Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2047/2016 |
Datum: | 15.06.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | Zivildienst; Militär; Schweiz; Militärdienst; Gesuch; Entlassung; Vorinstanz; Verfügung; Dienst; Doppelbürger; Zivildienstpflicht; Zentralstelle; Militärdienstpflicht; Recht; Bundes; Vollzugsstelle; Verfahren; Staat; Türkei; Schweizer; Dienstpflicht; Armee; Beschwerdeführers; Devisenzahlung; Person; Militärgesetz |
Rechtsnorm: | Art. 10 VwVG ;Art. 44 VwVG ;Art. 47 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 59 BV ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | 122 I 322; 127 I 196; 132 II 485; 133 I 89; 134 I 238; 137 II 431 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-2047/2016
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti
Parteien X. ,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sämi Meier, Luegisland 34c, 5610 Wohlen AG, Beschwerdeführer,
gegen
Regionalzentrum ( ), Vorinstanz.
Gegenstand Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
Am 19. und 20. November 2012 absolvierte X. (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [ ] 1993, die Rekrutierung durch die Schweizer Armee und wurde für militärdiensttauglich befunden.
Am 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zum Zivildienst bei der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Zentralstelle). Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Zentralstelle zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Tagen verpflichtet. Darauf absolvierte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 den obligatorischen Einführungskurs.
Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Wiedererwägung eine Dienstverschiebung mit Verfügung vom 26. September 2014 betreffend den Ersteinsatz bewilligt wurde, reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2015 erneut ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes ein. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Februar 2015 abgelehnt.
Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 22. Mai 2015 eine unterzeichnete Einsatzvereinbarung für einen Zivildiensteinsatz vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli 2016 ein.
Mit E-Mail vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum ( ) (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ein, wobei er darauf hinwies, dass der Begriff der Militärdienstpflicht auch den Begriff der Zivildienstpflicht umfasse. Zur Begründung brachte er vor, dass er in der Türkei Ersatzleistungen im Sinne der Leistung einer Geldzahlung erbracht habe und daher als schweizerisch-türkischer Doppelbürger gestützt auf Art. 5 des Militärgesetzes in der Schweiz nicht mehr militärdienstpflichtig sei.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes gemäss der von ihm vorgängig eingereichten Einsatzvereinbarung (vgl. Bst. A.d hiervor) aufgeboten.
Mit E-Mail vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Entlassungsbescheinigung der Rekrutierungsstelle des Ministeriums für nationale Verteidigung der Republik Türkei vom 30. Juli 2015 ein. Darin bestätigt die Rekrutierungsstelle, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 mit einer Devisenzahlung den regulären türkischen Militärdienst ohne Ableisten der militärischen Grundausbildung abgeleistet habe.
Am 26. Oktober 2015 teilte die Zentralstelle - nach Abklärung mit dem Personellen der Schweizerischen Armee - dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass sein Gesuch um Entlassung aus der schweizerischen Militärdienstpflicht abzulehnen sei. Wohl habe er mit der Devisenzahlung seine militärischen Pflichten in der Türkei erfüllt. Doch selbst wenn er als Doppelbürger von der Militärdienstpflicht befreit werden könnte, habe er als Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz damit militärische Pflichten in einem fremden Staat erfüllt, was gemäss Art. 94 des Militärstrafgesetzes (Schwächung der Wehrkraft; Fremder Militärdienst) strafbar sei. Es stelle sich daher die Frage, ob er an seinem Entlassungsgesuch festhalten wolle. Falls ja, würde die Zentralstelle das Gesuch an die Militärjustiz zu Vorabklärungen weiterleiten. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis zum 6. November 2015 angesetzt.
Mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 bestätigte der Beschwerdeführer der Zentralstelle, dass er an seinem Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht festhalte. In einer weiteren E-Mail vom 26. Oktober 2015 präzisierte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht gemäss Art. 94 des Militärstrafgesetzes strafbar gemacht habe. Dies wäre einzig dann der Fall, wenn er die Schweiz zum alleinigen Zweck der Militärdienstleistung in der Türkei verlassen hätte. Er aber habe weder die Schweiz verlassen, noch als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz militärische Pflichten in einem fremden Staat erfüllt.
Mit Schreiben vom 3. November 2015 ersuchte der Führungsstab der Armee FST A beim Oberauditorat um Prüfung der Relevanz der Bestimmungen von Art. 94 Abs. 1 und 2 des Militärstrafgesetzes im vorliegenden Fall. Ausserdem wurde dem Oberauditorat mitgeteilt, dass die Zentralstelle dahingehend informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Angelegenheit nicht aus der Militärdienstpflicht entlassen werde. Der Führungsstab der Armee werde nach Abschluss der Sache prüfen, ob der Beschwerdeführer den nicht eingeteilten Doppelbürgern zugewiesen werden könne oder nicht.
In der Zwischenzeit reichte der Beschwerdeführer am 8. November 2015 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verschiebung des am 18. August 2015 verfügten Diensteinsatzes ein. Zur Begründung verwies er unter anderem auf das beim Oberauditorat hängige Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Namentlich sei der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, bevor er zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes verpflichtet werde.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung vom 8. November 2015 ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, seinen Einsatz, wie im Aufgebot vom 18. August 2015 festgehalten, vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli 2016 zu leisten.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuches. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer B-7825/2015 geführt.
