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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2459/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2459/2017
Datum:14.06.2017
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Heimat; Psychisch; Verfügung; Vater; Bundesverwaltungsgericht; Anhörung; Beschwerdeführers; Rückkehr; Schweiz; Psychische; Person; Behandlung; Angefochtene; Vorinstanz; Vollzug; Peschmerga; Wegweisungsvollzug; Zusammenhang; Probleme; Nordirak; Wirtschaftliche; Verfolgung; Sachverhalt; Akten; Recht; Anlässlich
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 32 VwVG ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2459/2017

pjn

U r t e i l  v o m  1 4.  J u n i  2 0 1 7

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König,

Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien A. , geboren am ( ), Irak,

vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Advokatur Aussersihl, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B. , verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2015 legal über den Flughafen B. und gelangte mit seinem Reisepass C. , wo er diesen dem Schlepper abgegeben habe. Über D. , E. F. , G. , H. , I. und J. sei er am 12. Januar 2016 illegal in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 29. Januar 2016 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum K. befragt. Am 9. März 2017 fand die Anhörung statt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zuletzt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B. gelebt, im Jahr 2014 die Matura abgeschlossen und anschliessend ( ) studieren wollen, was ihm aber wegen seiner schlechten Noten nicht möglich gewesen sei. Eine Arbeit habe er auch nicht finden können. Politisch sei er nicht aktiv gewesen, und mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater und weitere Verwandte seien Peschmerga bei der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK). Der Vater sei zuletzt in L. , das im August 2014 vom Islamischen Staat (IS) angegriffen worden sei, stationiert gewesen und während des Kampfes verschwunden. Die Nachforschungen des Beschwerdeführers über seinen Verbleib seien erfolglos geblieben. Die Mutter erhalte zwar eine Art Witwenrente, welche aber nur unregelmässig ausbezahlt werde. Aufgrund der schwierigen Lage in B. , wegen wirtschaftlicher Sorgen und den ständigen Gedanken um seinen Vater habe der Beschwerdeführer psychische Probleme bekommen und sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen.

Der Beschwerdeführer reichte eine irakische Identitätskarte und die Kopie eines irakischen Nationalitätenausweises zu den Akten.

B.

Mit Verfügung vom 27. März 2017 - eröffnet am 29. März 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehne sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der fehlenden Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Der Beschwerde lagen verschiedene Kopien von Faxschreiben im Zusammenhang mit der Akteineinsicht, eine Kopie der Vollmacht, Kopien der angefochtenen Verfügung, Kopien des Gesuchs um Kantonswechsel vom

14. November 2016, Kopien der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Kantonswechsel vom 15. Dezember 2016, die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 6. April 2017, die Kopie einer Medikamentenverschreibung und eine Kostennote bei.

D.

Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dem sinngemäss gestellten Antrag, mit dem Urteil bis zur Einreichung eines Arztberichtes zu warten, wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht entsprochen.

E.

Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde die Kopie eines Arztberichtes vom

18. Mai 2017 zu den Akten gegeben und geltend gemacht, dass psychische Erkrankungen im Nordirak nicht behandelbar seien. Manchmal seien medikamentöse Behandlungen erhältlich, nicht aber die vom Beschwerdeführer benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Eine Wegweisung in den Irak würde beim Beschwerdeführer Retraumatisierung bewirken.

F.

Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

      Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Zur Begründung legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe eine schlechte wirtschaftliche Lage und eine schwierige finanzielle Situation seiner Familie im Nordirak geltend gemacht, weil der Vater als Peschmerga der PUK (recte: PDK) verschwunden sei und die Mutter nur eine Art Witwenrente erhalte sowie er selber keine Arbeit gefunden habe, um die Familie zu unterstützen. Dieses Vorbringen würden nicht einer intensiven, zielgerichteten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen entsprechen und seien daher nicht asylerheblich. Auch könne der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Gründen keine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen für den Fall einer Rückkehr geltend machen.

