Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5767/2014 |
Datum: | 17.02.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | Zivildienst; Einsatz; Dienstverschiebung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Dienstverschiebungsgesuch; Verfügung; Leistung; Zentralstelle; Person; Vollzugsstelle; Zivildiensteinsatz; Diensttage; Frist; Einsatzvereinbarung; Gründen; Biologie; Studium; Urteil; Richter; Parteien; Diensttagen; Pflicht; Einsatzes; Abweisung |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ;Art. 52 VwVG ; |
Referenz BGE: | 136 I 299 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-5767/2014
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien X. ,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gianni F. Zanetti, Beschwerdeführer,
gegen
Regionalzentrum (...), Vorinstanz.
Gegenstand Dienstverschiebung langer Einsatz.
dass X.
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1990, am
24. August 2012 zum Zivildienst zugelassen und mit Verfügung vom
10. September 2012 zur Leistung von 318 Diensttagen verpflichten worden ist,
dass der Beschwerdeführer bisher 48 Diensttage geleistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum (...) (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2014 an die Pflicht zur Leistung seines langen Einsatzes von 180 Diensttagen bis spätestens Ende September 2015 erinnerte und ihm Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis 30. Juni 2014 setzte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 ein Dienstverschiebungsgesuch aus ausbildungsbedingten Gründen unter Beilage eines Zeitplans sowie zwei Immatrikulationsbestätigungen gestellt hat, da es ihm aufgrund seines im Herbstsemester 2013 begonnenen Architekturstudiums an der ETH Zürich nicht möglich sei, den langen Einsatz zu leisten,
dass die Vorinstanz nach weiterem Schriftenwechsel (9., 17., 28. und
31. Juli 2014) mit Verfügung vom 11. September 2014 das Dienstverschiebungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, bis Ende September 2015 seinen langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen zu leisten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum
15. Oktober 2014 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs vom 1. Juli 2014 beantragt bzw. eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Abweisung des Gesuchs seinen Studienabschluss (neu in der Fachrichtung Biologie) hochgradig und unnötig gefährde, womit die Vorinstanz rechtswidrig und unzweckmässig handle, einen Ermessensfehler begehe und die angefochtene Verfügung darüber hinaus das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot verletze,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung setzte und feststellte, dass der
Beschwerde in Bezug auf die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung die aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten mit Replik vom 1. Dezember 2014 an seinen Anträgen festhält und zusätzlich beantragt, eventualiter sei das Dienstverschiebungsgesuch bis zum
15. September 2017 gutzuheissen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der ausserordentliche Härte für ihn und seine engsten Angehörigen beantragt, es seien zwei Zeugen einzuvernehmen sowie eine Parteibefragung durchzuführen,
dass er zusätzlich geltend macht, ein Zivildiensteinsatz zum jetzigen Zeitpunkt sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 19. Dezember 2014 weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV),
dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, den langen Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst am 24. August 2012 demnach bis Ende September 2015 zu leisten hat,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn sie eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) den ersten Versuch seiner Basisprüfung spätestens in der dritten Prüfungssession, d.h. spätestens im Februar 2016, ablegen, womit ihm mit der Leistung von 180 Zivildiensttagen bis Ende September 2015 offensichtlich die Chance auf eine angemessene Prüfungsvorbereitung genommen werde,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot gemäss Art. 8 resp. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), da er sich aufgrund der Abwesenheit von 180 Tagen nicht gleichermassen wie seine Kommilitonen auf die Basisprüfung vorbereiten könne,
dass die Zentralstelle entgegnet, indem der Beschwerdeführer nach Abbruch seines Architekturstudiums, anstatt sich entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz vom 30. Mai 2014 um die Suche eines Einsatzbetriebes zu kümmern, im September 2014 das Biologiestudium begonnen habe, habe er in Kauf genommen, dass ein Konflikt mit seiner Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes entstehe und er damit die Erfüllung seiner Dienstpflicht offenbar nicht rechtzeitig und insbesondere nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geplant habe,
dass die Zentralstelle weiter ausführt, das Studiensekretariat für Biologie der ETH Zürich habe auf telefonische Anfrage hin bestätigt, dass es möglich sei, sich vom Studiengang abzumelden, um bis Ende September 2015 einen langen Zivildiensteinsatz zu leisten und sich ab dem Herbstsemester 2015 neu im Studiengang zu immatrikulieren; damit würde der Beschwerdeführer weder vom Studium ausgeschlossen, noch die Frist zur Ablegung der Basisprüfung gekürzt,
dass eine Abund wieder Neuanmeldung vom Studium somit weder die Ausbildungschancen des Beschwerdeführers beeinträchtigen, noch dessen Studienabschluss verunmöglichen würde,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen, er sein Biologiestudium im Wissen um den anstehenden Zivildiensteinsatz aufgenommen hat und damals schon zumindest die Wahrscheinlichkeit in Betracht ziehen musste, dass ein mit seinem Biologiestudium begründetes Dienstverschiebungsgesuch abgewiesen würde,
dass der Beschwerdeführer daher eine Unterbrechung des Studiums mit etwas gutem Willen hätte abwenden können und auch unabhängig davon nicht ersichtlich ist, warum eine jetzige Abmeldung sowie eine Neuanmeldung im Herbst 2015 mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein sollte,
dass die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (vgl.
