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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3749/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3749/2016
Datum:10.01.2018
Leitsatz/Stichwort:Erfindungspatente (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Gelöscht; Prozessfähigkeit; Handelsregister; Gelöschte; Verfahren; Beistand; Liechtenstein; Gesellschaft; Wiedereinsetzung; Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Liechtensteinische; Patente; Partei; Patents; Gesuch; Schutzvertrag; Handlungs; Antrag; Schutz; Verfahrens; Handlungsfähigkeit
Rechtsnorm: Art. 15 IPRG ; Art. 154 IPRG ; Art. 155 IPRG ; Art. 29 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 74 OR ;
Referenz BGE:113 II 113; 116 II 385; 117 II 494; 117 III 39; 126 III 198; 132 III 730; 133 II 35; 140 III 115; 140 III 636; 140 V 136; 142 I 11; 142 III 348; 87 I 223; 90 I 51; 94 I 248; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3749/2016

U r t e i l  v o m  1 0.  J a n u a r  2 0 1 8

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien 1. A. ,

2. B. ,

beide vertreten durch

Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG, Elestastrasse 8, Postfach, 7310 Bad Ragaz, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,

Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand EP ( ), EP ( ) -

Wiedereinsetzung in den früheren Stand.

Sachverhalt:

A.

    1. Die Patente EP ( ) und EP ( ) wurden ( ) beim Europäischen Patentamt angemeldet, welches sie ( ) 2000 und ( ) 2001 unter anderem mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein erteilte. Die Beschwerdeführerin 1 wurde als Inhaberin eingetragen.

    2. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein pfändete beide Patente mit Beschlüssen vom ( ) 2002 zugunsten der C. AG ("Pfandgläubigerin"). Die Patentjahresgebühren wurden fortan durch die Beschwerdeführerin 2 beglichen.

    3. Mit Beschluss vom ( ) 2002 leitete das Fürstliche Landgericht die Verwertung der beiden Patente zugunsten der Pfandgläubigerin ein und er-

      mächtigte auf deren Wunsch Patentanwalt Dipl. Ing. D. Zwangsverwalter der Beschwerdeführerin 1.

      als

    4. Verhandlungen mit der Pfandgläubigerin, die Patente auf die Beschwerdeführerin 2 zu übertragen, verliefen erfolglos. Mit Beschluss vom ( ) 2007 stellte das Fürstliche Landgericht mit Zustimmung der betreibenden Partei und unter Aufrechterhaltung der Pfandrechte die Patentverwertung ein.

    5. Der Konkursrichter am Fürstlichen Landgericht wies ( ) 2009 einen Antrag auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten ab und verfügte die Löschung der Beschwerdeführerin 1, die ( ) 2009 im liechtensteinischen Handelsregister vollzogen wurde.

    6. Die 15. Jahresgebühren der Patente für die Zeit vom ( ) 2012 bis ( ) 2013 wurden am ( ) 2012 zur Zahlung fällig. Sie hätten bis ( ) 2012 ohne Zuschlag und vom ( ) 2012 bis ( ) 2012 mit Zuschlag bezahlt werden können. Diese Bezahlung blieb aus. Eine Löschungsanzeige der Vorinstanz erging am ( ) 2012 an den Zwangsverwalter.

B.

Am 24. Juni 2013 ersuchten beide Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG, Bad Ragaz, die Vorinstanz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Bezahlung der 15. Jahresgebühren. Der Antrag wurde vom Zwangsverwalter mitunterzeichnet.

C.

    1. Mit Schreiben vom 19. November 2013 ersuchte die Vorinstanz die Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG und mit Schreiben vom 2. April 2014 die Patentbüro D. AG namens der Beschwerdeführerinnen um Erläuterungen des Sachverhalts namentlich im Hinblick auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters.

    2. Am 16. Januar und 6. Mai 2014 bezogen die Patentvertreter zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung.

    3. Am 4. Februar 2015 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen via beiden Vertretern ihre vorläufige Einschätzung mit, die Beschwerdeführerin 1 sei ohne Beistand handlungsunfähig, die Beschwerdeführerin 2 hingegen nicht zur Stellung eines Antrags um Wiedereinsetzung legitimiert.

    4. Mit Stellungnahme vom 3. September 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen eine Fristverlängerung von 4 Wochen, um für die gelöschte Beschwerdeführerin 1 einen Beistand oder Nachtragsliquidator zu bestellen.

D.