    2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass es ihm seit dem Verschwinden seines Vaters psychisch sehr schlecht gehe, weshalb er nur ungenügende Schulnoten erreicht habe und sich für die Peschmerga hätte verdingen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Damit hätte ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater, nämlich ernsthafte Nachteile durch eine quasi-staatliche Organisation, gedroht, wobei ihm niemand hätte staatlichen Schutz bieten können. Diesem Umstand sei das SEM nicht nachgegangen. Aufgrund der massiven psychischen Probleme habe er anlässlich der Anhörung kaum über seine Fluchtgeschichte sprechen können. Was der Tod des Vaters für ihn bedeute, sei zuwenig abgeklärt worden, nachdem er bei diesem Thema kaum mehr Luft bekommen und geweint habe. Traumatisierte Personen wie er seien oft

      nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe stringent zu schildern. Obwohl sich die psychischen Probleme und die Unmöglichkeit, die Fluchtgründe zu schildern, aus der Anhörung unzweifelhaft ergeben hätten, sei die Vorinstanz diesen Umständen nicht nachgegangen, weshalb der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden sei. Mit der drohenden Verdingung als Peschmerga bestehe ferner die Gefahr, dass er durch den IS verschleppt, gefoltert oder getötet werde, und dass er eine massive psychische Krise erleide, weshalb der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, obwohl der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die allgemeine Lage im Nordirak dies erfordert hätten. Dies stelle eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Tod des Vaters habe den Beschwerdeführer so schwer getroffen, dass die Rückkehr in den Irak eine akute psychische Krise bewirken würde, während er sich in der Schweiz von diesem Trauma etwas erholen könne. Er zeige ein klares Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), könne nur zwei bis zweieinhalb Stunden schlafen und sei depressiv. Nach dem negativen vorinstanzlichen Entscheid habe er sich in eine Notfallpraxis begeben müssen. Gegen seine Angstzustände müsse er ein starkes Medikament nehmen und auf den 10. Mai 2017 sei eine Sitzung zur Aufarbeitung seines Traumas und zur Stabilisierung seines Zustandes geplant. Diesbezüglich werde ein Arztbericht in Aussicht gestellt, weshalb darum ersucht werde, bis zu diesem Zeitpunkt mit einer Entscheidung zu warten. Zudem leide er seit seiner Kindheit an einer Deformation seines ( ), welche Schmerzen verursache, mit welchen er aber leben könne. Darüber hinaus sei die Behandlung einer PTBS gestützt auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) im Nordirak nicht möglich, insbesondere wenn keine finanziellen Ressourcen für eine Behandlung in einer privaten Klinik vorhanden seien, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Schliesslich sei die Lage im Nordirak prekär, und die humanitäre Situation habe sich weiter zugespitzt. Vorliegend würden die individuellen und sozialen sowie die wirtschaftlichen und familiären Lebensumstände gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Zudem wohne ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz; dieser habe ihm eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft angeboten.

    3. Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher

      Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.

      Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.

    4. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach der Durchsicht der Akten zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten ist, während die Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 verwiesen.

    5. Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Mängel wird Folgendes festgehalten:

      1. Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Beilagen der Beschwerde zwar Probleme mit der Zustellung des Anhörungsprotokolls ergeben haben. Indessen wurde in der Beschwerde keine Verletzung des Akteneinsichtsgesuchs geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass keine solche vorliegt und zu prüfen ist. Gestützt auf die Akten (vgl. in den Vorakten liegendes, jedoch nicht im Aktenverzeichnis aufgenommenes Faxschreiben des SEM vom 27. April 2017 mit handschriftlicher Notiz) ist ebenfalls davon auszugehen, dass letztlich sämtliche Seiten des Anhörungsprotokolls zugestellt werden konnten.

      2. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung aufgrund seiner Traumatisierung nicht über seine Fluchtgründe sprechen

        können, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei, ist nicht haltbar. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt zwar, dass er im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters weinte und anschliessend frische Luft benötigte, um sich wieder fangen zu können (vgl. Akte B12/14

        S. 6). Indessen ist aus diesem Verhalten nicht der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wegen seines psychischen Zustandes nicht habe darlegen können. Vielmehr zeigt die Durchsicht des Protokolls, dass er die ihm wesentlich erscheinenden Ausreisegründe in genügender und nachvollziehbarer Weise vorbrachte, womit keine Hinweise auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich sind.

