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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-2499/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-2499/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-2499/2015
Datum:07.07.2015
Leitsatz/Stichwort:Internationale Amtshilfe
Schlagwörter : Quot;; Aktie; Aktien; Vorinstanz; Amtshilfe; Dokumente; Urteil; Transaktionen; Recht; Informationen; Behörde; Konto; Berechtigte; Unterlagen; Verfahren; Anfangsverdacht; BVGer; Übermittlung; Untersuchung; Gesellschaft; -Aktien; Gesuch; Formular; Millionen; ühre
Rechtsnorm: Art. 46 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:125 II 65; 126 II 126; 126 II 409; 128 II 407; 129 II 484
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2499/2015

U r t e i l  v o m  7.  J u l i  2 0 1 5

Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Désirée Klingler.

Parteien A. Ltd.,

vertreten durch lic. iur. Enzo Caputo, Rechtsanwalt, Caputo & Partners,

Talstrasse 20, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.

    1. Im Juni 2011 gelangte die United States Securities and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) mit einem Gesuch um internationale Amtshilfe in Bezug auf eine mögliche Marktmanipulation an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz). Gegenstand waren Transaktionen in Aktien der US-Gesellschaft J. , welche die B. Bank im Auftrag eines der SEC damals noch unbekannten Kunden ausgeführt hatte. Nachdem sich die A. Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als betroffene Kundin herausgestellt hatte, wurde dieses erste Amtshilfeverfahren mit ihrer Zustimmung abgeschlossen, indem ein Teil der bei der B. Bank edierten Bankunterlagen am 8. Juni 2012 an die SEC übermittelt wurde. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. März 2011 bis zum 11. Mai 2011 mehrere Millionen Aktien der J. durch die B. Bank verkaufen liess.

    2. Am 20. September 2012 ersuchte die SEC die Vorinstanz erneut um Informationen in dieser Angelegenheit, namentlich um Übermittlung aller monatlichen oder vierteljährlichen Kontound Depotauszüge "for the time period July 1, 2011 to present" sowie sämtlicher Dokumente, die einen Geldtransfer vom Konto der Beschwerdeführerin aufzeigen (Vergütungsaufträge) "for the time period July 1, 2010 to present". Nachdem die B. Bank die entsprechenden Dokumente bis und mit September 2012 der Vorinstanz zugestellt hatte, wurde die Beschwerdeführerin über die vorgesehene Übermittlung dieser Dokumente an die SEC informiert. Der Beschwerdeführerin wurde im Januar 2013 Akteneinsicht gewährt, worauf dieses zweite Amtshilfeverfahren durch Rückzug des Gesuchs durch die SEC abgeschlossen wurde.

B.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ersetzte die SEC ihr zweites Gesuch vom 20. September 2012 durch ein drittes Amtshilfegesuch, in welchem sie neben den obengenannten Dokumenten zusätzlich die Identität des hinter der Beschwerdeführerin stehenden wirtschaftlich Berechtigten anfragte. Die Vorinstanz hatte bereits im ersten Amtshilfeverfahren das Formular A bei der B. Bank eingeholt, dieses jedoch nicht an die SEC übermittelt. Aus dem Formular ergibt sich, dass der omanische Staatsangehörige C. der wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin ist.

Zur Begründung des vorliegenden, dritten Gesuchs teilte die SEC mit, sie führe eine Untersuchung betreffend eines möglicherweise betrügerischen "pump and dump"-Szenarios mit den Aktien der J. , welche am USFreiverkehrsmarkt ("Over-the-Counter Bulletin Board") kotiert sei. Der Aktienpreis der Gesellschaft und das Handelsvolumen seien im Zeitraum vom Dezember 2010 bis zum Mai 2011 dramatisch gestiegen, wobei dieser Anstieg zeitlich mit intensiven Werbeaktivitäten für die J. -Aktien zusammengefallen sei. So sei die Gesellschaft in Forenbeiträgen, Newslettern und Pressemitteilungen in irreführender Weise angepriesen worden, indem die Geschichte und Handelstätigkeit der Gesellschaft in sachlich ungerechtfertigter Weise positiv und Fakten absichtlich falsch dargestellt worden seien. Nachdem die J. im Mai 2011 publik gemacht habe, Ziel unbewilligter und unabgesprochener Internetwerbung geworden zu sein, seien der Aktienkurs und das Handelsvolumen abrupt gefallen.