Mit einstweiliger Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren B-7825/2015 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fest, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, den Zivildiensteinsatz am 7. Dezember 2015 anzutreten.
Am 14. Dezember 2015 teilte der Führungsstab der Armee der Zentralstelle per E-Mail mit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Dienstpflicht nicht in die Zuständigkeit der Schweizer Armee falle. Da der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2013 dem Zivildienst zugeteilt sei, unterliege er nicht mehr der Militärdienstpflicht. Es handle sich daher um ein Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief die Zentralstelle die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2015 und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung vom 8. November 2015 teilweise gut.
In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2016, dass er im Verfahren B-7825/2015 an seiner Beschwerde soweit festhalte als seinen Begehren im Widerruf vom 18. Dezember 2015 nicht vollständig entsprochen worden sei. Ausserdem stellte er die Anfechtung der Widerrufsverfügung vom 18. Dezember 2015 in Aussicht.
Wie angekündigt reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
anuar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 ein. Dieses neue Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer B-402/2016 geführt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Verweis auf das noch hängige Verfahren betreffend seine „schweizerische Dienstpflicht“ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verpflichtung zur Leistung eines langen Einsatzes sei angesichts der Tatsache, dass er seiner Ansicht nach in der Schweiz nicht mehr militärdienstbzw. zivildienstpflichtig sei, unverhältnismässig.
In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer im Verfahren B-402/2016 unter anderem fest, dass das Verfahren B-7825/2015 inzwischen aus prozessökonomischen Gründen abgeschrieben werden könne, was am 22. Februar 2016 erfolgte.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Militär-/Zivildienstpflicht ab. Zum Anwendungsbereich von Art. 5 des Militärgesetzes führt die Vorinstanz aus, dass dieser auch auf den Zivildienst als zivilen Ersatzdienst zu erstrecken sei. Doch habe ein Doppelbürger keine freie Wahl, in welchem Land er Dienst leistet. Es liege keine Bestimmung vor, welche eine vorzeitige Entlassung aus der Militärdienstpflicht bzw. der Zivildienstpflicht vorsehe. Auch das Zivildienstgesetz enthalte keine entsprechende Regelung zur Entlassung von Doppelbürgern, welche während ihrer Zivildienstpflicht im anderen Staat militärische Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen erbringen. Ausserdem bestehe keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkei über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern. Das Gesetz normiere einzig den Grundsatz, dass Doppelbürger in den genannten Fällen gar nicht erst stellungspflichtig seien. Einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus der Militärbzw. Zivildienstpflicht könne daraus nicht abgeleitet werden. Das Entlassungsgesuch sei daher abzuweisen. Aus dem Gesagten gehe zudem auch hervor, dass vom Grundsatz der Anerkennung der Erfüllung militärischer Pflichten im Ausland abgewichen werden könne, wenn die Leistung in einem anderen Staat widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich erbracht worden sei, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 mit der Leistung seiner Zivildienstpflicht begonnen. Die Devisenzahlung in die Türkei sei erst am 13. Juli 2015 erfolgt. Sein daraufhin eingereichtes Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht sei auch deshalb abzulehnen.
Diese Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens B-402/2016 am selben Tag zur Kenntnis zugestellt.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die abschlägige Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 ein. Darin verlangt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden und der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die zuständige Behörde zurückzuweisen.
Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, namentlich sei er von allfälligen Kostenund Vorschusspflichten zu befreien sowie der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als ein in der Schweiz wohnhafter schweizerisch-türkischer Doppelbürger, welcher mit Verfügung vom 16. April 2013 in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen worden sei, und seine türkische Militärdienstpflicht mittels einer Devisenzahlung vom 13. Juli 2015 erfüllt habe, in der Schweiz nicht mehr militärdienstbzw. zivildienstpflichtig. Da er in der Türkei seinen Dienstpflichten bereits nachgekommen sei und in der Schweiz noch keinen Zivildienst geleistet habe, habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht gestellt. Angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz einzig die Rekrutierungstage besucht habe, könne gemäss Art. 5 des Militärgesetzes nicht angenommen werden, er sei in der Schweiz weiterhin dienstpflichtig. Zudem habe vorliegend eine unzuständige Dienststelle den Entscheid über das Gesuch gefällt, denn Gesuche über die Entlassung aus der Zivildienstpflicht seien von der Zentralstelle zu beurteilen. Daher sei die angefochtene Verfügung infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers die Gelegenheit sich zur Frage zu äussern, ob Art. 65 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, wonach keine Parteientschädigungen auszurichten sind, die unentgeltliche Verbeiständung ausschliesse oder mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei.
Am selben Tag wurde der Zentralstelle im Beschwerdeverfahren B-402/2016 angesichts des nunmehr parallel geführten Beschwerdeverfahrens B-2047/2016 das rechtliche Gehör zum Prozessprogramm gewährt.
