Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5025/2015 |
Datum: | 25.08.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Person; Staat; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Nepal; Herkunft; Tibet; Verfügung; Staatsangehörigkeit; Beschwerdeführers; Quot;; Flüchtling; Indien; China; Aufenthalt; Vorinstanz; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Recht; Ausreise; Behörde; Alltag; Heimat; Schweiz; Lingua; Chinesisch |
Rechtsnorm: | Art. 27 VwVG ;Art. 32 StGB ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV
D-5025/2015/mel
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien A. , geboren ( ), Staat unbekannt,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / ( ).
Eigenen Anhaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angeblichen Heimatstaat, die Volksrepublik China, am 15. September 2011 und gelangte am 5. Dezember 2011 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Dezember 2011 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Am 3. Februar 2014 wurde er zu seinen Asylgründen vertieft angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, gemeinsam mit zwei beziehungsweise drei Freunden am 2. Februar 2011 an den Wänden des chinesischen Verwaltungsbüros in B. Plakate aufgeklebt zu haben, um seiner Wut über die durch Chinesen verursachten untragbaren Zustände Ausdruck zu verleihen. Als einer seiner Freunde geschrien habe, sie sollten fliehen, habe er Polizeiautos gesehen und sei davongerannt. Als er zuhause angekommen sei, habe er an die verschlossene Türe geklopft, seine Eltern seien am Schlafen gewesen. Seine Mutter habe ihm dann berichtet, sein Freund - mit welchem er Plakate geklebt habe - sei von der Polizei verhaftet worden und er selber habe sich, als er beim Plakate kleben jemanden schreien gehört habe, gedacht, dass es sich um diesen Freund handeln könnte. Er habe seiner Mutter dann von der Verhaftung erzählt (vgl. A11, S. 5). Nachdem er vom Vorgefallenen berichtet habe, hätten ihm seine Eltern beschieden, er könne unter diesen Umständen nicht länger "dort" wohnen. Später am Abend, d.h. zwischen vier und fünf Uhr morgens, sei er zum Onkel seiner Frau gegangen, wo er sich bis am 15. September 2012 versteckt habe (vgl. A11, S. 8 und A4,
S. 14). Darauf habe er die Flucht angetreten.
Zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das BFM (heute SEM) durch eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua eine länderkundliche Analyse (Lingua-Analyse zur Evaluation des Alltagswissens) anfertigen, wobei die beauftragte Person den Beschwerdeführer am 11. November 2014 telefonisch befragte und dem BFM (heute SEM) einen Bericht vorlegte, worin sie aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Gegen seinen behaupteten Herkunftsort spreche unter
anderem auch, dass er über keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse verfüge, welche bei einer in Tibet sozialisierten Person aber zu erwarten gewesen wären. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse hätten sich als lückenhaft erwiesen.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 gewährte ihm das BFM (heute SEM) zum Lingua-Gutachten das rechtliche Gehör. Am 23. Dezember 2014 monierte der Beschwerdeführer, konkrete Angaben, welche die Argumente des "Alltagsspezialisten TAS09" beweisen sollten, würden aufgrund der "praktizierten Geheimhaltung gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG" zurückgehalten, weshalb es nicht möglich sei, auf alle Behauptungen dieser "Spezialistin" einzugehen. Diese Person habe offensichtlich in einer anderen Gegend gelebt als er und kenne die lokalen Gegebenheiten nicht aus eigener Erfahrung. Bezüglich des Agrarprodukts welches in seinem Herkunftsort nicht angebaut werde: Er habe die Frage so verstanden, dass er geantwortet habe, was sie anbauten, nämlich Weizen und Gerste. Ohnehin erscheine es als zweifelhaft, ob eine Person, welche nahezu muttersprachlich Chinesisch spreche, geeignet sei, seine Situation neutral zu beurteilen.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (eröffnet am 27. Juli 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 teilweise gut.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilage reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 12. August 2015 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
21. August 2015 den Eingang seiner Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, sie habe aufgrund bereits bestehender Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers eine Lingua-Analyse zur Prüfung seines Alltagswissens durchführen lassen, welche die bereits bestehenden Zweifel an seiner Herkunft bestätigt habe. Gemäss Resultat sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er in dem behaupteten geographischen Raum gelebt habe. Insgesamt entspreche sein Alltagswissen nicht dem Wissen einer Person, die 29 Jahre im autonomen Gebiet Tibet verbracht habe. So ginge aus dem Resultat der Alltagswissensanalyse hervor, dass er zu den vorgebrachten Fragen nur wenige - und dazu auch häufig unvollständige - Angaben habe machen können. Zudem seien diese wenigen korrekten Angaben auch sehr allgemeiner Natur ausgefallen, weshalb sein Wissen keinen Aufenthalt in Tibet voraussetze. Ferner entsprächen seine Chinesisch-Kenntnisse auch nicht denen, die von einem Bewohner seiner Region und seines Profils erwartet werden können, da in der heutigen Zeit Chinesisch auch auf dem Land sehr häufig gebraucht werde. Die anlässlich seiner Stellungnahme vom
23. Dezember 2014 vorgebrachten Ausführungen vermochten das Resultat der Analyse nicht umzustossen. Vielmehr stehe aufgrund sämtlicher Umstände fest, dass er die Behörden bewusst getäuscht habe und entsprechend würde seinen Vorbringen - die sich allesamt im autonomen Gebiet Tibet ereignet haben sollen - mit der neuen Sachlage jegliche Grundlage entzogen. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht in der geltend gemachten Gegend sozialisiert worden sei. Er habe mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, des Schutzes vor asylrelevanter Verfolgung zu bedürfen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er einen asylrelevanten Sachverhalt konstruiert habe. Nach dem Gesagten hielten seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10) sei somit nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsangehörigen handle. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, könne indes nicht ausgeschlossen werden, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China mit Verweis auf BVGE 2014/12 E.6 ausgeschlossen werde. Abschliessend wird noch festgehalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Vollzug der Wegweisung werde folglich als möglich erachtet.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen an, selbst die Vorinstanz habe in Bezug auf seinen Heimatort festgehalten, dass seine geographischen Kenntnisse korrekt gewesen seien. Entgegen anderslautender Unterstellungen basierten alle seine Aussagen auf Erfahrungen und nicht etwa auf Auswendiggelerntem. Im Übrigen sei in Anbetracht der grossen Anzahl hypothetischer Fragen eine Vorbereitung auf die Anhörung gar nicht möglich. Und was als "überzeugend" erachtet werde, sei ohnehin subjektiv. Zu seinem Heimatdorf führte er aus, dieses liege relativ abgelegen, sei unterentwickelt und es gäbe dort nur wenig technischen Einfluss. Der Einfluss Chinas sei verglichen mit anderen Regionen Tibets noch relativ gering, aber dennoch spürbar. Er habe in einem kleinen Dorf gelebt, sei nie zur Schule gegangen und habe ausschliesslich Kontakt zu Tibetern gepflegt, weshalb er nie Chinesisch gelernt habe. Dass er keine Ausweispapiere eingereicht habe, sei so zu erklären, dass er keine Möglichkeit sehe, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, ohne diese zu gefährden, da jede Art von moderner Kommunikation überwacht würde. Zudem verfüge er über keine Kontaktdaten. Ferner werde ihm vorgeworfen, dass er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, ohne dass sich im "Negativentscheid" konkrete Indizien hierzu finden liessen. Im Falle einer Abschiebung nach Nepal bestehe eine grosse Gefahr, dass ihn die nepalesischen Behörden nach China abschöben, was für ihn Folter und allenfalls den Tod bedeuten könnte. Wie bereits dargelegt, besitze er die chinesische Staatsbürgerschaft, weshalb seine flüchtlingsrelevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen sei (Urteil D-4874/2001 vom 31. März 2010, E. 5.2.2.2 und Urteil E-163/2012 vom 7. August 2012,
6.2.1). Angesichts der im Jahr 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich) müsse ihm zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, da er China illegal und ohne Reisepass verlassen habe, was einen Verstoss gegen Art. 322 StGB-VR China darstelle. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung in jedem Fall undurchführbar, da er weder über eine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates verfüge und seine Familie weiterhin in Tibet lebe, er aber nicht dorthin zurückkehren könne. Im Übrigen habe er nie Reisepapiere besessen und könne folglich auch keine neuen Reisepapiere besorgen. Anzumerken bleibe auch, dass er stets seiner in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen sei und immer Auskunft über seine Identität erteilt habe.
In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
- um Wiederholung zu vermeiden - vorab auf deren Erwägungen zu verweisen ist. Bei Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche und unlogische
Aussagen unter anderem zum Ablauf der angeblichen Plakataktion gemacht hat. So hat er angegeben, seine Eltern hätten bereits geschlafen, als er nach Hause gekommen sei - obwohl die Mutter da bereits gewusst habe, dass sein Freund, welchen er besucht habe, verhaftet worden sei (vgl. A11, S. 5). Diese Behauptung gibt in zweierlei Hinsicht zu Bemerkungen Anlass. Zunächst kann es nicht sein, dass sein angeblich im Jahr 2006 verstorbener Vater bei seiner Rückkehr von der Plakataktion - welche im Jahr 2011 stattgefunden haben soll - geschlafen habe, müsste er in diesem Zeitpunkt doch seit rund fünf Jahren tot gewesen sein (vgl. A4, S. 6,
3.01 und A11, S.5). Sodann erscheint es geradezu abwegig, dass seine Eltern trotz Wissens um die Verhaftung seines Freundes geschlafen haben sollen, mussten sie doch damit rechnen, dass ihrem Sohn dasselbe widerfahren sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die Sorge um ihren einzigen Sohn um den Schlaf gebracht hätte. Zudem widerspricht er sich auch im Hinblick auf die Frage, wer von wem über die Verhaftung des Freundes unterrichtet worden sei. Der ersten Schilderung folgend müsste er von seiner Mutter davon in Kenntnis gesetzt worden sein - wobei es fraglich erscheint, wie sie in so kurzer Zeit überhaupt davon erfahren haben soll, zumal das Dorf laut Schilderungen des Beschwerdeführers abgelegen sei und sie über kein Festnetztelefon verfügen (vgl. A11, S. 5, F39; Beschwerdeeingabe S. 5 und A14, S. 3). Auf die Frage, woher die Mutter denn von der Festnahme erfahren habe, entgegnete er, er habe ihr davon erzählt (vgl. A11, S. 5, F42). Weshalb seine Ehefrau, die nach der Heirat mit ihm und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt haben soll, in dieser Erzählung keine Erwähnung findet, wirft zusätzliche Fragen auf (vgl. A11,
