Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-7022/2015 |
Datum: | 23.01.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Subventionierung Berufsbildung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Erstinstanz; Recht; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Verfügung; Beschwerde; Kostennote; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfahrens; Widerruf; Aufwand; Verfahrenskosten; Beschwerdeverfahren; Parteikosten; Berufsbildung; Eingabe; Urteile; Widerrufsverfügung; Vernehmlassung; Entscheid; Rechtsvertreter; Rechtsschrift; Richter; Berufsbildungsfonds; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 130 V 138 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-7022/2015
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien A. ,
vertreten durch Heinz Germann, Rechtsanwalt, KMUFORUM GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erstinstanz,
Gegenstand Beiträge Berufsbildungsfonds, Parteientschädigung.
dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler, interieursuisse (heute: interieursuisse - Schweizerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels; nachfolgend: Erstinstanz), die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 5. April 2011 zur Leistung von Berufsbildungsfondsbeiträgen von jährlich Fr. ( ), total Fr. ( ) für die Beitragsjahre 2005-2011, verpflichtete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 6. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) erhob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2012 die Sistierung des Verfahrens beantragte, weil in zwei Parallelfällen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden war,
dass die Vorinstanz das Verfahren am 27. September 2012 antragsgemäss sistierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen B-4816/2012 und B-4825/2012 vom 7. November 2013 die Beschwerden in den beiden Parallelfällen guthiess, soweit darauf eingetreten wurde, und die Beschwerdeentscheide der Vorinstanz sowie die Beitragsverfügungen der Erstinstanz aufhob,
dass die Erstinstanz am 11. Dezember 2013 gegen diese Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhob,
dass das Bundesgericht diese Beschwerden mit Urteilen 2C_1175/2013 vom 20. Februar 2015 und 2C_1217/2013 vom 31. März 2015 abwies,
dass die Erstinstanz am 17. März 2015 ihre Verfügung vom 5. April 2011 widerrief,
dass die Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 17. April 2015 eine Parteientschädigung von Fr. ( ) geltend machte, basierend auf einem Aufwand von 11.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. ( ), sowie „Unkosten“ von Fr. ( ) und MWSt von Fr. ( ),
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 21. April 2015 bei der Vorinstanz beantragte, es sei festzustellen, dass die Widerrufsverfügung nichtig sei,
dass sie diese Beschwerde damit begründete, dass der Widerruf nach der Einreichung einer Vernehmlassung durch die Erstinstanz erfolgt und daher nichtig sei,
dass die Erstinstanz mit Eingabe vom 19. Juni 2015 beantragte, das Verfahren bezüglich der Beschwerde vom 6. Mai 2011 sei als gegenstandslos abzuschreiben und der Erstinstanz seien keine Kosten aufzuerlegen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2015 geltend machte, das Verfahren sei nicht gegenstandslos geworden, an ihren Anträgen festhielt und beantragte, das Verfahren sei mit demjenigen bezüglich der Beschwerde vom 21. April 2015 zu vereinigen,
dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 6. Mai 2011 mit Verfügung vom
30. September 2015 als gegenstandslos abschrieb, keine Verfahrenskosten erhob und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ( ) zu Lasten der Erstinstanz zusprach,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhebt,
dass sie in ihrer Beschwerde die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Ausrichtung der vollen Aufwendungen gemäss ihrer Kostennote vom
17. April 2015 in der Höhe von Fr. ( ) inkl. MWSt als Parteientschädigung beantragt,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der beantragten Rückweisung geltend macht, das Beschwerdeverfahren gegen die Widerrufsverfügung sei noch hängig,
dass sie in Bezug auf den Parteikostenpunkt rügt, die Vorinstanz habe mit der Reduktion der Kostennote ihren Ermessenspielraum rechtswidrig überschritten und die Parteientschädigung willkürlich bemessen,
dass die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
dass es sich bei der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2015 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handelt, die mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und jedenfalls in Bezug auf den Parteikostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. April 2011 zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben, da die Beschwerdeführerin die Widerrufsverfügung der Erstinstanz vom 17. März 2015 angefochten habe bzw. weil diese nichtig sei, da sie zeitlich nach der Vernehmlassung erfolgt sei,
dass die Vorinstanz am 12. August 2016 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. April 2015 gegen die Widerrufsverfügung der Erstinstanz vom 17. März 2015 nicht eingetreten ist,
dass dieser Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die verfügende Erstinstanz gemäss Art. 58 VwVG ihre Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung im Rechtsmittelverfahren in Wiedererwägung ziehen darf,
dass die Praxis diesbezüglich Wiedererwägungen zu Gunsten der Beschwerdeführer auch noch später, teilweise bis vor Ergehen des Entscheids der Rechtsmittelinstanz, jedenfalls aber bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässt (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteil des BVGer B-5845/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 5.1 m.w.H.; AUGUST MÄCHLER, in:
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 58 N. 12 S. 751; ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N. 36 S. 1223),
dass im vorliegenden Fall der Schriftenwechsel noch nicht abgeschlossen war, weshalb der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der Widerruf durch die Erstinstanz bzw. die Wiedererwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin nichtig gewesen sei, nicht gefolgt werden kann,
dass die Frage müssig ist, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat oder ob sie es mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. April 2015 gegen die Widerrufsverfügung hätte vereinigen bzw. jedenfalls zuerst diese zweite Beschwerde hätte erledigen sollen, da die Beschwerdeführerin durch den Widerruf der Verfügung vom 5. April 2011 offensichtlich begünstigt und nicht belastet war und ihre Beschwerde vom 21. April 2015 daher offensichtlich aussichtslos, wenn nicht nachgerade trölerisch war und jedenfalls mittlerweile rechtskräftig erledigt worden ist,
dass daher, soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung beantragt, auf ihre Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist, soweit sie nicht ohnehin zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist,