      3. Unter diesen Umständen war das SEM aufgrund der sich aus der Anhörung ergebenden psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auch nicht verpflichtet, vom Bestehen einer PTBS auszugehen. Dies ist umso mehr der Fall, als gestützt auf den eingereichten Arztbericht vom

        18. Mai 2017 diese Diagnose gar nicht gestellt wurde. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer leide wahrscheinlich an einer PTBS, entbehrt damit jeder Grundlage. Unter diesen Umständen kann dem SEM auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.

      4. Die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat den Beschwerdeführer überdies anlässlich der Anhörung nach seinem Gesundheitszustand gefragt (vgl. Akte B12/14 S. 9 f.). Aufgrund seiner Aussage, er sei nicht in psychiatrischer Behandlung, durfte das SEM davon ausgehen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuches diesbezüglich keine weiteren Abklärungen nötig waren, auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters einen Gefühlsausbruch hatte und für sich einen Moment der Erholung an der frischen Luft in Anspruch nehmen musste (vgl. Akte B12/14 S. 6). Unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG sind die Asylbehörden nicht verpflichtet, jede mögliche Reaktion anlässlich der Anhörung als Hinweis für ein Wegweisungshindernis zu werten und im Detail abzuklären. Vielmehr wäre es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, diesbezüglich aktiv zu werden und entsprechende Beweismittel nachzureichen, was er indessen unterliess. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann somit auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden.

      5. Weiter wurde gerügt, das SEM hätte den Sachverhalt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers, den daraus fliessenden Folgen für ihn und die Furcht, im Falle einer eigenen Verdingung für die Peschmerga durch Angehörige des IS verschleppt, gefoltert oder getötet zu werden, näher abklären müssen. Indessen ergibt sich aus den Fragestellungen anlässlich der Anhörung, dass in diesem Zusammenhang zahlreiche Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet und von ihm beantwortet wurden, womit auch diesbezüglich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt zu betrachten ist. Zudem wäre es am Beschwerdeführer selber gelegen, weitergehende Informationen in diesem Bereich von sich aus anlässlich der ihm gestellten offenen Fragen (vgl. Akte B12/14 S. 4 Frage 29, S.S. 9 Frage 90 und S. 10 Frage 98) darzulegen, was indessen unterblieben ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit auch diesbezüglich nicht vor.

      6. Was schliesslich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit dem Vorwurf, das SEM habe sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert, betrifft, ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. III/2. zweiter Abschnitt ausdrücklich zu den individuellen Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung genommen hat, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann.

      7. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör nicht verletzt hat. Auch im heutigen Zeitpunkt gilt der Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

    1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht verneint hat.

      1. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und diejenigen in der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

      2. Insbesondere machte der Beschwerdeführer wirtschaftliche und finanzielle Gründe für seine Reise in die Schweiz geltend. So sagte er anlässlich der Befragung aus, als Ältester in seiner Familie müsse er seit dem Tod des Vaters seine Familie über Wasser halten (vgl. Akte A4/10 S. 6). Anlässlich der Anhörung ergänzte er diesen Sachverhalt dahingehend, dass die schwierige Situation in B. und die wirtschaftliche Lage in Kurdistan ihn zur Ausreise und zur Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz motiviert hätten (vgl. Akte B12/14 S. 4). Er stellte somit wirtschaftliche und finanzielle Gründe für seinen Entscheid, ins Ausland zu gehen, in den Vordergrund. Diese stellen indessen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar, zumal sie vorliegend einerseits nicht aus einem in Art. 3 erwähnten Grund bestehen und andererseits nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer erfolgt sind, sondern auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist, zurückzuführen sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schwierige Lage im Nordirak kann somit ebenfalls nicht als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn betrachtet werden.

