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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1575/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-1575/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1575/2017
Datum:16.08.2018
Leitsatz/Stichwort:Bahninfrastruktur
Schlagwörter : Plangenehmigung; Vorinstanz; Verfügung; Installations; Eisenbahn; Verfahren; Recht; Bahnhof; Eisenbahnanlage; Einsprache; Erlenbach; Anlage; Parteien; Recht; Urteil; Beschwerdegegner; Parteientschädigung; Plangenehmigungsgesuch; Verfügungsdispositiv; Projekt; Entschädigung; Installationsplatz; Baute; Lärm; Plangenehmigungsverfahren; Sinne; Bewilligung
Rechtsnorm: Art. 14 BV ;Art. 29 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:111 Ib 280; 123 II 248; 124 II 219; 124 IV 297; 127 II 227; 128 II 368; 130 II 394; 131 II 581; 133 II 30; 139 II 134; 141 II 14
Kommentar:
-, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Art. 46 ArG, 2013

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-1575/2017

U r t e i l  v o m  1 6.  A u g u s t  2 0 1 8

Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien BLS Netz AG,

Rechtsdienst, Genfergasse 11, 3001 Bern, vertreten durch

Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt, und Anita Miescher, Rechtsanwältin, Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

A. ,

vertreten durch Rolf Röthlisberger,

Jaccard, Gross, Röthlisberger, Christoffelgasse 7, Postfach 6826, 3001 Bern, Beschwerdegegner,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend Nachtarbeiten im Bahnhof Erlenbach.

Sachverhalt:

A.

Mit Gesuch vom 11. Februar 2014 beantragte die BLS Netz AG dem Bundesamt für Verkehr (BAV), den Ersatz der Stellwerke auf der Strecke Spiez

  • Erlenbach - Zweisimmen (nachfolgend: Stellwerkersatz SEZ) in einem vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu genehmigen. Neben dem Stellwerkersatz beinhaltete das Projekt die Errichtung neuer Signale, die Erneuerung von Bahnübergangsanlagen sowie den Rückbau von Gleisen. Das BAV bewilligte das Projekt im vereinfachten Verfahren mit Plangenehmigung vom 8. August 2014. Ebenfalls im vereinfachten Verfahren genehmigte das BAV mit Plangenehmigung vom

    10. Februar 2015 die Fahrbahnerneuerung zwischen Erlenbach im Simmental (nachfolgend: Erlenbach) und Därstetten. Die Arbeiten betreffend die Fahrbahnerneuerung wurden im Herbst 2015 abgeschlossen. Jene für den Stellwerkersatz SEZ sollten gemäss den Angaben der BLS Netz AG bis ins Frühjahr 2018 angedauert haben.

    B.

    A. ist Eigentümer der Liegenschaft ( ). ( ). Im Herbst 2015 fielen für beide Projekte Tiefbauund betreffend die Fahrbahnerneuerung Gleisbauarbeiten an, welche sowohl tagsüber als auch nachts durchgeführt wurden. Dafür nutzte die BLS Netz AG gemäss eigenen Angaben die Abstellgleise und Freiflächen des Bahnhofs Erlenbach als „Installationsund Umschlagsplatz“. Wegen des nächtlichen Lärms reichte A. mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim BAV ein. Er führte darin aus, dass der Bahnhof in der Nacht als Umschlagsplatz für Schotter sowie für die Bereitstellung von übrigem Baumaterial, für das Rangieren sowie für das Beund Entladen von Schienenbaufahrzeugen verwendet werde. Die BLS Netz AG sei deshalb aufzufordern, die Lärmentwicklung am und um den Bahnhof Erlenbach auf das für die schlafenden Anwohner zulässige und erträgliche Mass zu beschränken.

    C.

    Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 liess sich die BLS Netz AG zu den

    von A.

    erhobenen Vorwürfen vernehmen, worauf letzterer am

    30. Oktober 2015 in derselben Angelegenheit Einsprache erhob. Darin ersuchte er unter Kostenund Entschädigungsfolgen um die superprovisorische Einstellung der Nutzung des Bahnhofareals als „Werkhof“ für Nachtarbeiten. Zudem beantragte er die Verweigerung der Plangenehmigung für

    die Nutzung des Bahnhofs als „Werkhof“ für den Stellwerkersatz SEZ während den Nachtzeiten. Darüber hinaus verlangte er eine volle Entschädigung aus enteignungsrechtlichen Ansprüchen.

    D.

    Mit Schreiben vom 19. November 2015 forderte das BAV die BLS Netz AG auf, aufzuzeigen, bei welchen Bauvorhaben im Zeitraum 2016 - 2018 der Bahnhof Erlenbach als Installations- / Umschlagplatz dienen werde, sowie darzulegen, weshalb nur der Standort Erlenbach dafür geeignet sei. Infolgedessen reichte die BLS Netz AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 eine Auflistung der geplanten Bau-, Instandhaltungsund Unterhaltsvorhaben für die Jahre 2016 - 2018 ein, die einen Zusammenhang mit dem Bahnhof Erlenbach aufweisen. Darin wurden die Nutzungsarten dargelegt („Abstellanlage für Gleisbaumaschinen resp. gleisgängige Baumaschinen“,

    „Installationsplatz und Umschlag Strasse-Schiene“ sowie „Erlenbach als Durchgangsbahnhof von den Unterhaltsarbeiten betroffen“) und diese jeweils bestimmten Arbeiten („Stellwerkersatz SEZ/Tiefbauarbeiten“, „Instandstellen Natursteinmauerwerk“ sowie diversen Unterhaltsarbeiten) zeitlich (Zeitraum/Anzahl Wochen) zugeordnet. Im Weiteren bemerkte die BLS Netz AG, dass sie im Jahr 2014 im Rahmen der Erarbeitung eines Abstellgleiskonzepts mögliche Installationsund Umschlagplätze auf der Strecke Spiez - Zweisimmen evaluiert habe. Man habe entschieden, die Anlage in Erlenbach aufgrund ihrer Grösse und Erreichbarkeit weiterhin als Installationsund Umschlagsplatz zu nutzen. Andere Abstellgleisanlagen im Simmental würden zurückgebaut oder würden sich vor allem für das Abstellen von gleisgängigen Baumaschinen und weniger für den Umschlag Strasse-Schiene eignen. Es sei jedoch vorgesehen, in Heustrich einen neuen Installationsund Umschlagspunkt zu erstellen, welcher zur Entlastung des Bahnhofs Erlenbach beitragen könnte. Zudem sei geplant, den Bahnhof Erlenbach bis im Jahr 2021 zu einer vollwertigen Kreuzungsstation auszubauen. Mit der Planung werde im Jahr 2016 begonnen. Die künftige Abstellgleisanlage sei Teil dieser Planung.

    E.

