E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil B-4380/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-4380/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-4380/2017
Datum:24.01.2018
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Schlagwörter : Zivildienst; Vorinstanz; Regionalzentrum; Einsatz; Bundesverwaltungsgericht; Vorstellungsgespräch; Verfügung; Frist; Aufgebot; Disziplinarmassnahme; Urteil; Busse; Zivildienstversäumnis; Verhältnis; Einsatzvereinbarung; Hochschule; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgerichts; Richter; Zivildienstversäumnisses; Amtes; Regionalzentrums; Zürcher; Künste
Rechtsnorm: Art. 44 VwVG ;Art. 52 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4380/2017

U r t e i l  v o m  2 4.  J a n u a r  2 0 1 8

Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),

Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Reto Finger.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,

Zentralstelle,

Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz.

Gegenstand Disziplinarmassnahme wegen Zivildienstversäumnisses.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest

dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), ( ), mit Verfügung von der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Mai 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 204 Diensttagen verpflichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer davon bisher 85 Diensttage geleistet hat (Einführungskurs im Jahr 2012, Einsätze in den Jahren 2014 und 2016),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 den Beschwerdeführer im Rahmen einer Disziplinarmassnahme mit einer Busse von Fr. 100.- wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses belegte,

dass das Regionalzentrum Rüti/ZH (nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2016 an seine Einsatzpflicht 2017 von mindestens 26 Tagen erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Januar 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen,

dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 erneut an seine bevorstehende Einsatzpflicht 2017 erinnerte, unter Androhung eines kostenpflichtigen Aufgebotes von Amtes wegen, für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, dem Regionalzentrum bis zum 4. Februar 2017 keine Einsatzvereinbarung zukommen lassen werde,

dass der Beschwerdeführer auch die zweite Frist zur Einreichung der Einsatzvereinbarung fruchtlos verstreichen liess,

dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 auf telefonische Nachfrage des Regionalzentrums erklärte, er, der Beschwerdeführer, plane im Rahmen seines Studiums der B. an der Zürcher Hochschule der Künste in der zweiten Jahreshälfte 2017 ein Projektsemester in Hongkong,

dass der zuständige Mitarbeiter des Regionalzentrums den Beschwerdeführer gemäss Gesprächsprotokoll mündlich daran erinnerte, bis zum

13. März 2017 die Einsatzvereinbarung und die schriftlichen Unterlagen betreffend das Auslandsemester einzureichen,

dass der Beschwerdeführer am 14. März 2017 mit letzter Mahnung aufgefordert wurde, bis zum 29. März 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, unter Androhung des Aufgebotes von Amtes wegen im Unterlassungsfall,

dass der Beschwerdeführer in dem nämlichen Schreiben erneut darauf hingewiesen wurde, zeitliche Einschränkungen betreffend die Dienstpflicht schriftlich mitzuteilen,

dass der Beschwerdeführer nach Fristablauf mit Verfügungen des Regionalzentrums vom 21. April 2017 von Amtes wegen aufgeboten wurde, nämlich zum Vorstellungsgespräch am 23. Mai 2017 und zum Zivildiensteinsatz vom 7. August 2017 bis 1. September 2017,

dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2017 das Regionalzentrum darüber informierte, nun definitiv ein Auslandsemester in Hongkong absolvieren zu können und während der Monate August bis Dezember landesabwesend zu sein, weshalb er sich ausser Stande sehe, vom