Mit Verfügungen vom 13. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf beide Wiedereinsetzungsgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin 2 sei mangels Patentinhaberschaft nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages befugt. Ob die Beschwerdeführerin 1 am 24. Juni 2013 parteifähig war, könne offen bleiben; sie sei jedenfalls nicht handlungsfähig gewesen, da sie über keine vertretungsbefugten Organe verfügt habe. Auch der Zwangsverwalter habe nicht für die Beschwerdeführerin 1 Antrag stellen können. Für die Erlangung der Handlungsfähigkeit wäre nach Art. 139 des liechtensteinischen Personenund Gesellschaftsrechts (PGR) die Bestellung eines Nachtragsliquidators oder eines Beistandes nach Art. 141 PGR erforderlich gewesen.

Im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags sei weder ein Nachtragsliquidator noch ein Beistand bestellt gewesen, eine Frist zur Bestellung eines solchen sei erst am 3. September 2015 beantragt worden.

E.

Mit undatierten Beschwerden (Eingang: 15. Juni 2016) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügungen vom 13. Mai 2016 aufzuheben und den Gesuchen stattzugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wurden die Verfahren B-3749/2016 und B-3752/2016 vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-3749/2016 weitergeführt.

G.

Am 20. Juni 2016 bestellte das Fürstliche Landgericht der Beschwerdeführerin 1 einen Rechtsbeistand.

H.

Mit Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten.

I.

Die Parteien haben stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet.

J.

Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG

      vorliegt (Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde ist unter anderem nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (formelle Beschwer, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    2. Damit auf die Beschwerden eingetreten werden kann, müssen die Parteien sodann parteiund prozessfähig sein (BGE 126 III 198, 201 E. 1c; BGE 117 II 494, 495 E. 2; BGE 116 II 385, 387 E. 4). Bei der Beschwerde-

      führerin 2 als im Handelsregister des Kantons E. eingetragener Aktiengesellschaft sind Parteiund Prozessfähigkeit für das vorliegende Verfahren ohne weiteres zu bejahen (Art. 643 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Bei der Beschwerdeführerin 1, die ( ) 2009 aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht und seither nicht wieder eingetragen wurde, geben diese Fragen hingegen zu Bemerkungen Anlass (vgl. E. 2). Da die Vorinstanz ihr Nichteintreten mit der fehlenden Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 begründet hat, stellt sich diese Frage nicht nur als Eintretensfrage, sondern zugleich im Hauptpunkt, falls auf die Beschwerde eingetreten wird.

    3. Andere persönliche Eigenschaften, z.B. die Patentinhaberschaft, welche die Vorinstanz zum Eintreten auf die beantragte Wiedereinsetzung in den früheren Stand voraussetzt, sind vorliegend hingegen nicht als Eintretensfrage, sondern in der Hauptsache zu prüfen. Denn die angefochtene Verfügung begrenzt den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGE 133 II 35, 38 E. 2; BGE 140 V 136, 138 E. 1.2.2). Streitgegenstand

kann darum nur die Frage sein, ob die Vorinstanz mangels persönlicher Voraussetzungen der Beschwerdeführerinnen zurecht nicht auf deren Gesuche eingetreten ist. Bei Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Wiedereinsetzung materiell beurteilt wird.

Soweit die Beschwerdeführerinnen darum über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinaus beantragen, dem Gesuch um Wiedereinsetzung vom 24. Juni 2013 sei stattzugeben, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.

2.

    1. Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung auf das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten, da diese im Zeitpunkt des Gesuchseingangs nicht prozessfähig gewesen sei. Sie macht auch für das Beschwerdeverfahren geltend, bei Beschwerdeerhebung sei noch kein Prozessbeistand für diese bestellt gewesen. Die Vorinstanz bezweifelt weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 überhaupt parteifähig war, als in ihrem Namen das Gesuch bei ihr eingereicht wurde, lässt diese Frage aber schliesslich offen.

      Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Fehlen eines vertretungsberechtigten Organs für eine im Handelsregister gelöschte juristische Person bilde nach der Praxis des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein einen heilbaren Vertretungsmangel. Mit Beschluss vom ( ) 2016 habe das Fürstliche Landgericht ihr für die Vertretung im vorliegenden Verfahren einen Beistand bestellt. Liechtensteinisches Recht sei anwendbar, da die Parteiund Prozessfähigkeit im internationalen Verhältnis nach dem Recht der Rechtsund Handlungsfähigkeit beurteilt werde (Art. 154 und 155 Bst. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

      18. Dezember 1987, [IPRG, SR 291]).

      Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Verfügungen (E. II.4), gestützt auf Art. 154 und 155 Bst. c IPRG, ebenfalls von der Anwendbarkeit des Liechtensteinischen Rechts ausgegangen und stützte ihre Beurteilung hinsichtlich der Frage der Rechtsund Handlungsfähigkeit als Grundlage für die Parteiund Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 insbesondere auf das Personenund Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 („PGR“, LR-Nr. 216.0).

