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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3081/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3081/2016
Datum:24.08.2017
Leitsatz/Stichwort:Marktüberwachung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; BVGer; Bundes; Vorinstanz; Sendung; Verfahren; Sendungen; Verfügung; Doping; Beilage; Sport; Schweiz; Bestellt; Bundesverwaltungsgericht; Antidoping; Gebühr; Zurückgehalten; Beweis; Besteller; Verwaltung; Stiftung; Dopingmittel; SpoFöG; Vermutung; Verfahren; Rechtliche; Partei; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 13 StPO ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:130 II 482; 130 V 1; 130 V 329; ;
Kommentar zugewiesen:
CHRISTOPH AUER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3081/2016

U r t e i l  v o m  2 4.  A u g u s t  2 0 1 7

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Dopingmitteln, Verfügung Stiftung Antidoping Schweiz vom 22. April 2016.

Sachverhalt:

A.

Mit Meldungen vom 1. Juni 2015 (BVGer act. 6 Beilage 1) und vom 27. Juli 2015 (BVGer act. 6 Beilage 5) zeigte die Eidgenössische Zollverwaltung EZV der Stiftung Antidoping Schweiz (im Folgenden: auch Vorinstanz) an, sie habe gemäss Sportförderungsgesetz verdächtige Sendungen aus G. an X. (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückgehalten. Die drei Sendungen würden je 100 Tabletten P. 25mg, Wirkstoff M. , enthalten.

B.

Die Stiftung Antidoping Schweiz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Vorbescheiden vom 17. August 2015 und 31. August 2015 (BVGer act. 6 Beilage 3 und 7) mit, sie habe an ihn adressierte Sendungen aus G. zurückgehalten und zählte den jeweiligen Inhalt der drei Pakete auf. Sie führte weiter aus, bei den zurückgehaltenen Inhalten handle es sich um Mittel oder Gegenstände zur Anwendung von Methoden, deren Herstellung, Erwerb, Ein-, Ausoder Durchführung, Vermittlung, Vertrieb, Verschreibung, Inverkehrbringen, Abgabe, Besitz oder Anwendung bei Dritten gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG grundsätzlich verboten sei. Die Stiftung Antidoping Schweiz könne unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung der vorgenannten Inhalte verfügen. Die Einfuhr der zurückgehaltenen Inhalte sei nicht zulässig und es sei vorgesehen, diese unter Kostenfolge zu vernichten. Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.

C.

Der Beschwerdeführer nahm am 1. September 2015 und 3. September 2015 (BVGer act. 6 Beilagen 4 und 8) dahingehend Stellung als er ausführte, er sei weder Besteller noch erwarteter Empfänger der Ware. Es müsse sich um einen Scherz oder eine Bösartigkeit von unbekannter Seite her handeln.

D.

Mit E-Mail vom 7. September 2015 (BVGer act. 6 Beilage 9) sowie Schrei-

ben vom 18. Dezember 2015 (BVGer act. 6 Beilage 10), 17. Februar 2016

(BVGer act. 6 Beilage 11) und 2. März 2016 (BVGer act. 6 Beilage 12) gab die Stiftung Antidoping Schweiz dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, den Vorwurf gegen ihn zu entkräften und forderte ihn unter Fristansetzung auf, Auszüge seiner Kreditkarten im Zeitabschnitt

1. Mai 2015 bis 31. August 2015, eine Auflistung aller Sportarten die er

ausübe inklusive Niveau, und eine photographische Nahaufnahme seines Briefkastens sowie dessen Umgebung einzureichen.

E.

Nachdem innert angesetzter Frist keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte, ordnete die Stiftung Antidoping Schweiz mit Verfügung vom

22. April 2016 (BVGer act. 1 Beilage 1) die Einziehung und Vernichtung der Inhalte der drei zurückgehaltenen Sendungen mit je 100 Tabletten P. 25mg an und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.

F.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte:

„1. Die mit Verfügung der Antidoping Schweiz vom 22. April 2016 auferlegten Kosten seien aufzuheben und auf die Staatskasse abzuschreiben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (recte Beschwerdeverfahrens) seien ebenfalls auf die Staatskasse abzuschreiben.“

Als Begründung brachte er insbesondere vor, die Ware nicht bestellt zu haben und auch nicht der erwartete Empfänger zu sein.