7. August bis 1. September 2017 einen Zivildiensteinsatz zu leisten,

dass der Beschwerdeführer in der gleichen E-Mail erwähnte, er werde auch das Vorstellungsgespräch vom 23. Mai 2017 nicht wahrnehmen können, da sich der Einsatz erübrigt habe,

dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit E-Mail vom

15. Mai 2017 auf die Möglichkeit hinwies, ein schriftlich begründetes Dienstverschiebungsgesuch einreichen zu können, die Aufgebote von Amtes wegen sowohl für das Vorstellungsgespräch wie auch für den Zivildiensteinsatz jedoch bis zu einer allfälligen Gutheissung des Gesuches gültig bleiben,

dass der Beschwerdeführer darauf mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ein unvollständiges Dienstverschiebungsgesuch einreichte,

dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

22. Mai 2017 auf die Unvollständigkeit hinwies und ihn mit Frist bis zum

1. Juni 2017 aufforderte, insbesondere die Immatrikulationsbestätigung, den Studienplan sowie die Bestätigung für das Auslandsemester in Hongkong nachzureichen,

dass dieses Schreiben am 23. Mai 2017 elektronisch versandt und gleichentags vom Beschwerdeführer abgeholt wurde,

dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 nicht zum Vorstellungsgespräch erschien,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2017 darüber informierte, deswegen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und

ihm Gelegenheit bot, zum Zivildienstversäumnis vom 23. Mai 2017 Stellung zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2017 sein Verschiebungsgesuch ergänzte und zusätzlich ausführte, er habe den Vorstellungstermin nicht wahrnehmen können, weil er an der Hochschule eine Präsenzpflicht am Unterricht von mindestens 80% erfüllen müsse und das Modul nicht anerkannt werde, wenn er diesen Wert nicht erreiche,

dass er diesen Umstand auch bei anderen Terminen zu beachten habe, zumal das Semester am 23. Mai 2017 noch nicht zu Ende gewesen sei; er sei sich der Relevanz des Zivildienstes durchaus bewusst, es überwiege jedoch sein Masterstudiengang an der Zürcher Hochschule der Künste,

dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, sein monatliches Nettoeinkommen als Student betrage derzeit Fr. 1‘000.-,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses mit einer Busse von Fr. 450.- belegte,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde erhob und den Antrag auf vollständige Abweisung stellte,

dass der Beschwerdeführer dies damit rechtfertigte, er habe zur Wahrung seiner Ausbildungsinteressen den Einsatz nicht leisten können, im Übrigen sei ihm die Tragweite des Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch nicht klar gewesen,

dass der Beschwerdeführer zusätzlich ausführte, er habe das Schreiben des Regionalzentrums vom 22. Mai 2017 erst am 23. Mai 2017 abends erhalten, weshalb ihm der Hinweis auf seinen bevorstehenden Einsatz zu spät zugegangen sei,

dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 4. August 2017 unter anderem das Dienstverschiebungsgesuch für das Aufgebot vom 7. August bis

1. September 2017 bewilligte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2017 den Beschwerdeführer aufforderte, die angefochtene Verfügung innert Frist nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde,

dass der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht am 20. August 2017 das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch, nicht jedoch die angefochtene Verfügung, zukommen liess,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom

12. September 2017 die Vorinstanz um Vernehmlassung ersuchte,

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. September 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dies unter anderem damit begründete, gemäss § 18 Abs. 1 der allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (LS 414.262, Band 7) hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, für das Vorstellungsgespräch ein Urlaubsgesuch zu beantragen,

dass dem Beschwerdeführer die Tragweite seiner Handlung bekannt gewesen sein müsse, immerhin habe das Regionalzentrum mehrmals darauf hingewiesen, dass das Aufgebot auch für das Vorstellungsgespräch Gültigkeit habe,

dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine Disziplinarmassnahme wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses ergangen sei, weshalb das Verschulden mittelschwer bis schwer wiege,

dass die Bussgeldhöhe deshalb, auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, angemessen sei,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Oktober 2017 Gelegenheit zu einer Replik erhielt, die Frist jedoch fruchtlos verstreichen liess,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 lit. a ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass nach Art. 73 Abs. 1 ZDG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wobei in leichten Fällen eine disziplinarische Bestrafung nach Art. 73 Abs. 3 ZDG erfolgt,

