Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-6364/2014 |
Datum: | 20.01.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | ünde; Person; Flüchtling; Verfolgung; Äthiopien; Ausreise; Beschwerdeführers; Wegweisung; Sachverhalt; Flüchtlings; Vorinstanz; Personen; Ginbot; Flüchtlingseigenschaft; Sachverhalts; Vorbringen; Fluchtgr; Bundesverwaltungsgericht; Befragung; Aussage; Beweis; Fluchtgründe; Verfügung; Asylgesuch; Kündigung |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-6364/2014
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A. , geboren ( ), Äthiopien, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N ( ).
Der aus B. stammende Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben am 21. November 2011 auf dem Landweg in den Sudan gelangt. Am 27. Januar 2012 habe er in Khartum mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass ein Flugzeug bestiegen, das ihn nach Spanien gebracht habe. Nach einem fünfbis sechsstündigen Aufenthalt in Madrid sei er eine Stunde später mit der Eisenbahn in Paris eingetroffen. In der Schweiz sei er am 30. Januar 2012 (nach äthiopischer Zeitrechnung: 22. Ter 2004) eingetroffen. Am folgenden Tag stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2012 im EVZ Basel zur Person befragt (Protokoll: A4/11) und am 11. Juli 2014 vom BFM ausführlich zu den Asylgründen angehört (Protokoll: A22/28). Sein Asylgesuch begründete er mit seinen schlimmen Erfahrungen als äthiopischer Staatsangestellter. Er habe als C. gearbeitet, die Leute ( ein bestimmtes Gebiet ) bespitzelt und verhaftet. Darunter hätten sich namentlich Oppositionspolitiker und junge Personen befunden, die eine Gefahr für Äthiopien darstellen könnten. Anlässlich der Milleniumsfeier (1.1.2000 äthiopischer Kalender = 12.9.2007 gregorianischer Kalender) seien viele politische Gefangene der Oppositionsbewegung Kinijit aus den Gefängnissen entlassen worden. Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010 habe er den Auftrag umgesetzt, viele von diesen Freigelassenen und andere Personen in ( ein bestimmtes Gebiet ) zu verhaften. Die Regierung habe beabsichtigt, diese Leute für die Phase der Parlamentswahlen aus dem Verkehr zu ziehen. Ausser der vorübergehenden Inhaftierung hätte ihnen nichts angetan werden dürfen. Er habe feststellen müssen, dass von den ( eine bestimmte Zahl ) von ihm Festgenommenen später lediglich neun Personen freigelassen worden seien. Zwei davon habe er nach deren Haftzeit persönlich gesehen. Beide seien massiv gefoltert worden. Die eine Person habe Folternarben respektive Lähmungen zufolge gebrochener Hände gehabt. Die andere habe ihren Verstand verloren. Ihm sei klar gewesen, dass Menschen misshandelt und Menschenrechte verletzt worden seien - und das habe ihm persönlich ausserordentlich zu schaffen gemacht. Deshalb habe er im Rahmen einer Sitzung ("zweite Versammlung") dieses Unrecht anzuprangern gewagt und den Kollegen mitgeteilt, er beabsichtige, Menschenrechtsorganisationen und das Rote Kreuz zu kontaktieren, falls die übrigen Gefangenen nicht unversehrt aus der Haft entlassen würden. In seinem Wohnquartier und in der Kirche sei während dieser Zeit schlecht
über ihn gesprochen worden, und seine Nachbarn hätten bereits zu ahnen begonnen, dass er als Spitzel der Regierung tätig sein könnte. Dies habe ihn ebenfalls belastet. Im September 2011 (äthiopische Zeitrechnung: Ende 2003) respektive am ( ) Juni 2011 habe er deshalb seine Anstellung gekündigt. Zehn Tage danach respektive am ( ) August 2011 seien nachts Personen des ( )-Regimes (gebildet von der Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen Völker [EPRDF]) respektive zwei uniformierte Bundespolizisten und drei weitere Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten Dokumente, die Digitalkamera, Compact Discs, den Computer und andere Sachen beschlagnahmt und ihn verhaftet. Im Gefängnis ( ) in B. sei er in den ersten zwei bis drei Wochen wiederholt verhört sowie physisch und psychisch misshandelt worden. Im Rahmen der Verhöre und Folterungen sei ihm vorgehalten worden, mit D. (Anmerkung Gericht: Chef der von Amerika aus operierenden Organisation Ginbot 7, eine Organisation, die 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen eingestuft worden ist) und der regierungsfeindlichen Bewegung Kinijit in Kontakt zu stehen. Andere Leute im Gefängnis hätten ihn immer wieder ermahnt, zur Vernunft zu kommen und die Kündigung zurückzuziehen. Im Gefängnis habe er sich seine Gelenke ausgehängt, als er zu einer Art Spagat gezwungen worden sei. Er sei daraufhin ins Polizeispital eingeliefert worden, wo er das Bewusstsein wieder erlangt habe. Von den Schlägen seien ihm ( ) geblieben. Vor seiner Freilassung am 6. November 2011 habe er Dokumente unbekannten Inhalts unterzeichnen respektive mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er die Kündigung zurückziehe und weiterhin für die Regierung arbeiten werde. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Rund fünfzehn Tage später habe er mit der Unterstützung von Freunden in den Sudan begeben.
