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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2080/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2080/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2080/2016
Datum:26.01.2017
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Fahrzeug; Einfuhr; Verfahren; Automobil; Schweiz; Verwendung; Person; Liechtenstein; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Zollgebiet; Fürstentum; Recht; MWSTG; Automobilsteuer; Urteil; Gesellschaft; Zollstelle; Verfahrens; Beförderungsmittel; Zollverwaltung; Veranlagung; BVGer
Rechtsnorm: Art. 116 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 23 ZG ;Art. 24 MWSTG ;Art. 24 ZG ;Art. 25 ZG ;Art. 26 ZG ;Art. 38 ZG ;Art. 47 ZG ;Art. 50 MWSTG ;Art. 50 VwVG ;Art. 51 MWSTG ;Art. 62 VwVG ;Art. 70 ZG ;
Referenz BGE:119 V 347; 133 II 35
Kommentar:
-, , Art. N. f.; , Art. 18 ZG, 2003

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2080/2016

U r t e i l  v o m  2 6.  J a n u a r  2 0 1 7

Besetzung Richter Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,

Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,

handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderung von Einfuhrsteuer, Zollabgaben und Automobilsteuer.

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend Automobilist) reiste am 28. Januar 2016 mit einem Personenkraftwagen (PKW) der Marke und des Typs BMW X5 (Fahrgestell Nr. [ ]; nachfolgend „der BMW“) mit dem österreichischen Kennzeichen [ ] über den Grenzübergang Schaanwald ins Fürstentum Liechtenstein (FL) ein.

Er wurde von der Grenzwache kontrolliert und an den zivilen Zoll übergeben. Gemäss dem vom Automobilisten, einem pensionierten Kaufmann, bei der Zollverwaltung ausgefüllten „Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung“ (Formular Nr. 15.20) vom 28. Januar 2016 ist er in [ ]/Schweiz gemeldet und verfügt über eine C-Bewilligung. Gemäss den weiteren Ausführungen auf dem Fragebogen vom 28. Januar 2016 ist der Automobilist mit dem fraglichen Fahrzeug mehrmals in die Schweiz eingereist, das erste Mal ungefähr ein Jahr vor der kontrollierten Einreise. Das Fahrzeug steht im Eigentum der B. GmbH & Co. KG (nachfolgend österreichische Gesellschaft). Der Automobilist ist eingetragener Kommanditist dieser Gesellschaft, welche ihren Sitz in Wien/Österreich hat.

B.

Mit Veranlagungen von Amtes wegen je vom 28. Januar 2016 erhob die Zollstelle Schaanwald/FL für den BMW Einfuhrabgaben von total Fr. 3‘165.- (Fr. 311.25 Zollabgaben, Fr. 920.05 Automobilsteuer, Fr. 20.- Gebühren, Fr. 1‘913.70 Mehrwertsteuern).

C.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gelangte der Automobilist an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH) und legte gegen die Veranlagungen vom 28. Januar 2016 Berufung/Revision/Beschwerde ein. Sinngemäss ersuchte er um Rückerstattung der am 28. Januar 2016 vor Ort bezahlten Einfuhrabgaben.

Hierbei machte er geltend, dass er den BMW irrtümlicherweise verzollt habe. Anlässlich der Befragung habe er zwar angegeben, dass er das Fahrzeug vorher schon mehrmals benützt habe bzw. damit in die Schweiz gefahren sei, doch habe er damit nur gemeint, dass er den BMW mehrmals benützt habe. Er habe diesen Fehler bereits anlässlich der Befragung wieder korrigiert. Dies sei von der anwesenden Beamtin jedoch nicht akzeptiert worden. Er sei weder Eigentümer noch Fahrzeughalter des verwendeten Fahrzeuges. Dieses stehe vielmehr im Eigentum der österreichischen Gesellschaft. Die österreichische Gesellschaft habe ihm in der Vergangenheit den BMW mehrmals ausgeliehen. Allerdings sei die Benutzung auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt gewesen. Er habe das Fahrzeug am 28. Januar 2016 erstund einmalig für einen Besuch in Vaduz/FL verwendet. Nach zwei Stunden sei er dann wieder nach Österreich zurückgefahren.