dass die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 30. September 2015 jedenfalls zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch den Widerruf der erstinstanzlichen Verfügung der Anfechtungsgegenstand dahingefallen und das Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden sei,
dass bei einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung, SR 172.041.0]),
dass diese Regelung für die Parteikostenverlegung analog anzuwenden ist,
dass die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 ausführt, sie sei nicht Partei und habe die Gegenstandslosigkeit auch nicht bewirkt, weil ihre ursprüngliche Verfügung zur Zeit ihres Erlasses gesetzes-, praxisund rechtsprechungskonform gewesen sei, weshalb ihr kein Parteikostenersatz auferlegt werden dürfe,
dass zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, auf materielle Kriterien abzustellen ist, mithin nach dem materiellen
Grund für das formelle Verhalten zu fragen und dabei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zu einer Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4, m.w.H.),
dass bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung die Vorinstanz dann als unterliegend gilt, wenn diese ihren Entscheid aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (vgl. Urteil 2C_564/2013 E. 2.4),
dass dies auch gilt, wenn die Erstinstanz auf Grund eines bundesgerichtlichen Urteils in einem Parallelfall zu dieser Einsicht gelangt ist,
dass die Auffassung der Erstinstanz, ihre ursprüngliche Verfügung sei zur Zeit ihres Erlasses gesetzes-, praxisund rechtsprechungskonform gewesen, nicht derjenigen entspricht, die das Bundesgericht in seinen Urteilen 2C_1175/2013 und 2C_1217/2013 dargelegt hat,
dass daher kein Anlass ersichtlich ist, die Parteikostenverlegung durch die Vorinstanz in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Erstinstanz zuzusprechen war (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters bemessen wird und die Parteikosten dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen,
dass unnötige Kosten indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen (Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung),
dass die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat, andernfalls die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung),
dass an den Detaillierungsgrad der Kostennote gewisse Anforderungen zu stellen sind, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist, weshalb aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein soll, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 64 N. 18 S. 825),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar eine Kostennote eingereicht hatte, diese aber nicht in diesem Sinne detailliert war,
dass die Vorinstanz daher die Parteientschädigung zu Recht nach Ermessen festgesetzt hat,
dass die Vorinstanz zur Begründung für die Kostennotenmoderation ausführte, Teile der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie einzelne Rügen seien als unnötiger und nicht entschädigungspflichtiger Aufwand zu beurteilen, insbesondere seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Frage stehenden Berufsbildungsfonds, zum Verfahren der Erhebung der jährlichen Berufsbildungsfondsbeträge durch die Erstinstanz sowie zum Branchenbegriff unnötig gewesen,
dass praxisgemäss nicht nur der Aufwand für diejenigen Argumente, welche von der Rechtsmittelinstanz als überzeugend eingestuft werden, als erforderlich angesehen werden darf,
dass es vielmehr zur sorgfältigen Anwaltstätigkeit und daher zum erforderlichen Aufwand gehört, alle Argumente vorzubringen, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein könnten,
dass die in Frage stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich irrelevant eingestuft werden können,
dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen daher rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, wenn sie den diesbezüglichen Aufwand als nicht erforderlich eingestuft hat,
dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Kürzung weiter damit begründet hat, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei gleichzeitig als Rechtsvertreter in elf weiteren bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren
mit vergleichbaren Sachverhalten, Streitgegenständen und Rechtsfragen tätig gewesen,
dass, wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend argumentiert, das Verfassen von zwölf über weite Strecken identischen Rechtsschriften nicht zwölfmal so viel Aufwand verursacht wie das Verfassen einer einzigen Rechtsschrift, da der Rechtsvertreter für die weiteren Rechtsschriften einzelne Textpassagen aus der ersten Rechtsschrift übernehmen konnte und offensichtlich, wie bei den weiteren diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren festgestellt werden konnte, auch übernahm,
dass die Beschwerde vom 6. Mai 2011 indessen die erste war und zeitlich vor den Beschwerden in den übrigen elf Parallelverfahren eingereicht wurde,
dass die Synergieeffekte sich daher erst in den folgenden Parallelverfahren, nicht aber im Pilotverfahren auswirken konnten,
dass daher auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung wegen dieser Synergieeffekte jedenfalls in Bezug auf die vorliegend in Frage stehende Beschwerde nicht begründet war,
dass die Vorinstanz keine anderen Gründe für ihre Kostennotenmoderation angeführt hat,
dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. ( ) im Rahmen des für Anwälte vorgesehenen Ansatzes von mindestens Fr. 200.- bis höchstens Fr. 400.- liegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung),
dass die Beschwerde sich, soweit die Beschwerdeführerin die Reduktion ihrer Kostennote rügt, als begründet erweist,
dass die Beschwerde somit in diesem Punkt gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als teilweise obsiegend anzusehen ist, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten ist, aber keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die ihr zuzusprechende, reduzierte Parteientschädigung ermessensweise und aufgrund der Akten auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass die Parteientschädigung der Erstinstanz aufzuerlegen ist, da sie im Hauptverfahren eigene Vermögensinteresse vertrat und sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit selbständigen Begehren beteiligt hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG; Urteile des BGer 2C_1175/2013 E. 1.1 und 2C_1217/2013 E. 1.1).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 des Abschreibungsentscheids der Vorinstanz vom 30. September 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. ( ) zu Lasten der Erstinstanz zugesprochen.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Erstinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr. ( ); Gerichtsurkunde);
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Februar 2017
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