Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5681/2016 |
Datum: | 20.12.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Lanka; Beweis; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Vorinstanz; Wegweisung; Entscheid; Vorbringen; Schweiz; Denunziationsschreiben; Akten; Gehör; Behörde; Vollzug; Beweismittel; Verfolgung; Asylverfahren; Rückkehr; Urteil; Akteneinsicht; Rechtsvertreter; Person; Heimat; Wegweisungs |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 27 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 I 31; 129 I 232 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-5681/2016
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N ( ).
Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stammt aus B. , Ostprovinz. Ihr erstes Asylgesuch vom
21. Juni 2013 wurde am 9. Juli 2013 abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4056/2013 vom 25. Juli 2013 ab. Ein zweites Asylgesuch vom 27. Oktober 2014 wurde vom SEM am 13. Februar 2015 abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit seinem Urteil D-1751/2015 vom 2. September 2015.
Am 13. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch ein und brachte vor, nach der Beendigung ihres Asylverfahrens am 28. Oktober 2015 selbständig nach Sri Lanka und in ihr Dorf zurück gereist zu sein. Am 16. Oktober 2015 hätten vier Personen in ihrer Abwesenheit ihre Mutter aufgesucht und nach ihr gefragt. Sie habe diesen Vorfall am nächsten Tag dem Friedensrichter gemeldet. Am Abend sei sie von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, an einem unbekannten Ort festgehalten und nach ihrem verschollenen Freund C. , der angeblich ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, befragt worden. Die Leute hätten ihr vorgehalten, C. sei zuständig gewesen für Waffenund Bombenverstecke in der Ostprovinz und sie wisse darüber Bescheid. Als sie dies verneint habe, sei sie geohrfeigt, getreten und geschlagen worden. Am 19. Oktober 2015 habe man sie gehen lassen. Man habe aber eine Fortsetzung der Befragung angekündigt. Sie sei danach zum Arzt gegangen. Nach diesem Vorfall sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei einer Freundin aufgehalten. Ab dem 24. Oktober 2015 hätten Unbekannte sie wiederholt im Haus ihrer Mutter gesucht. Der Mutter habe man gesagt, sie hätte gestanden über die Waffenverstecke Bescheid zu wissen. Man habe ihr gedroht, diese Leute hätten auch Kontakte in der Schweiz. Falls die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückkehren werde, werde man sie denunzieren. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nicht mehr sicher gefühlt und Sri Lanka am 12. Juni 2016 wieder verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie zunächst nach Frankreich und dann erneut in die Schweiz gereist.
Bereits am 20. Oktober 2014 sowie des Weiteren am 28. März 2016 waren
Denunziationsschreiben bei der Vorinstanz eingegangen, in denen behauptet wurde, die Beschwerdeführerin habe keine Asylgründe und habe gefälschte Unterlagen eingereicht. Sie habe auch illegal in der Schweiz gearbeitet. Im zweiten Schreiben wurde ferner behauptet, sie sei nur aus [persönlichen Gründen] in der Schweiz. Sie habe sich für sechs Monate in Deutschland versteckt gehalten, um danach wieder in der Schweiz Asyl zu beantragen.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum zweiten Denunziationsschreiben und forderte sie auf, Belege für ihre Rückreise nach Sri Lanka vorzulegen.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Denunziationsschreiben Stellung und bekräftigte, sie sei nach Sri Lanka gereist. Dem Schreiben dürfe kein Glauben geschenkt werden, es sei von Leuten verfasst, welche auch mit den Menschen in Kontakt stünden, welche sie in Sri Lanka bedrohten. Der Geheimdienst gefährde ihr Leben. Zum Beweis der drohenden Verfolgung reichte sie ein Foto eines getöteten angeblichen Kollegen ein, der vom CID am 7. Juli 2016 umgebracht worden sei. Er sei getötet worden, weil der CID noch immer das Waffenlager suche. Man habe auch nach ihr gefragt und sie werde diesbezüglich Beweise vorlegen. Zum Beleg der Rückreise nach Sri Lanka reichte die Beschwerdeführerin ihren Brief an den Friedensrichter sowie eine provisorische Identitätskarte, welche sie in Sri Lanka persönlich beantragt habe, ein. Weiter reichte sie Unterlagen betreffend ihre ärztliche Untersuchung in Sri Lanka ein. Die Narbe von den Schlägen auf den Rücken sei immer noch sichtbar. Flugtickets und Reisepapiere könne sie dagegen nicht vorlegen, diese habe sie dem Schlepper abgeben müssen.
