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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4865/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4865/2016
Datum:01.11.2016
Leitsatz/Stichwort:Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Türkei; Vorinstanz; Rechtsvertreter; Wiedererwägung; Online-Artikel; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Kinder; Entscheid; Kindes; Verfahren; Verfügung; Wegweisung; Türkische; Akten; Tatsache; Mutter; Urteil; Staat; Wiedererwägungsgesuch; Eingaben; Wegweisungsvollzug; Gericht; Putsch; Erdogan; Begründung
Rechtsnorm: Art. 12 KRK ; Art. 17 KRK ; Art. 29 BV ; Art. 32 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:129 I 232; 136 II 165; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4865/2016

U r t e i l  v o m  1.  N o v e m b e r  2 0 1 6

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,

mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien 1. A. , geboren am ( ),

  1. B. , geboren am ( ),

  2. C. , geboren am ( ), Türkei,

vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im November 2010 reichte die Mutter der Beschwerdeführer für sich und ihre Kinder drei Mal ein Asylgesuch ein. Alle drei Asylgesuche wurden von der Vorinstanz negativ beurteilt und die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteile des BVGer E-2715/2011 vom 15. September 2011, E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. Ap-

ril 2015).

B.

Am 2. Mai 2015 reichten die drei Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eigene Asylgesuche ein. In der Folge wurden sie von der Vorinstanz am 4. September 2015 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom

13. November 2015 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die betreffend den Vollzugspunkt dieser Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. respektive 22. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 abgewiesen.

C.

    1. Am 20. Juni 2016 - sechs Tage nach Ergehen des Urteils E-8011/2015

      • wandten sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid vom 13. November 2015 betreffend ihre Asylgesuche vom 2. Mai 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit der bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D. _, eingereichten Gefährdungsmeldung vom 2. März 2016 ein Kindesschutzverfahren in ihrer Sache hängig sei, wobei am 24. Juni 2016 mit einer Beschlussfassung zu rechnen sei. Die ( ) (konsultatives Fachorgan des kantonalen [ ]) habe an ihrer Sitzung vom 10. März 2016 bereits eine Gefährdung bejaht und empfehle in jedem Fall die Beiordnung eines Beistandes. Mit dem ausstehenden Beschluss der KESB - den das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet habe, obwohl es über das laufende Verfahren orientiert gewesen sei - sei ein neues, erhebliches Beweismittel gegeben. Dieses begründe einen Anspruch auf ein Wiedererwägungsverfahren, auch wenn der Beschluss noch nicht eröffnet, sondern erst das Beschlussfassungsdatum bekannt sei. So liege die Sachkompetenz bezüglich der kindesschutzrechtlichen Fragen - insbesondere auch die Frage, ob die Kinder in der Türkei eine Kindesschutzmassnahme gewärtigen könnten bei der KESB. Das neue Beweismittel sei im Lichte der nicht als unglaubhaft deklarierten Äusserungen der Beschwerdeführer anlässlich ihrer Anhörungen vom 4. September 2015 betreffend ihre Angst vor (häuslicher) Gewalt in der Türkei zu würdigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 zu den wesentlichen Wegweisungshindernissen schweige, was insofern korrekt sei, als die Klärung vieler der damit zusammenhängenden Fragen (Notwendigkeit und Übertragbarkeit von Kindesschutzmassnahmen auf die türkischen Behörden, Anpassungsfähigkeit der psychisch geschwächten Kinder an die Werte und Verhältnisse in der Türkei) bei der KESB als Fachorgan liege.

    2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2016 nicht ein, erklärte die Verfügung vom

      13. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600.. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei ihr weder der von den Beschwerdeführern im Wiedererwägungsgesuch in Aussicht gestellte Beschluss der KESB D. _, vom 24. Juni 2016 noch irgendeine andere ergänzende Eingabe eingegangen sei. Der Umstand, dass aufgrund einer Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits seit März 2016 ein Verfahren im Gange sei, bis heute aber offenbar noch keine diesbezüglichen Entscheide oder Anordnungen der KESB erfolgt seien, lasse im Übrigen nicht auf einen akuten Handlungsbedarf bei der KESB schliessen. Demnach enthalte das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2016 keine neuen Tatsachen, weshalb darauf von vorneherein nicht eingetreten werden könne. Vor diesem Hintergrund könne vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen in den früheren Entscheiden betreffend die Beschwerdeführer respektive deren Familie verwiesen werden, darunter namentlich den Asylentscheid vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016, in denen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden sei.

    3. Mit Urteil E-4243/2016 vom 14. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom

30. Juni 2016 erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

D.