    A. nahm dazu mit Schreiben vom 3. März 2016 Stellung. In seiner Stellungnahme bekräftigte er seine bereits gestellten Begehren. Auf Aufforderung des BAV hin erstattete das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Schreiben vom 20. April 2016 seine Einschätzung hinsichtlich den von A. gemachten Ausführungen. Dabei wies es darauf hin, dass gemäss der eingereichten provisorischen Auflistung der vorgesehenen Arbeiten für die Zeitperiode 2016 - 2018 jedes Jahr mindestens während sechs

    Monaten Nachtarbeiten geplant seien. Der Vorplatz vom Bahnhof Erlenbach werde somit in Zukunft nicht nur als vorübergehender Installationsplatz für Baustellen im Rahmen von verfügten Projekten sondern ständig für unterschiedliche lärmige und lärmintensive Aktivitäten benutzt. Aufgrund dieser Tatsache sei dieser Standort als ortsfeste Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung zu betrachten, welcher nur benutzt werden dürfe, wenn die umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten würden.

    F.

    Am 9. Februar 2017 erliess das BAV eine Verfügung. Es führte aus, dass die Plangenehmigungsgesuche zwar keine Angaben zur Nutzung des Bahnhofareals Erlenbach als Installationsplatz enthalten hätten. Angaben dazu seien jedoch nicht nötig gewesen, da die Nutzung eines Areals als Installationsplatz implizit durch die Plangenehmigungsverfügung mitgenehmigt werde oder aufgrund der Natur der ausgeführten Arbeiten keiner Bewilligung bedürfe. In Anbetracht der beiden rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügungen erachtete es den Antrag von A. , die Plangenehmigung für die Nutzung des Bahnhofs als Werkhof für den Stellwerkersatz SEZ während der Nachtzeiten zu verweigern, als gegenstandlos, weshalb sie diesen abschrieb (Verfügungsdispositivziffer 1). Dessen Antrag auf (superprovisorische) Einstellung der Nachtarbeiten auf dem Bahnhofareal wies es ab (Verfügungsdispositivziffer 1). Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund der vorliegenden Plangenehmigungsverfügungen sowie der Tatsache, dass gewisse Arbeiten keiner Bewilligung bedürften, kein Anlass bestehe, die Nachtarbeiten generell zu verbieten. Im Weiteren trat es auf das Entschädigungsbegehren von A. nicht ein, da dieses in den Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Schätzungskommission falle bzw. zivilrechtlich geltend zu machen sei (Verfügungsdispositivziffer 1). Ferner sprach es A. eine Parteientschädigung über Fr. 4‘681.80 zu (Verfügungsdispositivziffer 4) und auferlegte der BLS Netz AG eine Gebühr von Fr. 2‘200.-- (Verfügungsdispositivziffer 6).

    Sodann wies das BAV die BLS Netz AG unter Androhung der Ungehorsamsstrafe an, die Lärmemissionen bei den Tätigkeiten auf dem Areal des Bahnhofs Erlenbach so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Verfügungsdispositivziffer 2). Des Weiteren schloss sich das BAV der Meinung des BAFU an, wonach es sich beim Bahnhofareal um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

    SR 814.01) und Art. 2 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) handle. Dies begründete sie mit der eingereichten Auflistung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2015. Danach würden im Simmental in Erlenbach, Darstetten, Oberwil, Boltigen und Zweisimmen Gleise für den Unterhaltsdienst existieren. Die Abstellgleise in Oberwil und Därstetten würden zurückgebaut. Die Abstellgleisanlagen in Boltigen und Zweisimmen seien für den Umschlag Strasse-Schiene weniger geeignet. In Bezug auf die Abstellgleisanlage in Erlenbach habe die Beschwerdeführerin entschieden, diese weiterhin zu nutzen, da sie eine gewisse Grösse aufweise und eine Konzentration der Bedürfnisse des Bauund Unterhaltsdienstes ohne grössere Erweiterungen erlaube. Zudem sei Erlenbach günstig gelegen. Damit sei erstellt, dass das Bahnhofareal Erlenbach auch in Zukunft einer intensiven Nutzung für Bauund Unterhaltsarbeiten auf der ganzen Bahnlinie unterworfen sein werde. Aus dem vorgesehenen Installationsund Umschlagspunkt in Heustrich könne die BLS Netz AG nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ein entsprechendes Gesuch noch nicht hängig sei und anderweitige Informationen dazu fehlen würden. Aus diesen Gründen forderte das BAV die BLS Netz AG auf, innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung ein Plangenehmigungsgesuch zur Bewilligung des Betriebs des Bahnhofareals Erlenbach als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV einzureichen (Verfügungsdispositivziffer 3). Im Übrigen wies es das Entschädigungsbegehren der BLS Netz AG ab (Verfügungsdispositivziffer 5).

    G.

    Mit Eingabe vom 13. März 2017 erhebt die BLS Netz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 9. Februar 2017. Darin verlangt sie unter Kostenund Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des Verfügungsdispositivs. Im Weiteren beantragt sie die Abweisung der Einsprache von A. (nachfolgend: Beschwerdegegner), soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu geben und es seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin zu verfügen.

    H.

    Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. April 2017 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die in der Verfügung gemachten Ausführungen.

    I.

    Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 reicht der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort ein und beantragt darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

    J.

    Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2017 fordert der Instruktionsrichter das BAFU auf, einen Fachbericht einzureichen. Diesen erstattet das BAFU am 30. Juni 2017.

    K.

    Die Beschwerdeführerin reicht am 3. August 2017 Schlussbemerkungen ein. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichten auf die Einreichungen von Schlussbemerkungen.

    L.

    Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

        20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

        Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und ist von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen worden. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

        Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

      2. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Zudem bedarf es ein - aktuelles und praktisches - schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde. Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 14 E. 4.4; V ERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 48 VwVG).

        Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch grundsätzlich materiell (vgl. aber unten E. 4.6) beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

      3. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

    2.

    Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welcher das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder den Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2 und A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 2).

    3.

    Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst auf die Rechtsauffassungen der Vorinstanz und ihre Verfahrensführung einzugehen.

      1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsgesuch keine Angaben zu den Installationsplätzen gemäss Art. 18 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) enthalten müsse, da mit der Erteilung einer Plangenehmigung für die Erstellung oder Änderung einer Eisenbahnanlage die dazugehörenden Installationsplätze jeweils „implizit“ mitgenehmigt würden.

        1. Eisenbahnanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 EBG). Der Plangenehmigung nach Art. 18 EBG unterliegen die Pläne aller Eisenbahnanlagen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Nur Bauten und Anlagen, welche im Anhang der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom

          2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1] aufgelistet sind, können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, sofern sie keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Naturund Heimatschutzes oder Dritter berühren (Art. 1a Abs. 1 Bst. a VPVE) oder keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern (Art. 1a Abs. 1 Bst. b VPVE). Es handelt sich dabei um absolut untergeordnete bzw. unproblematische Fälle (STEFAN VOGEL, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurneer [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht [nachfolgend FÖB], 2016, N 5.61).