Am 12. August 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Auch das neue Asylgesuch basiere auf den Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Beziehung zum LTTE-Mitglied C. und ihrer behaupteten LTTE-Unterstützung, welche ihr bereits in den zwei vorhergehenden Asylverfahren nicht geglaubt worden seien. Auch betreffend die Rückreise nach Sri Lanka und die damit zusammenhängenden neuen Verfolgungshandlungen hege das SEM erhebliche
Zweifel, zumal die eingereichten Beweismittel weder die Rückreise noch eine angebliche Verfolgungssituation zu belegen vermochten. Auch diese Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es seien darüber hinaus auch keine weiteren risikobegründenden Faktoren ersichtlich, daher gehe das SEM nicht davon aus, dass sie im Fall ihrer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei; diesbezüglich sei auf die Ausführungen im bereits ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Auch der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin zulässig und zumutbar sowie möglich.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 24. August 2016) Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. August 2016. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen, es seien die Aktenstücke C1/5 sowie B2/5 der Vorakten zu edieren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter beantragt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da pauschal festgehalten worden sei, die Vorbringen seien unglaubhaft, weshalb in der Verfügung vom 12. August 2016 die Echtheit eingereichten Beweismitteln ohne eine stichhaltige Begründung zur Beweistauglichkeit bezweifelt wurde. Die Vorinstanz habe des Weiteren das Recht auf Akteneinsicht verletzt, da die Einsicht in die Denunziationsschreiben verwehrt worden sei. Auf die weitere Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Da sich in den Vorakten eine Vollzugsund Erledigungsmeldung des zuständigen Migrationsamtes vom 9. September 2016 befand, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2016 als verschwunden galt, setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. September 2016 eine Frist, um zu bestätigen, dass sie an der in ihrem Namen eingereichten Beschwerde festhalten wolle. Auch ihr Rechtsvertreter wurde aufgefordert, sich innerhalb dieser Frist zur Frage des Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu äussern und des Weiteren zur Frage, ob er mit ihr noch in Kontakt stehe.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 bestätigte der Rechtsvertreter, dass er mit der Beschwerdeführerin in Kontakt stehe. Die Untertauchensmeldung von Seiten des kantonalen Migrationsamts sei ergangen, weil die Beschwerdeführerin einer Vorladung zur Organisation der Rückreise am
30. August 2016 nicht Folge geleistet habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei in der Vergangenheit in Ausschaffungshaft gewesen und dem sri-lankischen Generalkonsulat vorgeführt worden, auch seien bei den Behörden sie betreffende Denunziationsschreiben eingegangen. Der Rechtsvertreter habe aufgrund dieser Umstände das Migrationsamt bereits gebeten, die Vorbereitungshandlungen zu sistieren und angekündigt, dass seine Mandantin aufgrund der erhöhten Gefährdung der Vorladung nicht Folge leisten werde. Dieses Schreiben sei jedoch nie beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin sei daher dem Termin nicht unentschuldigt ferngeblieben. Sie wohne aktuell nicht mehr in der Notunterkunft, sondern bei ihrem Freund in D. , der sie bei der Bewältigung ihrer Angstzustände unterstütze. Sie habe nicht gewusst, dass sie den Behörden ihren Wohnortswechsel hätte melden müssen. Der Aufenthaltsort sei dem Migrationsamt am 3. Oktober 2016 mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin halte an der Beschwerde fest und lege zudem einen neusten Arztbericht vom 3. Oktober 2016 ins Recht, wonach sie an einer PTBS leide, welche Panikattacken, Schlafstörungen und eine depressive Symptomatik verursache.