D.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 wandten sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter zwölf Tage nach Ergehen des Urteils

E-4243/2016 ein weiteres Mal an die Vorinstanz und beantragten sinngemäss, der Asylentscheid vom 13. November 2015 betreffend ihre Asylgesuche vom 2. Mai 2016 sei im Punkt des Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das türkische AKP-Regime habe sich nach dem inszenierten Coup wiederholt diametral widersprochen, was die Achtung der Grundund Menschenrechte angehe. Dieses treuwidrige Verhalten setze sich nicht nur darin fort, dass eigenes Fehlverhalten auf europäische Staaten projiziert werde; nachdem sich das Regime die Stimmungslage des Volkes schon früher für eigene Zwecke zunutze gemacht habe, seien nun von ihm auch Verfassungsänderungen betreffend die Todesstrafe und das Präsidialsystem angekündigt worden. Der inszenierte Militärputsch solle demnach auf einen Schlag alle innenund aussenpolitischen Sackgassen aufsprengen, in die sich der Staatspräsident manövriert habe. Die Staatsführung stelle besonders für minoritätsangehörige Kinder ein Regime allgemeiner Gewalt dar. Dies müsse auch auf die Beschulung durchschlagen. Es sei von erheblicher Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der kurdischen Minorität zur Kategorie verfrühter Schulabgänger gehören würden. Auch insofern widerspreche der Wegweisungsvollzug den Kindesinteressen, zumal die fehlende Sozialisierung durch das landesspezifische Schulsystem zur Ausgrenzung aus der Gesellschaft führe. Der Eingabe waren Auszüge aus einem Zeit-Online-Artikel vom 25. Juli 2016 („Türkei: Erdogan wirft den EUStaaten Wortbruch vor“) und aus einem Buch mit dem Titel „Vulnerable Children - Global Challenges in Education, Health, Well-Being, and Child Rights“ beigelegt.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.

    2. Mit neuerlicher Eingabe vom 28. Juli 2016 wies der Rechtsvertreter

      „zur besseren rechtlichen Fundierung des Entscheids“ auf die allgemeinen Bemerkungen des Kinderrechtsausschusses der Vereinten Nationen (UN) Nr. 13 vom 18. April 2011 und weitere Publikationen hin. Zudem legte er der Eingabe zwei Auszüge aus „Zeit Online“ vom 27. Juli 2016 bei („Türkei: Erdogan sieht seinen Tag der Abrechnung gekommen“ und „Putschversuch in der Türkei“), welche den versuchten gewalttätigen, kinderrechtsverächterischen Umbau der Gesellschaft durch einen massund besinnungslos gewordenen Präsidenten belegen würden. Dieser Umbau verletze die Interessen der Beschwerdeführer, die psychisch auf eine stabile Umgebung angewiesen seien. Die Türkei sei ein Unrechtsstaat, der alle Rechte von minoritätsangehörigen Kindern zu verletzen bereit sei.

      Schliesslich verwies der Rechtsvertreter auf einen im St. Galler Tagblatt am 20. Juli 2016 erschienen Artikel, wonach das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Genehmigung für den Export von Abhörtechnik in die Türkei verweigert habe.

    3. Mit neuerlicher Eingabe vom 2. August 2016 äusserte der Rechtsvertreter, der dekretierte verfassungswidrige Ausnahmezustand diene einzig der Eliminierung der Gülen-Opposition und nicht etwa der Verhinderung von Gewaltakten. Damit werde der Rechtsstaat beseitigt, zu dem Grundund Menschenrechte gehörten. Der Ausnahmezustand diene der Errichtung einer Einmann-Diktatur eines wohl egomanen Menschen, der sich als geschichtsrevisionistischer, faktisch misserfolgsgeplagter Führer einer neuen Grossmacht sehe, darüber hinaus religiöse Loyalitäten schamlos ausnütze und bedenkenlos in die Souveränität anderer Territorialstaaten eingreifen wolle. In der Türkei herrsche ein Zustand der Rechtlosigkeit, wie nur in wenigen Staaten der Welt. Die Wiederherstellung minimaler Rechtmässigkeit sei nicht absehbar. Der hysterische Zustand der Dissidentenverfolgung in allen öffentlichen Bereichen sei unvereinbar mit den Bedürfnissen von Kindern nach Stabilität, Konstanz und Sicherheit. Kinder würden in ihrer Entwicklung um Jahre zurückgeworfen, wenn nicht lebenslang traumatisiert. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei ein Vergleich der Lebensumstände in der Türkei und der Schweiz erforderlich. Es sei schon jetzt erkennbar, dass die Beschwerdeführer in der Türkei schulisch, sprachlich und weltanschaulich desintegriert wären, keinen Rechtsschutz erhielten und diskriminiert würden. In allen bisherigen Asylentscheiden sei übergangen worden, dass die Mutter nach ihren Falschangaben im ersten Asylverfahren das Recht zur gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder verloren habe, weshalb alle die Mutter mitbetreffenden Entscheide für die Kinder keine Relevanz hätten. Der Eingabe waren Auszüge aus einem Buch von Jacqueline Bhabha („Child Migration & Human Rights in a Global Age“) beigelegt.

    4. Mit Verfügung vom 4. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 26. Juli 2016 nicht ein, erklärte die Verfügung vom 13. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600..

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich

des Militärputsches in der Türkei vom 15. und 16. Juli 2016 wiesen offenkundig keinen individuell-konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern auf. In den Eingaben werde vielmehr in allgemeiner Form auf mögliche kurzoder mittelfristige Folgen der Massnahmen der türkischen Regierung für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung einschliesslich der Schulen hingewiesen. Die Ereignisse vom 15. und 16. Juli 2016 und ihre Folgen bildeten deshalb keine wesentlichen und neuen Tatsachen.