Die SEC gehe anhand der bisherigen Beweise davon aus, dass eine kleine Anzahl von mit der J. verbundenen Personen eine Gruppe von Offshore-Gesellschaften kontrolliert habe, welche zeitweilig fast sämtliche frei verfügbaren Aktien der J. gehalten habe. Diese Personen hätten ihre Handelsaktivitäten koordiniert, um den Aktienpreis künstlich hochzutreiben. Die Transaktionen seien zur Verschleierung über mehrere Offshore-Briefkastengesellschaften vorgenommen worden. Im Zeitraum vom Dezember 2010 bis Mai 2011 hätten 17 ausländische Gesellschaften einen Gewinn von mehr als USD 78 Millionen durch den Verkauf von ungefähr 45 Millionen Aktien der J. generiert, wobei aufgrund einer fingierten Finanzierungsvereinbarung USD 2.5 Millionen an die J. zurückgeflossen seien. Die B. Bank habe von Februar bis Mai 2011 unter anderem für die Beschwerdeführerin 15.5 Millionen Aktien der J. zu einem Preis von über USD 28 Millionen verkauft.

Gemäss der SEC dienten die nachgesuchten Informationen dazu, die ursprüngliche Quelle der von der Beschwerdeführerin verkauften J. - Aktien zu ermitteln, den Geldfluss aus diesen Verkäufen nachzuverfolgen, die Begünstigten der genannten Handelsaktivitäten und damit letztlich diejenigen Personen ausfindig zu machen, welche für die mutmassliche Marktmanipulation verantwortlich seien.

C.

    1. Nachdem die SEC und die Vorinstanz eine zeitliche Begrenzung der zu übermittelnden Dokumente bis und mit 31. Dezember 2012 vereinbart hatten, informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2014 über den Rückzug des zweiten Gesuchs sowie über das neue Gesuch der SEC. Sie stellte der Beschwerdeführerin das neue, partiell geschwärzte Amtshilfegesuch zur Einsicht zu und teilte mit, dass sie beabsichtige, der SEC das Formular A, die Kontoauszüge vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sowie sämtliche Vergütungsaufträge vom

      1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 zukommen zu lassen.

    2. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Schreiben vom 13. November 2014, in die von der SEC behaupteten "pump and dump"-Transaktionen verwickelt zu sein. Sie habe die Aktien der J. ausserbörslich gekauft und an der Börse zu einem Preis verkaufen lassen, der weit unter dem Höchstpreis der Aktien gelegen hätte. Das Börsenvolumen sei erst nach dem Verkauf angestiegen, und es sei auch kein Preiszerfall nach dem Verkauf eingetreten. Ausserdem habe sie nie an Promotionsmassnahmen teilgenommen oder solche in Auftrag gegeben und es hätten keine koordinierten Käufe stattgefunden. Zwar stimmte die Beschwerdeführerin der Übermittlung eines Teils der angefragten Dokumente zu, stellte jedoch die Bedingung, dass das Formular A und alle Unterlagen, woraus der wirtschaftlich Berechtigte ("Beneficial Owner") ersichtlich ist, auszunehmen seien. Ausserdem befänden sich viele Dokumente unter den von der B. Bank zusammengestellten Unterlagen, welche nichts mit der vorliegenden Untersuchung zu tun hätten. Deren Übermittlung sei damit unverhältnismässig.

    3. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 holte die Vorinstanz die von der SEC angefragten Kontoauszüge und Vergütungsbelege ein. Der Beschwerdeführerin teilte sie mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, dass sie weiterhin gedenke, die genannten Unterlagen inklusive Formular A der SEC zu übermitteln, und stellte der Beschwerdeführerin die inzwischen eingegangenen weiteren Dokumente der B. Bank zur Einsichtnahme zu.

    4. In einer zweiten Stellungnahme vom 6. März 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Einwände und benannte diejenigen neu an sie zugestellten Dokumente, welche nicht an die SEC weitergeleitet werden sollten.

D.

Mit Verfügung vom 9. April 2015 gab die Vorinstanz dem Amtshilfeersuchen der SEC statt. Sie beabsichtige, der SEC mitzuteilen, dass C. der wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin sei. Sie werde der SEC das Formular A, die Kontound Depotauszüge der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sowie die Vergütungsaufträge

vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 zustellen. Dabei bitte sie die SEC, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der Internationalen Organization of Securities Commissions (nachfolgend: IOSCO-MMoU) zu verwenden. Zudem weise sie die SEC ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet werden oder an andere Behörden oder Gerichte weitergeleitet werden dürften. Jegliche weitere Verwendung oder Weiterleitung sei von ihrer vorgängigen Zustimmung abhängig.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nicht gehalten sei festzustellen, ob der Tatbestand eines "pump and dump"-Szenarios nach US-amerikanischem Recht tatsächlich vorliege, da dies Sache der ersuchenden Behörde sei. Es genüge, wenn die ersuchende Behörde einen zeitlich nahen Bezug zwischen den untersuchten Transaktionen und der fraglichen Entwicklung auf dem Markt nachweise. Aus den Schilderungen der SEC ergebe sich ohne Zweifel ein solcher ausreichender Anfangsverdacht. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip sei eingehalten, da sämtliche angesuchten Informationen für das ausländische Verfahren potenziell relevant erschienen. Der Umstand, dass umstrittene Transaktionen über das Konto der Beschwerdeführerin liefen, liessen sie grundsätzlich als in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt erscheinen. Zudem werde die SEC den Anforderungen an ein Gesuch vollumfänglich gerecht, indem die allenfalls anwendbaren materiellen Normen genannt und die nachgesuchten Dokumente präzis umschrieben worden seien.

E.

Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sinngemäss beantragt sie, der SEC dürften zwar alle Kontoeröffnungsunterlagen und Verträge übermittelt werden, nicht aber das Formular A und alle Unterlagen, woraus der wirtschaftlich Berechtigte ersichtlich sei. Alternativ zum Verzicht auf Übermittlung dieser Dokumente könne dem wirtschaftlich Berechtigten ein Buchstabe

zugeordnet werden, ohne dessen Namen offenzulegen. Auch alle Transaktionsunterlagen betreffend Aktien der J. dürften übermittelt werden, zusätzliche Dokumente jedoch nicht.

Zur Begründung wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in ihren Stellungnahmen vom 13. November 2014 und 6. März 2015 vorgebrachten Einwände. Namentlich würden im vorliegenden Fall offensichtlich alle tatbestandsrelevanten Merkmale für ein "pump and dump"-Szenario gemäss der Definition der SEC fehlen. So lägen keine Promotionsaktivitäten, irreführende Mitteilungen oder irreführende Pressemitteilungen durch die Beschwerdeführerin oder in ihrem Auftrag vor. Der Verkauf der Aktien sei bei einem Kurs von USD 2.75 pro Aktie erfolgt, welcher weit entfernt vom "Peak" von USD 6.35 pro Aktie liege, und es seien keine koordinierten Aktienkäufe getätigt worden. Auch seien keine Aktien illegal eingetragen worden. Die J. sei keine Domizilgesellschaft, sondern eine operativ tätige Firma, die Kaffee vertreibe. Bei "pump and dump"-Szenarien verschwänden die Gesellschaften in der Regel nach dem "Pump", die J. habe im Jahr 2014 jedoch mehr als USD 10 Millionen generiert. Die Beschwerdeführerin habe die Aktien alleine deshalb erworben, weil sie

geglaubt habe, dass das Produkt J. Marley in Verbindung stehe, ein Erfolg werde.

Kaffee, welches mit Bob

F.

Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 9. April 2015, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, um den von der SEC geschilderten Anfangsverdacht zu entkräften. Auch die teilweise neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Trend im globalen Kaffeemarkt frühzeitig erkannt habe und nur deshalb einen Gewinn aus dem Kauf und Verkauf der Aktien

der J.

habe realisieren können, ändere nichts daran. Die Vo-

rinstanz habe im Amtshilfeverfahren weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht

ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass kein ausreichender Anfangsverdacht für eine Marktmanipulation vorliege. Die tatbestandsrelevanten Merkmale eines "pump and dump"-Szenarios seien offensichtlich nicht gegeben, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sei.

    1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amtsoder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip).

      Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der SEC um eine ausländische Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 BEHG, der nach schweizerischem Recht grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BGE 126 II 126

      E. 6a/aa und E. 6c/cc; Urteile des BGer 2A.13/2007 vom 3. September

      2007 E. 5.1; 2A.51/1999 vom 24. November 1999 E. 2b und 2c, i.S. "Equity Journal", in: EBK-Bulletin 40/2000, S. 116; Urteil des BVGer B-5297/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1).

      Die SEC ist Vollmitglied (A-Signatar) des IOSCO-MMoU, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4; Urteile des BVGer B-1251/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2; B-5469/2010 vom

      7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2).

    2. Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur internationalen Amtsund Rechtshilfe wird das Erfordernis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 592). Die internationale Amtshilfe kann immer dann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem angemessenen Verhältnis zu und mit der verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als eine unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).