In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2016 äusserte sich die Zentralstelle im Beschwerdeverfahren B-2047/2016 zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Frage der Auswirkungen der parallel geführten Beschwerdeverfahren hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren zur Entlassung aus der Dienstpflicht keine direkten Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren betreffend Dienstverschiebungsgesuch (B-402/2016) habe.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde festgehalten, dass bei der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beachten sei, dass die Beistandsund Beitragspflicht aus dem Familienrecht der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe, weshalb der Beschwerdeführer ersucht wurde, zu belegen, dass namentlich seine Eltern nicht in der Lage seien, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die entsprechenden Belege gingen am 25. April 2016 ein.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stehe einer Partei auch dann zu, wenn das Gesetz wie im vorliegenden Fall vorsehe, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos sei und keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Blick auf die sich stellenden Fragen Rechtsanwalt Sämi Meier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
Unter Einreichung der Vorakten beantragt die Zentralstelle mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die nach Beginn seiner Militärund Zivildienstpflicht in der Schweiz erfolgte Devisenzahlung im Juli 2015 zur Erfüllung der türkischen Militärdienstpflicht führe nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr zivildienstpflichtig sei. Zur Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei von einer unzuständigen Dienststelle ergangen, hielt die Zentralstelle fest, dass die Vollzugsstelle das Ende der Zivildienstpflicht regle und entsprechend verfüge. Welche Dienststelle innerhalb der Vollzugsstelle hierfür zuständig sei, werde weder im Gesetz noch in der Verordnung festgelegt. Entsprechend habe vorliegend die zuständige Stelle innerhalb der Vollzugsstelle verfügt.
In seiner Replik vom 23. Mai 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Als Vorbemerkung beantragt er, die Vernehmlassung der Zentralstelle vom 4. Mai 2016 sei aus dem Recht zu weisen, da dieser Dienststelle im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, denn Vorinstanz sei das Regionalzentrum. Weiter hielt er fest, dass die Zentralstelle ein allfälliges Militärstrafverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer als Nötigungsmittel eingesetzt habe, um ihn zum Rückzug des Gesuches um Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu veranlassen. Schliesslich sei gerichtsnotorisch bekannt, dass die Türkei den in der
Schweiz oder einem anderen europäischen Land geleisteten Zivildienst nicht anerkenne und ihre Staatsbürger entsprechend als Dienstverweigerer behandle. Der Beschwerdeführer habe daher drastische Strafen befürchtet und sich zur Devisenzahlung entschieden. Seine Gründe seien somit nachvollziehbar und keineswegs rechtsmissbräuchlich.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. März 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass, sollte die Zuständigkeit tatsächlich bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst und nicht beim Personellen der Armee liegen, vorliegend eine unzuständige Dienststelle den
Entscheid über sein Entlassungsgesuch gefällt habe. Zuständig sei die Zentralstelle und nicht das Regionalzentrum. Entscheide von der vorliegenden Tragweite sollten ausschliesslich von der Zentralstelle zu fällen sein. Die sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sei ein schwerwiegender Rechtsfehler, der grundsätzlich geeignet sei, die Nichtigkeit eines Entscheides zu bewirken. Damit liege zwar ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG vor, doch sei dieses bereits infolge Unzuständigkeit aufzuheben (Beschwerde, Rz. 14 f. und Replik, Rz. 4).
Die Zentralstelle hält diesbezüglich entgegen, dass die Vollzugsstelle das Ende einer Zivildienstpflicht regeln und entsprechend verfügen würde. Die gesetzlichen Bestimmungen würden jedoch nicht bezeichnen, welche Stelle innerhalb der Vollzugsstelle zuständig sei. Es sei der Vollzugsstelle somit freigestellt, wie sie die internen Zuständigkeiten festlege. Aus organisatorischen Gründen habe die Vollzugsstelle vorgesehen, dass Gesuche betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aufgrund der Erfüllung der ausländischen Dienstpflicht durch einen Doppelbürger von den Regionalzentren zu entscheiden seien. Entsprechend habe vorliegend die zuständige Stelle innerhalb der Vollzugsstelle verfügt (Stellungnahme vom 4. Mai 2016, Ziff. 3.1).
Der Beschwerdeführer zweifelt nicht nur die Zuständigkeit der Vorinstanz im Verhältnis zur Zentralstelle an, sondern auch grundsätzlich die Zuständigkeit der Vollzugsstelle für den Zivildienst anstelle des Personellen der Armee. Diese Frage ist in einem ersten Schritt zu prüfen.
Art. 11 ZDG und Art. 16 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) regeln die Entlassung aus dem Zivildienst. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst kann von der Vollzugsstelle verfügt werden, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b ZDG). Nach Art. 16 ZDV verfügt die Vollzugsstelle die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen. In Art. 18 und 19 ZDV werden die Modalitäten in Bezug auf die Entlassungsgründe der Arbeitsunfähigkeit und der Wiedereinteilung in die Armee geregelt.
Die Prüfung eines Gesuchs um Entlassung aus dem Zivildienst mit Blick auf die Doppelbürgerthematik wird in Art. 11 Abs. 3 ZDG und Art. 16 ff. ZDV nicht explizit geregelt. Es ist indessen davon auszugehen, dass weder das Gesetz noch die Verordnung in dieser Hinsicht abschliessend zu verstehen sind. Der Gesetzgeber hat den Aspekt, dass eine zivildienstleistende Person ein Gesuch um Entlassung aufgrund seiner Doppelbürgerschaft stellt, nicht vorhergesehen (vgl. dazu auch die Botschaft zum ZDG vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, 1663 f.). Die Vollzugstelle für den Zivildienst entscheidet über das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst (vgl. Art. 18 ZDG) und damit über den Beginn der Zivildienstpflicht sowie über das Ende der Zivildienstpflicht (Art. 11 ff. ZDG).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst grundsätzlich zur Behandlung des Gesuchs um Entlassung aus dem Zivildienst bzw. Militärdienst zuständig ist, da es sich um ein Gesuch betreffend das Ende der Zivildienstpflicht handelt. An der Zuständigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz letztlich das Militärgesetz anwendet. Der in Art. 5 des Militärgesetzes verwendete Begriff der
„Militärdienstpflicht“ ist dahingehend zu verstehen, dass darin auch der Zivildienst als zivilen Ersatzdienst enthalten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 BV und
E. 4.6.1 hiernach). Aufgrund dessen ist die Zuständigkeit der Vollzugsstelle für den Zivildienst als solche nach der Zulassung eines Dienstpflichtigen zum Zivildienst nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen könnte von einer nichtigen Verfügung wegen funktionaler Unzuständigkeit - selbst bei fehlender Zuständigkeit - keine Rede sein zufolge allgemeiner Entscheidungsgewalt der Vollzugsstelle für den Zivildienst auf dem betreffenden Gebiet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1105 ff.).