Ausserdem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht etwa um unbegleitete Minderjährige, bei denen ein besonderes Augenmerk auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zu richten und vertieften Abklärungen zur Situation nach einer Rückkehr in den Heimatstaat vorzunehmen wären. Die Beschwerdeführer bildeten gemeinsam mit ihrer (vertretungsberechtigten) Mutter, deren Lebenspartner und den beiden Halbgeschwistern eine Familiengemeinschaft und ihnen sei eine gemeinsame Ausreisefrist angesetzt worden. Es erübrige sich vor diesem Hintergrund, die Wirksamkeit des türkischen Kindesschutzsystems zu prüfen. Dieser Standpunkt werde unterstrichen durch den Beschluss der KESB D. , vom

20. Juli 2016, mit welchem der Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abgewiesen worden sei. Den dortigen Erwägungen sei insbesondere zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführer und ihr Lebenspartner sehr wohl in der Lage seien, für die Beschwerdeführer und ihre Halbgeschwister zu sorgen. Der Beschluss der KESB D. _, vom

  1. Juli 2016 stelle damit ebenfalls keine wesentliche neue Tatsache dar.

    Davon abgesehen liege es in der Natur der Sache, dass eine Ungewissheit in Bezug auf den weiteren Aufenthaltsort der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen die ganze Familie belasten könne. Seit dem Schreiben des SEM vom 20. Juni 2016 mit der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis am 20. Juli 2016 bestehe diesbezüglich indessen Klarheit. Die Ergreifung ausserordentlicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel schaffe diesbezüglich erneute Unsicherheit und wecke allenfalls neue und unberechtigte Hoffnungen. Nach wie vor stehe es der Familie offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Mit der zusätzlichen Unterstützung durch das ausgedehnte Helfernetz der Familie, werde die Rückkehrhilfe es der Familie erleichtern, sich sowohl in psychologischer als auch in praktischer Hinsicht eine Rückkehrperspektive zu erarbeiten und sich an einem beliebigen Ort in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen.

    E.

    Mit Eingabe vom 10. August 2016 fochten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihnen Einsicht in eine von der Vorinstanz nachzuholende Aktennotiz zu gewähren.

    Der Beschwerde war unter anderem die Kopie eines eingeschriebenen Briefs der Mutter der Beschwerdeführer an den Rechtsvertreter vom

  2. uni 2016 beigelegt, mit welchem sie dem Rechtsvertreter das Mandat für die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer entzog.

F.

Mit weiterer Eingabe vom 12. August 2016 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebegründung.

G.

Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. August 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

H.

Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 wies der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter an, innert Frist gültige Vollmachten zu den Akten zu reichen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des aktenkundigen Vollmachtenwiderrufs durch die Mutter der Beschwerdeführer sei die Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters nicht ausgewiesen. Ausserdem seien die in den Akten liegenden Vollmachten vom Januar 2015 nicht gültig, weil die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachten gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als urteilsfähig anzusehen gewesen seien. Der Instruktionsrichter wies ausdrücklich darauf hin, dass die neu einzureichenden Vollmachten im Falle der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 von der vertretungsberechtigten Mutter (mit-)unterzeichnet werden müssten. Unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde wies er zudem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einzubezahlen.

I.

Mit Eingabe vom 27. beziehungsweise 28. August 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei mit dem Einholen neuer - von der Mutter mitunterzeichneter - Vollmachten nicht einverstanden. Es sei von der Urteilsfähigkeit aller Beschwerdeführer auszugehen. Die gegenwärtige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Schwelle der Urteilsfähigkeit im Asylverfahren bei 14 Jahren ansetze, sei wissenschaftlich-theoretisch und praktisch-empirisch nicht haltbar. Weiter sei in der Zwischenverfügung vom

19. August 2016 nicht dargelegt worden, inwiefern die Mutter der Beschwerdeführer überhaupt vertretungsberechtigt sei. Aufgrund der Verletzung der Kindesinteressen habe die Mutter ihr Vertretungsrecht verwirkt, als sie im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies genüge, um eine Prozessbeistandschaft nötig zu machen. Dennoch reichte der Rechtsvertreter eine neue - von der Mutter mitunterzeichnete - Vollmacht aller drei Beschwerdeführer zu den Akten.

Davon abgesehen ersuchte er den Instruktionsrichter, im Punkt der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Zwischenverfügung vom

19. August 2016 zurückzukommen und wies darauf hin, dass das in der Beschwerde anhängig gemachte Akteneinsichtsgesuch unabhängig von den Beschwerdeaussichten zu beurteilen sei.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, es sei nicht dargetan worden, dass sich die Lage seit der Zwischenverfügung vom 19. August 2016 in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde verändert habe. Zudem machte er den Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass die Verfahrenskosten wegen Mehraufwand aufgrund umfangreicher Rechtsmitteleingaben erhöht und unter Umständen ihm persönlich auferlegt werden könnten.

K.

Am 5. September 2016 überwiesen die Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 angesetzten Frist an das Bundesverwaltungsgericht.

L.