Zum Beweis für seine Sachdarstellung reichte er zwei Quittungen für die an jenem Tag bezahlten Mautgebühren für die Durchquerung des Arlbergtunnels ein, welche die Hinund Rückfahrt belegen sollen. Ferner legte er eine Bestätigung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft vom 2. Februar 2016 und das undatierte Anlageverzeichnis der österreichischen Gesellschaft für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 ins Recht, die belegen sollen, dass das Fahrzeug im Eigentum der österreichischen Gesellschaft steht. Alsdann reichte er eine vom 29. Januar 2016 datierende Bestätigung des Leiters des Fuhrparks der österreichischen Gesellschaft ein, worin dieser bestätigt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit mehrmals an den Automobilisten verliehen worden sei, allerdings unter der Auflage, dass dieser das Fahrzeug nur in Österreich verwende. Da das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde, sei die Gesellschaft verpflichtet, über die gefahrenen Kilometer Aufzeichnungen zu führen. Daraus ergebe sich, dass der Automobilist einzig am 28. Januar 2016 ins Fürstentum Liechtenstein gefahren sei.

D.

Mit Entscheid vom 9. März 2016 wies die ZKD SH (nachfolgend auch Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab.

Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die einmalige Verwendung im Fürstentum Liechtenstein erst nachträglich geltend gemacht worden sei und im Widerspruch stehe zu den mündlichen und schriftlichen Angaben, welche anlässlich der Erstbefragung gemacht worden waren. Mit den vom Automobilisten eingereichten Unterlagen sei der Beweis der einmaligen Verwendung nicht erbracht worden.

E.

Mit Eingabe vom 29. März 2016 gelangte der Automobilist (nachfolgend auch Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 9. März 2016 und die

Rückerstattung der bezahlten Einfuhrabgaben. Er sei nur einmalig am

28. Januar 2016 in das Zollgebiet eingereist. In Österreich seien Firmen gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, Aufzeichnungen über die Verwendung des Fahrzeugs, welches sich im Firmenvermögen befinde, zu führen. Weiter seien in Österreich Fahrzeughalter, deren Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde, gegenüber der Polizei verpflichtet, lückenlose Aufzeichnungen zu führen, wann, wo, wie viele Kilometer gefahren worden seien und von wem das Fahrzeug geführt worden sei. Dieser Verpflichtung sei die österreichische Gesellschaft nachgekommen. Die ZKD SH habe die Richtigkeit dieses Beweises nie bestritten und somit anerkannt. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer weiter aus, die Vorinstanz habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen.

F.

Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 beantragt die Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Sie erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen. Aus den beiden Zahlungsbestätigungen der österreichischen Autobahn und Schnellstrassenfinanzierungsaktiengesellschaft (ASFINAG) vom 28. Januar 2016 lasse sich entnehmen, dass an diesem Tag eine Hinund eine Rückfahrt durch den Arlbergtunnel stattgefunden habe. Dies sage aber nichts über frühere Fahrten mit dem fraglichen Fahrzeug aus. Aus der Bestätigung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft vom 2. Februar 2016 über die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs sowie dem undatierten Auszug aus dem Anlagenverzeichnis der österreichischen Gesellschaft pro 2015 ergebe sich, dass das Fahrzeug in deren Eigentum stehe. Die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs seien jedoch vorliegend aus zollrechtlicher Sicht irrelevant und würden auch nicht bestritten. Die Zollschuld für das Fahrzeug werde durch die Verwendung im schweizerischen Zollgebiet ohne vorhergehende Zollbehandlung ausgelöst. Die Einfuhrabgaben seien definitiv geschuldet. Lediglich die Immatrikulationspflicht in der Schweiz entfalle und die zugeteilte Stammnummer sei zu annullieren, sofern sich das Fahrzeug wieder bei seinem Eigentümer im Zollausland befinde und auch dort verbleibe. Die Bestätigung des Leiters des Fuhrparks der österreichischen Gesellschaft vom 29. Januar 2016 über die einmalige Benützung des Fahrzeugs in der Schweiz sei weder amtlicher Natur noch würde die ausstellende Person dem Ausgang des Verfahrens neutral gegenüber stehen, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Aufzeichnungen über die genaue Verwendung des Fahrzeugs seien indessen zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG sei das Zollveranlagungsverfahren von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens ausgenommen. Zum Zeitpunkt der Befragung durch die Zollstelle sei diese somit nicht an den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gebunden gewesen, und habe daher weder vor Ort ein aufwendiges Beweiswürdigungsverfahren durchführen noch sämtliche Zweifel an der Richtigkeit des Sachverhalts ausräumen müssen. Demgegenüber gelte für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die ZKD SH sei gehalten gewesen, sämtliche Beweise zu würdigen und in Bezug zueinander zu setzen. Diese habe die Beweise korrekt gewürdigt und den Sachverhalt zutreffend erstellt, insbesondere da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Zollbeamtin am 28. Januar 2016 auch ausgeführt habe, das Auto während des Winters benutzt zu haben, da sein schweizerisches Fahrzeug nicht wintertauglich sei. Diese Aussage werde zudem durch den Auszug aus dem Motorfahrzeuginformationensystem (MOFIS) vom 18. Februar 2016 bekräftigt. Die amtlichen Kennzeichen des in der Schweiz auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeugs seien vom 2. Oktober 2015 bis zum 14. März 2016 beim zuständigen Strassenverkehrsamt deponiert gewesen seien.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 erfolgte eine Nachinstruktion zur Frage des in den Veranlagungsverfügungen vom 28. Januar 2016 erwähnten Einreisedatums. Ferner wurden die vollständigen Verfahrensakten verlangt.

H.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2016 nahm die Vorinstanz zum Einreisedatum und zur Proformarechnung Stellung.

I.

Der Beschwerdeführer monierte in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2016 (eingegangen am 21. Dezember 2016), dass die Verzollung übereilig und unsorgfältig vorgenommen worden sei. So habe die Zollstelle bei der Bestimmung des Eurotaxwertes weder den Kilometerstand erfragt noch abgeklärt, wieviele Vorbesitzer das Fahrzeug gehabt habe. Beide Eckpunkte seien aber für die Wertbestimmung gemäss Eurotax massgeblich.

J.

Am 5. Januar 2017 wurde die mitwirkende Richterin Marie-Chantal May Canellas aufgrund ihres Wechsels ans Bundesgericht durch Richter Michael Beusch ersetzt.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten ist nachfolgend unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011

E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).

Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35

      E. 2; Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.2.1).

      Ausgangspunkt des Verfahrens bilden zwei Verfügungen der Zollstelle Schaanwald/FL vom 28. Januar 2016, nämlich zwei Veranlagungsverfügungen von Amtes wegen, eine für Zollabgaben, Automobilsteuer und

      Gebühren, die andere für die Einfuhr(mehrwert)steuer (Sachverhalt B.). Diesen ist zu entnehmen, dass die Abgaben für die Einfuhr des BMWs am

      28. Januar 2016 erfolgten (sowohl unter Annahmeals auch unter Ausstellungsdatum als auch bezüglich der Unterlagen wird in den Veranlagungsverfügungen der 28. Januar 2016 angeführt und auf eine Proformarechnung vom 28. Januar 2015 [rechte 28. Januar 2016] verwiesen). Gegen diese Verzollung legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein, welches er in der Eingabe vom 4. Februar 2016 mit Berufung/Revision/Beschwerde bezeichnete und mit dem er die Rückerstattung der bezahlten Einfuhrabgaben verlangte, mit der Begründung, er sei noch nie mit diesem Fahrzeug in die Schweiz eingefahren. Sinngemäss beanstandete er die von Amtes wegen erfolgte ordentliche Verzollung und verlangte wohl die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung. Daraufhin erliess die ZKD SH am

      9. März 2016 den nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Beschwerdeentscheid. Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Einfuhr vom 28. Januar 2016 ins Fürstentum Liechtenstein.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

    3. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347

      E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 1.4). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2; MOSER et al., a.a.O., N. 1.54 f.).