Als zweiter Schritt ist die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz (das Regionalzentrum) zu Recht die Verfügung vom 3. März 2016 erlassen hat oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - die Zentralstelle zuständig gewesen wäre.
Nach Art. 1 ZDV besteht die Vollzugsstelle für den Zivildienst aus einer Stelle, nämlich der Vollzugstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Diese Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und aus Regionalzentren (Art. 2 ZDV). Die vom Beschwerdeführer als unzuständig bezeichnete Vorinstanz ist aus organisatorischer Sicht als Regionalzentrum
somit Teil der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Eine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf ein Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst innerhalb der Vollzugsstelle für den Zivildienst findet sich weder im Gesetz noch in der Verordnung. Demnach ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht als unzuständige Behörde zu qualifizieren und die angefochtene Verfügung ist nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben. Selbst wenn die internen Vorgaben nicht eingehalten wären, könnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf diesen Umstand mangels Aussenwirkung dieser amtsinternen organisatorischen Regelung nicht berufen.
Da wie erwähnt die Zentralstelle Teil der Vollzugstelle für den Zivildienst ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor), ist auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vernehmlassung der Zentralstelle vom 4. Mai 2016 sei aus dem Recht zu weisen, da dieser Dienststelle im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommen, nicht weiter einzugehen. Die Erstattung von Vernehmlassungen durch die Zentralstelle im Rahmen der Behandlung angefochtener Verfügungen von Regionalzentren entspricht im Übrigen geltender Praxis.
Der Beschwerdeführer stellt weiter die Unabhängigkeit der Vorinstanz in Frage. Die unvoreingenommene Prüfung des Gesuchs sei nicht mehr möglich gewesen, weil die Zentralstelle bereits am 26. Oktober 2015 ohne Prüfung der Angelegenheit verlauten liess, dass das Gesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei es nicht zulässig, die Einleitung eines Militärstrafverfahrens von einem allfälligen Rückzug des Gesuchs abhängig zu machen. Indem zwischen dem Militärstrafverfahren und dem Entlassungsgesuch ein Zusammenhang hergestellt worden und der Beschwerdeführer zum Rückzug des Gesuchs hätte genötigt werden sollen, sei eine unabhängige Prüfung nicht mehr möglich gewesen (Replik, Rz. 4).
Art. 10 VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes (BGE 132 II 485 E. 4.2). Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus
anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).
Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sachoder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (BGE 137 II 431 E. 5.2). Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, die einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, die an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6830/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe, d.h. für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie - nach Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - für unabhängige richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2, mit Verweis auf BGE 127 I 196
E. 2b und BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 10 N. 13; vgl. das Urteil des BVGer B-4852/2012 vom 30. April 2014 E. 5.1 ff.). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege - und damit auch die regelhafte Zuständigkeitsordnung nicht illusorisch wird - ist ein Ausstandsbegehren gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteile des BVGer A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.1 und B-4632/2010 vom
21. April 2011 E. 3.3, je mit Hinweisen BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 4 mit Hinweisen).
Art. 10. Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Äusserungen über den Verfahrensausgang können Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O.,
Art. 10 N. 93). Dasselbe gilt für Ratschläge an eine Partei; diese dürfen
nicht den Eindruck erwecken, die Behörde habe sich bereits ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Verfahren gebildet (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 136 f.). Verfahrensund Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4). Zur begründeten Besorgnis der Befangenheit kann auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände führen, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen (Urteil des BVGer B-7483/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt, dass eine nachträglich faire Prüfung durch die Vorinstanz nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem die Zentralstelle die Einleitung eines Militärstrafverfahrens vom Rückzug seines Gesuchs abhängig gemacht habe. Vorliegend hat ein Mitglied der Zentralstelle den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 per E-Mail namentlich darüber orientiert, dass sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzulehnen sei. Weiter führt das Mitglied der Zentralstelle aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach Art. 94 des Militärgesetzes strafbar sei. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer am Gesuch festhalten oder es zurückziehen wolle. Falls der Beschwerdeführer am Gesuch festhalte, müsse er die Gesuchsunterlagen an die Militärjustiz weiterleiten (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die angefochtene Verfügung vom
3. März 2016 wurde sodann von zwei Mitgliedern der Vorinstanz, und damit nicht vom genannten Mitglied der Zentralstelle, erlassen.
Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Befangenheitsrügen gegen die beiden Mitglieder der Vorinstanz, welche die angefochtene Verfügung erlassen haben; er bezieht sich vielmehr auf die Vorinstanz als solche. Inwiefern aufgrund des Verhaltens des Mitglieds der Zentralstelle die Vorinstanz bzw. die Mitglieder der Vorinstanz befangen sind, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht genügend substantiiert begründet. Die Anforderungen an die Substantiiertheit der Gründe für die Annahme des Anscheins der Befangenheit sind jedoch hoch, wenn der Beschwerdeführer die Befangenheit der Vorinstanz bzw. sämtlicher Mitglieder der Vorinstanz rügt (vgl. dazu mutatis mutandis der Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2.5). Dass ein Mitglied der Zentralstelle seine Einschätzung prima facie über die Erledigung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers äussert, genügt für sich alleine jedenfalls nicht, die Befangenheit der Vorinstanz und damit einer anderen Stelle innerhalb der Vollzugsstelle für den Zivildienst anzunehmen.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem nicht geltend, dass das Mitglied der Zentralstelle, welche ihn mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 darüber orientierte, dass das Entlassungsgesuch abzuweisen sei, an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hat. Dafür finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte. Die angefochtene Verfügung wurde im Übrigen knapp ein halbes Jahr nach dem genannten E-Mail, nämlich am 3. März 2016, erlassen. Aufgrund dessen ist auch in dieser Hinsicht die Rüge des Beschwerdeführers nicht zu hören. Indessen ist dem Beschwerdeführer obiter dictum dahingehend beizupflichten, dass tatsächlich fraglich erscheint, ob der Mitarbeiter der Zentralstelle, welcher das E-Mail vom 26. Oktober 2015 verfasst hat, sich nicht in einer Art und Weise geäussert hat, welche die notwendige Distanz vermissen lässt. Dies indessen nicht einfach deshalb, weil er die Erfolgsaussichten des Gesuchs prima facie in einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Weise thematisiert hat. Vielmehr erscheint die Art und Weise der Ankündigung der Weiterleitung des Gesuches an die Militärjustiz für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch festhält, jedenfalls nicht adäquat. Denn damit wird zwar (wenn auch lediglich im Sinne einer Vorabklärung) impliziert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers strafrechtlich relevant sein könnte, ohne dass aber zugleich die (wesentlich nahe liegendere) Zuständigkeitsfrage in Bezug auf die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Dienstpflicht thematisiert worden wäre.
Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer die Befangenheit der Vorinstanz und namentlich der zuständigen Mitarbeiter des Regionalzentrums nicht in hinreichender Weise glaubhaft. Auch behauptet er nicht einmal das Mitwirken des E-Mail-Verfassers der Zentralstelle an der angefochtenen Verfügung. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer die Befangenheitsrüge, indem er diese erst mit der Beschwerde bzw. Replik aufgeworfen hat, nicht verspätet vorgebracht hat (vgl. Urteil des BVGer A-4684/2010 vom 5. November 2010 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer bringt zudem in materieller Hinsicht vor, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstbzw. Zivildienstplicht zu Unrecht abgewiesen habe. Er sei als ein in der Schweiz
wohnhafter schweizerisch-türkischer Doppelbürger, welcher mit Verfügung vom 16. April 2013 in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen worden sei, und seine türkische Militärdienstpflicht mittels einer Devisenzahlung vom
13. Juli 2015 erfüllt habe, in der Schweiz nicht mehr militärbzw. zivildienstpflichtig. Am 30. Juli 2015 sei ihm die Entlassung aus der türkischen Militärdienstpflicht attestiert worden. Schweizer, welche das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen, Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hätten, seien in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Da er in der Türkei seinen Dienstpflichten bereits nachgekommen sei und in der Schweiz noch keinen Zivildienst geleistet habe, habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht gestellt. Weiter beziehe sich Art. 5 des Militärgesetztes nicht nur auf Doppelbürger vor der Rekrutierung. Er habe bislang keinen Zivildiensteinsatz geleistet, weshalb seine Dienstpflicht noch nicht begonnen habe. Da die Rekrutierung in der Schweiz mit 19 Jahren und jene in der Türkei mit 20 Jahren stattfinde, habe er sein Wahlrecht gar nicht ausüben können. Angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz einzig die Rekrutierungstage besucht habe, könne gemäss Art. 5 des Militärgesetzes nicht angenommen werden, er sei in der Schweiz weiterhin dienstpflichtig. Schliesslich sei gerichtsnotorisch bekannt, dass die Türkei den in der Schweiz oder einem anderen europäischen Land geleisteten Zivildienst nicht anerkenne und ihre Staatsbürger entsprechend als Dienstverweigerer behandle. Er habe daher drastische Strafen befürchtet und sich zur Devisenzahlung entschieden. Seine Gründe seien somit nachvollziehbar und keineswegs rechtsmissbräuchlich.
