Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2240/2014 |
Datum: | 29.06.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung |
Schlagwörter : | Indien; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Lanka; Schutz; Person; Familie; Flüchtling; Asylgesuch; Beziehung; Recht; Ehefrau; Flüchtlinge; Personen; Drittstaat; Ausland; Einreise; Gefährdung; Sinne; Akten; Verfügung; Beschwerdeführers; Staat; Schweizer; Schweizerische; Beziehungsnähe; Regierung; Heimatstaat; Möglichkeit |
Rechtsnorm: | Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-2240/2014
Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A. , geboren am ( ), Beschwerdeführer,
die Ehefrau
, geboren am ( ), und die Kinder
, geboren am ( ), D. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch ( ),
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. März 2014 / N ( ).
Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. September 2009 (eingelangt beim Schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai [Indien] am 24. September 2009) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie um Asyl respektive um internationalen Schutz nach und reichte diverse Dokumente (unter anderem ein Foto und eine CD) zu den Akten.
Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2009 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat dem BFM das schriftliche Asylgesuch des Beschwerdeführers und führte an, er sei in ( ) wohnhaft und sein Touristenvisum laufe demnächst ab, weshalb er seinen Aufenthaltsstatus in Indien klären müsse. Indien gelte als sicheres Drittland für Flüchtlinge und im ( ) Indiens sei eine grosse Anzahl von Tamilen wohnhaft.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 reichte der damalige Rechtsvertreter beim BFM seine Vollmacht ein und führte an, seit der Weiterleitung des Asylgesuchs sei in dieser Angelegenheit offenbar nichts unternommen worden. Er ersuche das Amt deshalb um umgehende Mitteilung zum Verfahrensstand, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft werden müsse.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, nach Prüfung der eingereichten Akten und gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zum Verfahren bei Asylgesuchen aus dem Ausland erachte es den für den Entscheid relevanten Sachverhalt als erstellt, weshalb eine Befragung auf der Botschaft nicht notwendig sei. Nach ständiger Praxis komme dem Bundesamt bei der Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland ein weiter Ermessensspielraum zu. Dabei seien alle in Betracht zu ziehenden Faktoren, wie die Beziehungsnähe der Asylsuchenden zur Schweiz, deren Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, die Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und das öffentliche Interesse der Schweiz zu berücksichtigen. Es erwäge unter Berücksichtigung dieser Faktoren und aufgrund der Akten, das Asylgesuch seines Mandanten abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit der Schutzsuche in Indien als gegeben. Zudem sei vor dem Hintergrund der veränderten Situation in Sri Lanka davon auszugehen, dass sein Mandant bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Er erhalte hiermit Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern.
In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 führte der Rechtsvertreter an, die Argumentation des BFM, wonach sein Mandant in Indien Schutz gefunden und sich zudem die Situation in Sri Lanka verändert habe, treffe nicht zu. Sein Klient habe zwar Schutz in Indien erhalten. Er befürchte aber ernsthaft, dass Indien wegen der Politik zwischen Indien und Sri Lanka die Rechte von Flüchtlingen nicht wahrnehme und ihn aufgrund von Geheimabkommen nach Sri Lanka abschiebe. Bereits früher seien hunderte von Tamilen geheim nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Kürzlich seien wieder zwei Einzelpersonen von Indien und Malaysia durch die indische Regierung zurückgeschafft worden und würden nun vermisst. Er fürchte daher für sich und seine Familie um Leib und Leben. Sein Mandant habe keine Chance, jemals Bürger von Indien zu werden. Zahlreiche Flüchtlinge hätten trotz zwanzigjähriger Anwesenheit kein Bürgerrecht in Indien erhalten. Die Gefahr einer illegalen Abschiebung sei daher auf unabsehbare Zukunft gegeben, und die Flüchtlinge erhielten für ihre Existenzsicherung nicht die geringste Unterstützung, sein Mandant müsse die Gasrechnung schwarz bezahlen, weil das Gas vom Staat nicht zur Verfügung gestellt werde. Er könne nicht arbeiten, weil die Anforderungen äusserst hoch seien, und wer nicht über zwei Abschlüsse verfügte, finde keine Arbeit. Weiterbildung sei nur theoretisch möglich, weil dies für den Beschwerdeführer viel zu teuer wäre.