      Erforderlich ist daher, dass in einem Amtshilfegesuch in Börsensachen ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Aufsichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung des Anfangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es reicht aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen, sofern diese im Gesuch schlüssig und nachvollziehbar dargetan werden (vgl. BGE 126 II 409

      E. 5a; BGE 125 II 65 E. 6b; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer

      B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht vorzulegen; es reicht aus, dass die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nachvollziehbar ist und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BVGE 2010/26

      E. 5.1; BVGE 2007/28 E. 6.2; Urteil des BVGer B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 41).

    3. In ihrem Amtshilfegesuch vom 1. Oktober 2013 äusserte die SEC den Verdacht auf eine Marktmanipulation in der Form eines "pump and dump"- Szenarios mit J. -Aktien. Sie begründete ihr Amtshilfegesuch mit einer detaillierten Schilderung der Umstände, die zu ihrem Verdacht geführt hätten. Insbesondere legte sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen anpreisenden E-Mails und Einträgen auf Finanzwebseiten einerseits und dem ungewöhnlichen Anstieg des bisher sehr geringen Transaktionsvolumens der J. -Aktien andererseits und den in diese Phase fallenden Transaktionen der Beschwerdeführerin mit den J. -Aktien dar. Sie benannte auch die konkret benötigten Informationen und erwähnte die allenfalls zur Anwendung kommenden rechtlichen Grundlagen, nämlich Sections 5(a), 5(c), 17(a) und 17(c) des Securities Act von 1933 und Section 10(b) des Securities Exchange Act von 1934 sowie Rule 10b-5 hiervon.

    4. Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder an der Einhaltung von Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; 126 II

      409 E. 4; Urteil des BGer 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BVGE 2011/14 E. 2; CHRISTOPH PETER, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der internationalen Amtsund Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amtsund Rechtshilfe, 2005, S. 189 ff., 195 f., mit Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das Amtshilfeverfahren insgesamt.

      Die ersuchte Behörde ist an die Darstellung des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann. Die Vor-instanz hat sich daher nicht vorfragweise darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht und die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht (vgl. BVGE 2011/14 E. 2; 2010/26 E. 5.1). Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; vgl. Urteil des BVGer

      B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass von den Behörden des ersuchenden Staates nicht erwartet werden kann, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte eben gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden müssen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1).

    5. Im Fall einer vermuteten Marktmanipulation durch irreführende Werbung ist es nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil bilden kann, ob die fragliche Werbung irreführend im Sinne der massgeb-lichen ausländischen Bestimmungen gewesen sei und ob die Kontoinhaber oder deren wirtschaftlich Berechtigte dafür verantwortlich waren (vgl. Urteil des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1). Die Vorinstanz muss lediglich prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.3.2; 2007/28 E. 7). Für das Vorliegen eines Anfangsverdachts reicht es aus, dass die ersuchende Behörde die zeitliche Übereinstimmung zwischen den fraglichen Transaktionen und einem auffällig erhöhten Transaktionsvolumen und Aktienkurs andererseits aufzeigt und die untersuchten Transaktionen in einem entsprechenden zeitlichen Bezug zu dieser Entwicklung auf dem Markt stehen (vgl. Urteile des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen] und B-1251/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.6).

    6. Im vorliegenden Verfahren war es daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde der Vorinstanz Belege vorlegte, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise hätte ein Urteil bilden können, ob die Beschwerdeführerin die einzelnen Tatbestandsmerkmale des „pump and dump“-Szenarios im Sinne der erwähnten ausländischen Bestimmungen tatsächlich erfüllt hätte. Diese Frage wird Gegenstand eines allfälligen, von der SEC durchzuführenden Verfahrens sein. Für das Vorliegen eines Anfangsverdachts reicht es aus, dass die ersuchende Behörde die zeitliche Übereinstimmung zwischen den anpreisenden E-Mails und Einträgen einerseits und einem auffällig erhöhten Transaktionsvolumen und Aktienpreis andererseits aufzeigt und die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Transaktionen im entsprechenden Zeitpunkt erfolgten. Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Angesichts dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz davon ausging, die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung durch die ersuchende Behörde erscheine als nachvollziehbar und es liege ein genügender Anfangsverdacht vor.

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass sich unter den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auch solche befänden, welche nichts mit der Untersuchung betreffend J. zu tun hätten. Die Weiterleitung dieser Dokumente an die SEC sei daher unverhältnismässig. Insbesondere beantragt sie, es sei auf die Übermittlung von Dokumenten zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu verzichten.

    1. Es liegt im Ermessen der ersuchenden Aufsichtsbehörde festzulegen, welche Informationen sie für die Durchführung ihres Verfahrens benötigt. Auch ist es ihre Aufgabe, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Informationen festzustellen, ob einzelne Transaktionen verdächtig sind oder nicht und die entsprechende Ausscheidung zu treffen (BGE 126 II 409 E. 5b). Die Vorinstanz ist im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nur gehalten, keine Informationen zu übermitteln, die ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen und für das ausländische Verfahren nicht potenziell relevant erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2; BVGE 2010/26 E. 5.5.1; Urteil des BVGer B-7550/2014 vom

      30. April 2015 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]; HANS-PETER SCHAAD, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Basel 2007, N 126 zu Art. 38).

    2. Aus den bei der B. Bank eingeholten Kontoauszügen vom 1. Juli 2011 bis Ende September 2012 sowie aus den dazugehörigen Vergütungsaufträgen sind keine Buchungen ersichtlich, welche auf die J. -Aktien lauten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass diese Dokumente für die Untersuchung der SEC irrelevant wären. Aus den der SEC bereits übermittelten Vergütungsaufträgen und den Kontoauszügen vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. Juni 2011 kann vielmehr ersehen werden, dass die Gelder auf einem der Konten aus den Gegenstand der Untersuchung der SEC bildenden Verkäufen von J. -Aktien stammen. Aus den zusätzlich bei der B. Bank eingeholten Kontoauszügen und Vergütungsauszügen vom 1. Juli 2011 bis Ende September 2012 ist ersichtlich, wohin diese Gelder nach dem Verkauf der Aktien flossen. Diese Unterlagen könnten daher relevant sein für

      die Abklärung der SEC, wer von den Transaktionen mit J. -Aktien letztlich profitiert hat. Auch Informationen zu anderen Titeln, welche die Beschwerdeführerin im hier fraglichen Zeitraum in ihren Depots gehalten und teilweise verkauft hat, sind für die SEC potenziell relevant, denn um die Transaktionen richtig einzuordnen, kann es erforderlich sein, den Handel mit J. -Aktien im Zusammenhang mit sonstigen Aktivitäten auf den Konten und Depots der Beschwerdeführerin betrachten zu können.

      Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem von der ersuchenden Behörde dargelegten Anfangsverdacht und diesen Unterlagen bejaht hat.

    3. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG).

      Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offensichtlich "unbeteiligter Dritter" angesehen werden, wenn ein klares und unzweideutiges (schriftliches) Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form dennoch an den verdächtigten Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des Verwaltungsmandates getätigt wurden (vgl. zum Ganzen: Bericht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, in: Stephan Breitenmoser/ Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amtsund Rechtshilfe, 2009, S. 327 und 328, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). In allen anderen Fällen lässt die Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkunden getätigt wurden, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG als "verwickelt" erscheinen (Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007, E. 4.2, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung, welche im Zusammenhang mit dem Kontoinhaber entwickelt wurde, gilt auch für den wirtschaftlich Berechtigten. Auch in Bezug auf diesen ist nach der Rechtsprechung im Regelfall davon auszugehen, dass bereits die Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung ihn als nicht völlig unbeteiligten Dritten erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4.1, mit Hinweisen).

    4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich geltend gemacht noch substantiiert, dass der wirtschaftlich Berechtigte unbeteiligter Dritter und deshalb in die untersuchte Angelegenheit nicht aktiv involviert gewesen sei. Da sie indessen beantragt, der SEC keine Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln, sei der Vollständigkeit halber jedoch erwähnt, dass angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung und den Akten keinerlei Anhaltspunkte bestehen, um C. als "offensichtlich unbeteiligten Dritten" erscheinen zu lassen. Vielmehr ergibt sich aus den eingeholten Kontoauszügen und den dazugehörigen Vergütungsaufträgen für den Zeitraum vom

      1. Oktober 2010 bis 20. Juni 2011, dass die Gelder vom Konto der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verkaufsphase von Dezember 2010 bis Mitte Mai 2011 neben verschiedenen Gesellschaften und Re-investitionen direkt an den wirtschaftlich Berechtigten C. flossen.

    5. Die Übermittlung des Formulars A sowie der weiteren Dokumenten, aus welchen der wirtschaftlich Berechtigte ersichtlich ist, sowie der weiteren Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welche Personen und Gesellschaften und auf welche Konten die Gelder aus den Transaktionen in J. -Aktien geflossen sind, erweist sich daher weder als unverhältnismässig noch aus anderen Gründen als unzulässig.

4.

Das Amtshilfeersuchen stützt sich somit auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht und ist verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe sind insgesamt erfüllt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Auch hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

6.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück [1 Ordner])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Désirée Klingler

Versand: 14. Juli 2015

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