    4. In der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Dies hat keinen Einfluss auf die objektive Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 6 [zur Publikation bestimmt] E. 3.2.6 mit weiteren Hinweisen). Wer eine Zolloder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zolloder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2).

    5. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (MOSER et al., a.a.O., N 3.140).

3.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit dem BMW aus dem Gebiet der Republik Österreich ins Fürstentum Liechtenstein eingefahren ist und die Einfuhrabgaben von den Schweizer Zollbehörden erhoben wurden, gilt es vorerst, Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht zu klären (E. 3.1 für die Zollabgaben, E. 3.2 für die Automobilsteuer und E. 3.3 für die Mehrwertsteuer).

    1. Das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollanschlussvertrag FL, SR 0.631.112.514) als sog. Zollanschlussgebiet dem schweizerischen Zollgebiet zuzurechnen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 ZG). Die bei der Einfuhr in die Schweiz und ins Fürstentum

      Liechtenstein geschuldeten Zollabgaben richten sich insbesondere nach dem ZG. Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person (Art. 38 und Art. 90 ZG). Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Deren Beschwerdeentscheide sind direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar (Art. 116 Abs. 1 bis e contrario und 4 ZG), wobei die Zollverwaltung in diesem Verfahren durch die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 ZG).

    2. Die Automobilsteuer richtet sich sowohl für die Schweiz als auch für das Fürstentum Liechtenstein nach dem Automobilsteuergesetz vom

      21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51). Der Steuer unterliegt nämlich die Einfuhr von Automobilen ins Inland, wobei auch die Zollanschlussgebiete, somit auch das Fürstentum Liechtenstein als Inland im Sinn dieser Bestimmung gelten (Art. 22 Abs. 1 und 2 AStG). Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 3 AStG). Demzufolge erfolgt die Veranlagung bei der Einfuhr ebenfalls durch die Zollstellen. Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 33 Abs. 1 AStG). Da die Zollgesetzgebung gilt, soweit das AStG nichts anderes bestimmt (Art. 7 AStG), sind die Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar (Art. 116 Abs. 1bis e contrario und 4 ZG), wobei die Zollverwaltung auch in diesem Verfahren durch die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 ZG).

    3. Bezüglich der Einfuhr(mehrwert)steuer gilt der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom

      28. Oktober 1994 (nachfolgend Vertrag MWST FL-CH; SR 0.641.295.142) und die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012 (SR 0.641.295.142.1; nachfolgend Vereinbarung MWST FL-CH). Nach Art. 1 Abs. 1 Vereinbarung MWST FL-CH übernimmt, im Sinne der nachstehenden Bestimmungen, das Fürstentum Liechtenstein die materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung in sein Landesrecht. Die im schweizerischen Mehrwertsteuergesetz als Inland bezeichneten Gebiete (somit auch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, Art. 3 Bst. a MWSTG) gelten als gemeinsames Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer für beide Vertragsstaaten (Art. 2 Vereinbarung MWST FL-CH). Art. 5 Abs. 3 Vereinbarung MWST FL-CH hält fest, dass die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen im

      gemeinsamen Anwendungsgebiet von der Eidgenössischen Zollverwaltung nach den in der Anlage II zur Vereinbarung MWST FL-CH aufgeführten Vorschriften erhoben wird. Die Anlage II erwähnt die Art. 50 - 62 und 64 des (schweizerischen) MWSTG, somit insbesondere auch Art. 50 MWSTG, wonach für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen die [schweizerische] Zollgesetzgebung gilt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. Demnach gilt auch hier, dass die Zollstelle die Einfuhr(mehrwert)steuer festlegt, die Veranlagungsverfügung ausstellt und diese der anmeldepflichtigen Person eröffnet (Art. 38 und 90 ZG). Gegen Verfügungen der Zollstellen kann auch bezüglich der Einfuhr(mehrwert)steuer bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Deren Beschwerdeentscheide sind ebenfalls direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar (Art. 116 Abs. 1 bis e contrario und 4 ZG) und die Zollverwaltung wird in diesem Verfahren ebenfalls durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Was das anwendbare Recht anbelangt, verweist Art. 50 des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG FL; SR-FL 641.20) ebenfalls auf den Vertrag MWST FL-CH und die Vereinbarung MWST FL-CH, also ebenfalls auf die Art. 50 - 62 und 64 MWSTG. Offen gelassen - mangels Konsequenzen - werden kann hier die Frage, ob dieser Verweis, die anzuwendenden Bestimmungen des (schweizerischen) MWSTG zu liechtensteinischem materiellem Recht macht.