Für die illegalen Rückschiebungen nach Sri Lanka bestünden zahlreiche Belege. So schreibe beispielsweise "Asia News" in einem Beitrag vom
28. Juli 2010, dass es Gespräche zwischen Indien und Sri Lanka zur Rückführung von Flüchtlingen aus Indien gebe. Indien versuche es so darzustellen, dass dort alles im Lot sei, was keineswegs der Fall sei. Bisher hätten weder Kommissionen der UNO noch NGO’s die Vorwürfe gegen die sri-lankische Regierung prüfen können. BBC habe berichtet, dass die Polizei in Südindien hunderte von tamilischen Demonstranten, die gegen Misshandlungen von Tamilen demonstriert hätten, festgenommen hätten. In Indien würden denn auch angebliche Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bereits auf Verdacht hin verhaftet, was eine gängige Praxis Sri Lankas darstelle, unliebsamer Personen habhaft zu werden. Indien und Sri Lanka hätten nicht nur diverse geheime Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, sondern es würden auch gemeinsame Militärmanöver abgehalten. Die indischen Behörden würden zwar behaupten, niemanden von den 70'000 tamilischen Flüchtlingen zurückzuschicken, aber diese Aussage sei dahingehend kritisiert worden, dass man als Flüchtling keine Unterstützung erhalte, in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und weder arbeiten noch zur Schule gehen könne, was einen
faktischen Rückkehrdruck auf sie ausübe. Indien nehme auch keine Stellung zu den Sri Lanka vorgeworfenen Kriegsverbrechen. Der Beschwerdeführer hätte für den Fall, dass sein Asylgesuch nicht akzeptiert würde, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Repressalien zu rechnen. Einem Bericht von „UK Home Office, Country of Origin Report“vom 4. Juli 2011 zu Sri Lanka könne entnommen werden, dass „Anyone who was wanted for an offence would be arrested. Those with a criminal record or LTTE connections would face additional questioning and may be detained“. Mutmassliche Asylsuchende aus dem Ausland würden dabei vom Geheimdienst SIS besonders genau befragt und oft werde auch nach Wunden gesucht, die aus dem Krieg stammen könnten.
Aus diesen Belegen gehe hervor, dass sein Mandant ernsthaft befürchten müsse, von Indien nach Sri Lanka abgeschoben und dort mit hoher Wahrscheinlichkeit misshandelt zu werden. Er sei in Indien nicht wirklich geschützt, und in Sri Lanka würden Personen weiterhin willkürlich verhaftet und misshandelt. Er ersuche deshalb um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Als Beilagen reichte er die auf Seite 3 seiner Stellungnahme aufgeführten Dokumente („Asia News“ vom 28. Juli 2010, „BBC News“ vom 8. Juni 2010,
„News Line“ vom 17. März 2011 und „Refworld“ vom 9. Februar 2011) zu den Akten.
Mit Schreiben vom 6. August 2013 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai dem BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2013 an das Konsulat samt Beilagen zur Prüfung der Asylgesuche.
Mit Begleitschreiben vom 6. Februar 2014 liess das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai dem BFM die Protokolle der am 21. und
22. Januar 2014 durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau samt den von ihnen eingereichten Beilagen zukommen.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dem schriftlichen Asylgesuch vom 19. September 2009, den weiteren Eingaben und den zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumenten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführerin und seine Ehefrau stammten aus ( ) und sie hätten seit ( ) in ( ) gewohnt. Ab 2002 habe der Beschwerdeführer für die Organisation ( ) gearbeitet.