S. 3, F21). Weitere Ungereimtheiten präsentieren sich im Zusammenhang mit seiner Identitätskarte, welche ihm wahlweise vom Schlepper oder vom Onkel abgenommen (vgl. A4, S. 7, 4.03 und A5, S. 2, F5) worden sein soll. Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Schlepper Kontakt zu seinem Onkel gehabt haben soll, während er mit selbigem nicht in Kontakt treten könne, da Letzterer Gefahr laufe, von den chinesischen Behörden telefonüberwacht zu werden (vgl. A11, S. 2 F5 ff. und S. 3, F15 und Beschwerdeeingabe S. 5). Da er erst nach seiner Ausreise aus Nepal am
4. Dezember 2011 und damit rund drei Monate nach der Plakataktion vom Aufenthalt seiner Ehefrau in Nepal erfahren haben soll - was wiederum bedingt, dass der Schlepper ebenfalls erst drei Monate nach seiner Ausreise mit dem fraglichen Onkel telefoniert haben dürfte -, muss davon ausgegangen werden, dass inzwischen auch die chinesischen Behörden von seiner Flucht Kenntnis erhalten hätten und das Telefon des Onkels seiner Frau bereits in diesem Zeitpunkt überwacht worden wäre. Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise
aus Nepal - die er mit dem Flugzeug angetreten haben will (vgl. A4, S. 8, 5.02) - im Auto erfahren habe (vgl. A11, S. 3, F14). Da er sowohl an der BzP als auch anlässlich der Anhörung angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt hat, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A4,
S. 2 und S. 12; A14, F1 ), fallen allfällige Übersetzungsfehler als Erklärungen für die zahlreichen Ungereimtheiten ausser Betracht.
Das Resultat der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle Lingua bestätigt schliesslich die in der vorangegangenen Erwägung aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben. Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert und sie ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel.
In der Lingua-Evaluation gelangt der Fachexperte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne nur wenige zutreffende Angaben machen, die zudem sehr allgemeiner Natur seien. Insbesondere die fehlenden Kenntnisse über die Preise und das Schulleben in Tibet, wie auch der chinesischen Sprache würden nicht denjenigen einer 29-jährigen Person entsprechen, die ihr gesamtes Leben im selben Gebiet verbracht habe. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werde Chinesisch heute nämlich im Alltag oft gebraucht.
Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von den Aussagen des Beschwerdeführers, die den Gegebenheiten entsprechenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben massgeblich überwiegen. Der Beschwerdeführer vermochte der Einschätzung der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Entgegnungen vorzubringen. Seine Ausführungen, die Neutralität der sachverständigen Person müsse aufgrund ihrer beinahe muttersprachlichen Chinesischkenntnisse in Frage gestellt werden, erweisen umso mehr als haltlos, als das Hochchinesisch offizielle Amtssprache ist und von nicht wenigen Tibetern gesprochen wird.
Nicht zu überzeugen vermag auch, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Agrarprodukt anbauen soll, welches in seinem angeblichen Herkunftsort nicht gedeiht. Auch seine falschen Angaben über das Schulsystem sind nicht nachvollziehbar, da die erwähnte Schule in der weiter entlegenen Kreishauptstadt liegt und von weniger Kindern besucht wird als eine näher gelegene Schule. Logischerweise hätte ihm die näher gelegene und mehr frequentierte Schule eher bekannt sein müssen. Ferner hat er in Bezug auf überprüfbare Ortsbezeichnungen, geografische Besonderheiten, kulturelle Begebenheiten, landwirtschaftliche Auffälligkeiten und sprachliche Eigenheiten seines angeblichen Herkunftsortes nicht nur unvollständige, sondern auch nachweislich falsche Angaben gemacht. Somit ist nicht ersichtlich, was er aus der aus dem Zusammenhang gerissenen, unvollständigen vorinstanzlichen Argumentation, seine geographischen Kenntnisse seien korrekt gewesen, zu seinen Gunsten ableiten möchte, zumal in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, dass die wenigen korrekten Angaben sehr allgemeiner Natur ausgefallen sind. Schliesslich wäre angesichts des Alters und der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers zwar nicht zu erwarten gewesen, dass er die chinesische Sprache fliessend beherrscht. Seine gänzlich fehlenden Sprachkenntnisse deuten jedoch auf eine Sozialisation ausserhalb Chinas hin; immerhin wird Chinesisch im Alltag oft benutzt.
Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und er dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt er weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag er subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird durch das vorliegende Urteil gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand:
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