    2. Für die Frage der Parteiund Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist den Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen:

      1. Die Beschwerdeführerin 1 wurde ( ) mit Sitz in F. gegründet und ins Liechtensteinische Handelsregister eingetragen. Am ( ) meldete sie die Patente EP ( ) und EP ( ) zur Eintragung an, die ihr am ( ) 2000 und ( ) 2001 mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein erteilt wurden. Im Jahr 2002 pfändete das Fürstliche Landgericht die Patente, eröffnete über die Inhaberin den Konkurs und setzte zum Schutz einer Schweizer Gläubigerin Patentanwalt Dipl. Ing. D. als Zwangsverwalter ein, der im Patentregister - ohne für die Beschwerdeführerin 1 auch

        im Handelsregister vermerkt zu werden - als deren Vertreter eingetragen wurde. Schon 2004 bezeichnete der liechtensteinische Handelsregistereintrag die Beschwerdeführerin 1 als aufgelöst. Eine Liquidation wurde eingesetzt, Zwangsverwalter D. ( ) 2007 mangels hinreichenden Vermögens aber abberufen und die Gesellschaft 2009 vom Landgericht ohne Konkursverfahren gelöscht. Seit 2004 waren somit keine von der Generalversammlung gewählten Organe für die Beschwerdeführerin 1 mehr im Handelsregister eingetragen. Ihre einzigen registrierten und bevollmächtigten Vertreter seither waren gerichtlich bestellte Liquidatoren, ein erster vom ( ) 2004 bis ( ) 2008, ein zweiter („Nachtragsliquidator“ ab [ ] 2013) vom ( ) 2009 bis ( ) 2014.

      2. Die Beschwerdeführerin 2 mit Sitz in G. (Schweiz) wurde ( ) gegründet. Seit ( ) 2000 ist sie im Handelsregister des Kantons E. eingetragen. Seit 2007 beglich sie nach unbestritten gebliebener Darlegung die Patentjahresgebühren der Beschwerdeführerin 1. Da die 15. Jahresgebühren bis zum ( ) 2012 nicht eingingen, verfügte die Vorinstanz am ( ) 2012 die Löschung beider Patente. Die Riederer Hasler

        & Partner Patentanwälte AG und Patentbüro D. AG reichten am

        24. Juni 2013 namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemeinsam ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist beider 15. Jahresgebühren ein und holten die versäumten Handlungen nach, indem sie die Vorinstanz ermächtigten, die 15. und auch 16. Jahresgebühren samt Zuschlägen von Konten der Riederer Hasler & Partner AG abzubuchen. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2016 nicht auf diese Gesuche eingetreten war, bestellte das Fürstliche Landgericht am 20. Juni 2016 Patentanwalt Dr. E. Hasler, Eschen (FL), zum Beistand der Beschwerdeführerin 1 mit der Aufgabe an diese, sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und, sofern der Beschwerde stattgegeben werde, vor der Vorinstanz vertreten zu lassen. Den Antrag an das Landgericht hatten die Beschwerdeführerin 2 und der hinter den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stehende Alleinaktionär H. eingereicht.

    3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, für die Wiedereinsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin 1 gelte die liechtensteinische Praxis, wonach eine gelöschte juristische Person ohne vertretungsberechtigte Organe bloss an einem heilbaren Vertretungsmangel leide; die Frage ihrer Parteifähigkeit sei letztlich irrelevant. Sie unterscheiden mit diesem Vorbringen allerdings ungenügend zwischen der materiellen zivilrechtlichen

      Anknüpfung und dem anzuwendenden Verfahrensrecht. Der Vertretungsmangel ist zudem von der Frage nach dem erforderlichen Zeitpunkt der Prozessfähigkeit zu trennen, auf welchen die Vorinstanz sich beruft.

      In der Tat hat der Liechtensteinische Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof am 10. Dezember 2013 (Urteil StGH 2013/160 E. 2.4 f.) und erstmals am 23. Oktober 2009 im Urteil StGH 2008/2 E. 3.2 durch verfassungskonforme Auslegung die Anwendung von Art. 141 Abs. 1 PGR auf Rechtsbehelfe erweitert, die im Namen einer gelöschten Gesellschaft erhoben werden. Er erklärte die Bestimmung damit auch auf die Aktivlegitimation solcher Gesellschaften, ausser auf reine Auskunftsbegehren (vgl. StGH 2008/2 E. 3.2 a.E.), für anwendbar.

