E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5520/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5520/2014
Datum:26.10.2016
Leitsatz/Stichwort:Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Jugendliche; Vorinstanz; Finanzhilfe; Organisation; Hilfen; Finanzhilfen; Jugendlichen; Ausserschulische; Zweck; Arbeit; Organisationen; Kindern; Bundesverwaltung; Religiös; Bundesverwaltungsgericht; Glauben; Jugendarbeit; Religiöse; Beschwerdeführers; Gesuch; Förderung; Ausserschulischen; Glaubens; Basiert; Christliche
Rechtsnorm: Art. 15 EMRK ; Art. 44 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 60 ZGB ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:118 Ia 46; 122 I 18; 124 I 289; 131 I 377; 135 I 79; 135 V 2; 136 I 345; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Regina Kiener;
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5520/2014

U r t e i l  v o m  2 6.  O k t o b e r  2 0 1 6

Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),

Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist eine juristische Person in der Form eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in ( ) (Art. 1 Ziff.1.1 f. der Statuten vom 21. Juni 2003). Die Grundlage der Vereinstätigkeit ist das Evangelium von Jesus Christus (Art. 1 Ziff. 1.3 der Statuten).

  1. unterstützt die ihm angeschlossenen Gruppen in ihrer Tätigkeit im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit. Methodisch ist die Unterstützung des A. auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Altersgruppen Ameisli, Jungschar und Teenie ausgerichtet. Die Arbeit der angeschlossenen Gruppen orientiert sich an den Bedürfnissen der jungen Menschen und fördert sie in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft (Art. 2 Ziff. 2.2 der Statuten).

    Gemäss Statuten (Art. 2 Ziff. 2.3) konzentriert sich der A. zur Erreichung seiner Ziele schwergewichtig auf folgende Tätigkeiten:

    • Ausund Weiterbildung von LeiterInnen aller Altersstufen;

    • Führen einer Materialstelle;

    • Durchführung von Informationsveranstaltungen;

    • Durchführung von regionalen und nationalen Schwerpunktanlässen;

    • Förderung der lokalen Arbeit durch ein umfassendes Dienstleistungsangebot in den Bereichen Schulung, Information, Beratung, Animation und Evangelisation;

    • Unterstützung der Präventionsund Betreuungsarbeit durch eine umfassende Erlebnispädagogik;

    • Abschluss einer subsidiären Haftpflichtversicherung für die dem A. angeschlossenen Gruppen.

Dabei arbeitet der A. mit Freiund Landeskirchen und christlichen Organisationen zusammen und bietet diesen seine Dienste an (Art. 2 Ziff. 2.4 der Statuten).

B.

Mit Gesuch vom 15. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG.

Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer bezwecke nicht die gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinderund Jugendförderungsgesetz. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei lediglich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Organisationszwecks.

C.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der A. Anspruch auf eine Finanzhilfe gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, mittels Verfügung über die Höhe der Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2014 zu entscheiden.

D.

Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar 2015 an seinen Anträgen und Ausführungen fest.

F.

Mit Duplik vom 31. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde.

G.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde anzuzeigen.

Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

H.

Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2015 auf eine Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers.

I.

Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2016 die Medienmitteilungen des Forschungsinstituts B. und C. ein und macht geltend, dass er die Voraussetzungen des KJFG einhalte.

J.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

    2. Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

      10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

    3. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.

2.

Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinderund Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Kinderund Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinderund Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen

bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.).

3.

    1. Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.

    2. Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter folgenden Voraussetzungen gewähren:

      "2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

      1. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;

      2. seit mindestens drei Jahren bestehen;

      3. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-

        führen:

        1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,

        2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,

        3. Information und Dokumentation über Kinderund Jugendfragen,

        4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinderund Jugendorganisationen; und

      4. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

        1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.

        2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.

        3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Auslandoder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."

    3. Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.

    4. Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem

1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugend-

förderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom

18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen

der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungsund Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September 2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).

4.