Ebenfalls am 5. September 2016 gelangten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und stellten ein

Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter und den Gerichtsschreiber. Mit Urteil E-5343/2016 vom 27. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Ausstandsbegehren ab und qualifizierte die diesbezüglichen Rechtsbegehren im Hinblick auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos.

M.

    1. Mit weiteren Eingaben vom 8. September 2016, 26. September 2016,

      29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Oktober 2016, 12. Oktober 2016

      (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016 (III) (richtigerweise wohl 21. Ok-

      tober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und 31. Oktober 2016 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Beschwerde vom 10. August 2016.

    2. In diesen Eingaben reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer folgende Presseartikel, Internetausdrucke und Buchauszüge zu den Akten:

  • Undatierter Ausdruck eines Internetartikels über Fethullah Gülen („Ein moderner türkisch-islamischer Reformdenker?“), ohne Quellenangabe

  • Auszug aus einem Buch mit dem Titel „Human Rights - Volume I“ aus dem Jahr 2010 (Hrsg. Todd Landman), ohne Seitenangaben

  • Auszug aus einem Buch mit dem Titel „Children’s rights and traditional values“ (Hrsg. Douglas Gillian und Sebba Leslie), eine Seite aus dem Aufsatz von David Pearl mit dem Titel „A Note on Children’s Rights in Islamic Law“ (S. 89)

  • Online-Artikel der Tiroler Tageszeitung vom 4. Juni 2016 („Erdogan an der Macht - in der Türkei wird es Nacht“)

  • Online-Artikel von Zeit-Online vom 3. August 2016 („Jetzt bekommt Italien Erdogans Zorn zu spüren“)

  • Artikel des St. Galler Tagblatts vom 6. August 2016 („Nach dem Staat die Wirtschaft“)

  • Online-Artikel von Zeit-Online vom 8. August 2016 („Türkisches Tagebuch“)

  • Online-Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 10. August 2016 („Erdogans neue Türkei“)

  • Online-Artikel von Zeit-Online vom 12. August 2016 („Türkei: Gülen fordert internationale Untersuchung des Putschversuchs“)

  • Online-Artikel der FAZ vom 20. August 2016 („Brief aus Istanbul - Freiheit für Mafiosi, Kerker für Journalisten“)

  • Online-Artikel von Zeit-Online vom 8. September 2016 („Türkei: Regierung suspendiert mehr als 11‘000 Lehrer“)

  • Online-Artikel der FAZ vom 12. September 2016 („Erdogans harte Hand gegen Kurden“)

  • Online-Artikel der FAZ vom 13. September 2016 („Brief aus Istanbul - Nachrichten aus dem Paralleluniversum Türkei“)

  • Online-Artikel von Amalia van Gent vom 21. September 2016, publiziert auf <www.infosperber.c h> („Die Hexenjagd in der Türkei hat System“)

  • Artikel aus dem St. Galler Tagblatt vom 23. September 2016 („Wir wollen unsere Lehrer zurück“)

  • Auszug aus einem Online-Artikel vom Standard vom 23. September 2016 („Gülen: Erdogan hat Putschversuch selbst inszeniert“)

  • Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 23. September 2016 („Türkische Chronik [VI] - Man sollte uns unseren richtigen Job machen lassen“)

  • Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 30. September 2016 („Türkische Chronik [VII] - Türkei zieht Schrauben der Unterdrückung weiter an“)

  • Auszug aus einem Online-Artikel der FAZ vom 2. Oktober 2016 („Erdogans Notstand - Bis sein letzter Kritiker schweigt“)

  • Auszug aus einem Online-Artikel der FAZ vom 4. Oktober 2016 („Verlängerter Ausnahmezustand: 13‘000 türkische Polizisten suspendiert“)

  • Online-Artikel von Zeit-Online vom 4. Oktober 2016 („Türkei: Hunderttausende Flüchtlingskinder ohne Schule“)

  • Online-Artikel von Zeit-Online vom 4. Oktober 2016 („Türkei: 12‘800 Polizisten vom Dienst suspendiert“)

  • Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 5. Oktober 2016 („Biene Maja und andere Verdächtige“)

  • Online-Artikel der FAZ vom 11. Oktober 2016 („Zu irakischem Regierungschef Erdogan: Du hast nicht meine Qualität“)

  • Online-Artikel von der Tageszeitung [TAZ] vom 11. Oktober 2016 („AntiIS-Koalition tief zerstritten“)

  • Auszug aus einem Online-Artikel von n-tv vom 14. Oktober 2016 („Neue Massenfestnahmen in der Türkei; Erdogan will Rufe nach Todesstrafe erhören“)

  • Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 14. Oktober 2016 („Türkische Chronik [X] - Erdogan plant eine Islamisierung der Schulen“)

  • Online-Artikel der FAZ vom 15. Oktober 2016 („Türkei - Hinter den Gefängnismauern“)

  • Artikel des St. Galler Tagblatts vom 15. Oktober 2016 („Der Sultan steht vor der Krönung“)

  • Auszug aus einem Online-Artikel des Standards vom 15. Oktober 2016 („Putschversuch in der Türkei: Amateurhaft gut geplant“)

  • Online-Artikel von DTJ-Online vom 18. Oktober 2016 („Debatte um Präsidialsystem in der Türkei“)

  • Online-Artikel von Amalia van Gent vom 29. Oktober 2016, publiziert auf <www.infosperber.c h> („Unruhe im kurdischen Südosten der Türkei wächst“)

  • Online-Artikel von Zeit-Online vom 30. Oktober 2016 („Türkei: Zehntausende Beamte entlassen“)

  • Online-Artikel der FAZ vom 31. Oktober 2016 („Pläne für Todesstrafe - Özdemir: Türkei wird zu einer modernen Diktatur“)

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

  • so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2.

