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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1818/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1818/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1818/2017
Datum:29.05.2017
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : IV-Stelle; Bundes; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; IVSTA; BVGer; BVGer-act; Stellung; Zuständigkeit; Urteil; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Verfahren; Vorinstanz; Akten; Bundesgesetz; Abteilung; Beilage; Bundesgesetzes; Parteien; Folgenden:; Eingabe; Kantons; Obergericht
Rechtsnorm: Art. 62 VwVG ;
Referenz BGE:100 V 53; 130 V 1; 142 V 67
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1818/2017

U r t e i l  v o m  2 9.  M a i  2 0 1 7

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A. ,

vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsstelle Uri, IV-Stelle, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung

(Verfügung der IV-Stelle Uri vom 21. Februar 2017).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), der am

27. Juli 2011 im Rahmen des Meldeverfahrens in die Schweiz eingereist war, um als Bauarbeiter bei der X. zu arbeiten, am ( ) 2011 aufgrund eines Brandes in ( ) einen Nichtberufsunfall erlitten hat (vgl. Akten der IV-Stelle Uri [im Folgenden gemäss Aktenverzeichnis IV-Stelle Uri: act.] 1-10 und 18),

dass sich der Beschwerdeführer, nachdem der Unfall bereits am 30. August 2011 der Suva gemeldet worden war, am 21. Dezember 2011 aufgrund der Folgen des Nichtberufsunfalls bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsstelle Uri (im Folgenden: IV-Stelle Uri) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (vgl. act. 1-3),

dass die IV-Stelle Uri nach Tätigung der erforderlichen Abklärungen (act. 11-57) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 58-

67) mit Verfügung vom 21. Februar 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen hat (act. 69),

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 24. März 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, es sei (1.) die Verfügung vom 21. Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben, (2.) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten sowie (3.) ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu bestellen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung einerseits ausführte, entgegen der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung sei gemäss BGE 100 V 53 das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, und andererseits geltend machte, er erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV-Rente (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 Ziff. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom

  1. März 2017 ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 24. März 2017 samt Beilagen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) zur Kenntnisnahme zugestellt und sie gleichzeitig darum ersucht hat, bis

    zum 15. Mai 2017 eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Vorakten einzureichen und sich insbesondere zur Frage zu äussern, ob die IV-Stelle Uri vorliegend zuständig war, eine Verfügung wie die angefochtene zu erlassen sowie Auskunft zu geben, ob sie (die IVSTA) in vorliegender Angelegenheit bereits eine anfechtbar Verfügung erlassen habe (vgl. BVGer-act. 2),

    dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 eine Stellungnahme der IV-Stelle Uri vom 13. April 2017 samt deren Akten einreichte und überdies mitteilte, sie sei in vorliegender Sache nie tätig geworden und sämtliche Abklärungen wie auch der Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2017 sei durch die IV-Stelle Uri erfolgt, weshalb sie in dieser Sache weder Vorinstanz gewesen sei noch ihr Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommen könne (vgl. BVGer-act. 3),

    dass sie im Weiteren ausgeführt hat, sie verzichte aufgrund der fehlenden Parteistellung auf die formelle Stellung von Anträgen, jedoch sei ihres Erachtens die Beschwerde aus formellen Gründen gutzuheissen und die Angelegenheit zur Weiterbearbeitung an die IVSTA zu überweisen, da sie sich der mit Stellungnahme vom 13. April 2017 vertretenen Betrachtungsweise der IV-Stelle Uri, wonach die Verfügung aufgrund deren fehlenden Zuständigkeit zu Unrecht von dieser erlassen worden sei, anschliessen könne (vgl. BVGer-act. 3),

    dass die IV-Stelle Uri in der obgenannten an die IVSTA gerichteten Stellungnahme vom 13. April 2017 ausführte, die Zuständigkeit sei infolge der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers vom

  2. April 2015 und dessen Rückreise nach Portugal gestützt auf Art. 40 Abs. 2bis zweiter Satz der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die IVSTA übergegangen und die IV-Stelle Uri wäre örtlich nicht mehr zuständig gewesen, über das Leistungsgesuch zu entscheiden (vgl. BVGer-act. 3),

dass mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2017 ein Doppel der Eingabe der IVSTA vom 14. Februar 2017 samt Beilage (Stellungnahme der IVStelle Uri vom 13. April 2017 in Kopie) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und er gleichzeitig ersucht wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung, dazu eine Stellungnahme einzureichen,

dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. Mai 2017 ausführte, die Beschwerde sei antragsgemäss unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin gutzuheissen, da die Verfügung

vom 21. Februar 2017, deren Nichtigkeit festzustellen sei, unbestrittenermassen von der nicht mehr zuständigen IV-Stelle Uri erlassen worden sei; es seien die Akten der IVSTA zu überweisen (vgl. BVGer-act. 6),

dass am 11. Mai 2017 der IV-Stelle Uri ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2017 sowie eine Kopie der Stellungnahme der IVSTA vom 21. April 2017 (ohne Beilage), der IVSTA eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 7),

und erwägt,

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]) richtet, wobei nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung finden, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1

E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen nicht nur seine eigene Zuständigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG), sondern auch die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit seiner Vorinstanz prüft (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6669/2013 vom 21. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen); dass es im Weiteren gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG),

dass die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2011 aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts in ( ) zu Recht bei der IV-Stelle Uri erfolgt war, die Zuständigkeit jedoch aufgrund der am 30. April 2015

erfolgten Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz auf die IVSTA übergangen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 2bis IVV), die IVStelle Uri mithin nicht mehr zuständig war, das Leistungsgesuch weiter zu prüfen und über dieses zu verfügen (vgl. act. 1-10, 54 und 73),

dass praxisgemäss und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 6 Ziff. 2 und 3) eine durch eine örtlich unzuständige Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist (vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 241 f. Rz. 1103 f.),

dass im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67

E. 2.1; Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; EVG

I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 E. 4.2.1; Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1),

dass vorliegend die Zuständigkeit der IV-Stelle Uri sowohl von der kantonalen IV-Stelle selbst als auch von der IVSTA wie nunmehr auch vom Beschwerdeführer bestritten wird (vgl. BVGer-act. 3 und 6),

dass jedoch in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG) und die IV-Stelle Uri als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG),

dass der vom Beschwerdeführer ins Recht geführte BGE 100 V 53 noch unter alter Rechtsordnung ergangen war und sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aufgrund des ausländischen Wohnsitzes ergibt, sondern nach klarem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (in der ab 1. Juli 2006 bzw. ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung [AS 2006 2003]) nach dem formellen Kriterium, dass die Verfügung von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen wurde (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer C-3790/2007 vom

28. Mai 2010 E. 1.3.2 und C-4975/2010 vom 26. Januar 2012 E. 1.1 mit Hinweisen),

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Dargelegten nicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Uri vom 21. Februar 2017 richtet, zuständig ist, kann diese nur beim örtlich zuständigen Versicherungsgericht, mithin bei der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri angefochten werden,

dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde vom 24. März 2017 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mitsamt den Originalakten an das nach kantonalem Recht zuständige Obergericht des Kantons Uri, verwaltungsrechtliche Abteilung, zu überweisen ist,

dass die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht - wie soeben dargelegt - offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_177/2016 vom 22. März 2016),

dass die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Uri, verwaltungsrechtliche Abteilung, überwiesen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ];Gerichtsurkunde)

  • IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • das Obergericht des Kantons Uri, verwaltungsrechtliche Abteilung, Postfach 449, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR (Einschreiben; Beilage: Originalakten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-1818/2017 samt den Vorakten der IV-Stelle Uri)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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