G.

Der mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 (BVGer act. 2) eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 13. Juni 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).

H.

Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 22. April 2016 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie führte den Sachverhalt und ihre Überlegungen detailliert auf und hielt fest, aufgrund der Lebenserfahrung spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer der Besteller und rechtmässige Empfänger der drei zurückgehaltenen Sendungen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel beigebracht, sondern seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts wiederholt verweigert, obwohl er von der Vorinstanz mehrfach dazu aufgefordert worden sei.

I.

Mit Replik vom 20. August 2016 (BVGer act. 8) beantragte der Beschwerdeführer:

„1. Die Beschwerde vom 17. Mai 2016 sei gutzuheissen.

  1. Die Verfügung der Antidoping Schweiz vom 22. April 2016 sei abzuweisen (recte aufzuheben).

  2. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen.

  3. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- sei dem Beschwerdeführer wieder zurückzuerstatten.“

Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, da er davon habe ausgehen müssen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz geführt werde, habe er nach Art. 131 StPO keine Mitwirkungspflicht, sondern das Recht die Aussage zu verweigern. Er legte Fotos der Briefkästen und des Hauseingangs bei und stellte sich auf den Standpunkt, es gebe eine Vielzahl von möglichen Bestellern bzw. Personen, welche seine Anschrift unbefugt benutzen, missbrauchen und problemlos auch zur Sendung gelangen könnten.

J.

Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 10. Oktober 2016 (BVGer act.

12) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung. Zudem nahm sie einlässlich zur Replik des Beschwerdeführers Stellung und wies daraufhin, dass [ ] das Verfahren vor der Vorinstanz kein Strafverfahren sei. Sollte im vorliegenden Fall noch Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer Besteller und rechtmässiger Empfänger der in Frage stehenden Substanzen sei, sei der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufzufordern, sämtliche Kreditkartenauszüge für die Zeitspanne vom 1. Mai 2015 bis 13. August 2015 einzureichen, sowie die Identität des Partners, der angeblichen Haushaltshilfe und der angeblichen Vertrauensperson Preis zu geben.

K.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2016 (BVGer act. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

L.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 22. April 2016, mit welcher angeordnet wurde, dass die an den Beschwerdeführer adressierten, an der Grenze zurückgehaltenen drei Sendungen mit je 100 Tabletten P. 25mg vernichtet werde, und mit welcher dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auferlegt wurde.

    1. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. VGG (SR 173.32). Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0]) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

    3. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

    4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 und 130 V 445), vorliegend das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (SpoFöG, SR 415.0), die Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 in der Fassung vom

1. Dezember 2015 (SpoFöV, 415.01), die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport vom 14. September 2012 in der Fassung vom 1. Dezember 2015 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (SR 172.041.1).

Hingegen findet vorliegend, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) keine Anwendung. Die angefochtene Verfügung vom

22. April 2016 erfolgte gestützt auf Art. 20 SpoFöG. Gemäss Abs. 3 ist die Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. In Anwendung von Abs. 4 kann die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen. Wie die Vorinstanz duplikweise zurecht vorbrachte (BVGer act. 12) enthält Art. 20 SpoFöG keinerlei strafrechtliche Aspekte, sondern verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Einziehung und Vernichtung der betroffenen Substanzen. Strafrechtliche Aspekte finden sich in Art. 22 SpoFöG, jedoch sieht Art 22 Abs. 4 SpoFöG vor, dass der Täter oder die Täterin straflos bleibt, wenn Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen. Dementsprechend finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auf ein

beabsichtigtes Strafverfahren in den Vorbescheiden und in der Verfügung hätte hingewiesen werden müssen.