      3. Auch wenn das Verschwinden des Vaters den Beschwerdeführer als ältesten Sohn der Familie besonders hart getroffen und er psychisch darunter gelitten haben mag und in der Folge seine beruflichen Vorstellungen nicht mehr realisieren konnte, so ist dies nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Seine Angst, sich für die Peschmerga verdingen zu müssen und dabei der Gefahr einer Verschleppung, Folterung oder Tötung durch Angehörige des IS ausgesetzt zu sein, ist zudem nicht begründet, zumal er keine entsprechenden konkreten Forderungen seitens der Peschmerga geltend machte und sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine solche ergeben. Insbesondere fehlen den Aussagen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten Anhaltspunkte darüber, dass eine Zwangsrekrutierung durch die Peschmerga vor der Ausreise aus dem Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand oder eine solche im Fall einer Rückkehr in den Nordirak mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermeidlich wäre. Allein die Möglichkeit eines Anschlusses an die Peschmerga aufgrund finanzieller Anreize kann nicht als drohende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes aufgefasst werden.

5.7 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

      §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Insbesondere bestehen - wie bereits erwähnt - keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Nordirak unmittelbar eine Zwangsrekrutierung durch die Peschmerga bevorsteht, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die damaligen drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulei-maniya) befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in

        diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Diese Einschätzung beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 - E. 7.6; BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f. und

        Urteil des BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016 E. 8.4.2), auch wenn sich die Situation im heutigen Zeitpunkt verändert hat. Dieser Tatsache hat das SEM in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen, weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen wird (vgl. Akte A13/6 S. 4).

      2. Vorliegend sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass der gemäss eigenen Angaben aus B. stammende Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass dort mehrere nahe Angehörige (Mutter und Geschwister) leben und er somit in sein bisheriges familiäres Beziehungsnetz zurückkehren kann. An dieser Einschätzung vermag seine Angabe, die Mutter und die Geschwister würden inzwischen aus finanziellen Gründen beim Onkel leben, nichts zu ändern, zumal - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers

- nicht davon auszugehen ist, dass dieser Onkel den Beschwerdeführer von der familiären Gemeinschaft ausschliessen würde. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr beim Onkel und seiner Familie aufgenommen würde. Abgesehen davon ist es dem über eine Matura verfügenden Beschwerdeführer zuzumuten, sich für den Aufbau einer eigenen Existenz um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, auch wenn die wirtschaftliche Lage im Nordirak nach wie vor schwierig ist, er seine beruflichen Wünsche zugunsten der Existenzsicherung zurückstecken muss und ausserdem gesundheitliche Probleme hat. Die im Zusammenhang mit einer Missbildung im ( ) stehenden Probleme haben ihn bisher nicht wesentlich behindert, zumal er deshalb keinen Arzt aufgesucht hat. Es ist somit anzunehmen, dass sie ihn auch in Zukunft

nicht von einer Arbeitstätigkeit abhalten werden. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese ihren Grund gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 18. Mai 2017 nicht in der im Beschwerdeverfahren dargelegte PTBS, sondern in einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion im Zusammenhang mit der negativen angefochtenen Verfügung haben. Psychische Probleme dieser Art kommen bei Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt wurde, häufig vor, zumal ihre Hoffnungen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz enttäuscht werden und sie sich mit der Rückkehr ins Heimatland auseinandersetzen müssen. Solchen Beschwerden kann mit einer stützenden Vorbereitung der Ausreise in Form von unterstützenden Gesprächen und bei Bedarf mit Medikamenten entgegengewirkt werden. Indessen vermögen sie den Vollzug einer Wegweisung nicht zu verhindern, zumal sie keine medizinische Notlage darstellen. Von einer solchen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Heimatland weniger an den mit der Anpassungsstörung verbundenen Symptomen leiden wird, weil er sich wieder in seiner gewohnten Umgebung mit den ihm bekannten Personen befinden wird. Zudem sind die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters geltend gemachten psychische Probleme nicht als konkrete Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage zu sehen, da im Heimatland, namentlich in B. , von einer adäquaten Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden auszugehen ist, selbst wenn aufgrund eines Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen Anzahl intern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz zu rechnen ist. So besteht im M. in B. die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung, sollte diese nach der Rückkehr noch erforderlich sein. Ferner ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten sichergestellt ist, auch wenn es zu Engpässen kommen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 f. und dort zitierte Quellen). Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige psychische Probleme

des Beschwerdeführers in B.

grundsätzlich behandelt werden

können. Es bleibt ihm zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Damit steht einer erneuten Niederlassung des Beschwerdeführers in B. nichts

entgegen. Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die ihn aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    1. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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