    1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.

    1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

    2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren Einsicht in ein Dokument, das die Äusserung eines Mitarbeiters der Vorinstanz festhalte, er werde das Vorliegen von Gründen für einen Obhutsentzug prüfen. Ein solches Dokument existiert jedoch in den Akten nicht. Das Akteneinsichtsgesuch ist abzuweisen, zumal Gegenstand eines Akteneinsichtsgesuchs lediglich eine existierende Akte sein kann. Ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist, als sie für ihre angebliche Äusserung keinen Aktenniederschlag geschaffen hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden (vgl. E. 6.2).

5.

    1. Der Rechtsvertreter hält der Vorinstanz in seiner Beschwerde vor, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht substanziiert zur Frage geäussert, wie sich der Ausnahmezustand in der Türkei auf die individuellkonkrete Situation der Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr auswirken werde. Sie äussere sich nicht zu den in der Türkei vorkommenden Phänomenen der systematischen Beseitigung der unabhängigen Justiz, der fehlenden Neutralität der Beschulung, der massenhaften Verhaftungen und der straflosen Tötung von Menschen und schweige sich zu den geltend gemachten Verletzungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) durch den türkischen Staat und die türkische Gesellschaft aus. Weiter habe sie eine Prüfung der Kindesinteressen für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei bei gegebenem Ausnahmezustand unterlassen und lege auch nicht dar, inwiefern anderen Interessen legalerweise Vorrang zukommen solle. Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, deduktiv aus der gesamtgesellschaftlichen Lage Schlüsse auf die individuell-konkrete Situation der Beschwerdeführer zu ziehen. Das sei eine unzulässige, zweckorientierte Komplexitätsreduktion mit verzerrender methodisch-logischer Einseitigkeit.

      Um eine Gefährdung des Kindeswohls richtig einschätzen zu können müssten die makrosozialen, politisch-staatlichen Gegebenheiten ebenso berücksichtigt werden wie die Situation der Kinder und ihres Umfelds. Die Beschwerdeführer hätten in der Türkei häusliche Gewalt erlebt. Aber auch die Fluchtursachen, die Flucht selbst und der ungewisse Aufenthaltsstatus in der Schweiz müssten berücksichtigt werden. Das sei umso wichtiger, als

      die Beschwerdeführer einen grossen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hätten. Wegen der schlechten psychischen Gesundheit der Mutter und anderen Risikofaktoren sei allein schon ihre somatische und mentale Gesundheit bedroht. Schliesslich müsse auch der Kindeswille für die Beurteilung des Kindeswohls herangezogen werden. Alle diese Faktoren seien im Lichte der gegenwärtigen gesellschaftlich-politischen Situation in der Türkei zu beurteilen. Die Vorinstanz habe diese Anforderungen an die Beurteilung des Kindeswohls nicht erfüllt. Sie habe nicht aufgezeigt, dass sie die Grundund Menschenrechte von Kindern internalisiert habe, sondern negiere diese, weil die Schweiz ihre Implementierungspflichten gemäss Art. 4 KRK nicht erfüllt habe.

      Schliesslich stütze sich die Vorinstanz auf einen Entscheid der KESB D. _, vom 21. Juli 2016 ab, wo eine aktuelle Kindeswohlgefährdung und eine Interessenkollision zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Mutter verneint und die Errichtung einer Prozessbeistandschaft abgelehnt worden sei. Dabei übergehe sie, dass die KESB den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe und die eingelegten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Ausserdem habe die KESB die Bestimmungen der KRK nicht auf ihre territoriale und individuell-konkrete Anwendbarkeit im Einzelfall hin geprüft. Die Vorinstanz verlasse sich auf diesen nicht rechtskräftigen Entscheid der KESB und habe seine Verbindlichkeit und Verlässlichkeit grundlegend verkannt.

      Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem nirgends festgehalten worden sei, dass der Ausnahmezustand die Ungültigkeit faktisch aller - auch notstandsfesten - Grundund Menschenrechte bedeute. Da der Ausnahmezustand eine Situation sich ausbreitender Gewalt voraussetze, gehe die türkische Staatsleitung offenbar selbst von unkontrollierbarer Gewalt aus. Die vom Staat ausgehende Gewaltanwendung gefährde besonders Minoritäten. Die Beschwerdeführer seien in mehrfacher Hinsicht von systematischer Verfolgung bedroht, mit welcher das herrschende Regime dissidente Bürger im Inland einschüchtere, verhafte, bestrafe und sonst benachteilige. Die Vorinstanz habe die pflichtgemässe Würdigung der eingereichten Beweismittel unterlassen und im Übrigen auch ihre Begründungspflicht verletzt.