        2. Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Installationsplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6 EBG). Diese sind dem Begriff der „Eisenbahnanlage“ unterstellt und unterstehen der Plangenehmigungspflicht (DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung. Aktuelle Rechtslage und Lösungsansätze, in: Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz [AISUF], Band/Nr. 252, 2006, S. 118). Das Gesetz definiert den Begriff des Installationsplatzes nicht. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich dabei um jenes Areal, auf welchem die Anlagen, Maschinen und Container stehen, die für einen Bau benötigt werden und von wo aus der Zugang zu den einzelnen Baustellen erfolgt. Darauf werden die Baumaschinen vorbereitet und das Baumaterial

          angeliefert sowie umgeschlagen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin umfasst ein für den Bau einer Eisenbahnlage benötigter Installationsplatz neben einer Freifläche - wie im vorliegenden Fall ein Bahnhofvorplatz

  • auch Abstellgleise, da für die Bauarbeiten gleisgängige Baumaschinen eingesetzt werden. Diese werden auf dem Abstellgleis vorbereitet und fahren dann zu den einzelnen Baustellen auf der Bahnstrecke.

        1. Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 18a EBG nach dem EBG und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Es handelt sich dabei um ein konzentriertes Entscheidverfahren, das - soweit erforderlich - auch enteignungsrechtliche Aspekte abdeckt (V OGEL, in: FÖB, a.a.O., N. 5.57). Plangenehmigungsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen (Art. 18 Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 18b EBG). Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind (Art. 6 Abs. 1 EBV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VPVE). Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen (Art. 18b EBG). Vollständigkeit heisst, dass auch Angaben zu sämtlichen umweltrelevanten Auswirkungen und Massnahmen vorhanden sind, unabhängig davon, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist oder nicht. Zusätzlich hat es zu prüfen, ob das geplante Vorhaben Enteignungen nach sich zieht. Später festgestellte Lücken sind nicht dem Gesuchsteller, sondern der Leitbehörde anzurechnen (vgl. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht für die Praxis [nachfolgend: URP], 2001, S. 535 und 540 f.). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Die Planauflage erfordert allgemein die Darstellung der Werke selbst, aber auch von hierzu nötigen Installationsplätzen (vgl. URS EYMANN, Grundzüge des Enteignungsrechts in der Schweiz, in: URP 2003, S. 565 f.).

        2. Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann, wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des Enteignungsgesetzes Partei ist, während der öffentlichen Auflage gegen ein Plangenehmigungsgesuch Einsprache erheben. Damit wird gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft überprüft und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 S. 2634 mit Verweis auf S. 2620; B EAT

          INDERGAND, Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, in: Rechtsdienst der AlpTransit Gotthard AG [Hrsg.], Juristische Festschrift zur Eröffnung des Gotthard-Basistunnels 2016, 2016, S. 36). Die Projektbetroffenen haben während der Einsprachefrist ihre Einwendungen gegen die Enteignung selbst, ihre Planänderungsgesuche, ihre Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG sowie ihre Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG; BGE 133 II 30

          E. 2.2 f. m.w.H.). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h Abs. 1 EBG). Über die Begehren um Entschädigung oder Sachleistung (vgl. dazu Art. 36 und 37 EntG) befindet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens die zuständige eidgenössische Schätzungskommission (Art. 18k EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Diese gilt für Bauten und Anlagen als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 VPVE).

        3. Nach Ablauf der Eingabefrist können Einsprachen und Entschädigungsforderungen nur noch unter den in Art. 39 - 41 EntG umschriebenen Voraussetzungen und insbesondere nur noch dann erhoben werden, wenn die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war (BGE 133 II 30 E. 2.3 m.w.H; BGE 111 Ib 280 E. 3.a). Diese sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Bei übermässigen Lärmimmissionen hat die Genehmigungsbehörde die Voraussetzungen für die Ausübung des Enteignungsrechts zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie ob Lärmschutzvorkehren gemäss Art. 7 Abs. 3 EntG anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6; Urteile BVGer A-1619/2011 vom 20. Dezember

          2011 E. 10.1 und A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.2). Der Schätzungskommission obliegt allein, im Anschluss an den Einspracheentscheid darüber zu befinden, ob trotz allfälliger Ersatzmassnahmen des Enteigners ein Schaden entstanden und hierfür Entschädigung zu leisten sei (BGE 128 II 368 E. 3.1; Urteil BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 8.3.1;

          zum Ganzen ADRIAN GOSSWEILER, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen - Elemente für eine Neuordnung durch den Gesetzgeber, in: Schriftenreihe zum Umweltrecht [SzU], Band/Nr. 28, 2014, N. 600 ff.).

        4. Zusammengefasst gelten Installationsplätze im Sinne von Art. 18 Abs. 6 EBG als Eisenbahnanlagen und unterliegen der Plangenehmigungspflicht (vgl. oben E. 3.1.1 f). Dies bestreitet die Vorinstanz nicht. Entgegen ihrer Auffassung muss jedoch ein geplanter Installationsplatz Bestandteil eines Plangenehmigungsgesuchs sein, damit dieser überhaupt genehmigt werden kann (vgl. oben E. 3.1. 3; vgl. als Beispiel BGE 131 II 581 zum Bau der NEAT-Achse Gotthard, bei welchem der Projektteil „Installationsplätze und Baustellenzufahrten zur Erstellung dieser Anlagen“ explizit genehmigt wurde). Mithin werden solche Installationsplätze nicht

          „implizit“ durch eine Plangenehmigung mitgenehmigt. Ansonsten hätten betroffene Parteien im Vorfeld keine Möglichkeit, Einwände gegen den geplanten Installationsplatz zu erheben. Ebenso würde eine Prüfung von alternativen Standorten unterbleiben. Dies würde dem Zweck des koordinierten Verfahrens widersprechen (vgl. oben E. 3.1. 4).

        5. Der nächtliche Lärm rührte somit von einem nicht bewilligten Installationsplatz her. Dieser Umstand ist sowohl der Beschwerdeführerin als auch - in grösserem Umfang (vgl. oben E. 3.1. 3) - der Vorinstanz anzurechnen. Es ist nicht verständlich, wieso die Beschwerdeführerin als Eisenbahnunternehmen, welche mit dem EBG vertraut sein müsste, den geplanten Installationsplatz nicht ausgewiesen hatte. Die Vorinstanz hätte sich aufgrund der Dimension der Projekte bei der Prüfung der Plangenehmigungsgesuche bei der Beschwerdeführerin erkundigen müssen, ob Installationsplätze notwendige Bestandteile davon sein würden, um gegebenenfalls eine Ergänzung der Gesuche verlangen zu können (vgl. oben

          E. 3.1. 3). Auf jeden Fall hätte sie spätestens als sie von der tatsächlichen Nutzung des Bahnhofareals als Installationsplatz erfuhr, die Nutzung vorerst untersagen und danach abklären sollen, ob die Beschwerdeführerin das Areal weiterhin als Installationsplatz für die Umsetzung der beiden Projekte gebrauchen möchte (vgl. zur Dispositionsmaxime im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren unten E. 5.2. 4). Im Bejahungsfalle hätte sie ein Plangenehmigungsverfahren unter Einbezug des Beschwerdegegners und weiteren möglichen Betroffen durchführen müssen, stellte doch die Einrichtung eines Installationsplatzes eine Abweichung der genehmigten Pläne dar (vgl. oben E. 3.1. 4). Die Durchführung eines nachträglichen Einspracheverfahrens wäre vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen, da der Installationsplatz nie Gegenstand eines mit einer Plangenehmigung kombinierten Enteignungsverfahrens unter der Leitung des BAV gewesen ist.

