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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3143/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3143/2016
Datum:22.12.2016
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Zivildienst; Einsatz; Langen; Dienst; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Urteil; Verfügung; BVGer; Arbeite; Beschwerdeführers; Dienstverschiebung; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Zivildienstpflicht; Abwesenheit; Hinweis; Einsatzes; Angefochten; Mitarbeiter; Altersjahr; Sechsmonatige; Dispositiv; Angefochtenen; Härte; Geschäft
Rechtsnorm: Art. 336 OR ; Art. 44 VwVG ; Art. 52 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3143/2016

U r t e i l  v o m  2 2.  D e z e m b e r  2 0 1 6

Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien X. ,

vertreten durch Y. , Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A. , Vorinstanz.

Gegenstand Dienstverschiebung; Verfügung vom 25. April 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass X. (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am ' _' 1993, am 5. Juni 2014 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 285 Diensttagen verpflichtet wurde,

dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum B. , den Beschwerdeführer in der Beilage «Ihre Zivildienstpflicht. Die wichtigsten Regeln auf einen Blick» zu ihrem Willkommensschreiben vom 12. Juni 2014 unter anderen darauf aufmerksam machte, dass er bis zum 1. August 2017, jedoch spätestens bis zum Ende des Jahres, in welchem er das 27. Altersjahr vollende, den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen abzuschliessen habe,

dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A. , (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2015 - gestützt auf eine von ihm eingereichte Einsatzvereinbarung - zu einem Zivildiensteinsatz vom 30. Mai 2016 bis

26. August 2016 im Einsatzbetrieb «C. » in D.

und mit

Verfügung vom 13. November 2015 zu einem Ausbildungskurs «Kommunikation und Betreuung (KoBe)» vom 23. Mai 2016 bis 27. Mai 2016 aufgeboten hat,

dass der Beschwerdeführer am 8. April 2016 ein schriftliches Dienstverschiebungsgesuch für den Einsatz vom 30. Mai 2016 bis 26. August 2016 und für den bis 2017 zu absolvierenden langen Einsatz stellte und dieses Gesuch mit E-Mail vom 14. April 2016 ergänzte,

dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch ausführte, dass er seinen langen Dienst bis Ende 2017 geleistet haben müsse und es für ihn die beste Lösung wäre, wenn er den langen Dienst um ein Jahr verschieben könnte, so dass er im Sommer 2017 und im Jahre 2018 je drei Monate Zivildienst leisten könnte,

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 8. April 2016 sinngemäss mit ausserordentlicher Härte begründete, insbesondere damit, dass ein Mitarbeiter unvorhergesehen auf Ende Mai 2016 gekündigt habe, was zu personellen Engpässen im Geschäft führe, und es schwierig sei, in so kurzer Zeit einen neuen Mitarbeiter zu finden,

dass dieser Umstand auch bereits von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 6. April 2016 angeführt worden war, welche er seinem Gesuch beilegte,

dass der Beschwerdeführer überdies vorbrachte, dass er in einem Sportgeschäft als stellvertretender Geschäftsführer arbeite, aus saisonalen Gründen keinen langen Dienst an einem Stück machen könne und der Winter geschäftlich sehr wichtig sei, weswegen er für einen Dienst wegfalle,

dass die Vorinstanz am 25. April 2016 verfügte, das Gesuch um Verschiebung des aufgebotenen Kurses vom 23. Mai 2016 bis 27. Mai 2016 sowie

des aufgebotenen Einsatzes vom 23. Mai 2016 bis 26. August 2016 werde gutgeheissen (Ziff. 1 des Dispositivs),

dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfügung anordnete, der Beschwerdeführer habe den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens am 30. Januar 2017 zu beginnen,

dass es sich bei diesem Entscheid nur um eine teilweise Gutheissung handelt, da der Beschwerdeführer den langen Einsatz erst im Sommer 2017 beginnen und zudem in zwei Teile stückeln wollte, deren erster Teil im Sommer 2017 und zweiter Teil im Jahre 2018 zu leisten wäre,

dass sich die Vorinstanz im Dispositiv der Verfügung vom 25. April 2016 zum Ersuchen des Beschwerdeführers um Stückelung des langen Einsatzes überhaupt nicht äusserte,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich ersuchte, bis zum

