nie der Eindruck entstehe, er habe tatsächlich an solchen Kundgebungen teilgenommen. Er habe auch auf entsprechende Nachfrage hin keine Details anzugeben vermocht und sei nicht in der Lage gewesen, eine substanziierte Antwort auf die Frage nach der Entwicklung der Proteste in D. abzugeben (A15, Fragen 96 ff.). Somit bestünden erhebliche Zweifel an den im Nachhinein dargelegten Ausreisegründen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer beim Filmen einer Demonstration verhaftet, nach kurzer Inhaftierung mit Gewaltanwendung entlassen worden sei, in der Folge an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und dadurch Probleme mit den syrischen Behörden bekommen habe.

Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er als Minderjähriger noch nicht offiziell für den Militärdienst einberufen und ausgehoben worden. Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes reiche es gemäss Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

D.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 31. März 2015. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der Asylverfahrensak-

ten des Bruders B.

sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege inklusive -verbeiständung beantragt.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe 2011 eine Demonstration beobachtet und mit seinem Mobiltelefon davon Videoaufnahmen gemacht. Daraufhin sei er von zwei Personen verhaftet und auf einen Posten gebracht worden, wo er drei Tage lang verhört und der Aufnahme von Fotos und Videos von Demonstrationen beschuldigt worden sei. ( ). Der Beschwerdeführer habe die nächsten zwei Nächte bei einem Freund verbracht, bevor er zu seiner Familie zurückgekehrt sei. ( ).

Nach diesen Geschehnissen habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder B. vermehrt an regierungsfeindlichen Demonstrationen teilgenommen. Am 1. Juni 2012 hätten sie an einer Kundgebung teilgenommen, in deren Folge es zu Auseinandersetzungen mit den syrischen Ordnungskräften gekommen sei und Waffen und Tränengas eingesetzt worden seien. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei es gelungen, zu entkommen, und sie hätten sich zum Haus ihrer Mutter begeben. Da sich einige Sicherheitsbeamte zuvor unter die Demonstrierenden gemischt und gefilmt hätten, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder überzeugt gewesen, erkannt worden zu sein. Um ihre Mutter in Sicherheit zu wissen, hätten die beiden Brüder diese zum Bruder H. nach D. gebracht; sie selbst hätten sich zu ihrem Onkel in F. / G. begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt und auf dem Grundstück des Onkels in der Landwirtschaft ausgeholfen hätten.

Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer erfahren, dass aufgrund ihrer Teilnahme an den Demonstrationen mehrere Hausdurchsuchungen an seinem Wohnort stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer und sein Bruder B. dabei gesucht worden seien. In der Zwischenzeit sei der älteste Bruder, H. , ebenfalls in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe in D. ein ( )geschäft betrieben

und im Rahmen seiner Arbeit die Freie Syrische Armee (FSA) unterstützt. Als die syrischen Behörden davon erfahren hätten, sei H. am ( ) verhaftet, fünf Tage lang festgehalten und verhört worden. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, dass er als Spitzel arbeite und ( ) mit ( ) an die FSA weitergebe. Am 2. September 2012 sei H. von einem Freund gewarnt worden. Die FSA habe von seiner Tätigkeit erfahren und wolle seine ganze Familie nun umbringen. Der Beschwerdeführer wisse von den Details der Geschehnisse nichts, da seine Familie ihn als Jüngsten habe schützen wollen. Der Bruder B. habe jedoch im Rahmen seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen immer dabei gewesen sei (vgl. Verfahrensakten N [ ], Akte A14, S. 4, Frage 17).

( ). Ferner sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, bei der langen Zeit nach der Ausreise stattfindenden zweiten Anhörung die einzelnen und einander ähnelnden Kundgebungsteilnahmen, die zahlreich gewesen seien, präzise zu schildern. Die Familienangehörigen in der Schweiz hätten aufgrund eigener Aktivitäten, und im Falle des Bruders H. wegen der Unterstützung der FSA, Asyl erhalten. Ihre Vorbringen seien geglaubt worden. Der Beschwerdeführer - der kleine Bruder dieser anerkannten Flüchtlinge - sei schwer misshandelt worden. Er werde im Falle einer Rückkehr vor allem wegen der Geschwister, insbesondere wegen seines Bruders B. , mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Opfer von Reflexverfolgung werden. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder nicht erfahren habe, was jener genau für Probleme habe.

Der Beizug der Akten des Bruders B. zeige, dass dieser den Beschwerdeführer im eigenen Asylverfahren erwähnt habe, was von der Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen worden sei. Durch die Flucht des Beschwerdeführers zu seinem Bruder (H. ) in die Schweiz, welcher seinerseits in der Szene der syrischen Flüchtlinge bekannt sei, sei der Beschwerdeführer zusätzlich gefährdet. In Nachachtung der Rechtsprechung gemäss publiziertem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die Akten der Brüder (B. : Verfahren: N [ ]; I. : N [ ] und H. : N [ ]) und der Mutter des Beschwerdeführers (E. : N [ ]) würden von Amtes wegen beigezogen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, L. , als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

F.