Nachdem es ( ) zu Drohungen gekommen sei und Mitarbeitende festgenommen worden seien, habe sich die ( ) aus Sri Lanka zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe danach für das ( ) in ( ) gearbeitet. Seit ( ) sei es wiederholt zu Festnahmen und Verschleppungen von Mitarbeitenden humanitärer Organisationen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich bis Kriegsende in den umkämpften Regionen aufgehalten. Ende ( ) sei er bedroht und im ( ) in ( ) von Angehörigen des ( ) mitgenommen, über Nacht festgehalten, befragt und misshandelt worden.
Die Ehefrau und die beiden Kinder hätten ( ) Bombardierungen miterlebt, weshalb sie im ( ) nach ( ) gegangen seien. Dort hätten die Sicherheitskräfte die Ehefrau mehrere Male, unter anderem zu ihren allfälligen Kontakten zu den LTTE, befragt.
Mehrere Familienangehörige, die bereits im ( ) beabsichtigt hätten, nach Indien zu gehen, seien seither unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer sei seiner Ehefrau und den beiden Kindern, die sich seit ( ) in Indien aufhalten würden, im ( ) gefolgt. Er habe erfahren, dass sich Ende ( ) die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nach ihm erkundigt hätten.
Im Jahre ( ) habe ein ( )-Mitarbeiter ein Buch publiziert, in dem auch ( ) veröffentlicht worden seien, die der Beschwerdeführer für die (...) gesammelt habe. Im ( ) sei er von Unbekannten behelligt und unter anderem zu diesen ( ) befragt worden. Seither halte er sich getrennt von seiner Familie an einem anderen Ort auf. Seine Ehefrau werde alle ( ) Monate von indischen Sicherheitskräften befragt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befürchteten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Übergriffen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu werden, weshalb sie Indien verlassen möchten.
Für die weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Mit am 26. März 2014 an den damaligen Rechtsvertreter eröffneter Verfügung vom 24. März 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2014 (Datum Poststempel) gelangte
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Als Beilagen zur Beschwerde liess er verschiedene Dokumente ( ) einreichen.
Am 29. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde.
Am 16. Februar 2015 übermittelte das SEM dem Gericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2015 samt Beilagen. Darin führte er an, nachdem er in Indien bedroht worden sei, habe er sich mit seinem besten Freund ( ) in Verbindung gesetzt, der ihm bei der Kontaktaufnahme mit dem SEM behilflich gewesen sei. Als ehemaliger Mitarbeiter ( ) habe er in den Jahren ( ) und ( ) eine wichtige Funktion innegehabt und die gesammelten Beweise (als File) am ( ) dem ( ) übergeben. Er möchte dieses File nun auch über ( ), der ihn vertrete, dem SEM zustellen. Seit den Anhörungen vom 21. und 22. Januar 2014 habe er nichts mehr vom Schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai gehört.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Eine asylsuchende Person muss ihren Heimatstaat gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben, um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können. Hingegen kann eine sich noch in ihrem Heimatstaat befindliche Person verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Verfolgt im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich - mithin weder abschliessend noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1997 Nr. 15 E. 2.b-f S. 129 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum
Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. E- MARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, vorab sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer und seiner Familie in Sri Lanka eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Ehefrau und die beiden Kindern in ihrem Heimatstaat einreiserelevante Nachteile erlitten oder ihnen dort solche gedroht hätten. Der Umstand, dass die Ehefrau von den Kriegshandlungen betroffen gewesen und von den sri-lankischen Sicherheitskräften befragt worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie Sri Lanka im ( ) legal verlassen habe.
Hinsichtlich der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er in Sri Lanka zuletzt für die (...) gearbeitet habe. Auch wenn er sich bis zur endgültigen Niederlage der LTTE im Kriegsgebiet aufgehalten und die (...) weiterhin mit ( ) versorgt habe, ergäben sich in seinem Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Er habe nach der angeblichen Mitnahme im ( ) - die er erstmals bei seiner Anhörung erwähnt habe - Sri Lanka ebenfalls legal verlassen und sich in Indien im ( ) seinen Reisepass verlängern lassen. Dies wäre kaum möglich gewesen, wenn seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestanden hätte. Eine einreiserelevante Gefährdung könne vor diesem Hintergrund mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Im Übrigen stelle aArt.52 AsylG eine Ausschlussklausel dar, die im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) keine Parallele habe und auf dem Grundsatz basiere, dass die Schweiz nicht gehalten sei, denjenigen Flüchtlingen Asyl zu gewähren, welche die Möglichkeit hätten, in einem Drittstaat wirksamen Schutz vor Verfolgung zu erhalten. Die bevorzugte Rechtstellung der anerkannten Flüchtlinge solle mithin nicht denjenigen Personen zugutekommen, die in einem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hätten und nur aus Opportunitätsgründen in die Schweiz gekommen seien respektive kommen möchten.
Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG könne das Asylgesuch abgelehnt werden, wenn es der aus dem Ausland um Asyl nachsuchenden Person zumutbar sei, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Diesfalls könne von einer materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden. Der Gesetzgeber habe bei der Bestimmung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG die Fallkonstellation regeln wollen, wo sich die asylsuchende Person im Ausland befinde und ohne weiteres festgestellt werden könne, dass kein besonderer Grund bestehe, die Schweiz als einziges Land zu betrachten, das ihr Asyl gewähre.
Den zuständigen Behörden komme bei der Prüfung eines Auslandgesuchs ein grosser Ermessensspielraum zu. Dabei könnten alle in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt werden. Die Ausübung dieser Befugnis setze nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings voraus, dass Asyl nur dann gewährt werden solle, wenn die gesuchstellende Person keine andere Möglichkeit habe, als in die Schweiz zu flüchten, um sich der drohenden Gefahr zu entziehen. Folglich müsse die gesuchstellende Person, die eine Einreisebewilligung erlangen möchte, grundsätzlich ihre besonderen und engen Beziehungen zur Schweiz dartun. Die Anwesenheit beispielsweise eines Bruders vermöge für sich alleine keine genügend enge Beziehung zur Schweiz zu begründen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Begriff der besonderen Beziehung zur Schweiz im Prinzip in Relation zu den Bedingungen für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG zu setzen sei.
Vorliegend stehe aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keine besonders enge Beziehung zur Schweiz hätten. Zwar würden entfernte Verwandte der Ehefrau in der Schweiz leben. Ihr Anknüpfungspunkt zur Schweiz sei indessen nicht derartig gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zum
Ergebnis führen würde, einzig die Schweiz solle den erforderlichen Schutz gewähren, zumal beispielsweise ( ) des Beschwerdeführers in den USA lebe.
Da der Beschwerdeführer und seine Familie über keine genügend engen Beziehungen zur Schweiz verfügen würden, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sie allfällige Beziehungen zu Drittstaaten hätten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie sich seit ( ) (die Ehefrau und die beiden Kinder) respektive seit ( ) (der Beschwerdeführer) in Indien aufhalten würden. Den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegte Anhaltspunkte dafür entnommen werden, sie hätten in Indien einreiserelevante Nachteile erlitten oder es würde ihnen dort solche drohen. Zudem ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass sie sich vergeblich bemüht hätten, als Flüchtlinge registriert zu werden.
Der Beschwerdeführer weise zwar darauf hin, dass er im Zusammenhang mit einer im Jahre ( ) veröffentlichten Publikation, die auch ( ) aus seiner früheren Tätigkeit für das (...) enthalte, von Unbekannten behelligt und unter anderem zu diesen (...) befragt worden sei, weshalb er aus Sicherheitsgründen getrennt von seiner Familie lebe. Konkrete Anhaltspunkte für einreiserelevante Nachteile gebe es indessen nicht. Abgesehen davon, dass die Ehefrau ( ) Mal pro Jahr von den indischen Sicherheitskräften befragt werde, sei es seither zu keinen Vorfällen gekommen. Es sei zwar verständlich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie subjektiv unsicher fühlen würden. Angesichts ihres nicht sonderlich hohen Risikoprofils und der grossen Anzahl von sri-lankischen Tamilen in Indien sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich Opfer von Verfolgungsmassnahmen in Indien würden, zumal sie sich alle am ( ) bei der Polizei hätten registrieren lassen und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass dieser Vorgang mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Bei objektiver Betrachtungsweise sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Indien hätten.