2. Mai 2016 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,

dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter anderem erwogen hatte, seine Pflicht, den langen Einsatz spätestens am 30. Januar 2017 zu beginnen, bleibe bestehen, da er und sein Arbeitgeber neun Monate Zeit hätten, seine Abwesenheit zu planen,

dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2016 mit Eingabe vom 19. Mai 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass er darin sinngemäss das Rechtsbegehren stellt, sein langer Einsatz sei in zwei dreimonatige Einsätze aufzuteilen,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),

dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) nach ihrer Verbesserung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) gewahrt sind, sich die Vertreterin rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen,

dass vorliegend nur Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung - dass der Beschwerdeführer den langen Einsatz spätestens am 30. Januar 2017 zu beginnen habe - Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist,

dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist,

dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss, dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV;

SR 824.01]),

dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2),

dass die zivildienstpflichtige Person, die - wie vorliegend - bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37 ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet,

dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurde, womit er gemäss der Grundregel von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz bis Ende Juli 2017 abzuschliessen hat,

dass der Zusatz "spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet" in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV nur dann anzuwenden ist, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des

26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei Jahre liegen (Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen),

dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb bei ihm die Grundregel zur Anwendung gelangt,

dass es demnach nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen langen Einsatz nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst am 5. Juni 2014 bis am 1. August 2017 zu leisten,

dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch unter anderem gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),

dass die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch einen Ermessensspielraum einräumt, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1),

dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss eine Stückelung seines langen Einsatzes in zwei dreimonatige Einsätze beantragt und sich dabei sinngemäss auf eine ausserordentliche Härte für seine Arbeitgeberin beruft,

dass eine ausserordentliche Härte im Sinne der Bestimmung von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen,

seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom

15. Juni 2016 E. 2.4 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Dienstverschiebungsgesuchs an die Vorinstanz vom 8. April 2016 sinngemäss festhielt, er arbeite in einem Sportgeschäft als stellvertretender Geschäftsführer und könne aus saisonalen Gründen keinen sechsmonatigen langen Dienst leisten, weil der Winter sehr wichtig sei, weshalb dieser für einen Zivildienst wegfalle,

dass er in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, es sei für einen Kleinbetrieb wie seinem nicht denkbar, während sechs Monaten auf einen Mitarbeiter zu verzichten, geschweige denn in einer Position, wie er sie inne habe,

dass sich die Arbeitgeberin dann, wenn er tatsächlich einen sechsmonatigen Dienst antreten müsse, gezwungen sähe, seine Stelle bereits auf Herbst [ohne Jahresangabe] anderweitig zu besetzen,

dass die Arbeitgeberin die Vorbringen des Beschwerdeführers unterstützt, dass eine ausserordentliche Härte im Verordnungssinn nicht schon dann

gegeben ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht des Arbeit-

nehmers umdisponieren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen wie namentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst des Arbeitnehmers, ergeben können (Urteil des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2),

dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5),

dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelastung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 mit Hinweis),

dass die Anerkennung einer ausserordentliche Härte aber unter Umständen möglich wäre, wenn sie für den Arbeitgeber eine Situation hervorruft,

welche den Bestand des Betriebs oder die Erfüllung eines wichtigen Auftrags ernsthaft gefährdet (Urteil B-4676/2013 E. 2.2 mit Hinweis),

dass sich bei einem kleinen Betrieb längere Abwesenheiten eines Mitarbeitenden regelmässig als besondere Herausforderung erweisen, weil der Ausfall einer Arbeitskraft organisatorisch schwieriger aufzufangen ist als in grösseren Betrieben (Urteil des BVGer B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2),