u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014),
dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 m.H.),
dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV und auch keine Verletzung von Art. 8 bzw. Art. 9 BV vorliegt,
dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5118/2014 vom 18. Dezember 2014, B-5666/2014 vom 17. Dezember
2014 und B-6227/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5, j.m.H.),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, mit fortschreitendem Alter steige der elterliche Druck, eine ordentliche Ausbildung abzuschliessen, seine Eltern eine weitere Verzögerung auf dem Weg zu seiner Selbständigkeit weder tolerieren noch finanziell tragen würden, weshalb der Verlust eines weiteren Jahres ohne eine abgeschlossene Ausbildung eine ausserordentliche Härte darstelle und diesbezüglich die Parteisowie die Zeugenbefragung seiner Eltern beantragt,
dass die Zentralstelle zutreffend vorbringt, der elterliche Wunsch nach mehr Selbständigkeit des Beschwerdeführers stelle noch keinen Dienstverschiebungsgrund dar, insbesondere da sie sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gemeinsam für den Wechsel des Studiums entschieden hätten, obwohl sowohl ihm als auch den Eltern seine Dienstpflicht bewusst hätte sein müssen, ihm während des langen Einsatzes ein Anspruch auf Erwerbsersatz zustehe und zudem die Möglichkeit bestehe,
einen Einsatz zu suchen, bei welchem er im Einsatzbetrieb übernachten könne,
dass unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zentralstelle das Vorliegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdeführer und seine engsten Angehörigen nicht rechtsgenüglich dargetan wurde,
dass daher davon auszugehen ist, dass sich auch aus den beantragten Zeugeneinvernahmen und der Parteibefragung keine für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevanten zusätzlichen Gesichtspunkte ergeben könnten, weshalb auf die Zeugeneinvernahmen sowie die Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 299 E. 5.3 m.H.),
dass Dienstverschiebungsgesuche weiter gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV),
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die familiäre Erwartungshaltung sowie das ständige Bangen um den Rauswurf aus dem Elternhaus drängten ihn in eine massive Drucksituation, er aufgrund der massiven psychischen Belastungen unter Kopfschmerzen und wiederkehrenden Bauchschmerzen leide, weshalb ihm ein Zivildiensteinsatz zum jetzigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei und gar eine gänzliche Einsatzunfähigkeit zur Folge haben könnte,
dass die Zentralstelle zu den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen vorbringt, es handle sich um reine Behauptungen, die durch nichts belegt seien; insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass die gesundheitlichen Einschränkungen in einem solchen Ausmass auftreten würden, dass die Leistung von Zivildienst verunmöglicht würde,
dass der Beschwerdeführer sich auf Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen oder Belege einzureichen und angesichts dieses Umstandes nicht von einem Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ausgegangen werden kann,
dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV),
dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer bis spätestens Ende September 2015 seinen langen Zivildiensteinsatz von mindestens 180 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechend Einsatzvereinbarung einzureichen hat,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG) und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden,
dass vorliegend noch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 18. Februar 2015
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