Der Beschwerdeführer und seine Familie lebten mittlerweile seit bald fünf Jahren in Indien. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage erschaffen hätten und auch über ein entsprechend tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Es sei ihnen ausserdem zuzumuten, sich in Indien als Flüchtlinge registrieren zu lassen, falls dies erforderlich sein sollte. De facto hätten sie somit die Möglichkeit, in Indien Schutz zu erhalten.
Effektiv würden sich über hunderttausend Tamilen mit einer Genehmigung in Indien aufhalten. Es gebe Dutzende von Flüchtlingslagern, und obwohl nur eine Minderheit einen anerkannten Status habe, werde ihnen Schutz gewährt. Zwar habe Indien die FK nicht unterzeichnet und verfüge auch nicht über ein eigentliches nationales Asylrecht, aber die Rechte der Flüchtlinge und asylsuchenden Personen stünden unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme Court habe 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Gemäss den Erkenntnissen des SEM und gestützt auf Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen in Mumbai und Colombo (Sri Lanka) gelte Indien für tamilische Flüchtlinge als sicher und die indischen Behörden würden keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durchführen.
Insgesamt bestehe kein Grund dafür, die Schweiz als einzig möglichen Aufnahmestaat zu betrachten. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten seit fast ( ) Jahren ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben können. Sie hätten weder vorgebracht noch bestehe Grund zur Annahme, dass sie gegen ihren Willen nach Sri Lanka zurückgeschafft werden könnten. Es sei ihnen deshalb im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, weiterhin in Indien zu bleiben oder in einem anderen Staat Schutz zu suchen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelange das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einem Verbleib in Indien nicht akut gefährdet seien. Ihre Furcht vor Verfolgung sei als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich und zumutbar sei, in Indien zu verbleiben, wo sie nicht befürchten müssten, nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG könne ausgeschlossen werden. Sie seien nicht auf den Schutz der Schweiz, zu der sie keine besonders enge Beziehung aufweisen würden, angewiesen, weil sie in einem anderen Staat um Schutz ersuchen könnten respektive diesen Schutz in Indien bereits gefunden hätten. Die Voraussetzungen von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
In seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine gesuchsbegründenden Vorbringen und auf die eingereichten Dokumente im Wesentlichen anführen, er sei ( ), die von den sri-lankischen Regierungstruppen im ( )-Gebiet verübt worden seien. In seiner Tätigkeit als ( )-Mitarbeiter habe er ( ) gesammelt, die die ( ) bestätigen würden. Er selber habe zahlreiche unbeschreibliche Horror-Situationen und menschliches Elend mit eigenen Augen gesehen und ( ). Ein Teil seiner ( ) sei ( ) von ( ) der weltweit renommierten ( ) publiziert worden. Seitdem werde er auch in Indien verfolgt. Indien habe bekanntlich im vergangenen März im Menschenrechtsrat in Genf gegen eine unabhängige Untersuchung gestimmt. Diese Gleichgültigkeit der indischen Regierung zeige ihre völlig unkritische Haltung gegenüber der sri-lankischen Regierung.