In ihrer Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 verwies die Instruktionsrichterin auf die Ausführungen im Urteil D-1751/2015 vom 2. September 2015. Diese seien immer noch gültig und auf den ersten Blick könne die Beschwerdeführerin die Annahme, sie vermöge keine begründete Furcht vor einer ihr drohenden asylbeachtlichen Verfolgung glaubhaft zu machen, auch mit ihren neuen Vorbringen nicht entkräften. Ferner spreche viel dafür, dass auch die neu geltend gemachte Rückreise nach Sri Lanka und die dortigen Ereignisse im Jahr 2015 nicht glaubhaft gemacht worden sein dürften. Die Vorinstanz habe wohl zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Beweise für eine Rückkehr habe vorlegen können. Da die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich auch nicht in eine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 analysierten
Risikokategorien fallen dürfte, erschienen die Beschwerdebegehren als wenig aussichtsreich. Aufgrund dieser Einschätzung wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung ab und setzte - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
Am 21. Oktober 2016 leitete die Vorinstanz ein an das zuständige Migrationsamt adressiertes und vom 7. Oktober 2016 datiertes Denunziationsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter, in welchem behauptet wurde, die Beschwerdeführerin habe in D. ohne Arbeitsvertrag illegal gearbeitet, weshalb sie im Jahr 2015 ausgewiesen worden sei. Danach habe sie sich illegal in Deutschland aufgehalten. Im April 2016 sei sie wieder in die Schweiz gekommen.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 4. November 2016 verweigerte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter die beantragte Akteneinsicht in die sich in den Vorakten befindlichen Denunziationsschreiben, da vorliegend wesentliche private Interessen der Gewährung der vollen Akteneinsicht entgegenstanden und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der beiden Aktenstücke C1/5 und B2/5 gewährt hatte und die Beschwerdeführerin bereits dazu Stellung genommen hatte. Gleichzeitig informierte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter über das weitere, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Denunziationsschreiben vom 7. Oktober 2016 und fasste dessen Inhalt zusammen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
In seinem Schreiben vom 22. November 2016 erklärte der Rechtsvertreter, dass der Inhalt des Denunziationsschreibens vom 7. Oktober 2016 nicht der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin habe ihn informiert, dass sie am 10. November 2016 telefonisch von ihrer Freundin E. , wohnhaft in Sri Lanka, über die Hintergründe der Denunziationsschreiben informiert worden sei. E. sei die Freundin, bei der sich die Beschwerdeführerin von September 2015 bis Juni 2016 versteckt gehalten habe. Das Gespräch konnte aufgezeichnet, transkribiert und übersetzt werden. E. habe einen Anruf von einer gewissen Frau F. erhalten. Bei dieser handle es sich um die Noch-Ehefrau des Freundes der
Beschwerdeführerin, die sich gegen die geplante Ehescheidung zu wehren versuche. Frau F. habe ein grosses Interesse daran, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin negativ beendet werde, sie habe
gegenüber Frau E.
gegen die Beschwerdeführerin ausgespro-
chen. Sie wisse auch um deren Engagement für die LTTE und übe nun Druck aus. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es am 9. September 2016 zu einer offenen Konfrontation mit Frau F. gekommen, wobei letztere ihr gedroht habe, dass sie für ein negatives Asylverfahren sorgen werde. Frau F. sei gut vernetzt in der sri-lankischen Community und habe erfahren, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 über Deutschland nach Sri Lanka gereist und im Juni 2016 wieder über dieselbe Route zurück in die Schweiz gelangt sei. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum jedoch nur in Deutschland gewesen sein solle, könne aufgrund der eingereichten Belege nicht geglaubt werden. Das Gericht werde ersucht, den eingegangenen Schreiben keinen Glauben zu schenken. Zum Beleg wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin, eine Übersetzung des transkribierten Telefonats in englischer Sprache, ein Datenträger sowie ein Handelsregisterauszug des Kantons D. eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass Frau F. Gesellschafterin zum Betrieb eines Geschäftes war, über das jedoch im März 2016 der Konkurs eröffnet werden musste.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Während sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG im Wortlaut entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen enthalten - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheitsund Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 29 N 47 ff.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte der Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG).
Es ist zu klären, ob das SEM diesen Anforderungen in der angefochtenen Verfügung gerecht wurde.
Das SEM hat die mit dem erneuten Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen entgegen der Auffassung in der Beschwerde einer Prüfung unterzogen. In Ziff. 3 der Verfügung vom 12. August 2016 wird jedes einzelne Dokument erwähnt und detailliert erörtert, warum die Behörde das Beweismittel als nicht geeignet zum Beleg des Vorbringens der Beschwerdeführerin erachtet. Schliesslich kommt die Vorinstanz in ihrer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für glaubhaft zu erachten. Dass ihre Würdigung der Vorbringen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, kann vorliegend nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist sehr ausführlich und detailliert ausgefallen, folgt allerdings nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Betreffend die gerügte Verweigerung der Akteneinsicht in die Denunziationsschreiben, welche im zweiten Asylverfahren und vor Einreichung des dritten Asylgesuchs eintrafen, ist auf die Zwischenverfügung vom
4. November 2016 zu verweisen. Der Beschwerdeführerin war der jeweilige Inhalt bereits in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche sie stets wahrgenommen hatte. Zusätzlich wurde auch dem neuen Rechtsvertreter im Rahmen dieser Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts der Inhalt der zwei der Beschwerdeführerin bereits bekannten Schreiben nochmals zusammengefasst bekanntgegeben, sowie auch der Inhalt des dritten Schreibens - mit Gelegenheit zur Stellungnahme -, so dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt und die diesbezügliche Rüge nicht verfängt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides auf die Erwägungen in der Verfügung des damaligen BFM vom 9. Juli 2013 und der Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 und vom 2. September 2015. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien im Rahmen von zwei ordentlichen Asylverfahren überprüft und wiederholt und übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet worden. Diese Einschätzung sei auch aus heutiger Sicht zutreffend und führe dazu, dass sich Zweifel auch an den aktuellen Vorbringen betreffend insbesondere die Beziehung zum angeblichen LTTE-Mitglied C. und der behaupteten LTTEUnterstützung der Beschwerdeführerin ergeben würden. Es könne der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, dass sie nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, weshalb auch ihr aktuelles Vorbringen betreffend eine dort angeblich erlittene Verfolgung ebenfalls unglaubhaft sei. An der Echtheit der zum Beleg dieser Verfolgung eingereichten Beweismittel müsse gezweifelt werden, zudem könnten derartige Dokumente in Sri Lanka sehr einfach beschafft werden, weshalb ihr Beweiswert sehr gering sei. Dies gelte für das eingereihte Arztzeugnis ebenso wie für die provisorische Identitätskarte, wobei die Beschwerdeführerin bezüglich der Beschaffung dieser Karte ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Bestätigung des Friedensrichters sei als typisches Gefälligkeitsschreiben zu erachten, die eingereichten Fotografien vermöchten nicht zu belegen, dass es sich bei dem Toten um einen Freund der Beschwerdeführerin handle. Damit seien sämtliche eingereichten Beweismittel ungeeignet, um die angebliche Rückreise sowie eine dort stattgefundene Verfolgung zu belegen. Betreffend die Denunziationsschreiben stellt das SEM fest, diese seien nicht entscheiderheblich. Es sei aber eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin, dass diese Schreiben beweisen würden, dass sie sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz bedroht sei. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG seien insgesamt nicht erfüllt. Es sei bei dieser Ausgangslage auch nicht ersichtlich, dass die Behörden Sri Lankas der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine besonders enge Beziehung zur LTTE unterstellen würden. Es bestehe daher kein Anlass für die Vermutung, der Beschwerdeführerin drohe im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Da der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht generell unzulässig sei und die Beschwerdeführerin kein hervorstechendes Risikoprofil erfülle, sei der Vollzug zulässig. Da sie aus dem Osten des Landes stamme und in ihrem Heimatort nach eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, sei der Vollzug ihrer Wegweisung auch gemäss Praxis und Rechtsprechung zumutbar.
In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Mehrfachgesuches dargelegte Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel seien nur ungenügend und unsorgfältig geprüft worden, indem auf die Erkenntnisse in den beiden ersten Asylverfahren verwiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin haben zwei Beweisfotos ins Recht gelegt, welche den ihr gutbekannten G. zeigten, der auch mit ihrem Freund C. zusammen für die LTTE tätig gewesen war. Dieser sei ermordet worden. Seine Familie habe in einem Schreiben, das ebenfalls als Beweismittel eingereicht werde, bestätigt, dass die Täter
bei der Ermordung von G.