dass es sich bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um einen Kleinbetrieb handelt,

dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers freilich seit längerem von dessen Zivildienstpflicht und deren Umfang Kenntnis hat, stellte sie doch am 6. April 2016 selbst ein Gesuch um Verschiebung des im Sommer 2016 zu leistenden Zivildienstes des Beschwerdeführers und unterschrieb sie die Beschwerde vom 19. Mai 2016,

dass sich der umstrittene Einsatz des Beschwerdeführers gemäss der angefochtenen Verfügung auf das Jahr 2017 bezieht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass genügend Zeit für die Planung und Organisation der entstehenden Abwesenheit zur Verfügung stand und weiterhin steht (vgl. Urteile des BVGer B-4419/2013 E. 2.2 und B-1515/2013 vom

14. Mai 2013 S. 5 mit Hinweis),

dass aus der Beschwerde zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, wenn er einen sechsmonatigen Dienst antreten müsste, bereits auf den entsprechenden Herbst hin durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt werden müsste,

dass daraus aber geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinen betrieblichen Aufgaben durch einen anderen bzw. neuen Mitarbeiter ersetzt werden könnte und demnach im Betrieb nicht unersetzbar ist,

dass die Arbeitgeberin in ihrem Gesuch um Dienstverschiebung vom 6. April 2016 darlegte, die Personalplanung entsprechend organisiert und insbesondere für die Lernende eine Ersatzlösung in die Wege geleitet zu haben, nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Einstellung auf seinen Zivildienst im Sommer 2016 hingewiesen habe,

dass die Arbeitgeberin entsprechende Vorkehren auch im Blick auf den langen Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers treffen könnte,

dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 14. April 2016 an die Vorinstanz zwar darauf hinwies, der einzige zu sein, welcher sich mit dem Lagerbewirtschaftungssystem auskenne, diese Aussage aber auf den damaligen Moment beschränkte,

dass der Beschwerdeführer zudem der Vorinstanz in seinem E-Mail vom

1. Juni 2016 schrieb, davon auszugehen, dass die neue Mitarbeitende das System während des Winters erlerne und im Frühling 2017 die Arbeiten übernehmen könne,

dass der Beschwerdeführer demnach auch in Bezug auf das Lagerbewirtschaftungssystem vertreten werden kann,

dass die Geschäftsführerin ebenfalls für die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers arbeitet, wie aus der Beschwerde vom 19. Mai 2016 zu schliessen ist,

dass der Beschwerdeführer überdies erst seit dem 1. Februar 2016 als stellvertretender Geschäftsführer bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin beschäftigt ist, wie aus dem Dienstverschiebungsgesuch vom 6. April 2016 hervorgeht,

dass es sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um den einzigen Mitarbeiter handelt, welcher die erwähnten Aufgaben ausführen kann,

dass die Arbeitgeberin laut einem E-Mail des Beschwerdeführers vom

14. April 2016 per September 2016 die Einstellung eines neuen Mitarbeiters geplant hat, welcher gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom

1. Juni 2016 während des Winters 2016/17 eingearbeitet wird,

dass der mit dieser Einarbeitung notwendig verbundene Zeitaufwand der bisherigen Angestellten darauf hinweist, dass für die Arbeitgeberin selbst in der Wintersaison - welche gemäss dem Beschwerdeführer die grösste Geschäftsauslastung mit sich bringt - Abwesenheiten ihrer Beschäftigten zumutbar sind,

dass der Beschwerdeführer keine wesentlichen Hinweise vorgebracht hat, dass es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handeln würde, dessen gesamte Betriebsstruktur und damit der Bestand des Betriebs durch seine Abwesenheit gefährdet wäre,

dass daher unklar bleibt, weshalb eine sechsmonatige zivildienstbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers für seine Arbeitgeberin untragbar

sein soll und für ihn für die Dauer des langen Zivildiensteinsatzes keine Stellvertretung organisiert werden kann,