Er habe seine Familie in Indien in Sicherheit bringen wollen, weil bereits mehrere Mitglieder verschiedener Menschenrechtsorganisationen spurlos verschwunden oder verhaftet worden seien. Deshalb habe er sie im ( ) nach Indien geschickt. Während dieser Zeit habe sich die sri-lankische Regierung vor allem in der umkämpften Region Vanni auf ihre Kriegsführung konzentriert, weshalb viele regierungskritische Menschen ausser Landes hätten fliehen können. Seine zunehmende und unmittelbare Bedrohung sei ( ) unerträglich und unzumutbar gewesen, zumal laufend Personen mit ähnlichen Profilen von der ( ) mitgenommen worden und seither verschwunden seien. Er habe gar keine andere Möglichkeit gehabt, als sich in Sri Lanka zu verstecken. Er habe sich deshalb entschieden, ins Ausland zu flüchten. Erste und beste Alternative sei für ihn und seine Familie der Flug nach Indien gewesen, wo er sich auch heute noch aufhalte.
Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht mehr einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt. Es habe Personen, mit denen er zusammen gearbeitet habe, in der Schweiz Asyl gewährt, weil sie schutzbedürftig gewesen seien. Seine Haltung sei deshalb eine Fehleinschätzung. Seine Gefahrensituation könne mit dem Fall verglichen werden, wo der ( ) ein Interview mit ( ), der zur Zeit im Exil lebe, ausgestrahlt habe. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn nach ( ) festgehalten und verhört. Die zusammen mit ihm verhafteten Personen - worunter mehrere ( ) - seien gezwungen worden, öffentlich zu lügen und auszusagen, dass keine Kriegsverbrechen begangen worden seien. Auch er habe aus Sri Lanka fliehen können und internationalen Medien gegenüber von seinen Feststellungen berichtet. Er habe die Schweizer Botschaft bei seiner Befragung über seine Gehilfenschaft bei der Flucht von ( ) und das BFM
über seine Verbindung mit dem in ( ) lebenden anerkannten Flüchtling namens ( ) informiert. Das hier dargelegte Beispiel zeige, dass es ihm und anderen Personen gelungen sei, unbeschadet aus Sri Lanka zu flüchten.
Er habe jahrelang für europäische NGO’s gearbeitet, die in Sri Lanka humanitär tätig gewesen seien, und sich so für die Menschenrechte eingesetzt. Er habe sich durch seine Zivilcourage selbst in Gefahr gesetzt, zumal die sri-lankische Regierung mit kritischen Akteuren gnadenlos umgehe. Die jüngsten drei Vorfälle würden die rücksichtslose Vorgehensweise der Regierung bestätigen.
Im ersten Fall sei eine Mutter, die während des Sri Lanka-Besuchs des britischen Premierministers David Cameron für die Freilassung ihres Sohnes demonstriert habe, von der TID verhaftet worden, sie befinde sich noch immer in Haft. Die Aussagen dieser Mutter seien in Interviews gegenüber westlichen Medien belegt. Im zweiten Fall seien zwei renommierte Menschenrechtsaktivisten - ein katholischer Pfarrer und eine weitere Person - verhaftet und erst nach starkem internationalem Druck freigelassen worden. Im dritten Fall seien mehrere Organisationen aus der tamilischen Diaspora und politische Aktivisten auf die Terroristenliste in Sri Lanka aufgenommen worden. Diese Vorkommnisse hätten sich in den letzten zwei Monaten ereignet.
Das BFM habe nicht berücksichtigt, dass er einer gesellschaftlich angesehenen Arbeit nachgegangen sei. Ohne die Bedrohungslage in Sri Lanka wäre er längst dorthin zurückgekehrt. Er leide in Indien ohne familiäre Bindung und ohne Beschäftigung unter einer starken psychischen Belastung. In der Schweiz habe er Freunde, die mit ihm zusammengearbeitet hätten. Vor allem diejenigen Personen, die lange ausser Landes gewesen seien, stünden unter dem Generalverdacht, der LTTE anzugehören oder sonst mit der Organisation in Verbindung zu stehen.
Solange die sri-lankische Regierung davon überzeugt sei, dass sich die Unterstützer der LTTE neu formieren würden, würden sie für das Regime eine Gefährdung darstellen. Daher werde alles daran gesetzt, möglichst viele ehemalige Unterstützter ausfindig zu machen. Dies sei der Grund, weshalb die Suche nach Personen und Verbindungen zur LTTE auch drei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges anhalte.