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben und des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 9 BV. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer während 9 Jahren Finanzhilfe zunächst unter dem JFG und später unter dem KJFG gewährt. Auch bestehe zwischen ihm und der Vorinstanz seit vielen Jahren ein Leistungsvertrag betreffend Ausund Weiterbildung und entsprechenden Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG. Die Vorinstanz könne keine nachvollziehbaren Gründe für die Verweigerung der Finanzhilfe vorbringen. Die vorgenommene Praxisänderung sei rechtswidrig und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Finanzhilfe sei zu schützen. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 und 7 KJFG geltend. Jede Einzelorganisation nach Art. 7 Abs. 2 KJFG habe einen übergeordneten Organisationszweck. Ein solcher verunmögliche das Erreichen des Zweckes gemäss KJFG nicht, wie sich an den Beispielen "Cevi Schweiz", "JUSO Schweiz", "der Jungen SVP", "Pro Natura" und "WWF Schweiz" zeigen lasse. So verhindere auch ein von christlichen Grundwerten geprägter Organisationszweck nicht das Erreichen des Zweckes gemäss KJFG. Die Kinderund Jugendförderung des Beschwerdeführers entspreche dem Zweck des KJFG. Auch sei der Beschwerdeführer von religiös extremistischen, sektiererischen Vereinigungen abzugrenzen.

Der Beschwerdeführer widerspricht der Auffassung der Vorinstanz, wonach seine Kinderund Jugendarbeit und seine konkrete Verfolgung eines religiösen Gesellschaftszwecks im Widerspruch zu Art. 2 KJFG stehe, zumal der Beschwerdeführer den Kindern und Jugendlichen seine christlichen Grundwerte auch nicht aufzwinge oder entsprechenden Druck aufbaue.

    1. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG) unterzogen habe.

      Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.

      Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Grundlage der Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers das Evangelium von Jesus Christus sei. Dieses sei Grundlage, Zentrum und Ziel aller Tätigkeiten. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Zudem hätten auch persönliche Verpflichtungen bzw. Verbote für Kinder, Jugendliche und Leitende (z.B. Konkubinatsverbot, Verbot von gleichgeschlechtlichen Beziehungen) eine stark einschneidende Komponente, was auf die Bibel als oberste Autorität hinweise.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert.

      Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeitund Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).

    3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinderund Jugendarbeit Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinderund Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5).

    4. Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von dessen Statuten auszugehen.

      Gemäss Art. 1 Ziff. 1.3 seiner Statuten ist die Grundlage der Vereinstätigkeit das Evangelium von Jesus Christus. Laut der Broschüre "Der A. stellt sich vor " (Version der für die Beurteilung massgebenden Ausgabe vom August 2013) ist das Evangelium von Jesus Christus nicht nur die Grundlage, sondern auch das Zentrum und das Ziel aller Tätigkeiten. Als A. -Mission wird in der Broschüre ausgeführt: "Alle Kinder und Jugendlichen in der Schweiz haben die Möglichkeit, das Evangelium so zu hören, dass sie sich für Jesus entscheiden können und in der Jüngerschaft gefördert werden." Neben der bewusst gemeindeorientierten und evangelistischen Arbeit sollen junge Menschen immer im biblischen Sinne ganzheitlich und immer auf den einen tragfähigen Grundlage: Jesus Christus", gefördert werden (Broschüre, S. 5). Unter dem Titel "Evangelisation" wird in der Broschüre (S. 14) ausgeführt, dass jede A. -Kinder- und Jugendarbeit evangelistisch ausgerichtet und die Evangelisation in jedem A. -Kurs ein Kernthema sein soll. Den Teilnehmenden soll Matthäus 28, 18-20 im Herz aufgehen, so "dass sie ein Anliegen für die Unerreichten in unserem Land bekommen und ihre Ortsarbeit darauf ausrichten."

      Verbindliche Grundlage und höchste Autorität für Glauben und Leben ist für den Beschwerdeführer allein die Bibel. Entsprechend wird an ihre göttliche Inspiration und Irrtumslosigkeit geglaubt (vgl. Art. 1 Ziff. 1.1. der Richtlinien zur Aufnahme von Passivmitgliedern; Vernehmlassungsbeilage 6).

      Zur Glaubensgrundlage wird weiter ausgeführt (Art. 1 Ziff. 1.5.):

      Durch Rebellion verlor der Mensch seine ursprüngliche Beziehung zu Gott und kam unter die Herrschaft des Bösen. Von Gott getrennt geht der Mensch unweigerlich der ewigen Verdammnis entgegen. Aus eigener Kraft kann er sich nicht befreien. Einzig durch den persönlichen Glauben an Jesus Christus ist die Rettung möglich. Wer sein Vertrauen in diesen Herrn setzt, erfährt Vergebung der Schuld und Befreiung von der Macht des Bösen. Erst nach der Wiedergeburt kann ein Mensch seiner eigentlichen Bestimmung entsprechend leben und Gottes Auftrag für sein Leben erfüllen.