dass der Beschwerdeführer überdies seine Anstellung bei der Arbeitgeberin in Kenntnis seiner Pflicht zu Leistung eines langen Zivildiensteinsatzes angetreten hat,

dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des BVGer B-5767/2014 vom 17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebensund Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheitsoder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 mit Hinweis),

dass dem Beschwerdeführer seit der Information über den bis am 1. August 2017 zu leistenden langen Einsatz hinreichend Zeit für entsprechende Massnahmen verblieben ist,

dass es demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers, aber auch derjenigen seiner Arbeitgeberin liegt, wenn für seine dienstbedingte Abwesenheit keine Stellvertretung organisiert ist,

dass zivildienstpflichtige Personen zudem nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigen Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 6 mit Hinweisen und B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10),

dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Absolvieren des langen Einsatzes bis zum 1. August 2017 für die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeutet,

dass folglich ein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nicht glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. Urteil des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 7),

dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung ferner gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV),

dass der Beschwerdeführer - wie oben bereits erwähnt - darlegt, seine Arbeitgeberin sähe sich bei einem tatsächlichen sechsmonatigen Dienst gezwungen, seine Arbeitsstelle auf Herbst [ohne Jahresangabe] anderweitig zu besetzen,

dass die Zentralstelle hierzu ausführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorschriften über den Kündigungsschutz und der Verursachung eines weiteren personellen Engpasses vor einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes geschützt,

dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur unzulässig ist während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militäroder Schutzoder Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]), sondern auch zu einem anderen Zeitpunkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und die missbräuchliche Kündigung zu erheblichen Sanktionen führen kann (Art. 336a OR),

dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Kündigung bestehen, zumal der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2016 als stellvertretender Geschäftsführer bei der Arbeitgeberin beschäftigt und auch der zuständige Berufsbildner für die Lehrtochter ist und seine Entlassung einen erneuten personellen Engpass verursachen würde,

dass die abstrakte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde die Stelle des Zivildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung kündigen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Dienstverschiebung begründet (zuletzt bestätigt in Urteil des BVGer B-279/2015 vom 22. April 2015 S. 7),

dass die gesetzliche Regelung eine Aufspaltung des langen Einsatzes in zwei Teile innerhalb von zwei Jahren (Art. 37 Abs. 3 ZDV), wie sie der Beschwerdeführer beantragt, vorsieht,

dass demnach eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer ersuchte Aufteilung des langen Einsatzes besteht,

dass der Beschwerdeführer aber - wie vorstehend dargelegt - seinen langen Einsatz aufgrund von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV bis Ende Juli 2017 abzuschliessen hat,

dass die Regelung von Art. 37 Abs. 3 ZDV nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer seinen langen - sechsmonatigen - Einsatz bis am

1. August 2017 geleistet haben muss,

dass dieser Einsatz demnach spätestens sechs Monate zuvor, am 30. Januar 2017, zu beginnen hat,

dass die Vorinstanz genau dies in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entschied,

dass eine Aufteilung des sechsmonatigen Dienstes in zwei Teile im Jahre 2017 bei einem Beginn spätestens Ende Januar 2017 nicht möglich ist, was aus Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung indessen nicht direkt, sondern lediglich indirekt hervorgeht,

dass vorliegend - wie vorstehend ausgeführt - kein Dienstverschiebungsgrund besteht und damit auch keiner, welcher eine Leistung des langen Einsatzes bis ins Jahr 2018 hinein zu rechtfertigen vermöchte,

dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr ausdrücklich - wie noch im Dienstverschiebungsgesuch - darum ersucht, den zweiten Teil des langen Einsatzes erst im Jahre 2018 leisten zu können,

dass demnach die bloss teilweise Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,

dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz bis zum 1. August 2017 zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat,

dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der

angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (2. Mai 2016) während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6 und B-7982/2015 S. 8),

dass ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt, und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG),

dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ' '; Einschreiben)

  • die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Versand: 27. Dezember 2016

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