Am 23. November 2012 hatte die Mutter des Beschwerdeführers, E. (Verfahren N [ ]) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht; dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 13. April 2015 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess E. - ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - gegen diese SEM-Verfügung vom 13. April 2015 Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren: E-3071/2015). Dabei wurde unter anderem beantragt, das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Asylbeschwerdeverfahren der Mutter (E-3071/2015) sei mit dem bereits beim Gericht hängigen Verfahren des Beschwerdeführers (E- 2734/2015) zu koordinieren.

G.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2015 im Verfahren E-3071/2015 wurde das Verfahren von E. (Mutter des Beschwerdeführers) mit dem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (E-2734/2015) soweit koordiniert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt und festgehalten wurde, beide Verfahren würden soweit möglich parallel geführt und über beide Verfahren werde gleichzeitig entschieden.

H.

In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, es hätten sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung alles andere als unwesentliche Abweichungen ergeben. Seine Angaben in der BzP stünden in einem deutlichen Kontrast zu seiner späteren Darstellung der Asylgründe. Das Vorbringen, der Bruder B. habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, sei lediglich eine Behauptung, die nicht weiter ausgeführt worden sei und auch keine Schlüsse auf die Gefährdung des Beschwerdeführers zulasse. Die bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich thematisierten Unglaubhaftigkeitsmerkmale würden dadurch nicht relativiert. Gleiches

gelte in Bezug auf die angebliche Reflexverfolgung. Die positiven Asylentscheide weiterer Familienangehöriger beruhten auf der Einschätzung individueller Gründe, welche jedoch kein Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer entfalteten. Weiter sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits nach der BzP ein nicht gleichgeschlechtliches Anhörungsteam verlangt habe, wie dies in der Beschwerdeschrift behauptet werde. Im Protokoll der BzP fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu weiteren Vorbringen hätte äussern können, dies hingegen bei einer weiblichen Befragungsperson möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft darzutun, woran auch die positiven Asylentscheide anderer Familienmitglieder und die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich weitestgehend auf Wiederholungen der Asylvorbringen beschränkten, nichts zu ändern vermöchten.

I.

Mit Replik vom 29. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Reflexverfolgung ungenügend und unsorgfältig auseinandergesetzt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine solche nicht vorliege. Zwar hätten die Brüder gestützt auf individuelle Gründe Asyl erhalten. Doch sei das Muster, über die Verfolgung von nahen Angehörigen Druck auf missliebige Personen auszuüben, in extrem repressiven Staaten wie Syrien weit verbreitet. Die Vorinstanz missachte den bekannten Grundsatz, wonach in solchen Fällen beweiserleichternde Grundsätze gälten, wie dies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem publizierten Entscheid EMARK 1993 Nr. 6, S. 38 festgehalten habe. Diese beweiserleichternden Grundsätze seien bei der Würdigung der Vorbringen und der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumente missachtet worden, was sich in der Vernehmlassung deutlich zeige. Besonders stossend sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aussagen des Bruders, dem Asyl gewährt worden sei, als blosse Behauptungen bezeichnet würden und gleichzeitig offensichtlich jede genaue Überprüfung anhand der Akten unterbleibe. Die Vorinstanz bestreite das Argument nicht substanziiert. Auf die in der Beschwerde einlässlich begründeten Vorbringen betreffend eine rein weibliche Befragung sei das SEM hingegen gar nicht eingegangen

J.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, die Lage in Syrien habe sich erneut drastisch zu Ungunsten aller Kräfte,

die dem Assad-Regime nicht genehm seien, entwickelt. Es seien neue Berichte über die systematische Anwendung von Folter bei Inhaftierungen ans Licht gekommen. Es werde weiter auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-467/2015 vom 29. September 2016 verwiesen. Gleichzeitig wurde eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht und sinngemäss um einen baldigen Entscheid ersucht.

K.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 nahm das Gericht Stellung zum Verfahrensstand.

L.

Das Amt ( ) des Kantons M. überwies dem Bundesverwaltungsgericht seine Verfügung vom 31. Oktober 2016, in welcher gegen den Beschwerdeführer eine Eingrenzung (auf das Gebiet des Kantons M. ) und eine Ausgrenzung (betreffend das Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde O. ) angeordnet wurde.

