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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5956/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-5956/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5956/2017
Datum:04.01.2018
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Schlagwörter : Einsatz; Verfügung; Zivildienst; Vorinstanz; Postfach; E-ZIVI; Einsatzvereinbarung; Aufgebot; Amtes; Kundensystem; Vollzugs; Bundesverwaltungsgericht; Frist; Zentralstelle; E-Mail; Vollzugsstelle; Person; Zustellung; Ersteinsatz; Mahnung; Verfügungen; Richter; Diensttag; Einsatzbetrieb; Verfahren; Richterin; Parteien; Rüti
Rechtsnorm: Art. 20 VwVG ;Art. 44 VwVG ;Art. 52 VwVG ;
Referenz BGE:119 V 89; 130 III 396; 141 II 429
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 23 VwVG, 2016

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5956/2017

U r t e i l  v o m  4.  J a n u a r  2 0 1 8

Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,

Regionalzentrum Rüti,

Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz.

Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass X. (Beschwerdeführer), geboren am [ ], mit Verfügung vom

16. Februar 2016 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivildiensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher einen Diensttag absolvierte;

dass der Beschwerdeführer am 24. August 2016 mit Schreiben des Regionalzentrums Rüti (Vorinstanz), welches ihm in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt wurde, unter Fristansetzung zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung an seine Einsatzpflicht im Jahr 2017 von 26 Diensttagen (Ersteinsatz) erinnert wurde;

dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Einsatzvereinbarung einreichte und deshalb mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. Januar 2017, welches ihm wiederum in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt wurde, diesbezüglich unter neuerlicher Fristansetzung gemahnt wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2017 ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichte, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2017 abwies;

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. August 2017 die dagegen vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerde abschrieb, nachdem die Zentralstelle der Vollzugstelle für den Zivildienst (Zentralstelle) die angefochtene Verfügung am 26. Juni 2017 widerrufen und festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz von 26 Diensttagen bis spätestens Ende April 2018 zu leisten habe und bezüglich des Einreichens einer Einsatzvereinbarung ein separates Schreiben der Vorinstanz mit entsprechender Fristansetzung in Aussicht stellte;

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnung vom 25. August 2017, welche ihm am 26. August 2017 in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt wurde, aufforderte, bis zum 30. September 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen und darauf hinwies, dass im Unterlassungsfall ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt würde, bei dem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könnte;

dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine Einsatzvereinbarung einreichte;

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. Oktober 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb [ ] vom 2. April 2018 bis zum 27. April 2018 sowie zu einem vorangehenden Vorstellungsgespräch am 13. November 2017 aufbot; diese Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt und von diesem gleichentags heruntergeladen;

dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 telefonisch die Vorinstanz kontaktierte, da er überrascht gewesen sei, dass ein Aufgebot von Amtes wegen sowie eine Mahnung in seinem elektronischen Postfach zu finden gewesen seien, zumal er nie eine E-Mail erhalten hätte, welche ihn über den Erhalt des Mahnschreibens informiert hätte;

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 darüber informierte, dass er entweder die Verfügung vom 9. Oktober 2017 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, oder bis zum 31. Oktober 2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einreichen könne;

dass sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 erneut telefonisch bei der Vorinstanz meldete und vorbrachte, es sei ihm nicht möglich, bis zum 31. Oktober 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, die Vorinstanz ihm jedoch erklärte, sie könne ihm keine weitere Fristverlängerung gewähren;

dass der Beschwerdeführer in der Folge am 20. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung beider Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Oktober 2017 sowie die Neuansetzung einer Frist für die Einreichung einer Einsatzvereinbarung beantragt;

dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbringt, ihm sei nach der Gewährung der Dienstverschiebung (Verfügung vom 26. Juni 2017), weder ein neuer Termin zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung angesetzt worden, noch eine diesbezügliche erste Mahnung zugegangen; ebenso wenig sei ihm die Übermittlung der Mahnung vom 25. August 2017 in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI mit einem E-Mail mitgeteilt worden;

dass die Zentralstelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 ersucht wurde, bis zum 31. Oktober 2017 eine Vernehmlassung einzureichen;

dass die Zentralstelle nach einer durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Fristerstreckung bis zum 3. November 2017 am 2. November 2017 eine Vernehmlassung einreichte und dabei die Abweisung der Beschwerde beantragt;