So gäbe es aktuelle Berichte über die andauernden Festnahmen von Mitgliedern der LTTE. Die „Colombo Gazette“ habe am 18. Juli 2012 darüber berichtet, dass ein Kader der Organisation, der das Land während des Krieges verlassen habe, am Flughafen von Bandaranaike festgenommen worden sei, nachdem er versucht habe, wieder in Sri Lanka einzureisen. Hierzu sei aber festzuhalten, dass nicht nur ranghohe Mitglieder der LTTE in Sri Lanka aktuell verfolgt würden und der Gefahr einer extralegalen Hinrichtung ausgesetzt seien. Gemäss neuestem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. August 2013 werde aktuell auch nach Personen gesucht, die ein weitaus niedrigeres Bedrohungsprofil aufweisen würden, wie zum Beispiel Zwangsrekrutierte und Personen mit zivilen Funktionen in der Vanni-Region, die im Verdacht stünden, mit der LTTE zusammengearbeitet zu haben.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das BFM seiner eigenen Begründung nicht mehr folge, indem es die effektive Gefährdungssituation für regierungskritische Personen gar nicht zu Kenntnis nehme und bei der Beurteilung von Asylgesuchen gar nicht darauf eingehe. Abschliessend sei festzustellen, dass für ihn in Sri Lanka eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben nach wie vor bestehe. Es drohten ihm in seinem Heimatstaat Folter und respektive oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder sogar der Tod im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Unterlagen, die bereits beim BFM eingereicht worden seien, würden seine unmittelbare Gefährdungssituation belegen. Er ersuche darum, die besonderen Umstände zu berücksichtigen und ihm die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Zwar kann entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeit für das (...) in den Jahren ( ) und ( ) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die Frage kann indessen letztlich offen bleiben, weil es ihm und seiner Familie - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - zuzumuten ist, in Indien zu verbleiben. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zu einer (allfälligen) Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie in Sri Lanka.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten mit ihren gesuchsbegründenden Vorbringen eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz dargetan, was von ihnen denn auch nicht bestritten wird. Sie und ihre Kinder befinden sich seit dem Jahre ( ) in Indien. Das BFM hat zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in Indien um Asyl nachzusuchen, sofern sie dies nicht bereits getan haben (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer und seine Familie in Indien schwierig sein mögen, nicht anzunehmen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Indien hat zwar weder die FK noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom
31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt auch über kein eigentliches nationales Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung, und der indische Supreme Court hat 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen. Das UNHCR, welches in Indien über kein offizielles Mandat verfügt, aber dennoch unter anderem in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) mit einem Büro vor Ort ist, überprüft vor der Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka jeweils deren Freiwilligkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3 und E-3569/2013 vom 2. August 2013
E. 8.2; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009).
Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in ihrem Nachbarland Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka gefunden haben und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie mit einer anhaltenden Aufenthaltsberechtigung rechnen können. In diesem Zusammenhang wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie am ( ), mithin nach der im Jahr ( ) von der ( ) veröffentlichten Publikation, die auch (...) von seiner Tätigkeit für die (...) enthalten habe, bei der indischen Polizei ohne nennenswerte Schwierigkeiten hätten registrieren lassen. Das BFM stellte somit zutreffend fest, eine Abwägung der Gesamtumstände führe zum Schluss, dass ihnen ein Verbleib in Indien zuzumuten sei. Der Einwand in
der Beschwerde, das BFM habe Personen, mit denen der Beschwerdeführer zusammen gearbeitet habe, in der Schweiz Asyl gewährt, weil sie schutzbedürftig gewesen seien, weshalb die Haltung der Vorinstanz eine Fehleinschätzung sei, verhält nicht, zumal er und seine Familie bereits in Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka gefunden haben, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der vom SEM am 16. Februar 2015 an das Gericht übermittelten Eingabe des Beschwerdeführers und die dort beigelegten Dokumente einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die Vorinstanz hat die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand:
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