dass der der Einsatzpflicht nach Art. 9 lit. b ZDG unterstehende Beschwerdeführer mit Aufgebot vom 21. April 2017 rechtskräftig zum fraglichen Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufgeboten wurde,

dass der Beschwerdeführer mehrfach, unter anderem mit E-Mail vom

15. Mai 2017, mit Hinweis auf dem von ihm gestellten Dienstverschiebungsgesuch vom 16. Mai 2017 und mit Schreiben vom 22. Mai 2017, darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Aufgebot zum Vorstellungsgespräch am 23. Mai 2017 bis zur allfälligen Bewilligung des Verschiebungsgesuches gültig bleibe,

dass auch deshalb offen bleiben kann, wann dem Beschwerdeführer der erneute Hinweis mit Schreiben vom 22. Mai 2017 tatsächlich zuging,

dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 nicht zum Vorstellungsgespräch erschien und somit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt ist,

dass die Vorinstanz keine Rechtfertigungsgründe anerkennt, der Beschwerdeführer hingegen sinngemäss geltend macht, die Pflichtverletzung sei nicht rechtswidrig erfolgt,

dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe an diesem Tag an der Vorlesung teilnehmen müssen, ansonsten ihm das Ausbildungsmodul womöglich zum Ende des Semesters nicht anerkannt worden wäre,

dass es dem Beschwerdeführer ganz allgemein nicht gelang, ausreichend darzulegen, warum es nicht möglich gewesen sein soll, einen Zivildiensteinsatz von einem Tag zu leisten, wenn die Anwesenheitspflichten im Unterricht bei 80% liegt,

dass der Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, die Möglichkeit gehabt hätte, gemäss der allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste einen Urlaubstag zu beantragen,

dass kein hinreichender Rechtfertigungsgrund - im Allgemeinen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) - und schliesslich keine Schuldausschlussgründe vorliegen,

dass es im Ermessen der Vorinstanz lag, bei der Pflichtverletzung von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen noch immer einen leichten Fall (Art. 73 Abs. 3 ZDG) anzunehmen und demnach eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 m.H.),

dass im Rahmen von Disziplinarmassnahmen nach Art. 68 ZDG ein schriftlicher Verweis oder eine Busse bis Fr. 2‘000.- auszusprechen ist,

dass die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden bestimmt und die Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt (Art. 69 ZDG),

dass disziplinarische Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterstehen und entsprechend zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 m.H.),

dass die Vorinstanz eine Busse von Fr. 450.- ausgesprochen hat und dies massgeblich damit begründete, es handle sich bereits um das zweite fahrlässige Zivildienstversäumnis,

dass zu Gunsten des Beschwerdeführers jedoch zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem fraglichen Termin um einen Unterrichtstag mit Präsenzpflicht gehandelt habe und der Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsdienst kooperativ gewesen sei,

dass die persönlichen und insbesondere auch finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch die Vorinstanz gebührend zur Kenntnis genommen worden seien,

dass ein Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, vorliegend nicht in Frage kommt, da die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 ZDG angesichts der erneuten Pflichtverletzung, nicht gegeben sind,

dass die Vorinstanz die gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren angemessen berücksichtigt hat und es in ihrem Ermessen lag, das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen,

dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 450.- als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen erscheint,

dass das Verfahren im Übrigen zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30-tägigen Ordnungsfrist durchgeführt worden ist (Art. 71 ZDG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012

E. 3.2 m.H.), der Beschwerdeführer die Überschreitung dieser Frist jedoch nicht beanstandet und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt o- der dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte, weshalb die Nichteinhaltung der Frist unbeachtlich bleibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1828/2014 vom 5. August 2014),

dass zusammenfassend der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG erfüllt ist und die hierfür von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse von Fr. 450.- verhältnismässig erscheint und sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),

dass die vorliegende Beschwerdeführung nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren ist,

dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP 60733; Einschreiben, Vorakten zurück)

  • die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Reto Finger

Versand: 25. Januar 2018

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.