Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-8426/2015 |
Datum: | 06.01.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Italien; Dublin; Vorinstanz; Dublin-III-VO; Zuständigkeit; Schweiz; Verfahren; Mitgliedstaat; Indiz; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Sinne; Europäische; Urteil; Europäischen; Schutz; Staat; Indizien; Behandlung; Antrag; Lanka; Asylgesuch; Wegweisung; Verfügung; Entscheid; Akten; Antrags; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-8426/2015
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey,
Parteien A. , geboren am ( ),
alias B. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N ( )
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 - eröffnet am
22. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren,
dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons J. mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. August 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen gerügt wird, die Abklärungen der Vorinstanz bezüglich der Zuständigkeit Italiens würden lediglich auf mangelhaften Indizien basieren und seien deshalb unzureichend, zweifelhaft und folglich unzulässig,
dass die Vorinstanz im Übernahmegesuch ohne Grundlage behauptet habe, der Beschwerdeführer sei am 29. Juni 2015 in Italien illegal eingereist, indessen habe das Abklärungsergebnis vom 3. Dezember 2015 ergeben, dass er bereits am 22. Juni 2015 in Italien eingereist sei,
dass er sodann gesundheitliche Probleme geltend macht und unter Hinweis auf ein Schreiben von Dr. med. C. der D. (datiert vom 24. Dezember 2015) vorbringt, unter den Auswirkungen und Folgen einer E. zu leiden, weshalb er derzeit in F. Behandlung sei,
dass sodann sein Bruder sowie sein Onkel in der Schweiz lebten und es für seinen Genesungsprozess von essentieller Bedeutung sei, bei seiner Familie zu sein, welche ihm unterstützend zur Seite stehen könne,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Abklärungen der Vorinstanz bezüglich der Zuständigkeit Italiens auf mangelhaften Indizien beziehungsweise verfälschten Angaben - so habe die Vorinstanz im Übernahmeersuchen ohne Grundlage behauptet, der Beschwerdeführer sei am
29. Juni 2015 in Italien illegal eingereist (vgl. Beschwerde Ziff. 14, S. 9) - basieren würden, nicht gehört werden kann,
dass nämlich eine Überprüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass bei den vorgenommenen Abklärungsmassnahmen zur Zuständigkeitsprüfung keine Unstimmigkeiten zu erkennen sind,
dass der Beschwerdeführer nämlich explizit erklärte, Sri Lanka am 29. Juni 2015 auf dem Luftweg verlassen zu haben, seine Reise von einem ihm unbekannten Land aus in ein weiteres unbekanntes Land fortgesetzt zu haben und am 1. Juli 2015 auf dem Landweg in die Schweiz gelangt zu sein (vgl. A 3/10 S. 5),
dass das SEM sodann richtigerweise im Aufnahmeersuchen den 29. Juni 2015 als Ausreisetag aus Sri Lanka vermerkte (entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das SEM bar jeder Grundlage den 29. Juni 2015 als Einreisedatum in Italien aufgeführt habe),
dass sich sodann die weitere Rüge, wonach das Aufnahmeersuchen mangelhaft sei, weil die Vorinstanz im Zeitpunkt des Übernahmegesuchs an Italien über keinerlei konkrete und zielgerichtete Hinweise verfügt habe, welche ein Übernahmegesuch an Italien gerechtfertigt hätten, als ebenfalls haltlos erweist,
dass nämlich ein ersuchter Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (vgl. Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz das Aufnahmegesuch mit den von ihr gesammelten Indizien begründete,
dass sie im Aufnahmegesuch sowohl die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise aus Sri Lanka mit den unbekannten Zwischendestinationen aufführte als auch vermerkte "Taking into account the well-known travel route for the Sri Lankan facilitators, we presume that he entered the Dublin territory illegally (with forged passport) in Italy",
dass die vorinstanzlichen Angaben in Ziffer 23 des Aufnahmegesuchs in Zusammenhang mit der erwähnten schriftlichen Begründung zu sehen und somit nicht zu beanstanden sind,
dass der Hinweis der Vorinstanz auf die mutmassliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, nämlich dass aufgrund der bekannten Migrationsströme und Schleppertätigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Zwischenstopps des Beschwerdeführers in Italien bestehe, als rechtsgenügliches Indiz im Sinne von Dublin-VO-III Anhang II Verzeichnis B Art. 7 ("sonstige Indizien gleicher Art") zu qualifizieren ist,
dass dieses Indiz durch die nachträglich erhaltene Auskunft, wonach der Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 bei der Einreise in Italien am Flughafen K. registriert worden sei, bestätigt wurde,
dass dieses Abklärungsergebnis vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass es dem SEM zudem unbenommen war und ist, nach erfolgtem Gesuch um Aufoder Wiederaufnahme weitere sachdienliche Abklärungen vorzunehmen,
dass die in casu von der Vorinstanz aufgeführten Indizien den Anforderungen an Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO genügen, zumal sie kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen,
dass es überdies den italienischen Behörden oblag, die Vermutung des SEM, wonach der Beschwerdeführer über Italien in die Schweiz eingereist sei, durch eine eigene Prüfung zu widerlegen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-IIIVO),
dass die Unterstellung, die Vorinstanz ersuche im Zweifelsfall denjenigen Staat um Übernahme, von welchem sie wisse, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht antworten werde, haltlos ist, da Italien in einer Vielzahl von Fällen ausdrücklich seine Zuständigkeit verneint, falls die entsprechenden Voraussetzungen für eine Aufoder Wiederaufnahme nicht erfüllt sind,
dass nach dem Gesagten das von der Vorinstanz erstellte Aufnahmegesuch - entgegen den diesbezüglichen Rügen auf Beschwerdeebene - den Anforderungen an ein begründetes Aufnahmegesuch im Sinne der DublinIII-VO entspricht,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zudem die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EUGrundrechtecharta) mit sich bringen,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass auch mit Einreichung des ärztlichen Berichts von Dr. med. C. (datiert vom 24. Dezember 2015), wonach der Beschwerdeführer an einer
E.
leide und nebst einer entsprechenden Medikation eine
G. Behandlung indiziert sei, die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt wird, da aus diesem Bericht nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu
nicht der Fall ist,
dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch davon ausgegangen werden darf, dass ihm der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern ohnehin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychiatrischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden erforderlichenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer sodann erklärte, sowohl sein Bruder als auch ein Onkel lebten bereits seit L. Jahren in der Schweiz,
dass das SEM in zutreffender Weise anführte, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, weil Geschwister und Onkel nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999,
S. 365; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, 25702/94,
§ 150),
dass in casu keine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, zumal sich die beiden Verwandten des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit I. Jahren in der Schweiz befinden, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen der Anwendung von Art. 8 EMRK zu prüfen,
dass deshalb nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden kann und demzufolge kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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