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]);

dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass der im Aufgebot von Amtes wegen vom 9. Oktober 2017 festgelegte Termin für das Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers beim Einsatzbetrieb (13. November 2017) mittlerweile verstrichen ist, so dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist;

dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist;

dass die zivildienstpflichtige Person den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr beginnt, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 21 Abs. 1 ZDG);

dass der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz somit grundsätzlich im Jahr 2017 hätte absolvieren müssen;

dass die Zentralstelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2017 jedoch gestattete, seinen Ersteinsatz von 26 Diensttagen bis spätestens Ende April 2018 zu leisten;

dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht; die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a

Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,

SR 824.01]);

dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV);

dass die zivildienstpflichtige Person, wenn sie zur Erfüllung ihrer Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird (Art. 39a Abs. 5 ZDV), wobei die Vollzugsstelle beim Erlass des Aufgebotes die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs sowie eine Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen hat (Art. Art. 31a Abs. 4 ZDV i.V.m. Art. 22 ZDG);

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz eingereicht hat;

dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, ihm sei nach der Verfügung vom 26. Juni 2017 der Vorinstanz nie ein Termin mitgeteilt worden, bis wann er eine Einsatzvereinbarung einreichen müsse; er habe erst am

10. Oktober 2017 per E-Mail eine Benachrichtigung erhalten, wonach ein neues Dokument in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt worden sei; dabei hätte er zwei Dokumente entdeckt, einerseits eine zweite und letzte Mahnung vom 25. August 2017, auf deren Zustellung er nicht per E-Mail aufmerksam gemacht worden sei, sowie andererseits ein Aufgebot von Amtes wegen, welches am 9. Oktober 2017 zugestellt worden sei;

dass die Behörde einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen kann, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]); eine Person, die regelmässig Partei vor einer bestimmten Behörde ist, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind (Art. 8 Abs. 2 VeÜ-VwV);

dass der Beschwerdeführer sich für das Kundensystem E-ZIVI registrierte und sich im Rahmen dieser Anmeldung mit der Übermittlung von Verfügungen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI in sein elektronisches Postfach im Dienstleistungsportal E-ZIVI einverstanden erklärte;

dass aus dem Log des Servers des Kundenportals E-ZIVI ersichtlich ist, dass am 26. August 2017 eine E-Mail mit dem Hinweis, dass neue Dokumente verfügbar seien, an den Beschwerdeführer gesendet wurde;

dass die Zustellung in das elektronische Postfach im Kundensystem E-ZIVI spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 10 Abs. 2 VeÜ-VwV i.V.m. Art. 20 Abs. 2bis VwVG);

dass die Zustellung des Schreibens vom 25. August 2017 deshalb als erfolgt gilt und sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine E-Mail erhalten habe, welche ihn auf die Zustellung dieses Schreibens in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI aufmerksam gemacht hätte, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, zumal er nach der Verfügung der Zentralstelle vom 26. Juni 2017 mit der Zustellung einer neuerlichen Verfügung rechnen musste (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGE 119 V 89 E. 4b/aa);

dass dem Beschwerdeführer somit der Erlass eines Aufgebotes von Amtes wegen korrekt angedroht wurde (Art. 23 VwVG; PATRICA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 3 zu Art. 23 VwVG; URS PETER CAVELTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 23);

dass die entsprechende Verfügung vom 9. Oktober 2017 mit einem Beginn des Einsatzes am 2. April 2017 die Aufgebotsfrist von 3 Monaten wahrt;

dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt worden wären; der vom Beschwerdeführer vage geäusserte Wunsch, seinen Einsatz gerne in einer Schule oder in Zusammenarbeit mit Kindern leisten zu wollen, vermag daran nichts daran ändern, ist es doch gerade die Konsequenz eines Aufgebots von Amtes wegen, dass weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmt werden können;

dass somit die Verfügung von Amtes wegen vom 9. Oktober 2017 zum Zivildiensteinsatz vom 2. April 2018 bis zum 27. April 2018 nicht zu beanstanden ist;

dass die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist;

dass der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom

2. April 2018 bis zum 27. April 2018 beim Einsatzbetrieb [ ] zu leisten hat;

dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich, wie hier, nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);

dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Vorakten zurück)

  • die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Stefan Tsakanakis

Versand: 9. Januar 2018

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