ausdrücklich nach der Beschwerdefüh-
rerin gefragt hätten und gedroht hätten, sie ebenfalls zu ermorden. Die Freundin E. habe bezeugen können, dass die Beschwerdeführerin vom CID gesucht werde, ein Schreiben liege vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe selbst in seinem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegt, dass die sri-lankischen Behörden mit grosser Brutalität gegen tamilische Separatisten vorgingen, auch gegen Personen, bei denen eine Verbindung zu den LTTE nur vermutet werde. Wahrscheinlich sei, dass G. aus diesem Grund ermordet wurde. Die Beschwerdeführerin
sei aufgrund ihrer Verbindung zu C. und G. akut gefährdet, weil ihr eine LTTE-Beziehung unterstellt werde. Zudem sei sie den Behörden durch die Botschaftsvorführung bereits auffällig geworden. In der Folge habe sie auch das provisorische Reisedokument erhalten. Es falle auf, dass die Denunziationsschreiben alle nach der Botschaftsvorführung im Dezember 2013 eingegangen seien. Ungerechtfertigt sei auch die Annahme, die Beschwerdeführerin sei nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Es sei vielmehr sehr verständlich, dass sie - angesichts der Vorgeschichte und der Botschaftsvorführung - nicht im Rahmen einer Rückführung habe nach Sri Lanka zurückkehren wollen, da diese sie noch stärker gefährdet hätte. Die von ihr eingereichten Dokumente seien allesamt geeignet, um zu belegen, dass sie nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Bei sorgfältiger Prüfung hätte die Vorinstanz dies erkennen müssen. Das SEM habe eine solche jedoch nicht vorgenommen. Auch habe die Vorinstanz ihren Entscheid zumindest teilweise auf die Denunziationsschreiben abgestützt, was unzulässig sei. Schliesslich sei die Einschätzung betreffend das der Beschwerdeführerin drohende Risiko im Fall einer Rückkehr falsch. In ihrem Fall seien mehrere Risikofaktoren als erfüllt zu erachten. Sie kehre aus der Schweiz zurück, verfüge nicht über Reisepapiere, müsste also erneut den heimatlichen Behörden zur Beschaffung von Reisedokumenten vorgeführt werden, weshalb sie in jedem Fall als abgewiesene asylsuchende Person zu identifizieren sei und sie sich auch im Fall der Rückkehr bei den Behörden melden müsse. Schliesslich könne sie Narben vorweisen, die auf die im Oktober 2015 erlittenen Misshandlungen hindeuteten. Dies sei durch die eingereichten Arztberichte belegt. Zur Abklärung sei sie bereits an das [Spital] weiterverwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Unterstützerin der LTTE im SIS registriert worden sei und daher bei der Rückkehr sicher behelligt und gefoltert würde. All diese Faktoren führten dazu, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr akut gefährdet sei, Opfer von asylerheblicher Verfolgung zu werden. Daher sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Ihre Wegweisung sei nicht zulässig und in ihrem Fall auch nicht zumutbar, da sie unter einer ärztlich attestierten PTBS leide. Die Familie sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu unterhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Mehrfachgesuches der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als
unglaubhaft bezeichnet hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und die dabei vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil D-1751/2015 vom 2. September 2015 ausführlich dargelegt weshalb die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer ihr drohenden asylbeachtlichen Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die neuen Vorbringen sind ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung zu entkräften. Bei der Durchsicht der Akten fällt auf, dass sich die angebliche Beteiligung und Verstrickung der Beschwerdeführerin in Aktivitäten der LTTE im Laufe der drei Asylverfahren stetig gesteigert und an Intensität zugenommen hat, was bereits im Urteil D-1751/2015 ausführlich thematisiert wurde. Ein Anhaltspunkt für diese Einschätzung ist auch der Umstand, dass die Person
des getöteten G.
im vorherigen Vorbringen noch nie erwähnt
wurde. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hatte die Beschwerdeführerin immer angegeben, sie habe über das LTTE-Engagement des C. und seine Verbindungen kaum etwas gewusst. Erst mit dem dritten Gesuch wird auf diesen Kontakt hingewiesen und darauf, dass die Beschwerdeführerin den G. gut gekannt habe und dass seine Hinterbliebenen eine Erklärung abgegeben hätten, wonach bei der Ermordung des Vaters und Ehegatten auch von ihr, der Beschwerdeführerin, die Rede gewesen sein soll (Beilage 4 der Beschwerdeschrift). In diesem Zusammenhang ist es auch kaum nachvollziehbar, dass der CID die Beschwerdeführerin - wenn sie denn tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sein sollte - nach der Festhaltung und dem Verhör im Oktober 2015 einfach wieder hätte laufen lassen. Dies korrespondiert nicht mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin überall gesucht werde und man ihrer unbedingt habhaft werden wolle, da sie - wie vom CID angenommen - eine wichtige Geheimnisträgerin sei. Die mit der Beschwerde und der Eingabe vom 3. Oktober 2016 eingereichten neuen Beweismittel sind - wie vom SEM zutreffend festgestellt - nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wonach sie in Sri Lanka angeblich durch Mitarbeitende des CID behelligt wurde, zu belegen. Form und Inhalt legen die Vermutung nahe, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem ist die Beschwerdeführerin den Beweis schuldig geblieben, wie sie diese Schreiben aus Sri Lanka erhalten hat.
Abgesehen davon ist der Vorinstanz auch dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nach
Sri Lanka zurückgekehrt ist. Dafür spricht auch die Feststellung in der letzten Stellungnahme vom 21. November 2016, wonach der eifersüchtigen Ehefrau des Freundes der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass sie über Deutschland einund ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin selbst hatte dagegen angegeben, der Schlepper habe sie über Paris reisen lassen (vgl. Beschwerde). Weiterhin ist festzustellen, dass die Denunziationsschreiben - welche zunächst als Beleg für das von Seiten des Geheimdienstes gegenüber der Beschwerdeführerin aufgebaute Bedrohungsszenario aufgeführt wurden, einen familiären Hintergrund haben, was ebenfalls bereits im Urteil D-1751/2015 thematisiert worden war. Sie können daher keine Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung liefern. Auch der in der Beschwerdeschrift vermutete Zusammenhang mit der Botschaftsvorführung ist daher nicht ersichtlich. Dieser Umstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht tatsächlich als problematisch erachtet, jedoch wurde im Rahmen der weiteren Prüfung auch festgestellt, dass die Botschaftsvorführung für die Beschwerdeführerin keine nachteiligen Konsequenzen auch in Hinblick auf eine Reflexverfolgung oder Nachsuche im Heimatland hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1751/2015
E. 4.8). Zu den als Beweis angeführten Misshandlungsspuren ist zu sagen, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sehr dürftig sind. Eine Misshandlung durch Zigaretten wurde von ihr gar nicht vorgetragen, wird aber im ärztlichen Zeugnis vom 26. August 2016 erwähnt. Das weitere ärztliche Zeugnis vom 3. Oktober 2016 fällt ebenfalls äusserst knapp aus und ist wenig aussagekräftig, insbesondere geht nicht daraus hervor, wie oft und seit wann die Beschwerdeführerin überhaupt in Behandlung ist.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Gefährdung von Rückkehrenden nach Sri Lanka nichts für sich ableiten kann, da wie bereits die Vorinstanz, auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sie nicht über ein Rückkehrerinnen-Profil verfügt, welches sie im Fall der Rückkehr akut zu gefährden vermag. Im Einzelnen ist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zu verweisen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem zweiten erfolglosen Asylverfahren zwar möglicherweise die Schweiz verlassen hat, jedoch nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen neuen Verfolgungsgründe wurden nicht
glaubhaft gemacht, so dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat und ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen wurde.
Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asylund Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungsund Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut verfügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, sondern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erstund zweitinstanzlichen Entscheiden der vorangegangenen Asylverfahren zu verweisen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erstund zweitinstanzlichen Entscheiden der vorangegangene Asylverfahren offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten und beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Kriterien, welche eine individuelle Zumutbarkeit zu begründen vermöchten, vorliegend nicht erfüllt seien. Der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin müsse dringend behandelt werden. Die unsichere Situation in Sri Lanka lasse eine Genesung nicht zu. Ihr schlechter Gesundheitszustand verunmögliche ihr, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Da die finanzielle Situation ihrer Eltern und der Schwester jedoch schlecht sei, würde die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in eine Notlage geraten und einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt werden. Diese Vorbringen werden in der Beschwerde zwar behauptet, aber nur unzureichend belegt. Wie ausgeführt fallen die eingereichten Arztzeugnisse sehr knapp aus, so dass kaum konkrete Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand möglich sind. Auffällig ist auch, dass dieser sich erst dann verschlechterte, als der Beschwerdeführerin erneut die Ausreise drohte und die Beschwerdeführerin vorher nicht in Behandlung war. Für die angeblich prekären sozialen Umstände der Familie werden keine Belege geliefert. Es ist festzustellen, dass diese knappen und pauschalen Behauptungen nicht geeignet sind, die Annahme der Möglichkeit eines Existenzaufbaus und des Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat zu entkräften. Daher ist der Vollzug der Wegweisung auch zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. Oktober 2016 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und sind mit dem am 19. Oktober 2016 von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe abgegolten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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