    4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Einfahrt eines in Österreich registrierten Fahrzeuges nach Liechtenstein die schweizerischen Zollbehörden zuständig sind, die Einfuhrabgaben zu erheben, das Verfahren sich nach der (schweizerischen) Zollgesetzgebung richtet und das ZG, das AStG, die Art. 50 - 62 sowie 64 MWSTG (allenfalls als liechtensteinisches Recht - dazu E. 3. 3) sowie die Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (ZollgebührenVO, SR 631.035) anwendbar sind.

4.

    1. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zollund Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und

      Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG).

    2. Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a).

      Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also bspw. Automobilsteuergesetz und MWSTG) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen: DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 90 N. 7).

      Bei der Einfuhr von Automobilen ist steuerpflichtig, wer laut Art. 70 ZG zum Kreis der Zollschuldner gehört (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG). Entsprechendes gilt auch für die Einfuhrsteuer (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

    3. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bezüglich der Zollabgaben sowie der Automobilund der Mehrwertsteuer abgabepflichtig ist, hat er doch als Fahrer den BMW über den Grenzübergang Schaanwald ins Fürstentum Liechtenstein gesteuert und damit über die Grenze gebracht.

    4. Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist grundsätzlich das Warenbruttogewicht (Art. 2 Abs. 1 ZTG). Die Erhebung der Automobilsteuer sowie auch der Einfuhr(mehrwert)steuer beruht demgegenüber auf dem Entgelt oder dem Marktwert, jeweils erhöht um die bei der Einfuhr geschuldeten übrigen Abgaben (Art. 24 AStG; Art. 54 MWSTG).

5.

    1. Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführung: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person

      die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein spezielles Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; dazu E. 6). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der Warenführer gilt (Art. 75 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006; ZV; SR 631.01).

    2. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom

      15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1).

    3. Die Mitwirkungsund Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Automobilsteuer (Art. 7 AStG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom

1. September 2015 E. 2.3.2). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG sind diese Pflichten auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen relevant (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).

6.

    1. Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, gehen nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes ein. Sie können daher anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER,

      Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Entsprechend ist hierfür das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen.

    2. Eine völkerrechtliche Grundlage dafür findet sich im Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen, nachfolgend IÜ, SR 0.631.24), welches in Art. 2 Abs. 1 die an diesem Staatsvertrag beteiligten Staaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung, d.h. frei von Einfuhrabgaben, zuzulassen. Die Schweiz, Österreich und das Fürstentum Liechtenstein sind dem Abkommen beigetreten. Die Bestimmungen des IÜ sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Zu den Einfuhrabgaben zählen nach Art. 1 Bst. b IÜ nebst den Zollabgaben auch die Automobilsteuer und die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrsteuer) (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 4.2 und 4.3, A-675/2015

      vom 1. September 2015 E. 3.1.1).

    3. Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassenkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a Anlage C IÜ).

    4. Als vorübergehende Verwendung gilt zusammengefasst das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (inklusive Beförderungsmittel) für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden, um innerhalb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (Art. 1 Bst. a IÜ). Für die zollund steuerfreie Einfuhr eines Beförderungsmittels (z. B. eines Strassenkraftfahrzeugs) für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Sodann muss das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets) eingeführt und verwendet werden.