Aus dem Sachverhalt dieser Verfügung vom 31. Oktober 2016 und der im vorinstanzlichen Asylverfahren abgelegten Akten der kantonalen Strafbehörden geht namentlich hervor, dass gegen den Beschwerdeführer nachstehende Strafen ausgesprochen respektive folgende Strafanzeigen eingereicht worden sind:

  • 21. Juni 2016: Anzeige der Kantonspolizei (KaPo) M. wegen Versuchs der einfachen und schweren Körperverletzung (Art. 123 und 122 StGB), begangen am 15. Mai 2016 sowie wegen unbefugten Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 (leichter Fall) und Art. 19a (Übertretung) Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), begangen zwischen dem 16. Mai 2013 und dem 16. Mai

    2016;

  • 29. Juli 2016: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (StA) N. betreffend Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 12. April 2016, bestraft mit einer Busse von Fr. 100.- ; („vorsätzlich und unbefugter“ Konsum von Cannabis);

- 5. August 2016: Anzeige durch die Stadtpolizei N. wegen Ungehorsams einer amtlichen Verfügung (Art. 292 StGB), begangen am

19. Juli 2016;

  • 15. September 2016: Anzeige durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wegen Verletzung von Einreisebestimmungen anderer Staaten (Art. 115 Abs. 2 und 3 AuG), Einreise ohne gültige Reisedokumente (Art. 115 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG) sowie wegen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 2 und 19a BetmG), begangen zwischen dem 18. April 2016 und dem 9. September 2016;

  • 17. Oktober 2016: Anzeige durch die KaPo M. wegen Angriffs (Art. 134 StGB), einfacher, eventuell schwerer Körperverletzung (Art. 122 und 123 Ziff. 1 StGB), Ungehorsams gegen eine amtlichen Verfügung (Art. 292 StGB), eventuell versuchten Raubs (Art. 22 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) und eventuell versuchten Diebstahls (Art. 22 i.V.m. Art. 139 StGB), begangen am 24. Juni 2016;

  • 22. Oktober 2016: Anzeige durch die KaPo M. wegen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG), begangen vom 1. Juli 2016 bis zum 2. Juli 2016 sowie wegen Diebstahls mit anschliessender Tätlichkeit, begangen am 2. Juli 2016;

    sowie:

  • 1. Oktober 2016: Rapport der KaPo M. : Vorläufige Festnahme ohne Ausschreibung gemäss Art. 217 Abs. 1a, Abs. 2 oder 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) betreffend Raubüberfall auf Passanten, begangen am 27. September 2016;

  • 11. Dezember 2016: Rapport der Stadtpolizei N. : Strafanzeige der SBB vom 8. November 2016;

  • 30. Dezember 2016: Rapport der KaPo M. : Anzeige wegen Diebstahl gemäss Art. 139 StGB und Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB (geringfügiger Diebstahl), begangen am 15. und 16. Oktober 2016;

  • 24. Dezember 2016: Rapport der KaPo M. : Anzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen vom 29. September bis am 16. Oktober 2016;

  • 9. Februar 2017: Rapport der KaPo M. : Anzeige wegen versuchter Nötigung (Art. 22 i.V.m. 181 StGB) und Diebstahl (Art. 139 StGB), begangen am 27. September 2016;

- 21. Februar 2017: Rapport der KaPo M. : Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19a sowie Art. 19 Abs. 1 BetmG);

- 2. Juni 2017: Schlussverfügung der Stadtpolizei N. betreffend Missachtung der Einund Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG; SR 142.20), begangen am 30. Mai 2017;

  • 3. Juni 2017: Strafbefehl der StA P. betreffend Missachtung der Einoder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG sowie Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a BetmG, begangen am 3. Juli 2017: Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30.- (Fr. 1‘350.-), wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden sei; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre) sowie Busse von Fr. 200.-;

  • 13. Juni 2017: Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

    M.

    betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen für die

    Untersuchungshaft: Anweisung an den Beschwerdeführer, sich weiterhin der wöchentlichen, ambulanten Gewaltberatung zu unterziehen;

  • 16. Juni 2017: Strafbefehl der StA Q. (Art. 352 StPO: Verurteilung wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG, begangen am 15. und 16. Juni 2016, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen; wird vollzogen; die mit Urteil der StA P. vom 3. Juni 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird widerrufen und für vollziehbar erklärt, weil sich der Beschwerdeführer durch die bedingt ausgefällte Strafe offensichtlich nicht habe davon abhalten lassen, erneut

    - während der Probezeit - straffällig zu werden; aufgrund des Verschuldens, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse seien die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben; es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich rechtskonform zu verhalten; da er während der Probezeit erneut delinquiert habe;

  • 22. September 2017: Strafbefehl der StA N. : Verurteilung wegen mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenförderung (PBG, SR 745.1) i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG (mehrfaches Fahren ohne gültigen Fahrausweis) zu einer Busse von Fr. 200.-.

    M.