In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt und an Kundgebungen teilgenommen. Er sei mittlerweile für die Ginbot 7 aktiv, deren stellvertretenden Direktor er ( ) im Sommer 2013 (elf Monate vor der Anhörung, was etwa August ergibt) getroffen habe. Er habe regimekritische Berichte verfasst und ( ) ausstrahlen lassen.
Als Beweismittel reichte er Fotos, einen USB-Stick, seinen Kebele-Ausweis und einen Mitgliedschaftsausweis der Jugendorganisation ein.
Mit Verfügung vom 26. September 2014 - eröffnet 30. September 2014
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung reichte er zwei Schreiben von Vorstandsmitgliedern der Ginbot 7 vom ( ) Oktober 2014 ein, wovon eines keine Unterschrift aufweist. Am 5. November 2014 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 3. November 2014 sowie einen USB-Stick mit Daten des Jahres 2014 nach.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Widersprüchlichkeit und Unstimmigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten. So bestünden erhebliche Differenzen bezüglich der Periode zwischen dem Zeitpunkt seiner Kündigung ([ ] Juni 2011) und der Inhaftierung ([ ] August 2011 bzw. zehn Tagen nach der Kündigung). Weiter widerspreche er sich hinsichtlich seiner beruflichen Kompetenzen und Tätigkeiten: Einmal soll er als C. viele Leute verhaften lassen haben, ein anderes Mal spreche er davon, keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt zu haben, wer zu verhaften sei; einmal sage er, bei der Entlassung aus der Haft Dokumente unterzeichnet zu haben, über deren Inhalte er nichts sagen könne, da er sie nicht gelesen habe, ein anderes behaupte er, mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben, die Kündigungserklärung zurückzunehmen und die Tätigkeiten als C. fortzusetzen. Seine Angaben seien generell in wesentlichen Punkten der Asylbegründung zu wenig konkret, detailliert und differenziert und würden den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So könne er seine Arbeit als C. nicht konkret beschreiben und behelfe sich mit Gemeinplätzen. Schliesslich könnten exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon auszugehen sei, dass sie im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Dies sei beim Beschwerdeführer, der während seines Aufenthalts in der Schweiz an Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe, nicht der Fall. Die Erklärungen und eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu überzeugen. Weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen.
In der Beschwerde wird an der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers festgehalten. Alle ihm vom BFM vorgehaltenen zentralen Widersprüche seien auf Unterschiede in den Protokollinhalten der ersten und zweiten Befragung zurückzuführen. Das in der ersten Befragung genannte Datum der Inhaftierung respektive die Angaben des Kündigungsdatums und der Inhaftierung seien entweder auf Missverständnisse zwischen ihm und dem Dolmetscher zurückzuführen oder falsch protokolliert worden.