      Daraus folgert die Vorinstanz zurecht, dass der Beschwerdeführer die Merkmale der evangelikalen Bewegung erfüllt. Wie sie zutreffend darlegt, sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung

      oder Mission fokussiert. Dies ergibt sich wie gesehen ohne weiteres aus der Zweckbestimmung der Statuten.

      1. Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinderund Jugendarbeit beim Beschwerdeführer überhaupt einnimmt.

        Der Beschwerdeführer bietet in Bezug auf ihrer Kinderund Jugendarbeit folgendes an ( ):

        1. Ameisli (Kinder zwischen 5 und 9 Jahren)

          Ziel und Mission: Die Ameisli-Arbeit des A. will in biblisch orientierten Gemeinden oder als Pionierarbeit die Arbeit mit 5-9 jährigen Kindern (=Ameisli) unterstützen. Ameisli werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft gefördert. Der A. arbeitet bewusst gemeindeorientiert und evangelistisch. Die A. -Mission ist uns Ziel und Auftrag zugleich.

        2. Jungschar (Kinder zwischen 9 und 13 Jahren)

          Ziel und Mission: Die Jungschi-Arbeit des A. will in biblisch orientierten Gemeinden oder als Pionierarbeit Jungschiangebote unterstützen. Junge Menschen werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft gefördert. Der A. arbeitet bewusst gemeindeorientiert und evangelistisch. Die A. -Mission ist uns Ziel und Auftrag zugleich.

        3. Teenie (Teens zwischen 13 und 16 Jahren) + Sport

        Ziel und Mission: Der A. will in biblisch orientierten Gemeinden oder als Pionierarbeit die Teenieund Sportarbeit unterstützen. Junge Menschen werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft gefördert. Der A. arbeitet bewusst gemeindeorientiert und evangelistisch. Die A. -Mission ist uns Ziel und Auftrag zugleich.

        Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Kinderund Jugendarbeit mit den von ihm verfolgten religiösen Zwecken - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - gleichsetzt.

        Der Beschwerdeführer hält auf seiner Homepage selber fest, dass die Andacht ein wichtiger Bestandteil jedes A. -Angebotes sei. Anlässlich dieser Angebote würde von der grossen Liebe Gottes zu uns Menschen und von der Versöhnung durch Jesus Christus erzählt, wobei die Bibel als Grundlage und Massstab diene ( ).

        Gewisse Zielsetzungen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Kinderund Jugendarbeit verfolgt, könnten für sich alleine betrachtet durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht mehr der Verkündung des Evangeliums als der individuellen Förderung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen dienen. In der Beschwerdeschrift wird selber angeführt, dass die Andacht ein wichtiger Bestandteil jedes Angebots des Beschwerdeführers ist, und die Bibel dabei als Grundlage und Massstab dient. Durch die Arbeit des Beschwerdeführers sollen junge Menschen ermutigt werden, im Glauben an Jesus zu leben.

      2. Das bestärkt den Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer eine Organisation ist, der seine Tätigkeit ganz überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet. Er verfolgt somit vor allem missionarische Zwecke, und die Kinderund Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen.

Die Beschwerdeführer bietet keine darüber hinausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5 KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Beim Beschwerdeführer vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinderund Jugendförderung. Ihr Fokus ist, was direkt auch aus dem hauptsächlichen Vereinszweck ersichtlich wird, vor allem das Missionarische. Entsprechend kann er keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen,

dessen Ziele er nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen Weise verfolgt.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt unzureichend festgestellt. Beim Beschwerdeführer stehe das Wohl und die eigenständige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle. Auch müssen im Gegensatz zu öffentlichen Schulen weder Kinder noch Jugendliche die Angebote des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen. Wer das tue, mache dies freiwillig und in Kenntnis der religiösen Werte, die der Beschwerdeführer vertrete. Auch sei der Beschwerdeführer nicht sektiererisch tätig noch betreibe und fördere er eine konfrontative oder aggressive Evangelisierung oder Missionierung. Es werde versucht, Glaubensgrundlagen so zu vermitteln, dass sich Kinder und Jugendliche selber ein Bild über Gott machen und die persönlichen Konsequenzen daraus ziehen könnten.