    Am 27. November 2017 ging die Vorladung des Beschwerdeführers durch

    das ( ) N. vom 16. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht zu. Der Beschwerdeführer wird damit als Beschuldigter zur Hauptverhandlung vom ( ) 2018 vorgeladen. Gemäss der Anklageschrift der StA N. vom 30. Juni 2017 wird gegen ihn wie folgt Anklage erhoben (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) erhoben:

  • Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs.

    1. StGB), begangen am 15. und 24. Juni 2016;

  • Mehrfacher Angriff (Art. 134 StGB), begangen am 24. Juni und am

    18. November 2016;

    - Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), begangen am 27. September und 16. Oktober 2016;

  • Raufhandel (Art. 133 StGB), begangen am 15. Mai 2016;

  • Versuchte Nötigung (Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. September 2016;

  • Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d und e WG und Art. 2 WG), begangen 2015 und 2016;

  • Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG), begangen 18. November 2011 und 30. Mai 2017;

    - Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), begangen am 24. Juni und 19. Juli 2016;

  • Mehrfache rechtswidrige Einund Ausreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a Abs.

    1. und 3 AuG), begangen 15. September 2016;

    - Mehrfache Übertretung gegen das BetmG (Art. 19a BetmG), begangen zwischen 17. April und 18. November 2016;

    - Mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen zwischen 10. August und 7. September

    2016.

    Die Staatsanwaltschaft N. beantragt gemäss Anklageschrift vom

    1. uni 2017 die Schuldigsprechung des Beschwerdeführers im Sinne der

      Anklage. Er sei zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und einer Busse von Fr. 500.- zu verurteilen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz zu verweisen.

      N.

      Gemäss Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons M. vom 2. März 2018 wurde die Verfügung desselben Amtes vom

    2. Oktober 2016 betreffend Anordnung einer Eingrenzung/Anordnung einer Ausgrenzung per sofort aufgehoben.

    Aus den Erwägungen des Amtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Verletzung der Rayonauflage und Widerhandlung gegen das PBG seit längerer Zeit nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sich offenbar wohlverhalte und eine Prognose des künftigen Verhaltens angesichts des bevorstehenden Antritts einer Arbeitsstelle positiv ausfalle, weshalb die Rayonauflage aufgehoben werden könne.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

      2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

      3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

      4. Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-3071/2015) koordiniert.

    2.

    Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 5).

    3.

    ( ).

    4.

      1. Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.

        Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

      2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

    4.3

        1. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3

          S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 1 7). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6,

          E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).

        2. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Gemäss den „Protection Considerations“ des UNHCR zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien in Syrien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (vgl. dazu: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pd f, abgerufen am 27.11.2017 sowie Urteil des BVGer E- 1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2).

      1. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive - erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

      2. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4

    E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatoder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3

    f., jeweils m.w.H.).

    5.

      1. Nach Prüfung aller Verfahrensakten, wie erwähnt hat es diejenigen der

        Brüder H. , I. , B.

        sowie der Mutter E.

        beigezogen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Vielmehr komm es zum Schluss, dass seine Angaben ein zusammenhängendes Gesamtbild wiedergeben, welches asylrechtlich von Relevanz ist. Dabei ist hervorzugeben, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation sich weitestgehend mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderungen seiner Brüder und seiner Mutter decken.

      2. Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten der drei Brüder des Beschwerdeführers geht Folgendes hervor:

        1. Der Bruder H. (N [ ]) wurde mit SEM-Verfügung vom 24. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Rahmen seines Asylverfahrens hatte er vorgebracht, er sei im Juli 2012 vom politischen Sicherheitsdienst inhaftiert, fünf Tage lang festgehalten und gefoltert worden, weil er ( ) an die FSA geliefert habe. Gleichzeitig sei er von den syrischen Behörden gezwungen worden, ( ), ansonsten man seine gesamte Familie zur Rechenschaft ziehe. Er habe den entsprechenden Auftrag angenommen, weil er gewusst habe, dass diese Leute sonst seiner Mutter, seiner Frau und seinen Brüdern etwas antäten. Die Leute hätten ihm gesagt, dass seine Familie die ganze Zeit beobachtet werde. H. sei davon ausgegangen, dass er wegen diesen ( ) seine ganze Familie in Schwierigkeiten bringe (vgl. A13, ausführlicher Bericht in Antwort 31 und 54). Im Rahmen der BzP und der einlässlichen Anhörung nahm H. mehrmals konkreten Bezug auf seinen jüngeren Bruder A. , seine Mutter und auf seine gesamte Familie (vgl. A5, Ziffer 3.01 und 7.01; A13, Antworten 15ff.).

        2. Der Bruder B.

          (N [ ]) wurde mit SEM-Verfügung vom 25.

          März 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.

          Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser Bruder geltend, er habe mit seiner Familie im Quartier C. in D. gelebt. Er habe an zahlreichen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen und die syrische Opposition mit Geldzahlungen unterstützt. Sein Bruder A. sei bei den Kundgebungen oft dabei gewesen. Im Juni 2012 habe eine grosse Demonstration in D. stattgefunden. Bevor er und

          sein Bruder A. bei dieser Demonstration angelangt seien, seien Sicherheitskräfte auf sie zugekommen, hätten Waffen und Tränengas eingesetzt und viele Personen festgenommen; viele Sicherheitskräfte hätten sich unter die Demonstrierenden gemischt und sich in unmittelbarer Nähe von B. und A. aufgehalten. Diese Männer hätten Filmund Fotoaufnahmen gemacht. Einige Bekannte seien verhaftet worden. Aus Angst, dass die Verhafteten oder die Filmaufnahmen der Sicherheitskräfte ihn verraten könnten, sei er mit A. zunächst ins Dorf geflohen, wo seine Familie ein Grundstück besessen habe.

          Seine Brüder H. und I. hätten ein ( )-Geschäft betrieben ( ). H. sei dann von der Regierung verhaftet und eine Woche lang inhaftiert worden. Das syrische Regime habe von H. verlangt, dass er die ( ), was die FSA in Erfahrung gebracht habe. Die FSA wolle wegen diesen Vorfällen die ganze Familie umbringen (A4, Ziff. 2.02, 3.02 und 7.01).

          H. habe nach seiner Freilassung B. und A. ge-

          warnt und dazu angehalten, das Dorf zu verlassen. B.

          und

          A. seien dann zu einem Onkel gezogen, der ausserhalb des Dorfes F. einen Bauernhof besessen habe. Sie hätten dort keinen weiteren Kontakt gehabt und wie in einem privaten Gefängnis gelebt. Ihre Mutter sei nicht mit ihnen ins Dorf gegangen, sie hätten auch zu ihr keinen Kontakt gehabt (A14, Antworten 19 [letzter Satz], 21, 29, 47 und 63).

          Wegen der Vorfälle mit H. sei die ganze Familie bedroht gewesen. Von den genauen Geschehnissen, insbesondere vom Anruf von H. , habe er seinem Bruder A. nichts weiterberichtet, weil dieser noch jung sei. Er selbst habe erst nach seiner Flucht von den Problemen seines Bruders H. mit der FSA und von den Hausdurchsuchungen erfahren. Als sie im Dorf gelebt hätten, habe er kein gutes, normales Leben führen können. A. und er hätten sich immer im Dorf versteckt gehalten und seien immer in der Wohnung geblieben; sein Bruder A. habe wie ein wilder Mensch ausgesehen (vgl. A4, Ziffer 7.01,

          S. 7 oben; A14, ausführlicher Bericht in Antwort 14 und 17, sowie 19, 21-

          24, 29, 32, 36, 45, 60, 63).

          A. und er seien ins Dorf F. geflohen; nach rund einem Monat sei sein Bruder H. wegen seiner Unterstützung der FSA verhaftet worden. Danach sei die ganze Familie in Gefahr gewesen (A14, Antworten 14 und 17). Auch anlässlich der BzP trug der Bruder B.

          vor, sein Bruder A. habe auch an der Demonstration im Juni 2012 teilgenommen (vgl. A4, S. 7 oben).

        3. I.

    (N [ ]) wurde am 24. September 2014 vom SEM als

    Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.

    Zur Begründung seines Asylgesuches hatte dieser vorgetragen, er habe mit seiner Familie (Mutter sowie die Brüder A. und B. ) im

    Quartier C.

    in D.

    gelebt. Er habe seinem Bruder

    H. im ( )-Geschäft ausgeholfen. Nach seinem 18. Geburtstag sei er für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden. Er habe mit Beginn der syrischen Revolution einige Male an Demonstrationen in der Nähe der ( ), welche er besucht habe, teilgenommen. Diese Teilnahmen seien ohne unmittelbare Konsequenzen geblieben. Er habe mit seinem Bruder der FSA geholfen und sei später von dieser zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Sein Bruder sei von den syrischen Behörden im Juli 2012 festgenommen und fünf Tage lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung hätten die Behörden diesen Bruder (H. ) und ihn selbst (I. ) aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und mit ( ) an die FSA zu liefern. Die Sicherheitskräfte hätten H. gedroht, seine ganze Familie und alle Brüder würden getötet, wenn er nicht mitmache (A14, Antworten 29, 42 ff. und 73; A5, Ziffer 7.02, S. 8). Kurz darauf, am 2. September (2012), habe R. ihnen mitgeteilt, dass ihre Zusammenarbeit mit den Behörden bekannt geworden sei (A14, Antwort 49 ff.). Aus Angst vor den Konsequenzen seitens der FSA und den Behörden sei er aus Syrien ausgereist, nachdem er vom Bruder einen entsprechenden Anruf bekommen habe. Er selbst sei nie festgenommen worden, habe im Heimatstaat keine sonstigen Probleme gehabt und habe sich nicht politisch betätigt. Aus seiner Familie sei niemand politisch aktiv gewesen (A5, Ziffer 7.02).