    5. Im vorliegenden Fall ist der BMW ein Beförderungsmittel im Sinn des IÜ. Er ist auch in einem andern Gebiet zugelassen als demjenigen, in dem er vorübergehend verwendet wird, und er ist im Namen der österreichi-

schen Gesellschaft, also einer Person mit Sitz im anderen Gebiet als demjenigen der vorübergehenden Verwendung zum Verkehr zugelassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl nach der Beurteilung der Zollstelle Schaanwald/FL wie auch nach der Auffassung der ZKD SH Wohnsitz in der Schweiz. Beide Instanzen schliessen dies aus den im „Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung“ vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 gemachten Angaben. Diese Beurteilung der Instanzen wird weder vom Beschwerdeführer in Frage gestellt noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, aufgrund welcher sie durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu korrigieren wäre. Da der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz, in [ ] hat - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung und nicht ausserhalb dieses Gebiets - findet das IÜ im vorliegenden Fall keine Anwendung. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob das Fahrzeug einmalig für eine Fahrt nach Vaduz/FL oder mehrmals in der Schweiz verwendet wurde (E. 7.4. 2).

7.

    1. Nicht nur das IÜ, sondern auch das innerstaatliche Recht kennt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, "dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet [ ] unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können". Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgabenbefreiung (Art. 9 Abs. 2 ZG).

    2. Die gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen Bestimmungen der ZV enthalten denn auch zwei Regelungen zum eigenen Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln im Inland.

      1. So kann gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV die Zollverwaltung Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen dem Wohnort und dem ausländischem Arbeitsort benützen (betreffend selbständig Erwerbende vgl. Urteil des BVGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 und 4.1).

      2. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. b ZV kann die EZV einer Person mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch auch bewilligen für die Durchführung von höchstens 12 grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb eines Jahres, wenn die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt.

      3. Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss spätestens bei der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV; vgl. Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2.2).

      4. Des Weiteren enthält Art. 36 ZV eine Regelung betreffend die Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch. Erforderlich ist hierbei, dass die entsprechenden Beförderungsmittel im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen angemietet werden. Diese Bestimmung betrifft vorab Mietautos von ausländischen Autovermietungsunternehmen.

    1. Die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei ist, ist auch von der Automobilsteuer befreit (Art. 12 Abs. 1 Bst. d AStG). Ebenso entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Automobilsteuer, wenn das Auto im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt wird (Art. 1 Abs. 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996

      [AStV, SR 641.511]).

      Auch das MWSTG sieht im Falle einer Steuerfreiheit aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen bzw. der vorübergehenden Verwendung von Gegenständen, die nach Art. 9 und 58 ZG ins Inland eingeführt werden, die Steuerfreiheit vor (Art. 53 Abs. 1 Bst. h und i MWSTG).

    2. Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die in

E. 7.2 f. erwähnten Bestimmungen der ZV berufen:

      1. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer das verwendete Firmenfahrzeug einzig für die Fahrt vom 28. Januar 2016 von Österreich nach Vaduz/FL und zurück verwendet hat, oder ob er mit dem fraglichen PKW bereits vorgängig mehrmals in die Schweiz eingereist ist bzw. dieses in der Schweiz verwendet hat.

      2. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach seinem Grenzübertritt am 28. Januar 2016 bei der Zollstelle Schaanwald/FL ein Formular ausgefüllt, welches als Grundlage für die Ermittlung seines Wohnsitzes diente. Darin beantwortete er die Frage, wann er mit dem Fahrzeug das erste Mal eingereist sei, mit folgenden schriftlichen Worten „vor ca. einem Jahr“. Diese Aussage wiederholte er anschliessend mündlich vor der befragenden Zollbeamtin und ergänzte, dass er im Winter mit dem österreichischen Auto fahre, da sein schweizerisches Auto nicht wintertüchtig sei (vgl. Aktennotiz der Zollbeamtin vom 28. Januar 2016). Hierbei gingen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die befragende Zollbeamtin davon aus, dass von mehrmaligen Einreisen in die Schweiz (und nicht nur nach FL) die Rede war. Nach der Aufklärung über die Rechtslage durch die Zollbeamtin widerrief der Beschwerdeführer seine Aussage und gab an, dass er am