      Art. 141 Abs. 1 PGR regelt allerdings nicht die zivilrechtliche Prozessoder Handlungsfähigkeit, sondern erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen gelöschte juristische Personen und bestimmt die Form, in der die wiedergewonnene Parteistellung einer zuvor gelöschten Person öffentlich bekanntgemacht wird. Er besagt:

      Art. 141

      IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson

      1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine im Handelsregister gelöschte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederaufnahmsoder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt und im Handelsregister einzutragen ist. Bezüglichen dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.

      [ ]

      Selbst in der extensiven Auslegung des Staatsgerichtshofs geht diese Regelung hinsichtlich der Möglichkeit, gelöschte Gesellschaften in neue Verfahren einzubeziehen, nicht weiter als Art. 164 der Schweizerischen Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411), der lautet:

      Art. 164 Wiedereintragung

      1Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass:

      1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind;

      2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teil-

        nimmt;

      3. die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder

      4. die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist.

      2Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat.

      [ ]

      Nach schweizerischem Recht werden Aktiengesellschaften mit Abschluss ihrer Liquidation, spätestens mit der darauffolgenden Löschung im Handelsregister, handlungsunfähig. Nach früherer Rechtsprechung und einem Teil der Lehre werden sie zugleich rechtsund parteiunfähig bzw. inexistent (Art. 746 OR; BGE 132 III 730, 733 E. 3.1, BGE 117 III 39, 41 E. 3b). Sollen

      sie später, und sei es als beklagte Partei, wieder an einem Verfahren beteiligt werden, müssen sie auf dem Weg des vorgenannten Art. 164 HRegV zuerst wieder im Handelsregister eingetragen werden (BGE 132 III 730, 733 E. 3.1 m.H.). Während die gelöschte Gesellschaft nach dieser Schweizer Lösung mithin als solche wieder im Handelsregister einzutragen ist, verlangt die genannte liechtensteinische Bestimmung im Handelsregister bloss die Eintragung des Beistands oder Kurators als Stellvertreter für die gelöschte Gesellschaft. Diese unterschiedliche formale Handhabung des Registers offenbart entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine zivilrechtliche, inhaltliche Differenz bzw. kein materiell über die registerliche Handhabung hinaus abweichendes Recht der beiden Länder. Der Staatsgerichtshof räumt in den zitierten Urteilen nämlich ein, dass durch Art. 141 PGR nicht die Handlungsund Prozessfähigkeit der gelöschten Gesellschaft verändert wird. Er hält es in Anbetracht der gesetzlichen Ausnahmeregel, die einen gerichtlich bestellten und im Handelsregister eingetragenen Beistand erlaubt, nicht für materiell falsch, sondern nur für überspitzt formalistisch, die fehlende Prozessfähigkeit zu berücksichtigen. Nicht

      „zivilprozessrechtsdogmatisch“, bloss faktisch werde die gelöschte Person durch die Beistandsbestellung wieder handlungsund prozessfähig (StGH 2013/160 E. 2.4; StGH 2008/2, E. 3.2; vgl. PATRICK ROTH, Die Be-

      endigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personenund Gesellschaftsrechts, Diss. 2001, S. 276 ff.). Folgerichtig stellte die Beschwerdeführerin 1 ihr Gesuch um Bestellung eines Beistands gegenüber dem Fürstlichen Landgericht nicht im eigenen Namen, sondern bedurfte sie dafür hilfsweise eines Antrags der prozessfähigen Beschwerdeführerin 2 und ihres Aktionärs.

    4. Sofern sich die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 also nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung annimmt, wird auch nach dem liechtensteinischen Personalstatut von ihrer fehlenden Prozessfähigkeit (vgl. Art. 1 der Liechtensteinischen Zivilprozessordnung, LGBl 271.0) auszugehen und nur mit Bezug auf deren Rechtsfolgen zu prüfen sein, ob es aufgrund der Sonderregel von Art. 141 PGR und der inzwischen erfolgten, gerichtlichen Beistandsbestellung als überspitzt formalistisch, bzw. willkürlich erschiene, die fehlende Prozessfähigkeit rechtswirksam zu berücksichtigen. Materiell-rechtlich ist die mangelnde Verpflichtungsfähigkeit der gelöschten und organlosen Beschwerdeführerin 1 offenkundig.

      1. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführerin 1 am 20. Juni 2016, kurz nach Eingang der Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht, vom Fürstlichen Landgericht ein Beistand mit der Aufgabe gestellt wurde, sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, und dass dieser Beistand, entgegen der Vorschrift von Art. 141 PGR, bis heute nicht im Liechtensteinischen Handelsregister zugunsten der Beschwerdeführerin 1 eingetragen wurde.