    5.3

        1. Der Beizug der Verfahrensakten der drei Brüder des Beschwerdeführers ergibt damit ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen Angaben dieser Brüder zeigt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers - namentlich zur Kundgebung anfangs Juni 2012, zu den Sicherheitskräften, die sich unter die Demonstrierenden gemischt, Filmund Fotoaufnahmen gemacht und Waffen und Tränengas eingesetzt hätten, zur Flucht des Beschwerdeführers mit seinem Bruder B. aufs Land zum Onkel in F. , zur Geschäftstätigkeit des Bruders H. mit ( ) und der daran anknüpfenden Verfolgung der Familie S.

          durch die FSA und die syrischen Sicherheitskräfte wegen der jeweiligen ( )lieferungen, zur telefonischen Warnung durch den Bruder H. , und zur behördliche Suche nach den Demonstrationsteilnehmenden - weitgehend und ohne erwähnenswerte Widersprüche mit den Angaben seiner Brüder decken.

        2. Aus den Verfahrensakten der Brüder geht auch übereinstimmend hervor, dass A. als jüngster Bruder ab Frühjahr 2011 bei den re- gimekritischen Kundgebungen anwesend war. Der Bruder H. hat gemeinsam mit dem Bruder I. ein ( )-Geschäft geführt. Diese Brüder sind im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten mit der FSA in Kontakt geraten und haben diese durch die Lieferung von ( ) und ( ) logistisch und in ihrem Kampf gegen die syrischen Behörden unterstützt. Dabei haben sie das Augenmerk der syrischen Sicherheitskräfte auf sich respektive auf die gesamte Familie S. gezogen und haben in der Folge unter Zwang im Auftrag der syrischen Sicherheitskräfte ( ) an die FSA geliefert. Angehörige der FSA haben von diesen Spionagetätigkeit zugunsten der syrischen Behörden erfahren und haben ihrerseits die beiden Brüder unter Druck gesetzt, indem sie mit der Tötung der gesamten Familie gedroht haben. Das SEM hat bezüglich der drei Brüder eine asylbeachtliche Verfolgungssituation erkannt.

        3. Die Gründe, die zur Asylgewährung der genannten drei Brüder führten, entfalten nach Einschätzung des Gerichts auch Wirkung auf den Beschwerdeführer. Alle drei Brüder haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen angegeben, dass die gesamte Familie S. bedroht worden sei. Die explizite, mehrfache Erwägung der Gefährdung der gesamten Familie durch die drei Brüder ist auffallend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsaussagen zugunsten ihres

          jüngsten Bruders A. handelte. Das Gericht hat keine Veranlassung, eine andere Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse und Behelligungen vorzunehmen, als dies das SEM in Bezug auf seine Brüder getan hat.

          In diesem Zusammenhang ist mit Befremden festzustellen, dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers eingegangen ist. Das mögliche Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation hat die Vorinstanz nicht ansatzweise geprüft, obwohl im Zeitpunkt ihrer Entscheidfindung betreffend den Beschwerdeführer die positiven Entscheide aller drei Brüder bereits vorlagen. In der Folge hat die Vorinstanz auch die gemäss langjähriger gefestigter Rechtsprechung bei der Prüfung und Würdigung von Reflexverfolgungssituationen geltenden herabgesetzten, beweiserleichternden Grundsätze nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin gezielt anwenden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015

          E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1) und müsste deshalb dem SEM bekannt sein.

          Der Beschwerdeführer wies ferner anlässlich seiner Befragungen mehrmals auf den Umstand hin, dass er angesichts seines Alters über die Schwierigkeiten und Probleme seiner Brüder nicht genau informiert worden sei, seine Familie habe ihn als Jüngsten schützen wollen und einige Vorfälle vor ihm verschwiegen (insbes. A15, Antworten 110 ff). Auch diese Ausführungen decken sich mit den Angaben seiner Brüder und sind im Kontext des gesamten Familiengefüges ohne weiteres nachvollziehbar.

        4. An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass auch die vom SEM dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche einer Überprüfung nicht standhalten. Beispielsweise wird nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer widersprochen haben soll bei der Schilderung seiner Aufenthaltsorte nach Ausbruch der syrischen Revolution respektive nach seiner Teilnahme an den Demonstrationen im Juni 2012. Die entsprechenden Angaben decken sich - wie oben festgestellt - weitgehend mit den Angaben seiner Brüder. Das SEM bleibt auch die Begründung schuldig, weshalb es sich bei diesen Vorbringen um „Angaben zu absolut wesentlichen Punkten“ handeln soll, wie dies in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird (vgl. SEM-Verfügung, Ziffer II/2, S. 4 unten).