Die Zentralstelle führt mit Verweis auf die angefochtene Verfügung aus, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 5 des Militärgesetzes auch auf den Zivildienst als zivilen Ersatzdienst erstrecke, da der Begriff „Militärdienstpflicht“ umfassend zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer falle jedoch nicht unter diese Bestimmung, da diese auf stellungspflichtige Doppelbürger, d.h. Doppelbürger vor der Rekrutierung, anwendbar sei. Auch bestehe zwischen der Schweiz und der Türkei keine zwischenstaatliche Vereinbarung, welche ihm etwa ein Wahlrecht in Bezug auf das Land, in welchem er seinen Dienst erfüllen möchte, gewähre. In Fällen wo ein solches Abkommen bestehe, zum Beispiel mit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Französischen Republik, liege der Kernpunkt des Abkommens darin, dass der dienstpflichtige Doppelbürger seinen Dienst grundsätzlich im Land, in welchem er seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen Aufenthalt hat, leistet. Je nach Land könne er zwischen 17 bis 20 Jahren sein Wahlrecht ausüben und erklären, in welchem Land er seinen Dienst
leisten wolle. Sobald der Dienstpflichtige jedoch in einem der beiden Staaten mit der Erfüllung der Dienstpflicht beginne, erlösche das Wahlrecht. Daraus gehe hervor, dass selbst in jenen Fällen, wo dem dienstpflichtigen Doppelbürger dank einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ein Wahlrecht in Bezug auf das Dienstland zustehe, dieses Wahlrecht mit dem Beginn der Erfüllung der Dienstpflicht in dem einen Land erlischt. Infolgedessen normiere Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen einzig den Grundsatz, dass Doppelbürger in den genannten Fällen gar nicht erst stellungspflichtig seien. Einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus der Militärbzw. Zivildienstpflicht könne daraus nicht abgeleitet werden. Aus dem Gesagten gehe zudem hervor, dass selbst wenn Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes auch während der Erfüllung der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht anwendbar wäre, im vorliegenden Fall das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht abzulehnen sei. Vom Grundsatz der Anerkennung der Erfüllung militärischer Pflichten im Ausland gemäss Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes könne nämlich abgewichen werden, wenn die Leistung in einem anderen Staat widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich erbracht worden sei, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei als schweizerisch-türkischer Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz auch in der Schweiz stellungspflichtig gewesen. Entsprechend habe er im Jahr 2012 die Rekrutierung durch die Schweizer Armee absolviert. Er sei für militärdiensttauglich befunden worden und unterlag in der Folge der Militärdienstpflicht. Am 16. April 2013 sei er auf sein Ersuchen hin zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivildiensttagen verpflichtet worden. Entsprechend führe die nach Beginn seiner Militärund Zivildienstpflicht in der Schweiz erfolgte Devisenzahlung im Juni 2015 zur Erfüllung der türkischen Militärdienstpflicht nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nunmehr nicht mehr zivildienstpflichtig sei. Auch das Zivildienstgesetz enthalte keine entsprechende Regelung zur Entlassung von Doppelbürgern, welche während ihrer Zivildienstpflicht im anderen Staat militärische Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen erbringen.
militärdienstpflichtig sind schweizerische Doppelbürger, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (Art. 5 Abs. 1 und 3 e contrario MG; Art. 1 Bst. b und Art. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen [VMAD; SR 511.13]; vgl. zum Ganzen HANSJÖRG MEYER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 7 zu Art. 59). Von einer Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit sind - zumindest in Friedenszeiten - Auslandschweizer (Art. 4 Abs. 1 MG). Sie können sich allerdings freiwillig zum Militärdienst melden und werden stellungspflichtig sobald ihre Anmeldung angenommen wurde (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 MG). Ebenfalls in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben (Art. 5 Abs. 1 MG). Hierzu kann der Bundesrat mit anderen Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen (Art. 5 Abs. 3 MG).
Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 MG). Der Stellungspflichtige hat die Pflicht an der Rekrutierung teilzunehmen (Art. 9 Abs. 1 MG), welche grundsätzlich im 19. Altersjahr zu absolvieren ist (Art. 9 Abs. 2 MG). Wird die stellungspflichtige Person für militärdiensttauglich befunden (vgl. Definition der Diensttauglichkeit in Art. 2 der Verordnung vom
9. September 1998 über die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit und Diensttauglichkeit [VMBDD; SR 511.12], abrufbar unter: http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/militaerdienst/rekrut/dien sttauglichkeit.parsys.0002.downloadList.00021.DownloadFile.tmp/diensttauglichkeit.pdf), beginnt ihre eigentliche Militärdienstpflicht (Art. 12 MG).
Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, erlischt
gleichzeitig die Militärdienstpflicht (Art. 10 ZDG). Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst kann von der Vollzugsstelle verfügt werden, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 ZDG). Die Entlassung ist - wie auch der dauernde Ausschluss - endgültig (Art. 16 Abs. 2 ZDV).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist Art. 5 Abs. 1 MG nicht nur auf die eigentliche Militärdienstpflicht, sondern grundsätzlich auch auf die Zivildienstpflicht und somit auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach Art. 59 Abs. 1 BV (Militärund Ersatzdienst) sieht das Gesetz neben dem Militärdienst auch den zivilen Ersatzdienst vor. Ein Doppelbürger ist, bevor er zivildienstpflichtig wird, zudem immer militärdienstpflichtig (vgl. Art. 1 ZDG). Soll ein Doppelbürger in der Schweiz nicht „militärdienstpflichtig“ (Art. 5 Abs. 1 MG) sein, so bezieht sich dies auch auf den Zivildienst. Demnach hat die Vorinstanz Art. 5 Abs. 1 MG zu Recht als Grundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen.
Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf die Militärdienstpflicht eines Schweizer Bürgers hat (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV; Art. 2 Abs. 1 MG). Hat ein schweizerischer Doppelbürger Wohnsitz in der Schweiz, ist er grundsätzlich stellungspflichtig (Art. 1 Bst. b i.V.m. Art. 2 VMAD). Er ist in der Schweiz einzig dann nicht militärdienstpflichtig, wenn er nachweisen kann, dass er in jenem Land, in dem er die andere Staatsbürgerschaft besitzt, seine militärischen Pflichten erfüllt bzw. dort Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hat (Art. 5 Abs. 1 MG). Vorbehalten bleiben die bilateralen Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger (Art. 5 Abs. 3 MG), welche die Schweiz bis heute mit Deutschland (SR 0.141.113.6), Frankreich (SR 0.141.134.92), den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.141.133.6), Kolumbien (SR 0.141.126.3), Österreich (SR. 0.141.116.3), Italien (SR 0.141.145.42)
sowie Argentinien (Abkommen vom 31. Oktober 1957) abgeschlossen hat. In Bezug auf die Türkei besteht bis anhin kein bilaterales Abkommen. Am
22. Juni 2007 wurde im Nationalrat eine Motion eingereicht, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden sollte, Verhandlungen mit der Türkei zu führen mit dem Ziel, türkisch-schweizerischen Doppelbürgern zu ermöglichen, den Militärdienst nur in einem der beiden Länder leisten zu müssen. Hierzu hat die Sicherheitspolitische Kommission am 17. Januar 2008 einen
Bericht verfasst (abrufbar unter: https://www.parlament.ch/centers/ kb/ Documents/2007/Kommissionsbericht_SiK-S_07.3529_2008-01-17.pdf). Bis zum heutigen Tage ist ein entsprechendes Abkommen jedoch noch nicht zustande gekommen. Damit kann sich ein Schweizer Bürger, welcher ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, auf keine andere Regelung berufen, solange er im Zeitpunkt der Stellungspflicht in der Schweiz Wohnsitz hatte.
Art. 5 Abs. 1 MG besagt Folgendes:
„Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.“
Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung soll nicht die „Entlassung“ aus der Militärdienstpflicht geregelt werden, sondern lediglich der Umstand und damit die Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Doppelbürger in der Schweiz militärdienstpflichtig ist. Nach diesem Verständnis hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in formeller Hinsicht nicht von der Zivildienstpflicht entlassen können, sondern lediglich feststellen können, dass dieser nicht militärdienstbzw. zivildienstpflichtig ist. Aufgrund der grammatikalischen Auslegung ist damit davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht vorsieht, eine militärdienstbzw. zivildienstpflichtige Person vorzeitig aus der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht zu entlassen. Vielmehr wird der Sachverhalt vor der eigentlichen Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht angesprochen. Weiter steht Art. 5 Abs. 1 MG in Zusammenhang mit Art. 2 VMAD, wonach Doppelbürger stellungspflichtig sind, sofern sie nicht die Bedingungen nach Art. 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 3 MG erfüllen. Auch damit bezieht sich Art. 5 Abs. 1 MG auf Doppelbürger, welche in der Schweiz noch nicht militärdienstbzw. zivildienstpflichtig sind. Gemäss der Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993 (BBl 1993 IV 1) soll die Erfüllung der militärischen Pflichten im Ausland möglichst weitgehend anerkannt werden. Berücksichtigt werden dabei nicht nur Militärdienste, sondern auch Ersatzleistungen in Geld oder die Leistung eines zivilen Ersatzdienstes (BBl 1993 IV 35; vgl. dazu MEYER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 59). In der Botschaft finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber dem in der Schweiz dienstpflichtigen Doppelbürger die Möglichkeit geben wollte, aufgrund der Erfüllung der Dienstpflicht im
Ausland frühzeitig entlassen zu werden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt kann der Zweck von Art. 5 MG nicht darin liegen, dass eine dienstpflichtige Person jederzeit wählen kann, wo er seinen Dienst leistet. Die Bestimmung will lediglich aus der Sicht der Schweiz dafür sorgen, dass ein Doppelbürger den Militärdienst nicht doppelt leisten muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Abkommen der Schweiz mit anderen Staaten über die Wehrpflicht von Doppelbürgern (vgl. E. 4.6.1 hiervor) grundsätzlich ein Wahlrecht vorsehen, welches jedoch erlischt, sobald mit der Erfüllung der Dienstpflicht begonnen wird (vgl. etwa Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater; SR 0.141.113.6). Ausserdem geht das Konzept tendenziell von einer günstigeren Position des Niederlassungsbzw. Wohnsitzstaates aus (vgl. Art. 94 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0], wonach ein Doppelbürger, der im anderen Staat niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, straflos bleibt; vgl. auch MEYER, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 59). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im November 2012 zum Militärdienst zugelassen. Am 6. März 2013 hat er ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt, womit er sich klar für eine Erfüllung der Zivildienstpflicht als zivilen Ersatzdienst für die Militärdienstpflicht ausgesprochen hat. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. April 2013 entsprochen. Mit der Rechtskraft dieser Verfügung begann für den Beschwerdeführer die Zivildienstpflicht (vgl. Art. 10 ZDG; E. 4.5. hiervor). Daraufhin hat der Beschwerdeführer den Einführungskurs zum Zivildienst absolviert. Angesichts dieser Ausgangslage - der Beschwerdeführer war in der Schweiz zuerst militärdienstpflichtig und ist nun zivildienstpflichtig - kann aufgrund des Umstands, dass Art. 5 Abs. 1 MG den Sachverhalt vor der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht regelt (vgl. E. 4.6 hiervor) nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Abs. 1 MG berufen kann. Mit anderen Worten ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer kann sich namentlich nicht darauf berufen, dass er mit der eigentlichen Erfüllung der Dienstpflicht noch nicht begonnen habe; die Zivildienstpflicht beginnt nicht erst ab dem ersten Einsatz in einem Einsatzbetrieb, sondern mit der Rechtskraft der Verfügung betreffend die Zulassung zum Zivildienst. Selbst unter der Annahme, dass Art. 5 Abs. 1 MG erst im Zeitpunkt anwendbar wäre, in welchem ein Doppelbürger nicht nur in der Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1 MG stellungspflichtig ist, sondern auch das Rekrutierungsalter im anderen Staat - das der Beschwerdeführer für die Türkei mit 20 Jahren angibt - erreicht hat und damit ein effektives Wahlrecht im Sinne der Konzeption
