Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-80/2017 |
Datum: | 25.04.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | Zivildienst; Beschwerde; Zulassung; Gesuch; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Regionalzentrum; Armee; Vorinstanz; Verfügung; Militär; Richter; Vollzugsstelle; Rüti; Gesuchs; Beschwerde;; Zeitpunkt; Stellungnahme; Oberstleutnant; Urteil; Zulassungsverfügung; Rückzug; Zulassungsentscheid; Verfahren; Richterin; Maria; Amgwerd; Gerichtsschreiber; Küpfer; Parteien |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 139 II 243 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-80/2017
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien X. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalzentrum Rüti, Vorinstanz.
Gegenstand Zulassung zum Zivildienst (Antrag auf Ungültigerklärung).
dass X. (Beschwerdeführer) mit Verfügung des Regionalzentrums Rüti der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) vom 1. Dezember 2016 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 200 Diensttagen verpflichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und beantragt, „die Zulassung zum Zivildienst als ungültig zu erklären“;
dass er zur Begründung vorbrachte, am Ende der Rekrutenschule hätte er für eine Kaderschule verpflichtet werden sollen; da er diese aber aus persönlichen Gründen nicht habe absolvieren wollen, sei der Zivildienst sein einziger Ausweg gewesen; nachdem sein Zivildienstgesuch „bestätigt“ worden sei, habe ihm der zuständige Armeeoberst vorgeschlagen, er solle es zurückziehen, worauf auch der Kadervorschlag zurückgezogen würde;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Februar 2017 Folgendes darlegte:
„Ich [ ] wurde am 2. März 2016 als militärdiensttauglich befunden. Am 7. November 2016 habe ich mich für das Kundensystem E-ZIVI angemeldet. Am
9. November habe ich das Gesuch für die Zulassung zum Zivildienst eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war ich gezwungen einen Kaderposten im Militär zu übernehmen, was der Grund für das eingereichte Gesuch war. Am
29. November besuchte ich den Einführungstag für den Zivildienst. Ich
bestätigte am 30. November, dass ich am Zulassungsgesuch festhalten will. Mitte Dezember erhielt ich von Hauptmann Y. ein Angebot: Ich könne ins Militär zurück, müsse aber nicht einen Kaderposten übernehmen. Seit diesem Zeitpunkt besteht für mich kein Gewissenskonflikt mehr Militärdienst zu leisten. Laut dem Regionalzentrum war die Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft und ich hätte die Möglichkeit eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzureichen, was ich dann auch gemacht habe. Am 8. Februar habe ich eine Stellungnahme zu meiner Beschwerde
bekommen. Diese leitete ich Oberstleutnant Z.
weiter. Die
Bestätigung zur Wiedereingliederung in die Armee erhielt ich per Email vom Oberstleutnant Z. am 26. Februar 2017. Dieses Formular habe ich dieser Stellungnahme beigelegt.“;
dass Oberstleutnant Z.
in seiner erwähnten (undatierten)
Stellungnahme insbesondere festgehalten hatte:
„Comme Cdt du [ ], j’appuie avec fermeté la demande de Monsieur X. d’être libéré du service civil et de réintégré l’Armée.
Il s’agit d’une malheureuse mésentente qui me prive d’un soldat dans une fonction clef dans le cadre des [ ]. [ ] dans l’Armée Suisse est récente et la formation des [ ] vient de commencer. Je n’ai de loin pas mon quota de soldats nécessaires pour [ ] et je ne peux pas me permettre de perdre des soldats récemment formés comme le Sdt X. .“ [ ];
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde mit Duplik vom 20. März 2017 bekräftigt hat;
dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht beantragt, seine Zulassung zum Zivildienst sei für ungültig zu erklären;
dass eine Verfügung nur ausnahmsweise „ungültig“ bzw. nichtig ist, nämlich dann, wenn sie an einem besonders schweren, offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden würde, wobei als Nichtigkeitsgründe nach der Praxis hauptsächlich die funktionelle und die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht fallen (BGE 139 II 243 E. 11.2, 138 II 501 E.
3.1 und 137 I 273 E. 3.1; Urteil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016
E. 3);
dass keine derartigen Gründe ersichtlich sind, welche die Zulassungsverfügung vom 1. Dezember 2016 nichtig machen würden;
dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren einen Rückzug seines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst anstrebt;
dass ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst nicht mehr zurückgezogen werden kann, wenn die Vollzugsstelle ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 18a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass die Zwecksetzung des seit dem 1. April 2009 in Kraft stehenden Art. 18a Abs. 2 ZDG in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 2008 zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe (BBl 2008 2707, 2742 f.) wie folgt umschrieben wurde:
„Die seinerzeitige REKO EVD hat den Rückzug des Gesuchs auch nach erfolgter Zulassung zum Zivildienst zugelassen, solange der Zulassungsentscheid noch nicht rechtskräftig war. Solche Rückzüge können fragwürdig, ja rechtsmissbräuchlich sein. Lässt man sie zu, so kann eine gesuchstellende Person via Zulassungsgesuch zum Zivildienst beispielsweise zu einer Dienstverschiebung kommen, die ihr vorher durch die Militärverwaltung verweigert wurde, und nach Beginn der militärischen Dienstleistung ihr Gesuch zurückziehen. Mit Absatz 2 soll ein solches Seitenwechseln und Taktieren ausgeschlossen werden.“ [ ];
dass die Zulassungsverfügung vom 1. Dezember 2016 laut unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz am 2. Dezember 2016 in das elektronische Postfach des Beschwerdeführers gelegt und von diesem am 14. Dezember 2016 - nach Verstreichen der Abholfrist am 9. Dezember 2016 - entgegengenommen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. Dezember 2016 gegenüber dem Regionalzentrum Rüti erklärte, er möchte sein Zivildienstgesuch gerne zurückziehen, um die militärischen Wiederholungskurse fortsetzen zu können;
dass ihm das Regionalzentrum Rüti am 28. Dezember 2016 per E-Mail antwortete, die Zulassung zum Zivildienst sei seitens des Regionalzentrums abgeschlossen; er könne sein Gesuch nicht mehr zurückziehen; solange die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, habe er aber noch die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Zulassungsentscheid einzureichen;
dass Art. 18a Abs. 2 ZDG einem Rückzug des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 9. November 2016 um Zulassung zum Zivildienst entgegensteht, weil ein solcher nicht vor Eröffnung des Zulassungsentscheids erklärt wurde;
dass der Beschwerdeführer mithilfe seines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst einzig den Kadervorschlag der Armee unterlaufen wollte und sein Verhalten einer Taktiererei entspricht, welche der Gesetzgeber missbilligt und durch Art. 18a Abs. 2 ZDG gerade verhindern will;
dass dem Beschwerdeführer daher auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Zulassungsverfügung, welches ihn im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigen könnte, fehlt;
dass sodann ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst nur stellen kann, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat (Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG);
dass Gesuche um Wiedereinteilung in die Armee der Vollzugsstelle einzureichen sind, welche die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee weiterleitet (Art. 19 Abs. 2 und 3 der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01);
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für Gesuche um Wiedereinteilung in die Armee nicht zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer B-4568/2011 vom 21. September 2011 S. 3), weshalb es selbst dann nicht auf ein solches Gesuch eintreten dürfte, wenn dieses nach ordentlicher Beendigung des ersten Zivildiensteinsatzes gestellt würde;
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist,
sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
Dieses Urteil geht an: [ ].
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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