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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-2917/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-2917/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-2917/2015
Datum:28.05.2015
Leitsatz/Stichwort:Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Schlagwörter : Kostenvorschuss; Kostenvorschusses; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Erhebung; Verfahrenskosten; Qualifikation; KNEUBÜHLER; MOSER/; Richter; Androhung; Nichteintretens; BEUSCH/KNEUBÜHLER; Eingabe; Verfügung; Einschreiben; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgerichts; Anerkennung; MAILLARD; Leistung; Person; Fachkrankenschwester; Gesuch; Frist; Richterin
Rechtsnorm: Art. 46 VwVG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:128 V 199
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2917/2015

U r t e i l  v o m  2 8.  M a i  2 0 1 5

Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien X. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerisches Rotes Kreuz, Departement Berufsbildung, Erstinstanz.

Gegenstand Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass X. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. März 2015 eine Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK, Erstinstanz) vom 20. März 2015 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, Vorinstanz) anfocht;

dass das SBFI die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 9. April 2015 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufforderte, bis zum 11. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten einzuzahlen;

dass sich die Beschwerdeführerin hiergegen mit Schreiben vom 27. April 2015 sowohl an das SBFI als auch an das Bundesgericht wandte;

dass das SBFI die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 30. April 2015 darauf hinwies, dass ihr der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7115/2013 vom 9. März 2015) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 860.- vom SBFI vollumfänglich zurückerstattet worden sei;

dass das SBFI die Beschwerdeführerin zugleich gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum

18. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- einzuzahlen;

dass das Bundesgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

27. April 2015 mit Begleitbrief vom 1. Mai 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte;

dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 beim SBFI erneut über die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 860.- beschwerte, worauf das SBFI mit Einschreiben vom 11. Mai 2015 antwortete und seine Aufforderung, diesen Kostenvorschuss bis zum 18. Mai 2015 einzuzahlen, unter nochmaliger Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle nicht fristgerechter Bezahlung wiederholte;

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2015 zur Beschwerdeverbesserung einlud und gleichzeitig die Vorinstanz um Stellungnahme ersuchte;

dass die Beschwerdeführerin mit verbesserter, vom 15. Mai 2015 datierender Eingabe sinngemäss den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 860.- durch das SBFI beantragt und sich dabei auf dessen Schreiben an sie vom 9. sowie vom 30. April 2015 bezieht;

dass sie zur Begründung vorbringt, ihre Unterlagen hätten "weithin einen Bekanntheitsgrad bereits erreicht", und weitere Kosten könnten nicht entstehen, weil es rein rechtlich um die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation gehe;

dass sich die Vorinstanz - ohne einen Antrag zu stellen - mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. April 2015 geäussert und dabei festgehalten hat, es handle sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht um eine erneute Erhebung des Kostenvorschusses;

dass gegen Zwischenverfügungen, mit denen unter Androhung des Nichteintretens ein Vorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten eingefordert wird, nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_521/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 sowie BGE 128 V 199 E. 2b; ANDRÉ

MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., 2013, N. 2.48 m.w.H.; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.): VwVG-Praxiskommentar, 2009, Art. 63 N. 47 m.H.);

dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben hat, unter Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

dass die Beschwerdeinstanz, mithin das SBFI, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nur ganz oder teilweise verzichten kann, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

dass es sich hierbei um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 4.31 m.H.; MAILLARD, Art.°63 N. 37);

dass die besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG im Zusammenhang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und von der beschwerdeführenden Person dargetan werden müssen (MOSER/

BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 4.32; Urteil des BGer 2C_521/2008 vom 22. Juli 2008 E. 3);

dass allfällige Besonderheiten des Rechtsstreits oder des diesem zugrundeliegenden Sachverhalts nicht massgebend sind (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 4.32 m.H.);

dass ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses insbesondere dann als angezeigt erscheint, wenn die beschwerdeführende Person die Verfahrenskosten selbst im Falle ihres Unterliegens nicht zu tragen hätte, wenn ihr die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses trotz ausreichenden Vermögens mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde oder wenn ein Verfahren sehr kurzen Behandlungsfristen unterliegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, N. 4.32; MAILLARD, Art. 63 N. 39);

dass die Beschwerdeführerin, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7115/2013 vom 9. März 2015 hinweisend, argumentiert, bereits mit ihrer ersten Antragsstellung im Jahr 2012 hätten ihre kompletten Unterlagen dem SRK und dem SBFI vorgelegen, doch sei aus ihr nicht verständlichen Gründen nur auf eine Qualifikation eingetreten worden, während ihre weitere Qualifikation als Fachkrankenschwester nicht berücksichtigt worden sei;

dass gemäss E. 4.3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-7115/2013 vom 9. März 2015 seinerzeit weder das SRK noch das SBFI materiell über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises als Fachkrankenschwester entschieden hatte;

dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene Umstand, dass das SBFI ihre vollständigen Gesuchsunterlagen schon im ersten Beschwerdeverfahren zur Verfügung hatte, nicht darauf schliessen lässt, dass der Vorinstanz nun kein weiterer Aufwand mehr entstehen würde, zumal sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Qualifikation als Fachkrankenschwester noch gar nicht materiell behandelt hat;

dass sich überdies nicht von vornherein sagen lässt, die Beschwerdeführerin müsste die Verfahrenskosten selbst im Falle ihres Unterliegens nicht tragen;

dass auch sonst keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG ersichtlich sind, welche die Vorinstanz dazu veranlassen könnten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie wäre nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- zu leisten;

dass sich schliesslich die Höhe des Kostenvorschusses mit Fr. 860.- an den vorgegebenen Rahmen hält und somit bundesrechtskonform ist (Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0);

dass die Vorschussleistung im Übrigen allein dazu dient - für den Fall, dass die beschwerdeführende Person mit ihren Anträgen unterliegen und deshalb kostenpflichtig werden sollte - die Abgeltung jenes Aufwandes sicherzustellen, der dem SBFI durch das betreffende Verfahren entsteht (vgl. Urteil des BGer 2C_521/2008 vom 22. Juli 2008 E. 3);

dass die Beschwerde gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 860.- durch das SBFI vor diesem Hintergrund abzuweisen ist;

dass die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene neue Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zu setzen;

dass die Kosten von Fr. 300.- für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den strittigen Kostenvorschuss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).

Demnach erkennt und verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

[ ]

2.

[ ]

3.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das SBFI wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene neue Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zu setzen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils

innerhalb von 30 Tagen mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins an die Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin;

  • die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 2. Juni 2015

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