      2. Als weitere formale Vorschrift muss im Rahmen dieser Abwägung geprüft werden, in welchem Zeitpunkt die Prozessfähigkeit bestehen soll. Verlangt das schweizerische Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. E. 2.3) die Prozessfähigkeit schon im Zeitpunkt der Gesuchsoder Beschwerdeeinreichung, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung und Beschwerdeantwort als Hauptargument angenommen hat? Oder kann auch eine erst nach Ablauf der Einreichungsfrist prozessfähig gewordene Partei eine zuvor in ihrem Namen fristgerecht eingereichte Eingabe rechtswirksam genehmigen und den Vertretungsmangel damit heilen?

        Das Bundesgericht betrachtet Prozesshandlungen des vollmachtlosen Stellvertreters für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als gültig, sofern der Vertretene sie vor oder nach Ablauf der Einreichungsfrist nachträglich genehmigt (BGE 113 II 113, 116 E. 1 m.w.H.). Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, der dieser Praxis zugrunde liegt, lässt sich aufgrund der Verweisung von Art. 4 VwVG mit demselben Umkehrschluss auch auf ein Verwaltungsverfahren anwenden. Die Norm ist allerdings nach ihrer Tragweite und Zwecksetzung auf Handlungen beschränkt, die innerhalb (während) eines Verfahrens und nicht erst nach dessen Abschluss vorgenommen werden.

        Auch nachträglich eingetretene Eintretensvoraussetzungen müssen darum spätestens im Verfügungsbzw. Urteilszeitpunkt des Verfahrens erfüllt sein (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016,

        Art. 11 VwVG, N 28).

      3. Im Interesse der Rechtssicherheit wie der Gleichbehandlung mit anderen abgewiesenen Gesuchstellern vermöchte die vorgenannte Bestimmung indessen keinen Schwebezustand des Verfahrens über mehrere Instanzen bis zum Vorliegen einer allfälligen verspäteten Prozessfähigkeit der gelöschten gesuchstellenden Gesellschaft zu rechtfertigen. Zwar genügt es für eine gültige Beschwerdeerhebung, wenn die Beschwerdeführerin 1 nach Ablauf der Beschwerdefrist, aber vor dem Zustandekommen des Urteils prozessfähig geworden ist und die in ihrem Namen erhobene Beschwerde genehmigt hat. Soweit die Eingaben vom eingesetzten Beistand selber unterzeichnet wurden, bedarf es hierzu keiner ausdrücklichen Erklärung oder Vollmacht. Die erst im Beschwerdeverfahren erlangte Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 beeinflusst deren Rechtsstellung im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht.

Da Dr. Erich Hasler erst mehr als einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 zum Beistand der Beschwerdeführerin 1 ernannt wurde, hat die Vorinstanz deren Prozessfähigkeit nicht nur bei Gesuchseingang, sondern bis zum Verfügungserlass auch nach liechtensteinischen Massstäben zurecht verneint. Was das am 3. September 2015 gestellte Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung zur Bestellung eines Beistands angeht, so hat die Vorinstanz dieses zwar unbeantwortet gelassen. Angesichts des Zeitablaufs bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 von acht Monaten hätte es jedoch der Beschwerdeführerin 1 obgelegen, von sich aus das Notwendige zur Beistandserstellung vorzunehmen, sodass sie aus der Untätigkeit der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

    1. Das Verbot des überspitzten Formalismus' ist nach schweizerischer Rechtsauffassung Teil des allgemeinen Verbots formeller Rechtsverweigerung und eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 1 BV). Es dient der Vermeidung übertriebener Formstrenge, da Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen (BGE 140 III 636, 641 E. 3.5 m.w.H.). Prozessuale Formen sind im Rechtsgang zwar unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und

      die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzt sind jedoch rigorose Formvorschriften, deren strikte Anwendung durch keine schutzwürdigen Interessen sachlich gerechtfertigt wäre, die mit übertriebener Schärfe gehandhabt werden, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften stellen oder zum blossen Selbstzweck werden, die den Rechtsweg für die Rechtssuchenden in unzulässiger Weise versperren und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder verhindern würden (BGE 142 I 11, E. 2.4.2 m.w.H.).