      Ferner verkenne sie, dass Wiedererwägungsgründe gegeben seien. Die türkischen Staatsorgane, die türkischen Medien und die türkische Wirtschaft würden umfunktioniert zu einem Instrument der persönlichen Machterhaltung der korrupten Präsidentenfamilie. Das Regime habe schon vor

      zirka einem Jahr die Strafverfolgungsorgane so umgestaltet, dass Ministerund Präsidentensöhne sich im Inland nicht für Korruption vor Gericht verantworten müssten. Die Schulen könnten nicht mehr den von Art. 29 KRK vorgeschriebenen Zwecken dienen. Das Prinzip des Kindeswohlvorrangs werde systematisch missachtet durch den Vorrang von politischen Interessen des Staates und Erwachsener. Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 KRK werde zu blossen „words on paper“. Das Recht der Kinder auf Entwicklung gemäss Art. 6 Abs. 2 KRK und ihr Recht auf eine offene Zukunft werde in der Türkei aufgrund des Ausnahmezustands und dessen Folgen gänzlich negiert und nach Aufhebung des Ausnahmezustandes dem Staatsislam unterworfen sein. Die Partizipationsrechte des Kindes gemäss Art. 12 f. KRK führten zu Ausgrenzung und Bestrafung, wenn sie von Kindern dissidenter Eltern beansprucht würden. Der Zugang zu unabhängigen Gerichten, der von Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) auch Kindern zugesichert werde, entfalle mangels unabhängiger Gerichte nun gänzlich. Gemäss der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsse die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dort gelebt werden können, wo das Prinzip des Kindeswohlvorrangs am besten realisiert sei. Die Kinder hätten Anspruch auf diskriminierungsfreien Schutz vor Gewalt gemäss Art. 19 KRK und demnach auf wirksame staatliche Kinderschutzorgane. Der türkische Staat habe schon bisher zum Missfallen des Kinderrechtsausschusses der Vereinten Nationen auf Vorbehalten zu Art. 17, 29 und 30 KRK beharrt, und wende nicht die nötigen Ressourcen für die Implementierung der Gesetze zu Gunsten von Kindern und Frauen auf. Er lasse dergestalt weiterhin tödliche Gewalt gegen Frauen auch in Form erzwungener Suizide zu, was aussereheliche Kinder der Gefahr der Halbverwaisung aussetze. Zudem verstosse er gegen das Diskriminierungsverbot betreffend Kurden. Dies stelle die Vorinstanz nicht in Abrede, übergehe jedoch ungeprüft das Vorbringen, dass für minoritätsangehörige Kinder angesichts ihrer Verwundbarkeit und Abhängigkeit eine Situation allgemeiner Gewalt gegeben sei.

      Zudem sei der angefochtene Entscheid unangemessen, weil er keine Abwägung der Argumente für respektive gegen ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vornehme.

      In den nach der Beschwerde erfolgten Eingaben vom 8. September 2016,

      26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Oktober

      2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016 (III)

      (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und

      31. Oktober 2016 wiederholt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diese Ausführungen in teilweise modifizierter Form.

    2. Angesichts dieser weitläufigen Rügen erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht sinnvoll, zunächst Funktion und Ausgestaltung des Wiedererwägungsverfahrens in Erinnerung zu rufen (nachfolgend E. 6.1). Dies dient nicht zuletzt dem Zweck, den eigentlichen Verfahrensgegenstand und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen einzugrenzen (E. 6.2 und 6.3). Auf dieser Eingrenzung aufbauend ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz im Wiedererwägungsverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 6.4), bevor auf die Frage des Vorliegens wiedererwägungsrechtlich relevanter Tatsachen einzugehen sein wird (E. 6.5 und E. 6.6).

6.

    1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch insbesondere dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Revisionsgründe - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können hingegen nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).

    2. Die Vorinstanz hat die beiden Eingaben der Beschwerdeführer vom

      26. und 28. Juli 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch und nicht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Vorbestandene Tatsachen, die im Rahmen des ordentlichen - mit materiellem Beschwerdeentscheid E-8011/2015 abgeschlossenen - Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden konnten, wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher auf vorbestandene Tatsachen stützt, ist darauf nicht einzugehen. Dies trifft namentlich für die Rüge des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer zu, die Vorinstanz habe es versäumt, einen Aktenniederschlag dafür zu schaffen, dass im Rahmen der Anhörung vom 4. September 2015 geäussert worden sei, es würde das Vorliegen von Gründen eines Obhutsentzuges geprüft. Dies hätte im ordentlichen Beschwerdeverfahren gerügt werden müssen und wäre im heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls durch ein Revisionsgesuch geltend zu machen. Für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren irrelevant sind aus demselben Grund auch jene weitläufigen Ausführungen in der Beschwerde, welche sich mit dem Werdegang von Präsident Erdogan, der allgemeinen Situation in der Türkei vor dem Putsch und der angeblich tradierten Missachtung von Kinderrechten in der Türkei befassen.