        6. Das Projekt Stellwerkersatz SEZ sollte im Frühjahr 2018 abgeschlossen worden sein. Falls nicht, dürften zurzeit die Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Die Aufhebung der Verfügung zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens bezüglich des Installationsplatzes erübrigt sich daher. Vor diesem Hintergrund und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, nur das Ergebnis des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens, soweit dieses angefochten ist, zu überprüfen. Die Vorinstanz wird in Zukunft standardmässig Auskünfte zu geplanten Installationsplätzen einzuholen haben, wenn diese im Plangenehmigungsgesuch nicht enthalten sind.

      1. Im Weiteren ist die Vorinstanz der Meinung, dass das Projekt Stellwerkersatz SEZ zu Recht im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt worden sei.

        1. Art. 18i Abs. 1 EBG erlaubt in gewissen Fällen die Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. So bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen (Bst. a), bei Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b) oder bei Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden (Bst. c). Zudem findet es Anwendung bei Detailplänen, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen (Art. 18i Abs. 2 EBG). Die je unterschiedlich formulierten einschränkenden Voraussetzungen haben alle denselben Zweck: Nur für unbestrittene, kleine, örtlich klar und eng begrenzte Vorhaben, die raumplanungsund umweltrechtlich unerheblich sind, soll das vereinfachte Verfahren zugänglich sein (BANDLI, a.a.O.,

          S. 536 m.w.H.; VOGEL, in: FÖB, a.a.O., N 5.61; Urteile BVGer A-321/2016

          vom 31. Januar 2017 E. 5.1 und A-5603/2011 vom 10. Dezember 2012

          E. 1.2). Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren wird das Gesuch nicht publiziert und öffentlich aufgelegt (Art. 18i Abs. 3 EBG). Auf eine Publikation kann allerdings nur dann verzichtet werden, wenn alle Betroffenen mit Sicherheit feststehen, ihnen das Gesuch unterbreitet und somit die Möglichkeit zur Einspracherhebung eingeräumt wird oder diese schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben (Art. 18i Abs. 3 EBG; Botschaft BBl 1998 III 2621; BANDLI, a.a.O., S. 536 f.). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren, welches im Zweifelsfall durchzuführen ist (Art. 18i Abs. 4 EBG).

        2. Das Projekt Stellwerkersatz SEZ erstreckt sich über acht Gemeinden und umfasst die unterschiedlichsten Arbeiten auf der Bahnstrecke, auf den Bahnübergängen und in den Bahnhöfen. Wie der vorliegende Fall zeigt, fallen diese Arbeiten auch im bewohnten Gebiet an. Zudem begann das Projekt im Jahr 2016 und sollte bis ins Frühjahr 2018 andauern. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem kleinen, örtlich klar und eng begrenztem Vorhaben ausgegangen werden, welches raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich ist (vgl. oben E. 3.2. 1). Vielmehr handelt es sich offensichtlich um ein Projekt, welches die Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens erfordert. Auch wenn die Beschwerdeführerin um Genehmigung des Projekts im vereinfachten Verfahren ersuchte, hätte die Vorinstanz diesem Ersuchen nicht stattgeben dürfen. Die Plangenehmigungsverfügung ist indes nicht Gegenstand der Beschwerde, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Der Vorinstanz wird jedoch nahelegt, zukünftig Plangenehmigungsgesuche bezüglich der anzuwendenden Verfahrensart einlässlicher zu prüfen und sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.

      2. Die Vorinstanz ist sodann der Ansicht, dass die Plangenehmigungspflicht einer Eisenbahnanlage von deren Qualifikation als „ortsfeste Anlage“ im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG abhängt.

        1. Der Hintergrund dieser Ansicht lässt sich einem Mail eines Vertreters des BAV vom 12. Juli 2016 an das BAFU entnehmen. Der Absender war der Meinung, dass das Bahnhofareal in einen nicht bewilligten, „permanenten“ Installationsplatz umgenutzt worden sei, was jedoch keine bauliche Massnahme erfordert habe. Da das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren nur den Bau und die Änderung einer Eisenbahnanlage umfasse, jedoch nicht den Tatbestand der Umnutzung, müsse man über die Bestimmungen des USG und der LSV vorgehen. In der Verfügung differenzierte die Vorinstanz dann zwischen Installationsplätzen, welche mit dem Bau von Eisenbahnanlagen zusammenhängen und ortsfeste Anlagen im Sinne von permanenten Installationsplätzen. Erstere würden unter den Tatbestand des Art. 18 Abs. 6 EBG fallen und keine explizite Plangenehmigung benötigen (vgl. zu dieser unzutreffenden Auffassung oben E. 3.1. 6). Um „permanente“ Installationsplätze als plangenehmigungspflichtige Eisenbahnanlagen qualifizieren zu können, verwies sie auf Art. 2 Abs. 1 LSV, wonach ortsfeste Anlagen Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche Einrichtungen seien, welche beim Betrieb Aussenlärm erzeugen würden. Nachdem ein permanenter Installationsplatz Aussenlärm erzeugt und Art. 2 Abs. 1 LSV exemplarisch Eisenbahnanlagen aufführt, folgerte die Vorinstanz, dass ein Bahnhofvorplatz, welcher ohne bauliche Massnahmen in einen permanenten Installationsplatz umgenutzt worden sei, eine Eisenbahnanlage darstelle, welche der Plangenehmigungspflicht unterstehe.

        2. Dieser Herleitung kann nicht gefolgt werden: Das EBG selbst unterstellt die Umnutzung einer Eisenbahnanlage der Bewilligungspflicht. Dies ergibt sich aus Art. 18i Abs. 1 Bst. b EBG, wonach das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden könne, sofern die Umnutzung einer Eisenbahnanlage das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändere, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühre und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirke. Unter Umnutzung fallen Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen, welche nicht mit einer baulichen Veränderung einhergehen (BGE 139 II 134 E. 5.2). Diese kann auch in einem geänderten Mass der Nutzung bestehen (BEAT STADLER/NICOLE TSCHIRKY, in: FÖB, N 2.100). Demgegenüber beurteilt sich nach den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nur, welcher Lärm von einer öffentlichen Verkehrsanlage unter welchen Voraussetzungen zulässig ist. Weder das Umweltschutzgesetz noch die Lärmschutzverordnung enthalten Definitionen der einzelnen Verkehrsanlagen. Diese sind in den jeweiligen Infrastrukturgesetzen enthalten (GOSSWEILER, a.a.O., N. 94 und N. 100 f.; STADLER/TSCHIRKY, in: FÖB, N 2.88; ferner HELEN KELLER, in: Vereinigung für Umweltrecht (VUR), Hellen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2004, N. 38 zu Art. 7 USG, wonach der umweltrechtliche Anlagenbegriff nicht identisch mit dem Begriff der Bauten und Anlagen nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700] sei).

        3. Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1 EBG). Gemäss herrschender Lehre ist der Begriff der Eisenbahnanlage eng auszulegen. Eine Eisenbahnanlage liegt nur vor, wenn der Zweck der Baute der Abwicklung des Bahnbetriebs dient oder der Verwendungszweck für die Abwicklung des Bahnbetriebs notwendig und nicht nur zweckmässig oder nützlich ist. Erforderlich ist ein sachimmanenter Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Eisenbahn, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb, ein enger bahnbetrieblicher Zusammenhang oder die räumlich nahe, bahnbetrieblich notwendige Beziehung zur fraglichen Baute zur Eisenbahn. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Bauten oder Anlagen auf Bahngelände oder ausserhalb des Bahnareals stehen (BANDLI, a.a.O.,

          S. 521 f. m.w.H.; VOGEL, in: FÖB, a.a.O., N 5.48; GOSSWEILER, a.a.O.,

          N. 102; BGE 127 II 227 E. 4; Urteil BVGer A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 11.1). Dient ein Bahnhofvorplatz überwiegend dem Bahnbetrieb, so ist dieser als Eisenbahnanlage zu qualifizieren (BANDLI, a.a.O, Fn. 46 mit Verweis auf Urteil BGer 1A.147/1994 vom 23. Mai 1995 E. 3.a in: Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 97/1996, S. 373 ff.). Bei bestehenden Abstellgleisanlagen dürfte es sich um Eisenbahnanlagen handeln (vgl. BANDLI, a.a.O., S. 522 bezüglich Gleisen).

        4. Für die Frage, ob die Erstellung, Änderung oder Umnutzung einer Anlage oder Baute plangenehmigungspflichtig ist, ist somit einzig entscheidend, ob eine Eisenbahnanlage im Sinne des EBG erstellt, geändert oder umgenutzt werden soll und ob der betreffende Vorgang unter die Ausnahmebestimmung von Art. 1a VPVE fällt (vgl. oben E. 3.1. 1). Auf das USG und die LSV braucht dafür nicht zurückgegriffen werden. Erst anlässlich des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren wird die lärmrechtliche Beurteilung vorgenommen (ROBERT WOLF, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, a.a.O., N 92 zu Art. 25 USG). Zudem ist es möglich, dass bereits bestehende Bauten oder Anlagen, welche bisher nicht als Eisenbahnanlage galten, durch die Art und Ausmass der Nutzung zu Eisenbahnanlagen werden. In diesem Sinne kann eine Eisenbahnanlage auch ohne baulichen Massnahmen „erstellt“ werden.

    3.4 Zusammengefasst basiert die Verfügung der Vorinstanz auf unzutreffenden Rechtsauffassungen, weshalb im Beschwerdefahren verschiedene, grundsätzlich irrelevante Punkte strittig sind. Auf diese wird bei der nachfolgenden Überprüfung der Verfügung nur eingegangen, sofern sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

    4.

    Die Vorinstanz hielt in Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs Folgendes fest:

    „Die Einsprache von A. wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten war und sie nicht abgewiesen wurde oder sich als gegenstandslos erwiesen hat.“ Die Beschwerdeführerin verlangt, dass diese Ziffer aufzuheben und stattdessen alle Rechtsbegehren der Einsprache abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei.

      1. Zur Begründung führt sie aus, dass die Vorinstanz sämtliche Anträge des Beschwerdegegners, soweit darauf eingetreten worden sei, entweder abgeschrieben oder abgewiesen habe. Es sei daher prozessual nicht möglich, die Einsprache teilweise gutzuheissen, weshalb das Dispositiv in unauflösbarem Widerspruch zu den Erwägungen der Vorinstanz stehe. Im Übrigen hätte die Vorinstanz den Antrag auf Nichterteilung der Plangenehmigung des Stellwerkersatzes SEZ nicht abschreiben dürfen, da die Plangenehmigung bereits vor Einreichung der ersten Rechtsschrift des Beschwerdegegners rechtskräftig erteilt worden sei. Es hätte bezüglich des betreffenden Antrags ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen. Im Übrigen würde gar kein enteignungsrechtlicher Tatbestand vorliegen. Die vorübergehenden Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben würden, seien entschädigungslos hinzunehmen.

      2. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass seine Anträge entweder abgeschrieben oder abgewiesen worden seien, soweit die Vorinstanz überhaupt darauf eingetreten sei. Gleichzeitig habe diese jedoch erstens anerkannt, dass in der Vergangenheit vermeidbare übermässige Immissionen erfolgt seien, zweitens habe sie festgehalten, dass die Arbeiten auch künftig nur unter bestimmten Bestimmungen gestattet seien und dabei die diesbezüglichen gesetzlichen Vorkehrungen einzuhalten seien, und drittens habe sie verlangt, dass für die Nutzung als Werkhof als ortsfeste Anlage ein Plangenehmigungsgesuch einzureichen sei. In diesem Sinne sei seine Einsprache gutgeheissen worden.

      3. Ist das Verfügungsdispositiv auslegungsbedürftig, kann die Begründung zur Sinnermittlung herangezogen werden (Urteil BVGer A-78/2009 vom 16. Juli 2009 E. 4; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskom-

        mentar VwVG, a.a.O., N 51 zu Art. 49 VwVG). Dabei ist auch die Natur des vorinstanzlichen Verfahrens zu beachten. Die Vorinstanz hat ein nachträgliches Einspracheverfahren i.S.v. Art. 18f Abs. 2 EBG durchgeführt (vgl. oben E. 3.1. 5).

      4. Nachdem die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie darauf eingetreten ist, abgewiesen oder abgeschrieben hatte, merkte sie an, dass im nachfolgenden Kapitel der Frage nachzugehen sei, unter welchen Bedingungen die Arbeiten gestattet bzw. welche Vorkehren zu treffen seien. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass zumindest bis am 29. Oktober 2015 nicht sämtliche zur Umsetzung des Projekts Stellwerkersatz SEZ erforderlichen Arbeiten notwendigerweise in der Nacht hätten erfolgen müssen. Die Voraussetzungen zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte seien deshalb nicht bezüglich sämtlicher Immissionen gegeben gewesen. Jedoch würde sich die Anordnung konkreter Massnahmen im vorliegenden Fall als nicht praktikabel herausstellen. Deshalb sei

        die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung in genereller Weise anzuweisen, die Lärmemissionen bei den Tätigkeiten auf dem Areal des Bahnhofs Erlenbach so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei.

      5. Dem Verständnis der Vorinstanz zufolge bezieht sich die teilweise Gutheissung der Einsprache nur auf die erlassene Weisung unter Strafandrohung (Verfügungsdispositivziffer 2). Sie hat sich zwar zur Vermeidbarkeit der Lärmemissionen in sehr generell gehaltener Form geäussert, diesbezüglich aber keine anfechtbare Feststellung im Verfügungsdispositiv getroffen. Zudem hängt die in Verfügungsdispositivziffer 3 getroffene Anordnung nicht direkt mit dem Einspracheverfahren zusammen. Das Einspracheverfahren betraf nur den Lärm aus der Umsetzung des Projekts Stellwerkersatz SEZ. Dagegen verfolgt die Vorinstanz mit der angeordneten Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs das Ziel, die Zulässigkeit der generellen Nutzung des Bahnhofvorplatzes und der Abstellgleisanlage neu beurteilen zu können. Die teilweise Gutheissung kann sich somit nicht auf diesen Punkt beziehen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Vorinstanz die Anordnung in einem separaten Kapitel unter dem Titel „Zukünftige Nutzung des Bahnhofareals Erlenbach“ begründete.

      6. Durch den Abschreibungsentscheid wurde nur der Beschwerdegegner beschwert. Letzterer hat den Abschreibungsentscheid nicht angefochten und der Beschwerdeführerin fehlt es an einem praktischen Nutzen, welche sie aus einer Abänderung ziehen könnte (vgl. oben E. 1.2): In der Wirkung ist ein Nichteintretensentscheid für die Beschwerdeführerin nicht vorteilhafter als ein Abschreibungsentscheid. Insbesondere auch hinsichtlich der Tragung der vorinstanzlichen Kosten (vgl. unten E. 7). Eine Überprüfung des Abschreibungsentscheids kann mangels praktischem Rechtschutzinteresse unterbleiben. Auf den betreffenden Antrag ist nicht einzutreten.

      7. Bezüglich der unter Strafandrohung erlassenen Weisung der Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der entsprechenden Verfügungsdispositivziffer 2.

        1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Strafandrohung gegen das Bestimmtheitsgebot verstosse. So werde sie zur Einhaltung des in Art. 11 Abs. 2 USG statuierten Vorsorgeprinzips verpflichtet. Dieses sei aufgrund seiner Natur unbestimmt und daher ungeeignet, um mit einer Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311) bewehrt zu werden. Vielmehr

          hätte die Vorinstanz konkrete Anordnungen treffen müssen. Im Übrigen bestehe für die Anordnung des Vorsorgeprinzips (ohne Strafandrohung) kein Anlass, da dieses von Gesetzes wegen ohnehin gelte.

        2. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 USG genügend konkret sei, um ihn mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden. Zudem enthielten das Lärmschutzrecht und die Baulärmrichtlinien konkretere Vorgaben. Die Anforderungen seien daher für die Beschwerdeführerin genügend bestimmbar.

        3. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der Anwendungsbereich dieser Blankettstrafnorm erstreckt sich auf sämtliche Rechtsgebiete, in denen Verfügungen erlassen werden (vgl. zum Ganzen RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013,

          N. 19 ff. zu Art. 292 StGB). Das durch eine Verfügung unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB vom Verfügungsadressaten verlangte Verhalten muss hinreichend klar umschrieben sein (BGE 124 IV 297 E. II.4.d). Juristische Personen sind grundsätzlich nicht deliktsfähig. Gegen juristische Personen darf keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten. Dabei muss der Verfügungsadressat nicht namentlich erwähnt sein; es genügt, wenn der Adressatenkreis konkret eingrenzbar ist, was auf die Organe einer juristischen Person zutreffen kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Spezialgesetz die Bestrafung von juristischen Personen wegen Ungehorsams ausdrücklich erlaubt. Diesfalls bestehen aber regelmässig besondere Ungehorsamstatbestände, die Art. 292 StGB vorgehen (Urteile BGer 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.1.1 [zur Publikation vorgesehen], 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 6.2.1 und 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1; Urteil BVGer A-5225/2015 vom

          12. April 2017 E. 6.1; BERNHARD ISENRING, in: Donatsch (Hrsg.), StGB

          Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 3a zu Art. 292 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O.,

          N. 74 ff. zu Art. 292 StGB m.w.H).

        4. Die Vorinstanz verfügte in Dispositivziffer 2 Folgendes: „Die BLS hat unter Androhung der Ungehorsamstrafe im Sinne von Art. 292 des StGB die Lärmemissionen bei den Tätigkeiten auf dem Areal des Bahnhofs Erlenbach so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.“. Damit ordnete sie sinngemäss die Einhaltung des Art. 11 Abs. 2 USG an („Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.“). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Anordnung als solches keinen Sinn macht, nachdem Art. 11 Abs. 2 USG ohnehin zu beachten ist. Dementsprechend ist nur die Anordnung im Verbund mit der angedrohten Ungehorsamsstrafe zu überprüfen.

        5. Die Strafandrohung richtet sich an die Beschwerdeführerin als juristische Person und nicht an eines ihrer Organe, was grundsätzlich unzulässig ist. Das USG sieht für juristische Personen, abgesehen von der Ausnahme gemäss Art. 62 USG i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0), keine Bestrafung vor (PETER ETTLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, a.a.O., N 5 und 26 zu Vorbemerkungen zu Art. 60 - 62 USG). Gemäss Art. 7 VStrR kann bei Übertretungen der Betrieb gebüsst werden, wenn der Aufwand für die Eruierung des verantwortlichen Täters zu gross ist (ETTLER, a.a.O., N 12 zu Vorbemerkungen zu Art. 60 - 62 USG). Die Zulässigkeit einer Bestrafung juristischer Personen wegen Ungehorsams hat diese Bestimmung nicht zum Inhalt. Des Weiteren findet sich weder im EBG noch im EntG eine entsprechende Bestimmung. Im Ergebnis fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die der Beschwerdeführerin angedrohte Ungehorsamsstrafe. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfügungsdispositivziffer 2 aufzuheben.

    5.

    Sodann ist die Aufforderung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, wonach letztere innert sechs Monaten ab Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung ein Plangenehmigungsgesuch zur Bewilligung des Betriebs des Bahnhofareals Erlenbach als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV einzureichen habe, zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie dazu nicht verpflichtet werden könne.

      1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Bahnhofvorplatz und die Abstellgleisanlage als Installationsund Umschlagplatz sowie für die Abstellung von gleisgängigen Baumaschinen im Rahmen von bewilligten Bauprojekten (Projekt Stellwerkersatz SEZ), bewilligungsfreien Instandhaltungs- (Instandhaltung Natursteinmauerwerk) und bewilligungsfreien Unterhaltsarbeiten intensiv während mehreren Monaten im Jahr genutzt würden. Zudem ist sie der Ansicht, dass diese intensive Nutzung auch im Rahmen

        zukünftiger Bauprojekte und Instandhaltungsund Unterhaltsarbeiten stattfinden werde. Dies begründet sie zu einem mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auflistung, auf welcher die zukünftig anfallenden Arbeiten in der Zeitperiode 2016 - 2018 verzeichnet sind. Und zum anderen mit dem Inhalt des Schreibens vom 17. Dezember 2015, in welcher die Beschwerdeführerin die besondere Geeignetheit des Bahnhofs Erlenbach für solche Tätigkeiten aufgrund seiner Lage und Ausstattung herausstreicht. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass durch die Art und das Ausmass der Nutzung eine Eisenbahnanlage im Sinne eines „permanenten“ Installationsplatzes erstellt oder in eine solche umgenutzt worden sei, was einer Bewilligung bedürfe.

      2. Strittig ist somit, ob die Vorinstanz die Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs innert Frist anordnen darf, wenn sie der Ansicht ist, dass eine nicht bewilligte Eisenbahnanlage vorliegt. Zur Beantwortung dieser Frage kann auf die allgemeinen Grundsätze des Baurechts zurückgegriffen werden:

        1. Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen, die nicht vollumfänglich durch eine rechtsgültige und rechtswirksame Baubewilligung abgedeckt sind, gelten als formell rechtswidrig (B ERNHARD WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.4 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Bauten, die ohne Bewilligung errichtet wurden, grundsätzlich zu beseitigen. Der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung kann jedoch unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann (BGE 123 II 248 E. 3a/bb). Stellt die Behörde daher im Rahmen der Baukontrolle oder später von Amtes wegen oder auf Anzeige hin fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errichtet oder geändert worden ist, hat sie dies - bevor sie restitutorische Massnahmen einleitet - zunächst zu prüfen (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.6 m.H.). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach eine restitutorische Massnahme nur wegen formeller Baurechtswidrigkeit nicht ergehen darf, oder aus dem Anspruch der Bauherrschaft auf eine Bewilligung, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N 38 zu§ 159; ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern von 9. Juni 1985 - Kommentar Band I, 4. Aufl. 2013, N 14 zu Art. 46). Im Rahmen restitutorischer Massnahmen kann die zuständige Behörde verlangen, dass an bestehenden Bauten und Anlagen Änderungen oder Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke abgebrochen werden und das Gelände wiederum in seinen ursprünglichen Zustand

          umgestaltet wird (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.28 ff). Bei nicht bewilligten Nutzungsänderungen kann ein Nutzungsverbot erlassen werden (vgl. Urteil BGer 1A.46/2003 vom 2. September 2003 E. 3.1 m.H.).

        2. Einer besonderen Rechtsgrundlage für die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bedarf es nicht: Zum einem bleibt das Vorhaben bewilligungspflichtig (vgl. für Eisenbahnanlagen Art. 18 Abs. 1 EBG). Zum anderen erweist sich der Abbruchbefehl für eine formell rechtswidrige, aber möglicherweise materiell rechtskonforme Baute als unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.6 m.H.). Auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die ausgeführten Arbeiten klarerweise nicht der Bewilligungspflicht unterliegen o- der wenn sie offensichtlich materiell rechtswidrig sind. In unklaren Fällen ist die Bewilligungspflicht der ausgeführten Arbeiten und Nutzungsänderungen jedoch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.7). Können die Bauarbeiten oder Nutzungsänderungen nachträglich bewilligt werden, wird der Mangel der formellen Rechtswidrigkeit geheilt. Vorbehalten bleiben indes strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.10).

        3. Das nachträgliche Bewilligungsverfahren wird regelmässig durch

          „Gesuch“ eingeleitet, welches der Eigentümer auf Aufforderung der Baubehörde einreicht (WALDMANN in: FÖB, a.a.O., N 6.8). In den Kantonen sind die diesbezüglichen Modalitäten unterschiedlich geregelt. Im Kanton Aargau darf die Gesuchseinreichung angeordnet werden (vgl. § 159 Abs. 1 des aargauischen Baugesetzes vom 19. Januar 1993 [BauG, SAR 713.100]: „Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden.“), nachdem es der aargauischen Baubewilligungsbehörde obliegt, das nachträgliche Verfahren von Amtes wegen einzuleiten und abzuschliessen. Diese kann demnach den Störer auffordern, ein (nachträgliches) Gesuch einzureichen. Dem Störer obliegt dabei eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Insbesondere kann er gezwungen werden, bestimmte Mitwirkungshandlungen zu leisten, z.B. Einreichung von Bauunterlagen, wie Pläne, Berechnungen usw. (BAUMANN, a.a.O., § 159 Rz. 38). Im Kanton Bern hingegen obliegt es dem

          Pflichtigen, nach Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung innert Frist ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Ähnlich verfährt der Kanton Freiburg. Führt die dortige Eigentümerschaft ohne Bewilligung Arbeiten aus oder wurden die widerrechtlichen Bauten oder Anlagen bereits erstellt, gewährt die Oberamtsperson, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen (vgl. Art. 167 Abs. 1 und 2 des freiburgischen Raumplanungsund Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]).

        4. Auf Bundesebene fehlt eine Regelung bezüglich des nachträglichen Bewilligungsverfahrens bei Eisenbahnanlagen. Die Rechtsprechung hat jedoch festgehalten, dass das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren von der Dispositionsmaxime beherrscht wird und dementsprechend einzig die Infrastrukturbetreiberin entscheidet, ob sie ein Verfahren einleitet und was der Inhalt des Gesuchs ist (Urteil BVGer A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 11.2; zum Luftfahrtrecht Urteil BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.6 f.).

    5.3 Nach dem oben Gesagten ist die Vorinstanz dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs zu gewähren, bevor sie den Erlass einer restitutorischen Massnahme (hier wohl mangels baulichen Massnahmen ein Nutzungsverbot) prüft. Dies erfordert das Verhältnismässigkeitsgebot, an welches die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls gebunden ist (vgl. oben E. 5.2. 1). Hingegen darf sie dessen Einreichung - wie etwa im Kanton Aargau (vgl. oben E. 5.2. 3) - nicht (innert Frist) anordnen, nachdem es diesbezüglich an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren geltende Dispositionsmaxime einschränken würde (vgl. oben E. 5.2. 4). Zulässig ist somit nur eine unverbindliche Aufforderung bzw. Einladung zur Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfügungsdispositivziffer 3 aufzuheben, nachdem die Gesuchseinreichung als Anordnung formuliert wurde.

    6.

    Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Aufhebung der Verfügungsdispositivziffern 4 und 6, mit welchen sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘681.80 an den Beschwerdegegner und einer Gebühr von Fr. 2‘200.-- an die Vorinstanz verpflichtet wird.

      1. Zur Begründung führt sie aus, dass diese Kostenfolge dem in Art. 63 Abs. 1 VwVG statuierten Unterliegerprinzip widerspreche. Der Einsprache des Beschwerdegegners sei in keinem Punkt Erfolg beschieden gewesen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfe und ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.

      2. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, dass sich die Parteientschädigung auf Art. 115 Abs. 1 EntG stütze, wonach der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungsund im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen habe.

      3. Die Vorinstanz stützte die Parteientschädigung ebenfalls auf Art. 115 Abs. 1 EntG. Für die Auferlegung der Verfahrenskosten verwies sie auf Art. 2, Art. 4 lit. c und Art. 7 Abs. 1 der Gebührenverordnung BAV vom

        25. November 1998 (GebV-BAV, SR 742.102).

      4. Die Vorinstanz hat ein enteignungsrechtliches Einspracheverfahren durchgeführt, nachdem sich der Beschwerdegegner aus enteignungsrechtlicher Sicht gegen die Unterdrückung des nachbarrechtlichen Abwehrrechts wehrte (BGE 133 II 30 E. 2.3). Die Kostenund Parteientschädigungsauferlegung richten sich demnach nach Art. 114 und Art. 115 EntG.

        1. Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG).

          Die im Einspracheverfahren entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- hat somit die Beschwerdeführerin zu tragen. Ein Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG liegt nicht vor, da das Begehren um Reduktion des nächtlichen Lärms nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann. Der Beschwerdegegner hatte keine Möglichkeit, sich gegen den faktisch geplanten, aber nicht zur Genehmigung unterbreiteten Installationsplatz zur Wehr zu setzen. Ein Teil der Kosten dürfte zwar auf die angeordnete Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs entfallen sein, welcher nicht als mit der Einsprache zusammenhängend angesehen werden kann

          (vgl. oben E. 4.5). Der weitaus grösste Teil des vorinstanzlichen Verfahrens betraf jedoch das Einspracheverfahren, weshalb von einer Aufteilung der Kosten abzusehen ist. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.

        2. Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungsund im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1 EntG). Im Enteignungsrecht gilt das Unterliegerprinzip nicht, weshalb der Enteigner grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstanden Kosten trägt. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten. Dies gilt auch, wenn eine Entschädigung für die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte wegen Lärms verlangt wird (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013

    E. 5). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG). Dabei wird

    i.d.R. darauf abgestellt, ob die Anträge der Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren (Urteile BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5 und 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E.13.1).

    Der Beschwerdegegner hat die Anträge, welche sich im Wesentlichen auf die Reduktion des nächtlichen Lärms bezogen, in guten Treuen erhoben. Es besteht daher kein Grund, die Zusprechung einer Parteientschädigung in Frage zu stellen. Diese hat die Beschwerdegegnerin, welche deren Höhe nicht beanstandet, zu tragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

    7.

    Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu geben sei und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ihr gegenüber zu verfügen seien.

      1. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass in Anbetracht der Ausführungen betreffend die Einsprache von A. sich die am 23. Oktober 2015 erhobene aufsichtsrechtliche Anzeige als abschliessend behandelt erweise.

      2. Sofern sich die getroffenen Anordnungen (ebenfalls) auf die Aufsichtskompetenz der Vorinstanz stützen lassen und die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag sinngemäss deren Aufhebung verlangt, so ist ihr Antrag aufgrund der obigen Erwägungen als behandelt zu betrachten.

    8.

    Zusammengefasst ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

    9.

    Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die angefochtene Verfügung gliedert sich in zwei Teile. Der eine Teil betrifft die Beurteilung der enteignungsrechtlichen Ansprüche aus der Umsetzung des Projekts Stellwerkersatz SEZ (Verfügungsdispositivziffern 1, 2, 4 und 6). Der andere die unabhängig davon getroffene Anordnung der Vorinstanz bezüglich der Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs (Verfügungsdispositivziffer 3). Folglich ist die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen getrennt vorzunehmen.

    9.1 Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom

    21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil BVGer A-5940/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 und A-2163/2012 vom 1. April 2014

    E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint ein Betrag von Fr. 2‘500.-- für die Beurteilung des enteignungsrechtlichen Teils der Verfügung sowie ein Betrag von Fr. 2‘500.-- für die Beurteilung der angeordneten Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs als angemessen.

        1. In enteignungsrechtlichen Verfahren trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenregelung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteile BVGer A-5940/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.1 und A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 12.1).

          Der Beschwerdegegner hat den Einspracheentscheid und die Weisung unter Strafandrohung nicht angefochten, sondern nur die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde verlangt. Er hat dieses Begehren in guten Treuen gestellt, nachdem er sich zu Recht gegen den Lärm gewehrt hatte und die von der Vorinstanz zu seinen Gunsten getroffenen Entscheide beibehalten wollte. Es besteht daher kein Anlass, bei der Kostenverlegung von der Regel des Art. 116 Abs. 1 EntG abzuweichen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

        2. Die angeordnete Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs hängt nicht direkt mit dem enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren zusammen (vgl. oben E. 9). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegner nicht als Gegenpartei betrachtet werden. Die Kostenauferlegung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des VwVG. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    Die Beschwerdeführerin obsiegt bezüglich der angeordneten Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs vollumfänglich, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden ihr deshalb Fr. 2'500.-- zurückerstattet.

      1. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner verlangen eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

        1. Wie erwähnt, trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dazu gehört auch eine Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer einzureichenden Kostennote oder, wenn keine hinreichend detaillierte Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; Urteile BVGer A-5940/2016 vom 28. Mai 2018

          E. 8.3 und A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Der Enteigner hat hingegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).

          Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht vorliegend eine Parteientschädigung zu. Zur Begründung seines Anspruchs kann analog auf

          das oben Gesagte zur Kostentragung verwiesen werden (vgl. oben

          E. 9.1. 1). Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten von Amtes wegen festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das Verfahren bezüglich des enteignungsrechtlichen Teils des Beschwerdeverfahrens erscheint eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- als angemessen. Diese ist dem Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin zu entrichten.

        2. Bezüglich der angeordneten Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs richtet sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung ebenfalls nach dem VwVG (vgl. oben E. 9.1. 2). Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote gilt als detailliert, wenn aus dieser insbesondere ersichtlich ist, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen aufgewendet wurden (Urteile BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 und A-5014/2013 vom

    2. September 2014 E. 9.3). Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist. Hierbei ist nebst der Komplexität der Streitsache etwa in Betracht zu ziehen, ob dem Rechtsvertreter die Sachund Rechtslage (aufgrund der Vertretung im vorangehenden Verfahren) bereits bekannt war

    (Urteile BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6 und 2C_445/2009 vom

    23. Februar 2010 E. 5; zum Ganzen Urteil BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).

    Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 30‘320.35 (inkl. MwSt) für einen Arbeitsaufwand von 77.5 h à Fr. 350.-- eingereicht. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Tätigkeiten samt Zeitangaben und Tarif ist darin nicht enthalten. Es werden nur die Tätigkeiten zusammengefasst (Aktenstudium, Erarbeitung und Einreichung Beschwerde vom 13. März 2017, Durchsicht Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017, Durchsicht Stellungnahme vom 30. Juni 2017, Erarbeitung und Einreichung Schlussbemerkungen vom 3. August 2017). Die Parteientschädigung ist deshalb von

    Amtes wegen festzusetzen (vgl. oben E. 9.2. 1). Die vorliegende Streitsache ist eigentlich nicht komplex. Sie wurde aber durch die grundlegend unzutreffenden Rechtsauffassungen der Vorinstanz verkompliziert, so dass im Beschwerdeverfahren irrelevante Punkte strittig waren. Es rechtfertigt sich daher von einem Stundensatz von Fr. 350.-- auszugehen. Nachdem die Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht involviert war, erscheint ein Stundenaufwand von 40 Stunden als angemessen, was eine Parteientschädigung von Fr. 14‘000.-- ergibt.

    Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin für den enteignungsrechtlichen Teil des Beschwerdeverfahrens keine Parteientschädigung zusteht (vgl. oben E. 9.2. 1). In Anbetracht des Umfangs der Ausführungen zu den Verfügungsdispositivziffern 1, 2, 4 und 6 in der Beschwerdeschrift und den Schlussbemerkungen wäre für diesen Teil Fr. 2‘000.-- zu entrichten. Durch dessen Wegfall verbleibt eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.--. Diese hat die Vorinstanz zu tragen, nachdem der Beschwerdegegner für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens nicht als Gegenpartei betrachtet werden kann (vgl. oben E. 9.1. 2).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

    2.

    Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 2‘500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    3.

    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen.

    4.

    Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12‘000.-- zu bezahlen.

    5.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das UVEK (Gerichtsurkunde)

  • das BAFU (B-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG

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