        28. Januar 2016 das erste Mal ins Zollgebiet eingereist sei (vgl. Aktennotiz der Zollbeamtin vom 28. Januar 2016). Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Fakten und die daraus gezogenen Schlüsse, wonach den im Formular gemachten ersten schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, die anschliessend vor der Zollbeamtin nochmals mündlich bestätigt wurden, mehr Glauben zu schenken sei, als seinem nachfolgend aufgrund der Ausführungen der Zollbeamtin vorgenommenen Widerruf, sind nicht zu beanstanden. Diese Schlussfolgerungen stehen zudem im Einklang mit dem Auszug aus dem MOFIS vom 18. Februar 2016 (automatisiertes Fahrzeugund Fahrzeughalterregister), demgemäss das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug der Marke Ferrari vom

        21. April 2015 bis 2. Oktober 2015 in Verkehr gesetzt war und die Nummernschilder per dato deponiert waren. In diesem Zusammenhang wurde denn auch weder geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit einem anderen oder gar mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Schweiz unterwegs gewesen wäre. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den in Österreich immatrikulierten Personenwagen bereits vor seinem Grenzübertritt am 28. Januar 2016 mindestens einmal in die Schweiz eingeführt und hier verwendet hat, zumal keine lückenlosen Aufzeichnungen über die mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten und deren Bestimmungsort aktenkundig sind.

        Die vom Beschwerdeführer eingereichten diversen Beweismittel, die zeigen sollen, dass er den BMW am 28. Januar 2016 lediglich „ausgeliehen“ hatte und er ihn vorher nicht für Fahrten in die Schweiz - gemeint in der rechtlichen Terminologie ins Zollgebiet der Schweiz - verwendet hat, vermögen den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Damit entfällt bereits aus die sem Grunde das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für die Einfuhr vom 28. Januar 2016, denn dieses Verfahren wäre spätestens bei der ersten Einfuhr zu beantragen gewesen (E. 7.2.1 bis 7.2. 3).

        Selbst wenn die erste Einfuhr tatsächlich erst am 28. Januar 2016 erfolgt wäre, wie das der Beschwerdeführer vergeblich behauptet, so wären die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung dennoch nicht vollständig erfüllt, wie nachfolgend zu zeigen ist.

      3. Für die Anwendung von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ist unter anderem erforderlich, dass das Fahrzeug ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen zu dienstlichen Zwecken benutzt wird, wozu auch die Verwendung für den Arbeitsweg zählt. Diese Voraussetzungen werden in doppelter Hinsicht nicht erfüllt: Zum einen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Gesellschaft kein Arbeitsvertrag; er ist lediglich deren Kommanditist. Es kann offen bleiben, ob er damit auch als Angestellter im zollrechtlichen Sinne gelten könnte. Denn es ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen und aufgrund seines Alters, dass er im österreichischen Betrieb nicht mehr aktiv tätig ist. Er bezeichnet sich als Pensionär.

        Zum andern erfolgte die Fahrt zu privaten Zwecken, da dem Beschwerdeführer der Wagen als pensionierter Person überlassen wurde (vgl. Ausführungen des Leiters des Fuhrparks der ausländischen Unternehmung vom

        29. Januar 2016). Des Weiteren erfolgte nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 4. Februar 2016 an die ZKD SH die Einreise vom 28. Januar 2016, um in Vaduz/FL einen zweistündigen Besuch abzustatten und damit wiederum privaten Zwecken. Damit wäre Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV selbst dann nicht anwendbar, wenn der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug einzig am 28. Januar 2016 ins Zollgebiet eingereist wäre.