      Der Schutz vor überspitztem Formalismus bzw. formeller Rechtsverweigerung kann im Einzelfall, gestützt auf eine Interessenabwägung, zur Nichtanwendung einer Formvorschrift führen, beeinflusst die Rechtslage materiell aber nicht. Er ist, im Unterschied zum zivilrechtlichen Begriff der Handlungsfähigkeit, verfahrensrechtlicher Natur und darum nach der lex fori zu beurteilen (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]); BGE 140 III 636, 641 E. 3.5; vgl. ALEXANDER R. MARKUS, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, S. 13; HANNES MÄHR, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins, Schaan 2002, S. 37). Nicht die liechtensteinische Praxis, sondern die Einschätzung einer formellen Rechtsverweigerung nach schweizerischen Gesichtspunkten muss darum vorliegend beantworten, ob es überspitzt wäre, die fehlende Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen.

    2. Das Internationale Privatrecht bietet im Hinblick auf die Abwägung der Einwände gegen die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 mehrere Anknüpfungsmöglichkeiten. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung (E. II.4) abschliessend davon aus, die Rechtsund Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sei unter Art. 154 und 155 Bst. c IPRG nach dem Gesellschaftsstatut ihres Gründungsund (einstigen) Sitzlands zu beurteilen. Die Beschwerdeführerinnen folgen dieser Anknüpfung ohne weitere Erörterung.

      1. Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz der Anknüpfung „am Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist“ („Gründungstheorie“, vgl. KURT SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 397; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rn. 2766) in Art. 154 Abs. 1 IPRG erfasst auch die Frage der Rechtsund Handlungsfähigkeit der Gesellschaft (Art. 155 Bst. c IPRG), kennt aber mehrere Ausnahmen:

        1. Erfüllt die Gesellschaft die am Ort ihrer Gründung vorgeschriebenen Publizitätsund Registrierungsvorschriften nicht, untersteht sie stattdessen dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird („Sitztheorie“, Art. 154 Abs. 2 IPRG).

        2. Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht (Art. 159 IPRG).

        3. Ist nach den gesamten Umständen offensichtlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit dem ausländischen Recht in nur geringem, mit dem schweizerischen Recht aber in viel engerem Zusammenhang steht („Ausnahmeklausel“), ist von der Anknüpfung, die das IPRG vorsieht, ebenfalls abzusehen (Art. 15 Abs. 1 IPRG).

      2. Alternativ ist eine Anwendbarkeit des Patentschutzvertrags zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente, SR 0.232.149.514; LR-Nr. 0.232.149.101.1) zu erwägen. Der Patent-

        schutzvertrag fasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zu einem einheitlichen Schutzgebiet für Erfindungspatente zusammen (Art. 1 Patentschutzvertrag), in welchem er für Patente wie auch für die Handhabung der „Patentgesetzgebung“ im weiteren Sinn das jeweilige Bundesrecht, also das Recht der Schweiz, als ausschliesslich anwendbar erklärt (Art. 5 Abs. 1 Patentschutzvertrag). Als Vollzugsstelle amtet die Vorinstanz. Das einheitliche Schutzgebiet gilt als "Inland", wo massgebliche Normen diesen Begriff verwenden (Art. 5 Abs. 2 Patentschutzvertrag). Auch liechtensteinische Gerichte sind entsprechend zuständig, um die Patente im Fürstentum durchzusetzen (Art. 10 Patentschutzvertrag). Weder den Angehörigen der Schweiz oder Liechtensteins noch anderen Rechteinhabern ist es als Folge dieses Vertrages möglich, ein Patentrecht zu erwerben, das nur für die Schweiz oder nur im Fürstentum gilt ohne das Gebiet des anderen Staates mit abzudecken (Art. 2-4 Patentschutzvertrag).

        Art. 5 Patentschutzvertrag bestimmt:

        Art. 5

        1Im einheitlichen Schutzgebiet gelten

        1. das jeweilige Bundesrecht betreffend Erfindungspatente (Patentgesetzgebung),

        2. andere Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Handhabung der Patentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt.

          2Als Inland im Sinne der Patentgesetzgebung gilt das einheitliche Schutzgebiet; vorbehalten bleibt Artikel 8 dieses Vertrages.

          3Das gemäss Absatz 1 anwendbare Recht ist in der Anlage zu diesem Vertrag angeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlage werden vom Schweizerischen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt. Erhebt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gegen die Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage Einspruch, so ist Artikel 16 anzuwenden.

          Anwendbare Erlasse des Bundesrechts für Patente des einheitlichen Schutzgebiets sind nach Anhang I und Art. 5 Abs. 3 des Vertrages unter anderem das VwVG, das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210) und das Obligationenrecht (SR 220). Der Anhang I wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht abgedruckt, wurde aber im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt vom 28. April 2017 letztmals publiziert (Kundmachung vom 25. April 2017 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt LGBl Nr. 115/2017 vom 28. April 2017, LR-Nr. 170.551.232, abrufbar unter www.gesetze.li).