    3. Aufgrund der Beschränkung des Gegenstands eines Beschwerdeverfahrens auf das Streitobjekt der angefochtenen Verfügung (vgl. schon oben, E. 2.2) ist im vorliegenden Verfahren folglich lediglich zu prüfen, ob sich entgegen der Vorinstanz neue Tatsachen ergeben haben, die im Hinblick auf die Prüfung der Möglichkeit, der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetz vom

      16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG, SR 142.20]) als wesentlich betrachtet werden müssen. Daneben kann das Bundesverwaltungsgericht überprüfen, ob die Vorinstanz die Vorgaben eingehalten hat, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben.

      Bei der Prüfung der Frage, ob eine neue Tatsache im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als wesentlich zu betrachten ist, ist dabei zwar tatsächlich auch das unter anderem in Art. 3 KRK verankerte Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Hingegen ist aufgrund des Verfahrensrechts eine materielle Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse an sich im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil eine solche Prüfung über den durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstand hinausgehen würde (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1281). Dies verkennt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, wenn er sich direkt auf

      die Rechte der KRK beruft und vorbringt, die Vorinstanz habe die Kindesinteressen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nicht systematisch anhand der einzelnen Kinderrechte der KRK erfasst. Ebenso ist aus diesem Grund eine Angemessenheitskontrolle vorliegend nicht möglich.

    4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt zu haben.

      1. Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-

        mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

        Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie versäumt habe festzustellen, dass der nach dem Putschversuch ausgerufene Ausnahmezustand die Ungültigkeit faktisch aller - auch notstandsfesten - Grundund Menschenrechte bedeute. Tatsächlich wäre eine faktische Ausserkraftsetzung sämtlicher Grundrechte in einem bestimmten Land eine Tatsache, welche wiedererwägungsrechtlich von Relevanz sein könnte. Indessen hat die türkische Regierung den Europaratsinstitutionen - wie beispielsweise auch Frankreich im Zuge der jüngeren Terroranschläge - lediglich mitgeteilt, sie mache von ihrem Recht gemäss Art. 15 EMRK Gebrauch (vgl. Mitteilung des Europarats vom 21. Juli 2016, „Secretary general receives notification from Turkey of its intention to temporarily suspend part of the European Convention on Human Rights, abrufbar unter

        <https://www.coe.int/en/web/portal/-/secretary-general-receives-notifica - tion-from-turkey-of-its-intention-to-temporarily-suspend-the-europeanconvention-on-human-rights>, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2016), und werde gewisse EMRK-Garantien einschränken. Die Türkei bleibt jedoch Vertragsstaat der EMRK und verschiedene EMRK-Rechte - namentlich Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK - sind unverändert anwendbar. Insofern kann nicht von Ungültigkeit aller notstandsfesten Grundund Menschenrechte die Rede sein. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht von einem solchen

        Sachverhalt ausgegangen, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei aussagekräftige Beweismittel einreichen.

      2. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter ein Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz es den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter verunmöglich haben sollte, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Es liegt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

    1. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht im Hinblick auf die wenigen wiedererwägungsrechtlich relevanten Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Schluss, dass die Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu Recht nicht auf das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 26. Juli 2016 eingetreten ist. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Spielraum für solche Noven ohnehin sehr beschränkt war, zumal das zweite Wiedererwägungsgesuch lediglich zwölf Tage nach Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens (Entscheid des BVGer E-4243/2016) eingereicht wurde. Im Einzelnen ist zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 Folgendes auszuführen:

      1. Was den Putschversuch in der Türkei vom 15. und 16. Juli 2016 betrifft, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Rechtsvertreter keinerlei konkrete Auswirkungen dieses Putsches auf die Beschwerdeführer darzulegen vermag. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer weitschweifenden Kritik des türkischen Präsidenten und vermeintlicher Vorgänge in der Türkei. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ist es im Rahmen der Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs nicht Aufgabe der Vorinstanz, „deduktiv aus der gesamtgesellschaftlichen Lage Schlüsse auf die individuell-konkrete Situation der Beschwerdeführer zu ziehen“. Das SEM musste im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren vielmehr prüfen, ob

        sich aufgrund neuer Tatsachen eine für die Gesuchsteller wesentlich veränderte Situation im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ergab. Diese Frage hat es im vorliegenden Fall mit überzeugender Argumentation verneint.

        Insbesondere gelingt es dem Rechtsvertreter durch die mit der Beschwerde eingereichten Presseberichte offensichtlich nicht, einen Zustand allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG infolge des Putschversuchs zu dokumentieren. Auch weitere verfügbare Quellen legen nicht die Annahme einer solchen Situation nahe. Zwar ist es neben dem Putschversuch insbesondere im Südosten der Türkei in den vergangenen Monaten zu mehreren Attentaten von Anhängern der Organisation Islamischer Staat (IS) beziehungsweise der kurdischen Arbeiterbewegung gekommen. Diese Angriffe erreichen jedoch offensichtlich nicht eine Dichte, welche die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei zulassen würde (vgl. zum Beispiel Urteil des BVGer E-4662/2016 vom 24. August 2016, E. 9.3).

        Weiter ist aufgrund der Beschwerde und der damit eingereichten Beweismittel in keiner Art und Weise erstellt, dass aufgrund des Putschversuchs die schulische Integration der Beschwerdeführer in der Türkei gefährdet wäre.

      2. Auch der Entscheid der KESB D. _, vom 21. Juli 2016 stellt keine neue Tatsache dar, welche im Hinblick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs als erheblich angesehen werden könnte. Selbst wenn der Entscheid nach seiner Anfechtung vor den zuständigen kantonalen Behörden noch nicht rechtskräftig ist, bestätigt er die bisherige Einschätzung der Vor-instanz und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Mutter der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Lebenspartner für die Beschwerdeführer sorgen kann und dies auch bei der anstehenden Rückkehr in die Türkei wird tun können. Es ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nicht Sache des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts, allfällige Rechtsverletzungen der KESB D. _, festzustellen, zumal beide Institutionen nicht zuständig sind für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB D. _, vom 21. Juli 2016.

6.6 Weitere wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen ergeben sich aus den zusätzlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. September 2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Ok-

tober 2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016

(III) (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und

31. Oktober 2016 und aus den damit eingereichten Beweismitteln nicht. Zu diesen Eingaben ist jedoch Folgendes auszuführen:

      1. Tritt das SEM - wie vorliegend - auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, so ist die Beschwerde gegen diesen Entscheid innert 5 Tagen einzureichen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, welche den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG entspricht. Entsprechend musste keine Frist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzt werden, welche mit der Androhung verbunden gewesen wäre, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG). Zudem hat das Gericht vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.

      2. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. September 2016,

        26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Oktober

        2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016 (III)

        (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und

        31. Oktober 2016 sind damit als unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen (vgl. WALDMANN/BICKEL, N 13 zu Art. 32 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016) grundsätzlich verspätet erfolgt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG können jedoch verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden. Entgegen der "Kann"-Formulierung im Gesetz geht die herrschende Lehre von einer Verpflichtung zur Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen aus, sofern diese ausschlaggebend sind (BGE 136 II 165 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf teilweise ältere Literatur; Hinweise auf neuere Lehrmeinungen finden sich bei WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 15 zu Art. 32 VwVG).

      3. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. September 2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Ok-

tober 2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016

(III) (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und

31. Oktober 2016 nicht als ausschlaggebend zu qualifizieren sind. Die Eingaben wiederholen trotz kleinerer Modifikationen in der Argumentation im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde geäusserten Vorwürfe an die

Vorinstanz. Die mit den verspäteten Eingaben eingereichten Presseartikel, Internetausdrucke und Buchauszüge behandeln ihrerseits zum grössten Teil den misslungenen Putschversuch in der Türkei vom Juli 2016 und die Reaktion der türkischen Regierung auf den Putschversuch. Insofern weisen sie - wie bereits dargelegt - keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern auf. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführer und ihres offensichtlich mangelnden Bezugs zum Gülen-Netzwerk kann ausgeschlossen werden, dass sie Strafverfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden zu gewärtigen hätten. Aus den eingereichten Medienberichten kann des Weiteren keineswegs abgeleitet werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Türkei eine kindsgerechte Ausbildung verweigert würde. Das Gericht besitzt trotz der derzeitigen offenbar flächendeckenden Entlassung von Gülen-Anhängern im türkischen Bildungssystem keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass strukturbedingt kein ausreichender Grundschulunterricht in der Türkei mehr angeboten würde.

Entsprechend erscheinen die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. September 2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016,

10. Oktober 2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober

2016 (III) (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und 31. Oktober 2016 und die damit eingereichten Presseartikel, Internetausdrucke und Buchauszüge nicht als ausschlaggebend. Sie sind in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht zu berücksichtigen, weshalb sich das Gericht weiterer Ausführungen dazu enthält.

6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern auch unter Berücksichtigung des Kindswohls nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer unter vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Achtung ihrer Begründungspflicht zu Recht abgewiesen.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 abgewiesen worden ist, sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfahrenskosten bei umfangreichen Rechtsmitteleingaben wegen Mehraufwand erhöht und unter Umständen ihm persönlich auferlegt werden könnten. Seither hat der Rechtsvertreter zehn weitere Eingaben gemacht, und verschiedenste Artikel beziehungsweise Buchauszüge zu den Akten gereicht.

Obwohl diese Eingaben in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG letztlich nicht inhaltlich berücksichtigt wurden, musste ihr Inhalt vom Gericht geprüft werden, um zu beurteilen, ob sie als ausschlaggebend erscheinen (vgl.

E. 6.6). Ausgehend vom üblichen Ansatz von Fr. 1‘200.- für aussichtslose Beschwerdeverfahren gegen einen negativen Wiedererwägungsentscheid, sind die Verfahrenskosten vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 VGKE auf Fr. 1'800. zu erhöhen. Weil es sich dabei im Umfang von Fr. 600.- um ausschliesslich durch den Rechtsvertreter verursachte Mehrkosten handelt, sind diese in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Verbindung mit Art. 6 AsylG dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen (vgl. D-4993/2015 vom 4. März 2016 E. 8.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.155). Die Verfahrenskosten sind teilweise durch den von den Beschwerdeführern einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- abgedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 600.- ist durch den Rechtsvertreter zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 1‘800.-. Im Betrag von Fr. 1‘200.- sind sie den Beschwerdeführern und im Betrag von Fr. 600.- dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils von Klausfranz Rüst-Hehli zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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