      4. Auch mit Bezug auf eine Bewilligung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b ZV gilt, dass eine solche bei der ersten Einfuhr zu beantragen gewesen wäre. Zu beweisen, dass die Einfuhr vom 28. Januar 2016 die erste Einfuhr gewesen ist, ist dem Beschwerdeführer, wie in E. 7.4.2 aufgezeigt, nicht gelungen, weshalb ihm die Berufung auf die eben genannte Bestimmung schon aus diesem Grund zu versagen ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hat er keine entsprechende Verzollung beantragt, vielmehr wurde er im Inland von einer Grenzwachtpatrouille kontrolliert. Zudem hat

        die Vorinstanz aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die Nummernschilder für sein „Sommerfahrzeug“, einen Ferrari, am 2. Oktober 2015 hinterlegt hat. Dass er seither maximal 12 Mal und überdies jeweils nur für drei Tage mit dem Fahrzeug in der Schweiz gewesen wäre, ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil er gegenüber der Zollbeamtin erklärte, dies sei sein

        „Winterfahrzeug“. Die ins Recht gelegten Quittungen für die Autobahngebühren in Österreich belegen nur, dass er an jenem Tag die entsprechenden Strecken gefahren ist, nicht aber, dass er das Fahrzeug vorher nicht benützt hat.

      5. Was eine allfällige Berufung auf Art. 36 Abs. 1 ZV anbelangt, handelt es sich bei der als Fahrzeughalterin und -eigentümerin aufgetretenen österreichischen Gesellschaft gemäss deren eigenen Angaben um ein internationales Handelsunternehmen, das Textilien und deren Rohstoffe vertreibt. Diese Unternehmung kann nicht als ausländisches (Auto)Vermietungsunternehmen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ZV betrachtet werden. Auch ist das vorliegend verwendete Fahrzeug ein Firmenfahrzeug, das nach der Sachdarstellung des Fuhrparkleiters der Unternehmung üblicherweise für geschäftliche Transportzwecke verwendet wird (z.B. um Kunden am Flughafen abzuholen) und nur ausnahmsweise dem Beschwerdeführer überlassen wurde. Ohnehin mangelt es im vorliegenden Fall an einem schriftlichen (Miet)Vertrag für die gelegentliche Vermietung des Fahrzeugs. Demzufolge kommt auch die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage. Damit brauchen die weiteren Aspekte zu dieser Bestimmung nicht mehr geprüft zu werden.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Für die rechtliche Würdigung spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer mehrmals oder am 28. Januar 2016 zum ersten Mal ins schweizerische Zollinland (hier relevant Gebiet der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein) eingefahren ist. Entscheidend ist, dass er in der Schweiz Wohnsitz und das Fahrzeug einer Handelsgesellschaft privat verwendet hat, wobei ihm keine der Varianten des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung offen steht, weder nach dem IÜ noch nach der schweizerischen Zollgesetzgebung.

8.

Der Beschwerdeführer rügt im Laufe des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, dass für die Wertbemessung nach Eurotax weder der Kilometerstand noch die Anzahl der Voreigentümer erfragt worden sei. In der Veranlagung vom 28. Januar 2016 wurde indessen ein Km-Stand von 70‘700 km angeführt. Die Zollbehörde hatte demnach offensichtlich den

Km-Stand ermittelt. In den Akten befindet sich unter anderem ein Fahrzeugbzw. Versicherungsausweis betreffend das fragliche Fahrzeug, ein Firmenbuchauszug per 31. Dezember 2015, welcher für das fragliche Fahrzeug einen Buchwert von EUR 37‘275.- ausweist, ein Prüfungsbericht (Form. 13.20) vom 28. Januar 2016 sowie eine auf dem Eurotaxwert basierende Wertbemessung, welche einen reduzierten Fahrzeugwert von Fr. 22‘670.- aufführt. Die Aktenlage zeigt somit, dass die Zollverwaltung nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und den Warenwert selbständig ermittelt hat, wobei sie diesen gegenüber den Angaben des Beschwerdeführers gar erheblich reduziert hat. Darin ist kein unsorgfältiges Vorgehen zu erblicken. Der ermittelte Betrag wurde der Bemessung der Automobilsteuer sowie der MWST zu Grunde gelegt unter Berücksichtigung der weiteren bei der Einfuhr geschuldeten Abgaben. Für die Zollabgabe wurde das Gewicht herangezogen. Diese Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Vorgaben (E. 4.4).

Im Übrigen ergeben sich in quantitativer Hinsicht aus den Akten keine Hinweise für eine Beanstandung, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

9.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 800.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr.[ ]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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