        5. Der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu wenig substanziiert seien, schliesst sich das Gericht ebenso wenig an, wie der Auffassung, er habe die geltend gemachten Übergriffe auf ihn nachgeschoben. Unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt seiner Einreise, seines sozio-kulturellen Hintergrundes sowie bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolles geradezu greifbar werdenden Druckes unter dem er offensichtlich stand, ( ) (A15, u.a. Antworten 45ff., 49ff.) erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung in der Lage war, die erlittenen Übergriffe seitens der syrischen Soldaten zu schildern,

    ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist deutlich auf die langjährige konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der vormaligen ARK in Bezug auf verspätete ( )vorbringen hinzuweisen (BVGE 2009/51 E. 4.2.3). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung versucht, auf die ( ) Vorfälle einzugehen (A15, Antworten 9 ff., 30 ff., und 53). Schliesslich schilderte er die Ereignisse dann substanziiert und mit zahlreichen Realzeichen versehen (A15, u.a. Antworten 40, 45, 56, 63). Im Weiteren sind seine Angaben zu seinen persönlichen, mehrfachen Teilnahmen an oppositionellen Kundgebungen in D. , wie bereits gesagt, ohne weiteres in Übereinstimmung mit den vom SEM als glaubhaft eingeschätzten Vorbringen seiner Brüder zu bringen.

    5.4

        1. Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft dargetan, dass er an re-

          gimekritischen Kundgebungen im Grossraum D.

          teilgenommen

          hatte, in der Folge festgenommen worden ist und dabei einschneidende Übergriffe erlitten hat.

        2. Es ist weiter davon auszugehen, dass er aufgrund seiner nahen Ver-

          wandtschaft zu seinen Brüdern H. , B.

          und I. ,

          welche ihrerseits wegen einer ihnen jeweils in Syrien glaubhaft gemachten, drohenden asylbeachtlichen Verfolgungslage als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden sind, von den syrischen Sicherheitskräften, aber auch von der FSA, als Mitglied einer missliebigen oppositionellen Familie wahrgenommen wurde und bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise in deren Visier geraten war. Die Umstände, welche zur Asylgewährung der drei Brüder geführt haben, bilden eigenständige Elemente der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und sind als zusätzliche Faktoren bei der Beurteilung der drohenden Gefährdungssituation mitzuberücksichtigen, was das SEM vorliegend gänzlich unterlassen hat. Aus den glaubhaften Vorbringen der Brüder ergeben sich erhebliche, glaubhafte Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer auch aus diesen Gründen drohende Verfolgungssituation. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist daher zu bejahen.

        3. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits Vorverfolgungsmassnahmen erlitten hat, indem er selbst nach einer Kundgebung von syrischen Sicherheitskräften behelligt worden ist. Dieser Umstand führt dazu, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass er bereits dadurch im Falle einer - angesichts der ihm

    bereits erteilten vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen

  • Rückkehr nach Syrien persönlich und aus asylrechtlich erheblichen Gründen ins Visier der syrischen Behörden rücken dürfte. Hinzu kommt, dass er bei der Rückkehr nach Syrien begründete, zumindest eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen zu befürchten hätte. Bei einer Rückkehr würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Familie S. als Regimegegner erkannt. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden brutal gegen ihn vorgehen (vgl. hierzu und zur Lage in Syrien generell: Referenzurteil D-5779/2013 vom

25. Februar 2015, insbesondere E. 5.7.2), nachdem seine Brüder respektive die gesamte Familie als Regimegegner identifiziert würden. Schliesslich würde er wohl seitens der FSA mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied einer abtrünnigen Familie wahrgenommen werden, nachdem die FSA gemäss den übereinstimmenden Angaben der einzelnen Familienmitglieder in Erfahrung gebracht haben soll, dass H. seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Spitzel gegen die FSA eingesetzt worden ist und die Milizen mit ( ) hatte.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner beiden Befragungen mehrfach auch auf den Umstand hingewiesen, dass er im heutigen Zeitpunkt einer syrischen Militärdienstpflicht unterliege. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der Entfaltung eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Demonstrationsteilnahmen und wegen seines familiären Hintergrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, kann die weitere Frage, ob ihm angesichts seines nicht geleisteten Militärdienstes zusätzlich eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, offengelassen werden.

5.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte respektive im heutigen Zeitpunkt noch hat.

6.

Das SEM hat zusammenfassend zu Unrecht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe und in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.

7.

    1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling auch Asyl zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu Sachverhalt oben, Bstn. L und M). Angesichts dieses Verhaltens stellt sich die Frage, ob er die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG erfüllt.