      3. Staatsverträge gehen der Anwendung des IPRG grundsätzlich unabhängig davon vor, ob sie Kollisionsnormen oder eine materielle Regelung enthalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG; vgl. BGE 140 III 115, 117 E. 2.1; 132 III 626,

        630 E. 3). Der Patentschutzvertrag geht Art. 154 f. IPRG einerseits gesetzeslogisch aufgrund dieses Vorbehalts vor (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) und steht der Anwendung eines alternativ schweizerischen oder liechtensteinischen Kollisionsrechts auch dadurch entgegen, dass er binationale Schutzrechte abweichend von üblichen Verweisregelungen einem erlassweise und ausdrücklich bezeichneten Sachrecht unterstellt, um widersprüchliche Konsequenzen für die Rechtsanwendung zu verhindern, die sich mit der Unteilbarkeit schweizerisch-liechtensteinischer Patente nicht vertrügen (vgl. Art. 3 des Patentschutzvertrags), eine kollisionsrechtliche Lösung für Fälle unterschiedlicher Anknüpfung aber in Kauf nähme. Im Anwendungsbereich des Patentschutzvertrags und der im Anhang I zu diesem Vertrag

        genannten Erlasse besteht darum kein Raum für kollisionsrechtliche Weiterungen (vgl. Urteil des BGer Nr. 4C.38/2001 vom 30. Mai 2001, E. 3d "Pommes-frites-Automat"). Zu prüfen bliebe, ob die Handhabung von Fristen zur Bezahlung der Patentjahresgebühren bzw. die Frage der Wiedereinsetzung in den früheren Stand zur „Patentgesetzgebung“ und damit in den Anwendungsbereich des Patentschutzvertrages gehören und ob sie im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b Patentschutzvertrag die Anwendung der Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) bedingen.

      4. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Auch über eine (allfällige) Anknüpfung nach IPRG braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, obwohl die Schweiz wie Liechtenstein übereinstimmend der Gründungstheorie folgen (GEORG ECKERT, Internationales Gesellschaftsrecht, Wien 2010, S. 35 f.), aber zugleich auch gute Gründe für eine Anwendung der Sitztheorie bestehen, da die Geschäfte der Beschwerdeführerin 1 seit mindestens 10 Jahren von der Schweiz aus geführt wurden, wobei die Bezahlung der Patentjahresgebühren durch die Beschwerdeführerin 2 den Schwerpunkt dieser Geschäftstätigkeit gebildet haben (vgl. E. 2.2.2). Da das liechtensteinische und das schweizerische Gesellschaftsrecht für die Handlungsfähigkeit einer liquidierten Handelsgesellschaft einen Eintrag - in Liechtenstein des Beistands, in der Schweiz der Gesellschaft selbst - im Handelsregister verlangen (vgl. E. 2.3), den die Beschwerdeführerin 1 unter beiden Rechtsordnungen nicht erbracht hat, kann die Feststellung des anwendbaren Rechts unterbleiben und ist stattdessen für beide Rechtsordnungen zu prüfen, ob die Anwendung dieser Formvorschriften auf den Fall einer Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist verpasster Patentjahresgebühren unter den gegebenen Umständen noch als überspitzt formalistisch erscheint.

Das Handelsregister bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts (Art. 1 Satz 2 HRegV). Im Unterschied zur Bezahlung von Jahresgebühren, die keine Prozessfähigkeit der Patentinhaberin voraussetzt, für welche die Zahlung geleistet wird, muss die Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin sich aus dem Handelsregister ergeben, damit auf ein Gesuch um Wiedereinsetzung eingetreten werden kann. Die Löschung des Patents wird nach Ablauf der Frist zur Gebührenzahlung im Patentregister publiziert (Art. 61 Abs. 1 Bst. c PatG). Wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgt, haben sich möglicherweise bereits Interessenten für die scheinbar freigewordene