Korrekt sei, dass zwischen der Einreichung seiner Kündigung und der Inhaftierung nicht mehr als zehn Tage verflossen seien. Die Aussage, er habe viele Leute verhaften lassen, habe er nie gegenüber dem Dolmetscher geäussert. Diese ihm zugedichtete Aussage sei ihm anlässlich der Befragung zur Person auch nicht in dieser Form zur Kontrolle rückübersetzt worden; er hätte den Satz ansonsten korrigiert. Der falsche Protokolleintrag sei wohl darauf zurückzuführen, dass die erste Befragung summarischer Natur sei und seine Aussagen damals zusammenfassend protokolliert worden seien. Es treffe hingegen zu, dass er als C. massgeblich daran beteiligt gewesen sei, dass viele Leute verhaftet worden seien. Er habe jedoch nie die Kompetenz gehabt, darüber zu entscheiden, wer verhaftet werden soll. In der ersten Anhörung habe er sinngemäss gesagt, dass er keine Gelegenheiten erhalten habe, die ihm zur Unterschrift vorgelegten Dokumente zu lesen. Es sei von ihm gefordert worden, das Vorgelegte zu unterzeichnen, ansonsten er weiterhin in Haft gehalten würde. Da von ihm mehrfach die Rücknahme seiner Kündigung verlangt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass die von ihm unterzeichneten Dokumente dies zum Inhalt gehabt haben dürften. Er sei aus der B. -Jugendvereinigung heraus für ( ) ausgebildet worden. Er sei Teil eines weitverzweigten Kontrollapparates gewesen. Er habe im Wesentlichen nur aus den Gemeinden Informationen ( ) entgegengenommen oder von seinem Chef ( ) Listen von zu überwachenden Personen erhalten. Seine Berichte seien in der Regel an ( ) oder die ( ) gegangen. Das BFM habe ihm in Bezug auf seine beruflichen Tätigkeiten zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Es habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Es habe auch nicht darlegen können, in welchen Punkten er nicht genügend konkret gewesen sei. Er sei mit dem erklärten Wunsch auf Ausstieg aus ( ) und seiner Weigerung, die Arbeit wieder aufzunehmen, aus Sicht des Regimes zu dessen Feind geworden. Deshalb würde er im Fall einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder getötet. Der Geheimdienst überwache bekanntlich die äthiopische Diaspora und habe namentlich Ginbot 7 in ihrem Fokus. Das BFM sei zu Unrecht nicht auf seine substanziellen politischen Exilaktivitäten eingegangen. So sei er ( ). Er verwies auf die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben der Bewegung vom 24. und 27. Oktober 2014, deren Originale er nachreichen werde. Er sei davon auszugehen, dass er dem äthiopischen Geheimdienst namentlich bekannt sei und bei einer Rückkehr verfolgt werde.
Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Willkür bewahrheiten. So wirft der Beschwerdeführer dem BFM sinngemäss unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falschund Nichtbeurteilung von Sachverhaltselementen vor. Dessen Entscheid gründe im Wesentlichen auf falschen Protokollangaben, die auf ungenügende Dolmetscherleistungen (Missverständnisse), falsche Protokollierung oder fehlerhafte Rückübersetzungen des Protokollierten zurückzuführen seien, weshalb alle ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten aufgelöst werden könnten.
Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe indessen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. Sein Aussageverhalten lässt - soweit dies aufgrund des Studiums der Befragungsprotokolle beurteilt werden kann - nicht erkennen, dass er sich beim EVZ in einer Situation befunden hat, dass er der Befragung nicht habe folgen und nicht das habe sagen können, was er habe sagen wollen. Aufgrund der Anhörungsprotokolle gewinnt man den Eindruck einer geistig präsenten, selbstsicheren Person, die glaubt zu wissen, von was sie spricht. Wohl konnten die angeblichen
Erlebnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe und Umfang ergründet werden, was aber vorab auf sein knappes, vages und ausweichendes, Details und Substanz vermeidendes Aussageverhalten zurückzuführen sein dürfte. Es mangelt seinen Angaben erheblich an Realkennzeichen, obschon die Befrager ihm jeweils ausreichend die Möglichkeit zur vollständigen Darlegung all seiner Ausreisegründe geboten haben. Immerhin gab er in beiden Befragungen an, die eingesetzten Dolmetscher, die sich mit ihm in seiner Muttersprache Amharisch unterhalten haben, einwandfrei verstanden zu haben (Akten A4 S. 2 und 9, A22 S. 1), und er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach jeweiliger Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Auch beim Versuch der Hilfswerkvertretung, mit klärenden Nachfragen den Sachverhalt zu erhellen, vermochte der Beschwerdeführer nicht mit Substanz zu überzeugen. Demnach erweisen sich die wesentlichen Sachverhaltsteile als rechtsgenügend festgestellt. Weiter hat er in der Beschwerde nicht aufzeigen können, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung in einer Weise ausgefallen wäre, dass er sie nicht hätte sachgerecht anfechten können. Mithin liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor und es bleibt kein Raum für nachträgliche Einwände der geltend gemachten Art.
Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, eine falsche Protokollierung und eine inkorrekte Rückübersetzung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind mithin nicht stichhaltig.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer o- der innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
Das BFM erkennt in seinem Entscheid diverse Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und zu wenig konkret geschildert und schliesst daraus auf deren Unglaubhaftigkeit. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der benannten Widersprüche und der zu wenig detaillierten Schilderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ( ). Die Aufzählung des BFM kann sogar ergänzt werden. So widersprechen weitere Angaben des Beschwerdeführers erheblich der Arbeitsweise und den Gepflogenheiten ( ), und es fehlen Realkennzeichen hinsichtlich eines nachvollziehbaren Geschehensablaufs. Trotz angeblich jahrelanger
Tätigkeiten als C.
verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht über das für einen solchen Job erforderliche Wissen und vermag auch seine Tätigkeiten nur marginal zu umschreiben. Von seinen Vorgesetzten und Berufskollegen kann er keine plastische Beschreibung liefern, seine Schilderungen von zentralen Erlebnissen - wie Anwerbung, Anstellung, Ausbildung und Tätigkeit als C. - bleiben seltsam blass und es bleibt unklar, aufgrund welcher eigener Kompetenzen er zu diesem Job kam und wie er ihn ausführte. Von einem geschulten und langjährigen ( )mitarbeiter wäre auch zu erwarten gewesen, dass er über die Geschehnisse nach der Einreichung seiner Kündigung, namentlich die Hausdurchsuchung, die Haftumstände, die Freilassungsmodalitäten - fundiertere Auskünfte hätten liefern können. Die angeblich von Misshandlungen stammenden Narben müssen damit andere als die angegebenen Entstehungsgründe haben. Dass er als angeblich erfahrener C. keine Ahnung hat, mit welcher Fluggesellschaft er von Khartum nach Madrid gereist sei, und seine Angabe, er habe die Strecke von Madrid nach Paris in einer stündigen Eisenbahnfahrt zurückgelegt, ergänzt das Bild eines ungebildeten und unbeholfenen Flunkerers.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vorbehalte der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen. Damit ist eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des eigenen Verhaltens vor der Ausreise aus Äthiopien im Fall einer Rückkehr zu verneinen.
Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatoder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen: Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Verfolgung zu befürchten hat.
Vorab gilt festzustellen, dass es in Äthiopien nach wie vor zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige und Freunde von politischen Aktivisten kommen kann, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Gefahr, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit einer gesuchten Person, die zu einer Terrororganisation zu zählen ist, in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht sein, die sich für politisch aktive Verwandte und Freunde eingesetzt haben. Ist die begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes entstanden, läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor.
In Frage steht also, ob der Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbare begründete Furcht hat, in Äthiopien wegen solcher Personen belangt zu werden. Dies ist zu verneinen. So vermochte er weder anlässlich der beiden Befragungen noch mit seinen Beweismitteln und den auf Beschwerdeebene nachgereichten Vorbringen glaubhaft darlegen, dass und weshalb die äthiopischen Behörden gegen ihn vorgehen sollten. Auch geht aus keiner seiner Aussagen hervor, dass Familienangehörigen oder Freunden, die ihm angeblich zur Ausreise verholfen hätten, seinetwegen vom äthiopischen Regime respektive den Sicherheitsorganen unter Druck gesetzt o- der verfolgt worden wären. Objektive Nachfluchtgründe sind mithin keine auszumachen.
Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere das illegale Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland und die politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen,
die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, Art. 3 Abs. 4 AsylG vorbehalten, vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AuG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung, wonach die subjektiven Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund darstellen, verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise oder mit objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn konkreter Anlass zur begründeten Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen: eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Angaben nicht zu glauben, dass er Äthiopien illegal auf dem geltend gemachten Weg verlassen hat. Die von ihm angeblich befürchtete unverhältnismässige Bestrafung wegen exilpolitischer Tätigkeiten für die Ginbot 7 ( ) sowie wegen seiner Teilnahme an diversen Kundgebungen ist, in Anbetracht der Tatsache, dass er bei seiner Ausreise keine verfolgte Person gewesen war, unwahrscheinlich. Auch wenn es zutrifft, dass Äthiopien eine gegen innen und wie aussen restriktive Informationspolitik verfolgt und das äthiopische Parlament die Bewegung Ginbot 7 im Jahr 2011 neben weiteren Organisationen und Bewegungen zu einer Terrororganisation erklärt hat, wodurch deren Aktivisten in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse an ihm haben werden. So lassen die eingereichten Fotos eines Zusammentreffens mit dem stellvertretenden Direktor der Ginbot 7 im Sommer 2013 und die Filminhalte auf USBSticks noch nicht auf eine persönliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu diesem oder eine engere Zusammenarbeit mit diesem schliessen. Vom genannten Führungsmitglied ist im Übrigen gemäss Meldungen von BBC und amnesty international bekannt, dass er im Juni 2014 in Jemen entführt und nach Äthiopien verschleppt worden sein soll, wo ihm ernsthafte Konsequenzen drohen. Dass aber daraus beziehungsweise der offenbar einmaligen Begegnung des Beschwerdeführers mit dieser Person eine Gefährdung für Ersteren resultieren sollte, ist unwahrscheinlich, zumal auf Beschwerdeebene die erwähnte Verhaftung und Abschiebung nach Äthiopien nicht erwähnt wird, was sowohl gegen eine nähere Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit dieser Person als auch gegen seine Vertrautheit mit dem Umfeld von Ginbot 7 spricht. Wenig aussagekräftig - über die blosse Information hinaus, dass der Beschwerdeführer an ( ) mitwirkte
sind die beiden Bestätigungsschreiben von zwei Vertretern der Ginbot 7 mit Sitz in den USA. Beide liegen nur als Kopie vor; die Originale wurden trotz Zusicherung in der Beschwerdeschrift nie nachgereicht. Eines der Schreiben ist nicht einmal unterschrieben. Es geht aus ihnen nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer bei der Ginbot 7 als C.
bei der Ginbot
7 bekannt ist und die Angaben der Verfasser über sein Leben in Äthiopien sind dürftig oder stehen sogar - zum Beispiel mit der Behauptung, er sei vom Regime wiederholt missbraucht (abused) worden wegen seiner in Wort und Schrift geäusserten Meinung - im Widerspruch zu seinen Vorbringen. Die auf den USB-Sticks bei Vorinstanz und Bundesverwaltungsgericht eingereichten deckungsgleichen Aufnahmen und Sendungsbeiträge sowie die auf der Internetseite der Ginbot 7 herabladbaren Hinweise führen nicht zu anderen Schlüssen. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz ist aus den gewissen exilpolitischen Aktivitäten nicht zu schliessen, er gehöre zu dem vom äthiopischen Regime und Sicherheitsdienst in den Fokus ihres Überwachungsund Verfolgungsinteresses gerückten Kerns von Exilopponenten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat auch keine Reflexverfolgung zu befürchten, und aufgrund seiner Ausreise, Asylgesuchstellung und seinen gewissen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz resultieren keine subjektiven Nachfluchtgründe.
Demzufolge hat das BFM das Asylgesuch zu Recht im Flüchtlingsund Asylpunkt abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt und seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diesfalls ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/25, E. 8 wird die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen eritreischen Asylbewerbern und -bewerberinnen nach Äthiopien unter Berücksichtigung der politischen Situation grundsätzlich bejaht.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nichts zu entnehmen, was die Einschätzung des BFM, dass auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Unzumutbarkeitsaspekte vorliegen, umstossen könnte. Er ist ( )-jährig und, soweit aktenkundig, gesund und arbeitsfähig. Nach eigenen Angaben ist er nach einer ( )jährigen Schulbildung in zwei Berufssparten ( ) ausgebildet. Auch wenn Letzteres nicht zutreffen dürfte - jedenfalls bezogen auf ( ) - wird er in der Lage sein, sich im Heimatland wieder wirtschaftlich und sozial zu integrieren und dort Anschluss
zu finden, zumal seine in B.
beziehungsweise ( ) lebenden
( Verwandte ) ihn bei der Reintegration unterstützen können.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Mit der angefochtenen Verfügung wird somit Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Mit dem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss als gegenstandlos geworden.
Die Kosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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