des Beschwerdeführers bestehen würde, kann sich dieser nicht auf die Devisenzahlung an die Türkei berufen. Vielmehr hat er spätestens im Zeitpunkt des Einführungskurses vom 27. Juni 2013, der nach seinem 20. Geburtstag vom 20. Mai 2013 stattgefunden hat, eine definitive Wahl getroffen. Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Vorbehalt erklärt und erst gut zwei Jahre später ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht gestellt hat, ist dieses jedenfalls verspätet.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass verständlich sei, dass er sich für die Leistung der türkischen Dienstpflicht mittels Devisenzahlung entschieden habe. Die Türkei anerkenne den in der Schweiz geleisteten Zivildienst nicht und die Zivildienstleistenden würden als Dienstverweigerer behandelt und entsprechend drastisch bestraft werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf diese Gefahr beruft und geltend macht, dass er deshalb von der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht zu befreien ist, ist ihm nicht zu folgen. Die vom bereits in der Schweiz dienstpflichtigen Beschwerdeführer geleistete Devisenzahlung an die Türkei stellt die Pflicht, im Wohnsitzstaat Militärbzw. Zivildienst zu leisten, nicht in Frage (vgl. dazu E. 4.6.3 in fine). Eine während der Dienstpflicht geleistete Zahlung an einen Drittstaat ist mangels gesetzlicher Vorgaben nicht geeignet, die Schweiz zu verpflichten, auf die Erfüllung der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht zu verzichten. Es kann demnach vorliegend offen bleiben, inwiefern dem Beschwerdeführer tatsächlich Strafen seitens der Türkei drohen. Vom Beschwerdeführer werden jedoch in keiner Weise konkrete Gründe vorgebracht, namentlich keine politischen Aktivitäten seinerseits oder seitens seines familiären Umfelds, welche ein drastisches Vorgehen indizieren würden, wie dieses der Beschwerdeführer behauptet. Ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - kann vorliegend offen bleiben. Es ist indessen durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer die Devisenzahlung an die Türkei nicht geleistet hat, um sich dem Zivildienst zu entziehen. Dies zumal er ausführt, er habe erst nach der Devisenzahlung und der Entlassung aus der türkischen Militärdienstpflicht (Juli 2015) auf der Homepage der Schweizer Armee entnommen, dass er als Doppelbürger in der Schweiz nicht mehr militärdienstbzw. zivildienstpflichtig sei und aufgrund dessen am 17. August 2015 das Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht gestellt. Soweit sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht darauf beruft, auf die Angaben der Homepage der Schweizer Armee vertraut zu haben, ist festzuhalten, dass zwischen der Devisenzahlung an die Türkei und dem Vertrauen auf die Internetangaben - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht - kein Zusammenhang besteht.
Damit fehlt es jedenfalls insoweit an der Vertrauensbetätigung (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Somit kann der Beschwerdeführer diesbezüglich aus den Internetangaben der Schweizer Armee nichts für sich ableiten. Soweit er den Beginn des Studiums in der Hoffnung, dieses ohne Unterbrüche absolvieren zu können, als Vertrauensbetätigung beschreibt, wäre ein allfälliges Vertrauen nur zwischen August 2015 - im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer die Homepage besichtigt hat - und der Äusserung der Zentralstelle vom 26. Oktober 2015 denkbar, wonach sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstbzw. Zivildienstpflicht (prima facie) abzuweisen sei. Ausserdem geht in diesem Zusammenhang das Ziel der Gesetzmässigkeit demjenigen des Vertrauensschutzes vor, sodass offen bleiben kann, inwieweit die in Frage stehenden Angaben im Internet als Vertrauensgrundlage dienen können.
Zusammenfassend ist Art. 5 Abs. 1 MG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zivildienstpflichtig ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu Recht abgewiesen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde im vorliegenden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 gutgeheissen. Damit sind seinem amtlich bestellten Rechtsvertreter die ihm im Zusammenhang mit seiner Mandatserfüllung entstandenen Kosten und Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Über deren Höhe wird mit separater Verfügung zu entscheiden sein. Bereits jetzt sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert (BGE 122 I 322 E. 2c). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten seines amtlich bestellten Rechtsvertreters zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig und erwächst bei Zustellung in Rechtskraft.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich bestellten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. Deren Höhe wird mit separater Verfügung bestimmt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab in elektronischer Form)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ; Einschreiben, vorab in elektronischer Form)
die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Badilatti
Versand: 17. Juni 2016
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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