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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4640/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4640/2016
Datum:11.08.2016
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Revision; Gesuch; Urteil; Gesuchstellenden; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Beweis; Tatsachen; Revisionsgesuch; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Beweismittel; Partei; Mutter; Entscheid; Gesuchstellende; Erheblich; Prozessführung; Verfügung; Früheren; Urteils; Verletzung; Bundesverwaltungsgerichts; MOSER/BEUSCH/; KNEUBÜHLER; WERDT/; Gewährung
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ; Art. 121 BGG ; Art. 122 BGG ; Art. 123 BGG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 67 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:122 IV 67; 134 III 47; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4640/2016

U r t e i l  v o m  1 1.  A u g u s t  2 0 1 6

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A. , geboren am ( ), Afghanistan,

B. , geboren am ( ), Iran,

beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2935/2016 vom 6. Juli 2016 (N [ ]).

Sachverhalt:

I.

A.

Die Gesuchstellenden stellten am 6. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2013 abwies.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3324/2013 vom 5. Januar 2015 ab.

II.

B.

Am 30. Januar 2015 stellten die Gesuchstellenden ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 8. April 2016 stellte das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Die Gesuchstellenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

11. Mai 2016 Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten sie ein angebliches Urteil des islamischen Revolutionsgerichts der Provinz C. vom ( ) 2015 gegen die Gesuchstellerin inklusive Übersetzung ein. Mit Urteil E-2935/2016 vom 6. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.

III.

C.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Gesuchstellenden ein Revisionsgesuch ein und beantragten, das Urteil E-2935/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. In einem neuen Beschwerdeentscheid seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig anzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Gesuchstellenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.

D.

Mit Telefax-Verfügung vom 29. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort provisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

    2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

    3. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

    4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

2.

    1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

    2. Die Gesuchstellenden machen die Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) sowie der Verletzung der EMRK (Art. 122 BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

    1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - unter Ausschluss der Tatsachen, die erst nach dem Entscheid eingetreten sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

      Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon

      im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48; SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123).

      Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 11f. zu Art. 123).

    2. Die Gesuchstellenden reichten in ihrem Revisionsgesuch einen Mietvertrag der Mutter der Gesuchstellerin vom ( ) 2015 inklusive Übersetzung ein. Sie führten dazu aus, durch dieses Dokument sei der Wohnortswechsel der Mutter von D. nach C. belegt. Anlass für den Umzug sei das gegen die Gesuchstellerin eingeleitete Gerichtsverfahren gewesen. Vermutlich hätten die Gerichtsbehörden das gegen die Gesuchstellerin am ( ) 2015 ergangene Gerichtsurteil ihrer Mutter nur an deren alter Wohnaderesse zuzustellen versucht. Sie habe wegen dem Wohnortswechsel von diesem Urteil erst nach Einreichen der Stellungnahme vom

      14. März 2016 (rechtliches Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung) Kenntnis erhalten, nachdem ihre Mutter sich persönlich beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt gehabt habe.

    3. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin kann diesem Dokument keine Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne beigemessen werden. Dass den Gesuchstellenden das im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte Gerichtsurteil vom ( ) 2015 aufgrund des mit dem Mietvertag dokumentierten Wohnortswechsels der Mutter der Gesuchstellerin nicht habe zugestellt werden können, ist - wie von den Gesuchstellenden ausdrücklich festgestellt (vgl. Revisionsgesuch S. 5) eine blosse, nicht näher erhärtete Vermutung. Ebenfalls nicht weiter substanziiert wurde die Behauptung, die Mutter sei wegen den Unannehmlichkeiten umgezogen, die mit dem gegen die Gesuchstellerin eingeleiteten Gerichtsverfahren verbunden gewesen seien. Der im Revisionsverfahren eingereichte Mietvertrag vermag deshalb nicht plausibel zu erklären, dass die Gesuchstellenden angeblich erst im April 2016 von dem Gerichtsurteil vom ( ) 2015 Kenntnis erhalten haben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung für das späte Einreichen dieses Dokuments nur eines von mehreren Argumenten war, mit welchen im Beschwerdeentscheid des Gerichts vom 6. Juli 2016 dem angeblichen Gerichtsurteil vom ( ) 2015 die Beweiskraft abgesprochen und die von den Gesuchstellenden geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden als unglaubhaft erachtet wurde.

    4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Mietvertrag der Mutter der Gesuchstellerin nicht geeignet, die im ordentlichen Asylrespektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachte Strafverfolgung der Gesuchstellerin durch die iranischen Behörden, nachträglich glaubhaft zu machen und damit zu einem für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen.

    5. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob dieses Beweismittel ausserdem auch verspätet eingereicht wurde.

4.

Im Weiteren rügen die Gesuchstellenden unter Berufung auf den Revisionstatbestand von Art. 122 Bst. a BGG eine Verletzung von Art. 6 EMRK, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dadurch dass ihnen im Beschwerdeverfahren keine rechtsgenügliche Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 eingeräumt und ihre Eingabe vom 7. Juli 2016 nicht mehr berücksichtigt worden sei. Eine Verletzung der EMRK kann revisionsweise nur bei Vorliegen eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden (Art. 122 Bst. a BGG; vgl. NIGGLI/UEBERSAX/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, S. 1595 Rz. 3 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBER-

HOLZER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 122), was hier nicht der Fall ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts besteht kein Spielraum, um, wie von den Gesuchstellenden gefordert, aus prozessökonomischen Überlegungen von dieser Voraussetzung abzusehen. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK kann im Asylverfahren - um ein solches handelt es sich vorliegend - ohnehin nicht gerügt werden, da dieses nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung fällt (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 391, JENS MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011,

N 18 zu Art. 6). Überdies ist festzuhalten, dass die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt werden kann (vgl. BVGE 2015/20).

Die Frage, ob die ergänzende Eingabe der Gesuchstellenden vom 7. Juli 2016 rechtzeitig erfolgte und vom Gericht im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätte berücksichtigt werden müssen, kann daher letztlich offengelassen werden. Immerhin darf in diesem Zusammenhang nach Durchsicht der Vorakten festgestellt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Versand der Vernehmlassung des SEM an die damaligen Beschwerdeführenden (am 23. Juni 2016) fast zwei Wochen zuwartete, bevor es am 6. Juli 2016 sein Urteil fällte.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 ist demzufolge abzuweisen.

6.

Die Gesuche um Anordnung (definitiver) vorsorglicher Massnahmen und um Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten.

7.

Das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200. den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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