Erfindung zu interessieren begonnen. Das Publikationserfordernis der wiedererlangten Prozessfähigkeit der Patentinhaberin wird darum nicht nur durch den öffentlichen Glauben des Handelsregisters im Allgemeinen (vgl. HANS-UELI VOGT, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich 2003, S. 9 ff.), sondern ebenso durch das spezifische Interesse potentieller Konkurrenten an der Nachvollziehbarkeit der Wiedereinsetzung legitimiert. Da nach liechtensteinischer Rechtspraxis der für die gelöschte Gesellschaft ernannte Beistand z.B. in eigenem Namen Beschwerde gegen Urkundenbeschlagnahmen führen darf (vgl. Urteil StGH 2014/64 vom 27. Oktober 2014, E. 3.6) und insgesamt eine „Abwehrund Beschaffungsfunktion“ erfüllt, die ihn zu aussergerichtlichen Rechtshandlungen im Namen der vertretenen Gesellschaft ermächtigt und gar über die „Verteilungsfunktion“ eines Nachtragsliquidators hinausgeht (vgl. ROTH, a.a.O., S. 274 f., 278), kann vom Erfordernis seiner Eintragung nicht abgesehen werden. Ohne jede Publizität ihrer wiedergewonnenen Prozessfähigkeit bzw. Vertretung kann die liquidierte Gesellschaft nicht Beschwerde führen. Ein überspitzter Formalismus ist darin nicht zu erkennen.

    1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist darum mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten. Auch wenn die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 vor Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung liechtensteinischen Rechts bejaht würde, wäre die für die Handlungsfähigkeit erforderliche Bestellung eines Beistands verspätet erfolgt und hätte sich die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Vorinstanz darum bemühen müssen. Selbst falls auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese deshalb abzuweisen, womit sich im Ergebnis für die Beschwerdeführerin 1 nichts ändern würde.

    2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, beschränkt auf die Eintretensfrage der Vorinstanz, ist einzutreten.

3.

    1. Das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) ist keine Ordnungsvorschrift, sondern bedarf einer gesetzlich geregelten Interessenabwägung. Ein privates Interesse an der Aufrechterhaltung des Patents wird im Härtefall ausnahmsweise dem sonst überwiegenden, öffentlichen Interesse an der Rechtssicherheit vorgezogen (BGE 94 I 248, 253, E. 3). Wichtige Tatbestandselemente der Ausnahme bilden unter anderem die zu beachtenden Fristen (Art. 47 Abs. 2 PatG). Normalerweise

      endet das exklusive Recht des Patentinhabers mit dem Erlöschen des Patents ex nunc, wodurch die Erfindung frei verfügbar wird (BGE 142 III 348, 352 E. 3.4). Nur er selbst ist darum zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung befugt, mögen daneben auch andere Personen an der Aufrechterhaltung des Schutzrechts interessiert und zur Zahlung der Jahresgebühren ermächtigt sein oder gar zu deren Leistung beigetragen haben (BGE 87 I 223, 225 E. b; BGE 90 I 51, 54 E. 2b). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 zur Antragstellung legitimiert war.

    2. Im Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. Juni 2013 wird geltend gemacht, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 lägen Unterlagen vor, wonach die strittigen Schutzrechte auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Schutzrechte gepfändet seien und unter Zwangsverwaltung stünden, sei eine Übertragung vom eingetragenen Inhaber allerdings nicht ohne weiteres möglich. Auch im Antrag auf Bestellung eines Beistands für die Beschwerdeführerin 1 vom

      15. Juni 2016 (Beschwerdebeilage 2) wird eine Übertragungserklärung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Patente erwähnt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 führt die Vertreterin hingegen aus, der damalige Konkursverwalter D. hätte einer Umschreibung zufolge seines Auftrags nur zustimmen können, wenn eine Einigung mit dem Gläubiger, der C. AG, zustande gekommen wäre. Eine Übertragung sei darum nicht erfolgt.

    3. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG), gilt im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt. Zwar obliegt die Bestimmung der zu erhebenden Beweismittel der entscheidenden Behörde. Das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis verlangt von den Beschwerdeparteien indes eine Mitwirkung insofern, als sie ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 59). Die Beschwerdeführerin 2 ist dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekommen, da sie die ihr zur Verfügung stehenden Übertragungsurkunden nicht vorgelegt hat. Weiter vermochte sie nicht darzulegen, dass eine Übertragung der gepfändeten Patente überhaupt möglich gewesen wäre, hätte es hierzu doch voraussichtlich auch nach Einstellung des Konkursverfahrens der Zustimmung des Pfandgläubigers bedurft. Schliesslich fehlte der Beschwerdeführerin 1, wie dies die Vorinstanz zu Recht moniert, aufgrund der Einstellung

      des Konkurses mangels Aktiven ( ) am ( ) 2009 die erforderliche Handlungsfähigkeit, so dass die Patente nicht auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen werden konnten.

    4. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin 2 mangels Inhaberschaft an den Patenten nicht legitimiert, die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu beantragen. Zurecht ist die Vorinstanz auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung ausgerichtet. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Den Beschwerdeführerinnen werden die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. EP [ ], EP [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Januar 2018

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