Dem Beschwerdeführer, welcher [ ] kein juristischer Laie ist, hätte bekannt sein müssen, dass gegen ihn kein Strafverfahren, sondern mit Verfügung vom 22. April 2016 ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde. Aus diesem Grund geht sein Einwand, er habe keine Mitwirkungspflicht, da er sich nicht selber belasten müsse, im vorliegenden Verwaltungsverfahren ins Leere.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei den eingezogenen Produkten P. 25mg um verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG handelt und daher die Einziehung und Vernichtung dieser Substanzen zurecht verfügt wurde. Hingegen bestreitet er die fraglichen Substanzen bestellt zu haben.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend er sei weder der Besteller noch der rechtmässige Empfänger der fraglichen Sendungen. Es müsse sich um einen schlechten Scherz oder um eine Bösartigkeit von unbekannter Seite her handeln. Abgesehen von offenbar an ihn adressierten Paketen, hätten sich keinerlei weitere Hinweise auf seine Person als Besteller und/oder Empfänger ergeben. Insbesondere würde es an objektiven und tatsächlichen Beweismitteln fehlen, dass er diese Ware bestellt habe und erhalten solle. Eine Dritttäterschaft sei unter diesen Umständen jedenfalls nicht auszuschliessen. Sodann könne ihm weder ein rechtswidriges noch schuldhaftes Verhalten angelastet werden, welches eine Kostenauflage rechtfertigen könnte. [ ] Dritttäterschaft sei nicht von der Hand zu weisen. So wohne er nicht allein [ ]. Sodann verfüge auch die Haushaltshilfe wie auch eine Vertrauensperson über einen Wohnungsund damit einen Briefkastenschlüssel. Weiter seien die Briefkästen für jedermann zugänglich. Es sei auch ohne Probleme möglich, aus den einzelnen Briefkästen jegliche Post auch ohne Schlüssel erhältlich zu machen. [ ] Aus den dargelegten Punkten ergebe sich eine Vielzahl von möglichen Bestellern bzw. Personen, welche seine Anschrift unbefugt benutzen könnten.

2.2

      1. Vorliegend wurden die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Sendungen an den Beschwerdeführer adressiert und mit Absendern aus G. versehen. Dieser Umstand allein vermag allerdings noch nicht darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die versuchte Einfuhr der

        Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteile des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013 E. 4.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4).

      2. Um den genaueren Bestellvorgang zu eruieren, müsste der Versender der Ware kontaktiert und befragt werden können, was vorliegend ohne grösseren Aufwand nicht möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die drei Sendungen vom selben Absender stammen, zumal dieselben Briefumschläge verwendet wurden, die ungewöhnliche Frankierung (auf der linken Seite des Umschlags, statt über der Adresse) und Adressanbringung identisch sind, dieselbe Computerschrift verwendet wurde und die drei Sendungen den identischen Inhalt aufweisen.

      3. Weiter wies die Vorinstanz zurecht daraufhin, dass den drei Sendungen kein Bestellschein oder Beipackzettel beilag und der Absendername bei der einen Briefpostsendung separat aufgeklebt und bei einer anderen abgeschnitten und mit einer anderen Absenderadresse versehen wurde, woraus sie den Schluss zog, dass der Absender um die Unzulässigkeit der Sendung wissen musste. Dieser Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen, zumal auf der einen Sendung „S. “ als Inhaltsangabe stand, obwohl das Paket das Dopingmittel P. enthielt. Auffallend ist zudem, dass nur die Tablettenstreifen in Alufolie verpackt versendet wurden ohne die Schachtel.

      4. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach Absender von Briefpostsendungen mit Dopingmitteln erfahrungsgemäss nicht kontaktierbar seien, da sie entweder fiktiver Natur oder die Auskunftserteilung verweigern würden, weil sie um die Unzulässigkeit ihrer verschickten Sendungen wüssten, leuchtet ein. Aus diesem Grund ist vorliegend davon auszugehen, dass Nachforschungen betreffend den Absender nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus wenig erfolgsversprechend wären.

      5. Die Identität des Bestellers kann vorliegend auch nicht anhand eines Bestellscheins oder eines Zahlungsbeleges eruiert werden, da keine Unterlagen zur Bestellung und Bezahlung der Ware vorliegen.

      6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der direkte Beweis der Identität des Bestellers nicht erbracht werden kann, womit aufgrund der sich aus

den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Veranlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen der Vorinstanz zu gelten hat.

2.3

      1. Ist ein direkter Beweis nicht möglich, kann zuweilen von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) geschlossen werden. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).

      2. Das Bundesgericht erwog im Urteil BGE 130 II 482 Erwägung 3.2, dass die tatsächliche Vermutung als Problem der Beweiswürdigung weder die Beweislast, noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime zu erschüttern vermöge. Letztere gebiete zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisse die Vermutung umstossenden Elementen suchen müsse. Es gebe jedoch Themen, bei denen in der Natur der Sache liege, dass der Verwaltung entlastende Elemente oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wisse. Es sei daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet sei (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden Vermutung selber ein eminentes Interesse daran habe, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen.

2.4

      1. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches auf keine von den Parteien eingereichten stichhaltigen Beweise abstellen kann und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, die Waren nicht bestellt zu haben, um eine unbewiesene Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Der Beschwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, dass eine Drittperson die Waren bestellt haben soll.

      2. Zudem kann bei einem Warenwert von Fr. 250.- nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Missbrauch der Adresse bzw. des Briefkastens und ein Scherz vernünftigerweise ausgeschlossen werden (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-6679/2011 E. 4.3.3 m.H.).

      3. Weiter ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen eine Drittperson aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist auszuschliessen, war doch nicht vorauszusehen, dass die Sendungen im Rahmen der stichprobenweise Prüfung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass bei einer Böswilligkeit eine grössere Menge bestellt worden wäre, damit es nicht mehr als Privatgebrauch betrachtet würde und damit die Gefahr eines Strafverfahrens bestünde, was den Beschwerdeführer [ ] empfindlich getroffen hätte.

      4. Schliesslich legt der zeitliche Ablauf - ca. zwei Monate nach den ersten zwei Sendungen wurde eine weitere, an den Beschwerdeführer adressiere Sendung des Dopingmittels P. durch die Zollbehörde zurückgehalten - den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer selbst eine weitere Bestellung aufgegeben hatte, nachdem die ersten beiden Sendungen nicht bei ihm eingetroffen waren.

      5. Zusammenfassend ergibt sich die Vermutung, dass der Beschwerdeführer die Waren selber bestellt und bezahlt hat. Dem Beschwerdeführer steht der Gegenbeweis offen.

    1. Die Vorinstanz brachte vernehmlassungsweise vor (BVGer act. 6), es entspreche gängiger Geschäftspraxis, dass Produkte wie die vorliegenden nur gegen Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, versandt und geliefert würden. Dies gelte erst recht für Warenbestellungen übers Internet, insbesondere wenn sie aus dem Ausland kommen und einen grossen Warenwert aufweisen würden. Ausserdem sei den Sendungen keine Rechnungen beigelegt worden, womit erst recht von einer Vorausbezahlung durch den Besteller auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und das Vorgehen dem Beschwerdeführer im Vorverfahren mehrmals die Möglichkeit einzuräumen (BVGer act. 6 Beilage 9, 6 Beilage 10, 6 Beilage 11, 6 Beilage 12) mittels Kreditkartenauszügen den Gegenbeweis zu erbringen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer reagierte trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Vorinstanz nicht. Er ging seiner Mitwirkungspflicht bis heute nicht nach und reichte keine Kreditkartenauszüge

      ein, womit keine Beweise zu seiner Entlastung vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist damit nicht gelungen, die Vermutung, dass er die Waren bestellt und bezahlt hat, mittels Gegenbeweis umzustossen.

    2. Mit Blick auf die gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht nach dem Dargelegten als ausreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Waren bestellt und vorgängig bezahlt hat.

3.

Nachfolgend ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.- zu beurteilen.

    1. Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 14. September 2012 in der Fassung vom 1. Dezember 2015 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1).

      Für amtliche Leistungen, wie Massnahmen gegen Doping, werden gemäss Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben.

      Wie unter Erwägung 2.6 hiervor festgestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Waren bestellt und vorgängig bezahlt hat. Aufgrund der versuchten Einfuhr von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig ist.

    2. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet (Art. 6 Abs. 2 GebVBASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 90.- und Fr. 150.- (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung über die Gebühren des VBS vom 8. November 2006 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 (GebV-VBS, SR. 172.045.103).

Eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- entspricht einem Zeitaufwand von ca. 5 Stunden (600 : 120), was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz, der nicht zuletzt wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers höher ausfiel, als angemessen erscheint.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, sich hingegen die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

    2. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 17. Mai 2016 wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 bestätigt.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Verwaltungsgebühr anzusetzen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

  • das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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