    2. Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind. Ob diese verwerfliche Handlungen im Heimatland oder Gastland respektive vor oder nach der Einreichung des Asylgesuches begangen werden, ist unerheblich.

      1. Bei der diesbezüglichen Einschätzung des Verhaltens eines anerkannten Flüchtlings ist zu beachten, dass praxisgemäss unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der „verwerflichen Handlungen“ auch Delikte fallen, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs „Zuchthaus“ durch „Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr“) scheint denkbar, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als „verwerfliche Handlung“ qualifiziert und zum Asylausschluss führen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4824/2014

        E. 5.1 m.w.H.). Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des StGB im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes nämlich bewusst übernommen. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe „Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen“, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten Ausdruck der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2017 i.S. D- 5696/2016 E. 4.1 respektive vom 4. Mai 2009 i.S. E 3549/2006 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

      2. Neben der Beurteilung der einzelnen Tat und Straftatbeständen, sind im Einzelfall die individuellen Umstände zu prüfen, wie beispielsweise das Alter des Betreffenden im Zeitpunkt der Tatbegehung, die Motive, die verstrichene Zeit seit der Tat und eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse. Es ist namentlich jeweils zu prüfen, ob die konkrete Straftat, die Schwere des Verschuldens und die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten die Sanktion eines Asylausschlusses rechtfertigen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vgl. bereits EMARK 1996 Nr. 40 E. 6b). Eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht zwingend vorausgesetzt. Im Einzelfall kann auch das Geständnis des Täters oder eine bereits erfolgte Anklageerhebung mit liquider Beweislage genügen (vgl. zum Ganzen: Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren; 2. Auflage, Bern 2015,

S. 226 ff. sowie: WALTER STÖCKLI, § 11 Asyl, in: Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 541, beide Quellen mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995; AuG, BBl 1996 II 72f.).

8.

    1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist unter anderem dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VWVG], 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss es aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).

    2. Der für die Beurteilung einer allfälligen Asylunwürdigkeit massgebliche Sachverhalt hat sich erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwirklicht respektive ist erst - durch den Eingang der diesbezüglichen Akten der Strafverfolgungsbehörden - im Beschwerdeverfahren bekannt gemacht worden. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides vom 31. März 2015 war kein deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers bei den Asylbehörden aktenkundig. Dies gilt auch noch für den Zeitpunkt der Vernehmlassung. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Umständen den Tatbestand der Asylunwürdigkeit erfüllt, hat sich der Sachverhalt im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens sodann in derart relevanter Weise erweitert und vertieft, dass sich auch die erste Instanz damit befassen können muss, und es sich nicht mehr rechtfertigt, die Entscheidreife seitens der Beschwerdeinstanz herbeizuführen. Entscheidend ins Gewicht fällt ebenfalls die beschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit einem solchen Vorgehen eine Instanz verloren gehen würde. Dieser hat aber unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie Anspruch darauf, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz abgeklärt wird und diese das ihr zustehende Ermessen ausschöpft (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., N 17, S. 1264).

      Die Vorinstanz wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Asylpunkt zu prüfen haben, inwiefern die Handlungen des Beschwerdeführers als „verwerfliche“ im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bst. a AsylG zu qualifizieren sind. Des Weiteren haben sämtliche unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigenden Umstände in die Prüfung Eingang zu finden. Soweit notwendig hat das SEM weitere eigene Abklärungen vorzunehmen und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren.

    3. Die Verfügung vom 31. März 2015 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung hinsichtlich einer allfälligen Asylunwürdigkeit im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

9.

    1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 der SEM-Verfügung vom 31. März 2015 ist aufzuheben.

      Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig, wobei sich aufgrund der bereits erteilten vorläufigen Aufnahme weitere Ausführungen dazu erübrigen (BVGE 2009/51 E. 5.4).

    2. Die Frage der Asylgewährung ist an das SEM zur weiteren Prüfung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der SEM-Verfügung vom 31. März 2015 sind ebenfalls aufzuheben.

10.

    1. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss sowohl für die Frage der Auferlegung der Verfahrenskosten, als auch für jene der Ausrichtung einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie

      D-62/2010 vom 14. Januar 2010).

    2. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

    3. Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der in der Kostennote vom 5. Oktober 2016 (nach Arbeitsschritten zeitlich differenziert) ausgewiesene Aufwand von 8.1 Stunden, ausmachend Fr. 2‘430.- sowie Auslagen von Fr. 45.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.05, total Fr. 2‘673.45, erscheint angemessen. Seit dem 5. Oktober 2016 hat kein weiterer Schriftenwechsel stattgefunden. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz von insgesamt Fr. 2‘673.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 31. März 2015 wird in den Ziffern 1-3 aufgehoben.

2.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt aufrecht.

3.

Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und Neubeurteilung der Asylgewährung überwiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘673.45 auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sandra Bodenmann

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