4.5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert zu Recht, dass der Gesetzgeber glaubensbasierte Organisationen nicht per se von Subventionen auszuschliessen gedachte. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinderund Jugendarbeit grundsätzlich zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Massgebend ist dabei ausschliesslich, ob die jeweils erbrachte Kinderund Jugendarbeit der Zielsetzung gemäss dem KJFG entspricht. So ist zu beurteilen, ob die Aktivitäten und Angebote einer christlichen Organisation, welche diese aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, die Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar missionarischen Zwecken dienen. Die zu Finanzhilfen berechtigende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen darf zwar Ausdruck der christlichen Haltung sein, nicht aber als ein Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeiten missbraucht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.2). Diesbezüglich hat das Gericht in Erwägung 4.4 ein missionarisches Gesamtbild festgestellt. Hiernach dienen die vom Beschwerdeführer durchgeführten Aktivitäten und Angebote für Kinder und Jugendliche hauptsächlich einem missionarischen Zweck und nicht der Förderung der Entwicklung junger Menschen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wieviel Zeit die Vermittlung christlicher Werte tatsächlich in den einzelnen Programmen in Anspruch nimmt. Wichtig ist vielmehr, dass eben diese Vermittlung offenbar ein zentrales Anliegen des Beschwerdeführers ist, welche mit dem Zweck des KJFG, wonach die ausserschulischen Angebote der Gesuch-

steller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein sollen, nicht mehr zu vereinbaren ist. Damit fällt der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie der glaubensbasierten Organisationen, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor zu Subventionen gestützt auf das KJFG berechtigt sind.

4.6 Insgesamt ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ausserschulischen Kinderund Jugendarbeit überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich als begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Diese sind durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und rechtsungleich, indem andere christliche (z.B. CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring) und säkulare Jugendorganisationen (z.B. Jungparteien) weiterhin Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG erhalten würden.

    1. In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a KJFG auch Organisationen, die nicht schwerpunktmässig in der Kinderund Jugendarbeit tätig seien, Finanzhilfen für Programme beantragen könnten. Dazu nenne die Botschaft explizit Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Religiöse Organisationen demgegenüber gehörten nicht dazu. Diese stellten keine thematischen, sondern sinngebende Organisationen dar. Deshalb erfolgte die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen gegenüber thematischen Organisationen aufgrund des Normzwecks und begründe sich im öffentlichen Interesse, indem die unterschiedlichen Strukturen und die thematische Ausrichtung von Organisationen berücksichtigt würden. Diese Ungleichbehandlung sei im Lichte der stärkeren inhaltlichen Steuerung verhältnismässig. Die Vorinstanz habe sodann zwecks Entscheidfindung Prämissen, welche sich auf sachlichen Gründen abstützen, sowie alle relevanten Sachverhaltselemente in die Überlegungen einbezogen und nach sorgsamem Abwägen den angefochtenen Entscheid gefasst. Dieser verstosse damit nicht gegen das Willkürverbot.

    2. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8 BV geregelt. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289

      E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 587 f.).

      Wie bereits in Erwägung 4.5.1 ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinderund Jugendarbeit nicht grundsätzlich von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG ausgeschlossen ist. Die vom Beschwerdeführer selbst genannten Beispiele zeigen ihrerseits ebenfalls, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Vorliegend führten indessen sachliche Gründe zur Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer nicht die Förderung junger Menschen, sondern interne Missionierungsbestreben im Vordergrund stehen (vgl. E. 4.4 ff.). Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinderund Jugendarbeit des Beschwerdeführers geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. Die ungleiche Behandlung zwischen dem Beschwerdeführer sowie „den ganz grossen Organisationen“ CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring basiert damit auf unterschiedlichen Sachverhalten, womit keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots auszumachen ist.

    3. Die vom Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung mit anderen Organisationen mit Jugendwerk, insbesondere Jungparteien, erweist sich

      ebenfalls nicht als zutreffend. Anders als bei den glaubensbasierten Organisationen sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Schweizerischen Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.). Demgegenüber hat sich der Bundesrat keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 Bst. c KJFG fest, der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kinderund Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 Bst. c und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1 und 2 KJFG, in Art. 20 bis 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3 KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und Jugendliche zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen Jugendverbänden auf der anderen Seite gewollt. Diese vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.).

    4. Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV verankert. Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3, 134 I 140 E. 5.4). Bei der Ausübung von Ermessen ist das Willkürverbot verletzt, wo der Ermessensentscheid sich auf keine sachlichen Gründe stützt, klar gegen unumstrittene höherrangige Normen oder Rechtsgrundsätze verstösst oder schikanös oder klar ungerecht ist (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte,

2. Aufl., 2013, S. 401). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE

135 V 2 E. 1.3). Im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen das Willkürverbot werden nicht wie beim Gleichbehandlungsgebot verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern es wird das Verhältnis eines einzigen Rechtsanwendungsakts zum dabei angewendeten Rechtssatz untersucht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605).

Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt ohne Weiteres, dass der vorinstanzliche Entscheid weder im Ergebnis noch in seiner Begründung unhaltbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung des Entscheids stützt sich auf sachliche Gründe ab und entspricht dem Kerngedanken des KJFG respektive setzt die Absichten des Gesetzgebers gemäss der Botschaft um. Ebenfalls bewirkt der angefochtene Entscheid keine schikanöse oder klar ungerechte Behandlung des Beschwerdeführers. Somit ist insgesamt keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV ersichtlich.

6.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 12. Februar 2015 ebenfalls eine Verletzung der Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV und Art. 9 EMRK. Es gehe der Vorinstanz letztlich nur darum, dass keine "evangelisch-freikirchliche Organisation" mehr mit Mitteln des Staates ausserschulische Kinderund Jugendarbeit betreibe.

    1. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15 BV verankerte Neutralitätsgebot verlange die unparteiische, gleichmässige Berücksichtigung der in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Art. 15 BV verbiete es, nach dem Inhalt der religiösen Überzeugung zu differenzieren. Eine Differenzierung anhand qualifizierter sachlicher Gründe aufgrund wesentlicher Tatsachen sei hingegen - gleich wie im Rahmen von Art. 8 BV - zulässig. Die angefochtene Verfügung basiere auf sachlichen und nicht auf religiösen Bewertungen.

    2. Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den verschiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Religionsfreiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, wegen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung zu diskriminieren. Sie verbietet es dem Staat, zu Fragen theologischer Richtigkeit Stellung zu nehmen, die Legitimität eines Glaubens zu beurteilen und daran Rechtsfolgen zu knüpfen. Auch die Identifikation des Staates mit einem bestimmten Glauben ist nicht zulässig. Der Anspruch auf religiöse Neutralität garantiert seinerseits, dass

      der Staat religiöse Überzeugungen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 269 f.). Auf die Glaubensund Gewissensfreiheit können sich in erster Linie natürliche Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berufen. Juristische Personen werden nach der Praxis des Bundesgerichts durch die Glaubensund Gewissensfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Ein ausnahmsweiser Schutz juristischer Personen ist dann gegeben, wenn diese nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen (BGE 118 Ia 46 E. 3b; Urteil des BVGer B- 5474/2014 vom

      5. August 2016 E. 8; zum ganzen REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, a.a.O., S.

      314 f.).

    3. Vorliegend verfolgt der Beschwerdeführer gemäss seinen Statuten vor allem ein religiöses Ziel, womit er sich grundsätzlich auf die Glaubensund Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV berufen kann.

      Die durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK sowie Art. 18 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gleichermassen gewährleistete Religionsfreiheit umfasst sowohl die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschauungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten. Zum nicht einschränkbaren Kernbereich gehört einzig die innere Religionsfreiheit im Sinne der inneren Überzeugung; die äussere Glaubensfreiheit kann hingegen unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (vgl. BGE 135 I 79 E. 5 mit Hinweisen). Dass die in Frage stehende Verweigerung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG nicht den unantastbaren Kerngehalt der Religionsfreiheit berührt, liegt auf der Hand. Es ist somit zu prüfen, ob die Verweigerung eine unter dem Blickwinkel von Art. 36 BV zulässige Einschränkung der Glaubensund Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers darstellt.

    4. Wie bereits in der Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, bestand für die Vorinstanz eine gesetzliche Grundlage, ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG zu überprüfen.

    5. Zudem ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen die Kinderund Jugendarbeit des Beschwerdeführers geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. In derselben

Weise ist die Vorinstanz auch mit den weiteren glaubensbasierten Jugendorganisationen verfahren. Unter diesen Umständen ist keine Ungleichbehandlung von Organisationen mit jeweils unterschiedlichen religiösen Überzeugungen zu erkennen. Wie vorangehend dargelegt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Folglich hat die Vorinstanz glaubensbasierte Organisationen auch nicht generell vom Subventionsanspruch gestützt auf das KJFG ausgenommen. Insgesamt ist durch die angefochtene Verfügung keine Verletzung der Glaubensund Gewissensfreiheit bzw. Religionsfreiheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 BV bzw. Art. 9 EMRK zu erkennen.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

    1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

    2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

9.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.51; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Versand: 28. Oktober 2016

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz