E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil D-6179/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-6179/2014
Datum:11.05.2016
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Wegweisung; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Zumutbar; Rechtlich; Vollzug; Angefochten; Nordirak; Entscheid; Begründung; Wegweisungsvollzug; Recht; Verfahren; Gebiet; Provinz; Situation; Region; Sachverhalt; Angefochtene; Kurdische; Urteil; Gehör; Kurdischen; Gewalt; Provinzen; Anspruch; Ausländer
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 29 BV ; Art. 29 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV

D-6179/2014/wiv

U r t e i l  v o m  1 1.  M a i  2 0 1 6

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien A.

Irak,

, geboren am ( ),

vertreten durch MLaw Livia Kunz,

Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am ( ) 2013 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am

14. April 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. April 2013 wurde er summarisch befragt und am 30. Mai 2013 einlässlich angehört.

Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe zum Christentum konvertieren wollen. Deshalb habe er grosse Probleme mit seiner Familie bekommen und sei von seinem Bruder und seinem Vater misshandelt worden.

B.

Mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 27. September 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

C.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014, welche dem Beschwerdeführer am 11. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung blieben vorliegend unangefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.

4.

Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der Verfügung führen könnten.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund der vorherrschenden fragilen Sicherheitssituation im Nordirak sei eine Wegweisung nach Dohuk einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Aus dem Entscheid der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwiefern eine solche

      erfolgt sei. Vielmehr begnüge sich die Vorinstanz damit, neben kurzen Ausführungen zur Offensive des sogenannten Islamischen Staates (IS) und deren möglichen Folgen sowie zur hohen Anzahl aufgenommener Flüchtlinge aus umliegenden Krisenherden die Zumutbarkeit der Wegweisung in nur einem Satz zu bejahen. Sie beziehe sich gar auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen nicht mehr aktuell sei. Sie habe damit die aktuelle Menschenrechtsund Sicherheitslage in keiner Weise berücksichtigt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Zudem thematisiere sie zwar die problematische Situation im Nordirak, beziehe sie aber nicht in die Schlussfolgerung bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung ein. Damit komme sie ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.

    2. Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

      Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

      Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

    3. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ist zwar knapp aber dennoch genügend dicht ausgefallen. Insgesamt gibt die Begründung in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak für zulässig, zumutbar und möglich hält. Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Bei der Frage ob der Entscheid richtig oder falsch war, handelt es sich um die materielle Beurteilung, welche nicht im Rahmen einer formellen Rüge abgehandelt werden kann. Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen und der Rückweisungsantrag abzuweisen.

5.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

      Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und er den Entscheid des SEM dazu nicht angefochten hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

      §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der Vorinstanz mit überzeugenden Ausführungen als unglaubhaft qualifiziert, ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Aufgrund der Sicherheitsund Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2008/5). Mit seiner Offensive sei es dem IS gelungen, den Operationsradius im Irak auszuweiten. Die Situation entwickle sich laufend und es sei noch unklar, ob und wie lange der IS diese Gebiete werde kontrollieren können. Die bereits vorgängig bestehenden konfessionellen Spannungen im Irak hätten sich aufgrund der neuesten Entwicklungen verschärft. Die kurdischen Peschmergakräfte seien in die von den Kurden bereits seit langem beanspruchten Gebiete - insbesondere Ninawa und Kirkuk - einmarschiert, um einerseits den Vormarsch des IS einzudämmen, aber auch um den Anspruch auf diese Gebiete zu verdeutlichen. Mit Blick auf den Nordirak sei hervorzuheben, dass die kurdische Regionalregierung bereits eine sehr grosse Anzahl von syrischen Flüchtlingen, intern Vertriebenen aus der Provinz Al-Anbar sowie in der Vergangenheit auch Minderheiten wie Christen aus dem Zentralirak aufgenommen habe. Der Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen, werde jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor als zumutbar eingestuft. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

      2. Der Beschwerdeführer hielt dem unter ausführlicher Zitierung aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Oktober 2014 im Wesentlichen entgegen, die Lage im Nordirak sei prekär und die weiteren Entwicklungen seien derzeit nicht absehbar. Die Wegweisung in eine Situation allgemeiner Gewalt respektive allgemeiner Unsicherheit, welche in Kürze in eine Situation allgemeiner Gewalt umschlagen könne, sei unzumutbar.

      3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Vorinstanz zitierte aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) kürzlich aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl.

        E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem

        IS sind innerhalb der Region des KRG (Kurdistan Regional Government) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Die Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich angesichts der klaren Gerichtspraxis als unbegründet. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

      4. Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015

        E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus B.

        in der Provinz Do-

        huk, wo seine Eltern und zahlreiche Geschwister sowie Onkel und Tanten weiterhin wohnen. Somit verfügt er in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.

      5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.

    5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.

    2. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Im Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der rubrizierten Vertreterin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Der rubrizierten Vertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz